{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-13_3_StR_741_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"3 StR 741/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"= | 2378 09 Fr\n\nDa Po PFRL Ze 2\n\n.\nNas,\n\nIm Namen des Volkes\n\nnn\n\nPARK\nAR\nTER e\n\nB PApr®: DIE ce\nTI ee\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Margarete B EB zeb. PB, verw. Da.\nzus VD-EEB. zehoren ar u 1905 in na,\n\nwegen Rindesvernachlässigung u.a. 3 i\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben: A\nE\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg . 3\n\nals Vorsitzender, *\nBundesrichter Krauss \" Dr\nBundesrichter Dr. Koeniger 5\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass = zit\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB j ri\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ss\n\nJustizangestellter EEE nr\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . ei\n“ > 3-\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Düsseldorf vom 11. Juli 1952 mit den\n. Feststellungen aufgehoben.\n\nu\nI 20097 RE FERN\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge- is\nricht zurückverwiesen. A\n\nVon Rechts wegen . nd\n\nen:\n\nA\n\nD DOT\nrn |\nPr .\n\n1\nH\n+\n}\ni\nr\nh\n!\n!\n(@§ 221 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefäng- x\nk\n\nFürsorge- und Erziehungspflichten sieht das Landgericht aus-\n\nYı\n\n\\ s\nen\n\n-?2- E\n\n563\n\nGründe:\nDie Angeklagte ist wegen Kindesvernachlässigung (§ 170 d\nStGB) und wegen Verlassens ihrer Kinder in hilfloser Lage\n\nnis- verurteilt worden. Mit der Revision erhebt sie die Sachbeschwerde. Die daneben geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, da entgegen § 344 Abs 2\n\nSs 2 StPO die Tatsachen nicht angegeben sind, in denen der verfahrensmangel liegen soll. Die Sachrüge hat Erfolgs ne 3\n\nvr\n\nI. Zum Vergehen nach $_ 170_4_StGB\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen den Schuld- u\nspruch nicht. ca\n\nDas erste Tatbestandsmerkmal der Vernachlässigung der\n\nreichend darin verwirklicht, daß die Angeklagte, nachdem sie\nauf den Tod ihres ersten Ehemanns DM hin den etwa 20 Jahre jüngeren Hans BB kennengelernt und geheiratet hatte,\n\nbis zum 29. Juni 1951 im gemeinsamen Haushalt fortgesetzt ihre aus der ersten Ehe hervorgegangenen Kinder Albert (genannt _\nToni), geboren am (EEE 942, uni Christel, geboren am\nEEE 1944, in der Ernährung, Bekleidung und: Körperpflege gegenüber ihrem Ehemann und ihrem Kleinkind zweiter Ehe be- '\nnachteiligte, sie verlumpt und unsauber und ohne ausreichende\nErnährung herumlaufen ließ, sie auch einmal zum Betteln ausschickte und all dies, obschon ihr ein Haushaltungsgeld von .\ninsgesamt monätlich rund 230 DM zur Verfügung stand, was sie\nin den Stand setzte, neben ihrem Ehemann, dem Kleinkind und\ndem 20-jährigen ältesten Sohn Heinz DEE auch die beiden\nKinder Toni und Christel zu unterhalten.\n\nu\n\nun mant-\n\nrear a\n\n[1 {‚T„eDUÜNUÜUÜ‚U SS\n' ei ar\n\nDer Tatbestand des § 170 d erfordert aber eine grön\n1i che Vernachlässigung der Fürsorgepflichten. Es muß al\nso ein schwerer Fall vorliegen. Dies kann z. B, zutreffen,\nwenn die Vernachlässigung über eine längere Zeit hin bestanden\nhat oder die Angeklagte etwa sich häufig nicht um ihre Kinder\ngekümmert und trotz Verwarnung ihre Haltung nicht geändert . .\nhat. Das Landgericht hat in dieser Richtung lediglich festge\nstellt, ihr 20-jähriger Sohn Heinz habe die Angeklagte,wied -\nholt erfolglos auf die Erfüllung ihrer Pflichten ee I\nIm übrigen fehlen nähere Feststellungen, insbesondere die er\nforderlichen Angaben darüber, von wann’ab, wie oft und in weicher Art sie die früher ordnungsgemäß von ihr versorgten Kin\nder infolge der ungünstigen Einwirküng der zu ihrem zweiten\nEhegatten aufgenommenen Beziehungen \"benachteiligt\" hat.