{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-13_3_StR_779_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"3 StR 779/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 S3B. 179/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Gestapoangestellten Rudolf H un\n\naus FB, geboren am iD 91: ir To.\n\nwegen Aussageerpressung uU.8.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende. Richter,\n\nOberstaatsanwalt ame\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der eschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn\nvom 27. Juni 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDem Angeklagten wird zur last gelegt, am 4. Februar\n1945 in seinem Limburger Dienstraum gemeinsam mit einem\nandern (TEE) als Beamter der dortigen Aussenstelle\nder Frankfurter Geheimen Staatspolizei\n\na) in einer Untersuchung gegen’ den eines Vergehens\ngegen das Heimtückegesetz verdächtigten Bauern\nBm dei dessen Vernehmung Zwangsmittel angewandt zu haben, um ein Geständnis oder eine Aussage zu erpressen (§ 343 SteB), und in ein und\nderselben Handlung\n\nb) in Ausübung seines Amtes vorsätzlich den Bausch\nkörperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben (§ 340 StGB).\n\nDas Landgericht hat ihn wegen nicht ausreichender Bewei- °\nse freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie hat\nErfolg.\n\nL. Zur Körperverletzung im Amt\nZunächst hat das Landgericht richtig angenommen,\n\ndass der Angeklagte Beamter im strafrechtlichen Sinne\n(§ 359 StGB) war und in Ausübung seines Amtes gehandelt\nhat. Es hat auch zutreffend den äusseren Tatbestand einer Körperverletzung darin verwirklicht gesehen, dass\n\n- der Angeklagte den Bgp, nachcem er ihn erfolglos heftig angebrüllt hatte, in Höhe des Halses an seinen\n(um den Hals gelegten und einfach geknoteten) Schal\n\n- 3 -—-\n\ngriff und ihn heftig hin und her schüttelte, wodurch\n\n- wie das Landgericht ausdrücklich feststellt - eine\nnicht unerhebliche Störung und Schädigung der \"Leiblichkeit! des. Betroffenen eintrat.\n\nTrotzdem hat das Landgericht die Verurteilung wegen\nKörperverletzung im Amt abgelehnt mit der Begründung,\n‚der Vorsatz der Körperverletzung sei angesichts des Be-\n“streitens des Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesen.\n\"Bei ungezwungener Betrachtung könne nur ein Beleidigungsvorsatz im Sinne einer tätlichen Äusserung seiner Missachtung angenommen werden. Diese Würdigung \"begegnet\nrechtlichen Bedenken.\n\n%, .\n\nDass sie möglicherweise durch eine Verkennung des\nRechtsbegriffs des Vorsatzes beeinflusst war, kann nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausgeschlossen\nwerden. Nur für die \"Absicht\" einer Körperverletzung\nkönnte es von Bedeutung sein, dass es dem Täter bei seinem Vorgehen gerade darauf ankam, bei dem Angegriffenen\nden Erfolg eines seeiischen Unbehagens oder einer\nSchmerzempfindung zu erzielen und dass das Gesamtverhalten des Täters von einem solchen Erfolgswillen getragen war. Der Tatbestand des § 340 StGB gehört aber\nnicht zu derartigen Absichtsdelikten. Für die Annahme\ndes Vorsatzes im Sinne des § 340 i.V.m. $-223 StGB genügt es, dass der Täter alle die Tatumstände, die zum\ngesetzlichen Tatbestand gehören, sich vorstellt und\ntrotzdem willentlich handelt. Im gegebenen Fall war\nder Angeklagte sich aller Tatumstände bewusst; er war\ninsbesondere sich darüber klar, dass er den Angegriffenen an seinem Schal anfasste und ihn damit hin- und\n\nherschüttelte. Das Landgericht hatte offenbar hierüber\nkeinen Zweifel. Dafür sprechen auch die Darlegungen des\nUrteils, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, etwas\nUnerlaubtes zu tun, da er vor Antritt seines Dienstes\ndarüber belehrt worden war, dass Beschuldigte nicht\nkörperlich gezüchtigt werden dürften. Trotz dieser Vorstellung hat der Angeklagte, wie das Landgericht zum\näusseren Tatbestand festgestellt hat, den Angegriffenen\nkörperlich misshandelt. Zur Begründung seiner Annahme,\nder Wille, \"den Bi zu auälen oder ihm Schmerzen zuzufügen\", sei nicht erwiesen, sagt das Landgericht in\nden Gründens \"\n\"Wenn er wirklich diese Alb si ch t gehabt hätte,,\nhätte ihn niemand daran zu hindern vermocht, handgreiflicher zu werden\"\nund fährt dann fort, der Angeklagte habe dies nicht getan, habe ihn vielmehr nur\n\"im Vorbeigehen am Schal gerüttelt, um ihn in sei-\n\nner Ruhe, wie sie sich für ihn darstellte, aufzurütteln und zum Reden zu bringen\".