\n\n- „Auch für die Prüfung des weiteren Tatbestandsmerknals\nder \"Gewissen.osigkeiv%N\" des Gesamtverhaltens der Angeklagten reichen die Feststellungen nicht au\nWie der erkennende Senas im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts (DR 1944, 657) bereits entschieden hat\n\n(3 StR 1213/51 vom 30. April 1952, BGHSt 2, 348), liegt Gewissenlosigkeit im Sinn des § 170 d vor, wenn der Täter in\nhohem Maße eine Rücksichtnahme auf Hemmungen sittlicher Art\nvermissen läßt, die sich ihm aufgedrängt haben oder sich hä\nten aufdrängen müssen. Dies mag zutreffen, wenn der Täter d\nGefühl der Verantwortung entweder bewußt unterdrückt oder\nes infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner\nFürsorgepflicht gar nicht aufkommen läßt. Das Landgericht\nhat die Annahme der Gewissenlosigkeit lediglich mit der\n\nFeststellung begründet, die Erfüllung ihrer Pflichten wäre\nder Angeklagten wirtschaftlich möglich gewesen und sie sei\nvon ihrem erwachsenen Sohn wiederholt auf ihre Pflichten\n\n|\n|\n|\n\nAr\n\nhingewiesen worden. Dies reicht nicht aus. Es hätte auch ei-\n\nner Prüfung der seelischen Umstände bedurft, die die Angeklag-\n\nte in der Zeit nach dem Tod ihres ersten Ehemanns dahin gebracht haben, ihre bisher sauber gehaltenen, ausreichend beköstigten und zu ordentlichem Betragen erzogenen Kinder Toni\nund Christel zu vernachlässigen. Es war dann näher zu unter-\n\nsuchen, ob das Versagen der angeklagten Hausfrau und Mutter\n\nhinsichtlich der ausreichenden Verköstigung der Familienmit-\n\nglieder, ihrer Bekleidung und sonstigen Pflege etwa entschuld- .\n\nbar war wegen der \"erheblichen Ansprüche\", die der arbeitslose Ehemann an sie stellte und wegen des Widerstreits, in dem\ndie Angeklagte sich vielleicht befand zwischen ihren Mutterpflichten und ihrem Bestreben, den Ehemann, der immer wieder\ndavonzulaufen drohte, in der Ehe festzuhalten. Diese Betrachtung der gesamten seelischen und materiellen Umstände wird\ndas Landgericht noch anstellen müssen (vgl RGSt 77, 215).\n\nDas Urteil 1äßt tatsächliche Feststellungen auch darüber \"\n‘ vermissen, ob durch das Verhalten der Angeklagten, so wie es\n\nder gesetzliche Tatbestand erfordert, das körperliche und\nseelische Wohl der Kinder gefährdet worden ist, ferner zu\nder Frage, ob sie einer solchen Gefährdung sich bewußt war\noder wenigstens eine solche sich als möglich vorgestellt und\n\ngebilligt. hat. Zu dem Begriff der Gefährdung des“ körperlichen F\nWohls gehört zwar nicht eine nahe Gefahr tür tdIR körper-\n\nliche Unversehrtheit des Kindes, aber doch die Wöglichkeit\n\neiner Gesundheitsschädigung. Eine solche kann schon dann vor- 'f\nliegen, wenn das Wohlbefinden des Kindes dauernd und nachhal- :},\n\ntig gestört und dadurch der regelmäßige Ablauf seiner Entwicklung in Frage gestellt ist (RGSt 77, 217). Bei dieser\nPrüfung ist im gegebenen Fall mit in Betracht zu ziehen, ob\n\nREN\n\n. De\"\nvg mega mn\n\nu en es\n\nmann -\n\nante men ©\nrt , \\\n\nder erwachsene Sohn Heinz, der sehr an seinen beiden kleine 3\nGeschwistern hing, für sie nach Rückkehr von seiner Tagesar- N\n“ beit regelmäßig gesorgt hat, wie lange die Kinder etwa durch “\nSchulbesuch oder durch Aufenthalt bei andern Familien geborgen waren und ob die Angeklagte auf derartige hilfsweise Be\ntreuung sich verlassen konnte oder wenigstens der Meinung\n\nsein konnte, es sei für die Kinder ausreichend gesorgt. Es\n\nist aus dem Urteil nicht zu ersehen, ob und mit welchem Erfolg außer dem Vormund und einer Nachbarin die Lehrer der\nKinder, ein Amtsarzt und eine Fürsorgerin zu der Frage der +\nGefährdung gehört worden sind. Da die beiden Kinder seit u\nfang Juli 1951 in vorläufiger Fürsorgeerziehung in der Ansta RE\nDormagen untergebracht sind, lag es besonders nahe, die Für- Be\nsorgeakten beizuziehen und über die Art und das Maß der. zur &\nZeit der Einlieferung der Kinder in die Anstalt etwa bereits ‚“\neingetretenen Gefährdung den Anstaltsleiter zu hören. Das U >\nteil erwähnt solche Beweiserhebung nicht. 2\n\nDrSS\nsw\n“ « .\n\nSolange der Sachverhalt in diesen Richtungen nicht ver- H\nvollständigt ist, kann das Revisionsgericht nicht die richtif...-\nge Anwendung des Gesetzes (§ 170 d) auf den gegebenen, Fall “\nprüfen, weshalb insoweit das Urteil aufzuheben ist.\n\nII. Zum Vergehen nach § 221, StGB\n\nNachdem der Ehemann der Angeklagten im Juni 1951 endgül;\ntig den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte und vorläufig\nnach 1 übergesiedelt war, ist ihm die Angeklagte at\n29. Juni 1951 dorthin gefolgt. Am folgenden Tag kam sie noch\neinmal nach NG zurück, um ihre Kinder zu holen, nahm jedoch schließlich nur ihr jüngstes vierjähriges Kind aus der\nzweiten Ehe mit. In der Folgezeit begab sie sich mit ihren\nEhemann auf Wanderschaft durch das Bundesgebiet bis in den\n\n_ sie etwa eingesperrt in der Wohnung zurückgelassen worden\n\n|\n|\n\nirn.