\n\nDer Zusammenhang dieser Urteilsdarlegungen lässt erkennen,\ndass das Landgericht die Rechtsbegriffe \"Vorsatz\" und\nPabsicht\" nicht klar unterschieden hat. Es ist möglich,\ndass es zwar eine - gar nicht zum Tatbestand des § 340\nStGB gehörende - Quälabsicht verneinen, aber den Willen\ndes Angeklagten, trotz Vorstellung der das. Tatbestandsmerkmal der Körperverletzung ausmachenden Tatumstände so\nzu handeln wie geschehen, und damit den richtig verstandenen Vorsatz im Sinne § 340 StGB gar nicht\nernstlich verneinen wollte. Wegen dieser Unklarheit ist\ndas Revisionsgericht nicht in der Lage, das angefochtene\n\n- 5.\n\nUrteil zu bestätigen.\n\nZu dessen Aufhebung zwingt auch ein denkgesetzlicher\nWiderspruch, der besteht zwischen der Verneinung des Vorsatzes der Körperverletzung und der auf Grund desselben\ngeschichtlichen Vorgangs erfolgten Bejahung des Vorsatzes\n\"tätlicher Beleidigung. Dieser umfasst nach dem festgestell,\nten Sachverhalt ebenso wie der der Körperverletzung die\nVorstellung, mit Hilfe des angefassten Schals den Körper\ndes Angegriffenen zu erschüttern. Die Schmerzempfindung\nals etwaige Folge dieses Tuns gehört nicht notwendig zum\näusseren Tatbestand einer Misshandlung; sie. braucht daher auch nicht von der Vorstellung und dem Willen des\nTäters im Sinne des Vorsatzes der Körperverletzung umfasst zu werden. Dasselbe gilt auch für die tätliche Beleidigung, die das Landgericht nach den getroffenen Fest- j\nstellungen darin sieht, dass der Täter den Körper des Angegrifferen unmittelbar berührt hat. Eine Absicht des\nTäters, mit seinem Tun den Angegriffenen in seiner Ehre\nzu kränken, gehört ebensowenig zum Tatbestand des § 1§ 5 StGB wie zum Tatbestand der Körperverletzung die Absicht,\nden Angegriffenen körperlich zu quälen. Der nach den\ngegebenen Umständen vom Landgericht angenommene Unterschied zwischen der Absicht einer Körperverletzung und\nder Absicht einer tätlichen Beleidigung kann hiernach\nnicht die Verneinung des Körperverletzungsvorsatzes und\nzugleich die Bejahung des Beleidigungsvorsatzes rechtfertigen. j\n\nNach allem kann die Freisprechung von dem Vorwurf\nder Körperverletzung im Amt nicht aufrechterhalten werden. Damit fällt auch die Freisprechung wegen Aussagenerpressung, da zwischen den beiden Straftatbeständen Tat-\n\n-6-\n\neinheit besteht.\n\nII. Zur Aussagenerpressung\n\nDas Landgericht hat auf Grund des festgestellten\nSachverhalts richtig angenommen, dass der Angeklagte als\nBeamter im strafrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) gemeinsam\nmit dem anderen Vernehmungsbeamten der Gestapo, TO:\ngegen den Beschuldigten Bggßb eine Untersuchung zu führen hatte und dass er bei seinem Verhalten gegenüber dem\nBeschuldigten das Ziel verfolgte, ihn zu einer Aussage\nzu bewegen. Seine Freisprechung hat es nur damit begründet, der Angeklagte habe kein Zwangsmittel angewendet,\nüberdies sei der unbedingte Vorsatz, den § 343 StGB erfordere, nicht erwiesen. Das Landgericht meint weiter,\neine Beleidigung könne nicht Nötigungsmittel sein, weil\nhierdurch die Willensfreiheit des Beleidigten nicht beeinträchtigt werde.\n\nAuch gegenüber der so begründeten Freisprechung bestehen, wie die Revision mit Recht geltend macht, durchgreifende Bedenken.\n\nFür die vom Landgericht angenommene Einschränkung des\nTatbestandsmerkmals \"Zwangsmittel\" bietet weder die\nWortfassung noch der Zweck des § 343 StGB irgendwelche\nAnhaltspunkte. Diese Strafdrohung soll die Freiheit der\nWillensentscheidung .und der Willensbetätigung des Beschuldigten gegenüber jeglicher Einwirkung des vernehmenden Beamten schützen. Zu den hiernach verbotenen Nötigungsmitteln gehören zwar die in § 240 StGB aufgezählten Mittel der Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel. Diese Aufzählung ist jedoch für den beson-\n\n- T-\n\n- 17 -\n\nderen Straftatbestand des § 343 StGB nicht erschöpfend.\nEs gehört hierher jegliches _.ittel physischer und\npsychischer ärt, das geeignet ist, die Freiheit der\nWillensentschliessung und -betätigung zu beeinflussen,\nEs bedarf keiner weiteren Ausführung, dass unter den\nBegriff der Zwangsmittel in diesem Sinne die in den\n‚Räumen der Gestapo wenige Honate vor dem Zusammenbruch -\nvon dem Angeklagten als Gestapobeamten bei der Ver--\nnehmung des Bausch angewandten Kittel des Anfassens des\n\"Schals des Beschuldigten in der Halsgegend und des heftigen Hinundherschüttelns seines Körpers gehören können.\n. Diese Art der Behandlung war auch dazu bestimmt und nach\nder Lebenserfahrung geeignet, den Betröffenen zum\nSprechen zu bringen, nachdem der unmittelbar zuvor unternommene Versuch, durch heftiges Anbrüllen dieses ziel zu\nerreichen, erfolglos geblieben war.\n\nFür den äusseren Tatbestand des § 343 StGB ist es\nim übrigen unerheblich, ob die Nötigungshandlung zugleich als tätliche Beleidigung oder als Körperverletzung zu bewerten ist. Ohne Belang ist es auch, ob\ndas angewandte Kittel im gegebenen Fall den beabsichtigten Erfolg hatte, den Angegriffenen zur Aussage zu\nbewegen, da ein solcher Erfolg der Anwendung unerlaubter\nZwangsmittel nicht zum gesetzlichen Tatbestand des > 343\nStGB gehört. -\n\nWiderspruchsvoll ist die weitere Annahme des Landgerichts, es fehle am bestimmten Vorsatz. Sollte damit\n„gemeint, sein, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte\n\nin: der \"Absicht\" gehandelt habe, den Angegriffenen zu\n“einer Aussage zu bestimmen, so würde dies im Wider-\n\nspruch stehen zu der an anderer Stelle der Urteilsgründe\ngetroffenen Feststellung, dass der Mittäter Tg:\n\nnachdem dieser vergeblich auf den BES einzuwirken\nversucht hatte, gerade zu dem Zweck in das Amtszimmer\n\ndes Angeklagten eintrat, er möge ihm helfen, den Bausch\nzum Sprechen zu bringen. In den Gründen wird anschliessend\nfestgestellt, es sei daraufhin dem angeklagten nicht\ngelungen, den BB zu sachlichen Erklärungen zu bewegen; auch lautes und heftiges Anbrüllen habe den\n\nRausch nicht aus der Ruhe gebracht; deshalb sei der\nimgeklagte in Erregung geraten und habe dann impuleiy\n\ngen BEE an. seinem Schal gefasst und geschüttelt.\n\nEs ist schwer einzusehen, wie das landgericht unter\ndiesen festgestellten Umständen zu dem Ergebnis ge-Fangen konnte, dem ingeklagten sei nicht nachweisbardass er den \"dolus directus\" hatte, eine Aussage 2%\nerpressen. Hierfür geben die Urteilsgründe keine nähere.\nErläuterung. Diese Annahme steht auch in Widerspruch\ndamit, dass das landgericht bei der Erörterung des\nVorsatzes der Körperverletzung im Sinne des § 340 StGB\ndie Einlassung des Angeklagten - allerdings ohne sie\nzu würdigen - widergibt:\n\n\"Er wollte seine Ermahnungen,. doch : endlich eine\nAussage zu machen, nur verstärk ef; den 2 ugen\nnur anreizen, aus seiner Ruhe herauszutfe en und\nsich zu erklären.\"\n\nIII. Aus den in I und II drgelegten Gründen muss das\nangefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden. Da\nes möglich ist, dass das Landgericht noch neue Feststellungen zur Schuldfrage trifft, wird die Sache\n\nzurüokverwiesen.\n\n-9 -\n\nDie Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem\n‚Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg Krauss Koeniger\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nist infolge Urlaubs orts- Maass\nabwesend und daher verhin-\n\ndert zu unterschreiben.\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/3-str-779-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/3-str-779-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.468443+00:00"}}