\n\ns ne te\na ur .\n—\n\n®\ner °\nrn aut\n\nMärz 1952 hinein, ohne Nachricht zu geben, insbesondere ohne\nden Vormund zu verständigen und ohne sich irgendwie um die\nzurückgelassenen Kinder zu kümmern. Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht den äußeren und inneren Tatbestand des § 221 Abs 1 und 2 StGB im Sinne des Verlassens\nvon leiblichen Kindern in einer durch ihr jugendliches Alter\nbedingten hilflosen Lage verwirklicht gesehen.\n\nvn\n\nBe 38\n\n.\n10 .\nTITTEN nn\n\nDieser Schuldspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken.\n\nvun?\nÖ—e;.\n\nwu.\n\n.\ngriech\n\nSchon die Annahme.des äußeren Tatbestands ist nicht gerechtfertigt. Sie beruht auf einer Verkennung des Begriffs\nder \"hilfslosen Lage\". In solcher befindet sich ein alleingelassener Mensch, der sich nicht aus eigener Kraft zu helfen vermag und dessen Gesundheit oder Leben daher in Gefahr\ngerät, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. So war die\nLage der beiden Kinder nach den bisherigen Feststellungen,\nnicht. Sie standen zur Zeit der Tat schon in einem Alter von\nsieben bezw. neun Jahren, in dem normalerweise Kinder wenigstens in gewissem Maße sich selber zu helfen vermögen. Daß\n\nDas\n\n—\n\nwären oder sonstige besondere Umstände entgegengestanden\nhätten, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Aus dem\nbisher festgestellten Sachverhalt ergibt sich die Möglichkeit, daß die Kinder nach dem Weggang ihrer Mutter die Wohnung verließen und bei Nachbarsleuten oder bei der ältesten\nam gleichen Ort wohnhaften Schwester Zass, bei ihren Vormund\noder in der Schule Hilfe suchten. Vor allem bestand die Möglichkeit, daß ihr ältester 20-jähriger Bruder Heinz sie versorgen werde, der aus dem letzten Gespräch, das er vor dem\n\nu.\n\n» x x\nnn s . ’ . S . rs .\nET EEE GERIET EEE Zen u. “-\n5 . TE ER m en\n\n. nn FR .\nDre teen N nz\n\npr 2\nEEE - u ” “a ae\n\nendgültigen Weggang der Angeklagten mit dieser hatte, ge- Tr:\nnau wußte, daß sie den Haushalt für längere Zeit im Stich\nlassen wollte. Tatsächlich sind auch nach den Feststellungen die beiden Kinder in den ersten Tagen nach dem Weggang\nder Angeklagten von den beiden ältesten Geschwistern und\nvon einer Nachbarin behelfsmäßig versorgt und alsdann auf\nVeranlassung des Vormunds in die Erziehungsanstalt Dormagen verbracht worden. Unter diesen Umständen ist die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die Versorgung der beiden\nKinder nach dem Weggang der Mutter eine rein zufällige war\nund hiernach ihre Lage hilflos im Sinn des § 221 gewesen sei\nDaran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Angeklagte PB:\nvor ihrem Weggang die Versorgung der Kinder nicht durch be.\nstimmte Abmachungen mit den Helfern, die nachher eingespru\ngen sind, zur Sicherung der Versorgung getroffen hatte.\n\nDanach hat das Landgericht irrigerweise den äußeren\nTatbestand des $: 221 StGB als gegeben erachtet. Daher muß\ndas Urteil insoweit aufgehoben werden, ohne daß noch auf die. -\ninnere Tatseite eingegangen zu werden braucht. FE:\n\nEine Freisprechung von der Beschuldigung nach § 221\nStGB kommt nicht in Betracht, da das vom 29. Juni 1951 ab\ngegenüber den beiden Kindern Toni und Christel gezeigte Gesamtverhalten der Angeklagten den Straftatbestand des\n§ 170 d verwirklichen kann, vollends da offenbar ein enger\nZusammenhang besteht zwischen ihrem Verhalten vor und nach\ndem 29. Juni 1951. Daher wird die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nEs wird noch darauf hingewiesen, daß das Landgericht\nmit Recht der Angeklagten den Rechtfertigungsgrund über-\n\n| \\\n\nDPI BAR\nEEE\n.\n\n0°\n, Pa\n\na.\n\nHi mn. -\n\nGr\n\ngesetzlichen Notstandes versagt hat, da sie, selbst wenn\ndie übrigen Voraussetzungen eines Notstands gegeben sein\nsollten, jedenfalls ihre Pflicht gegenüber dem Ehemann\nnicht nur durch das Mittel der gröblichen Vernachlässigung ihrer Mutterpflichten zu erfüllen vermochte,\nwomit ein Notstand entfällt.\n\nRotberg Krauss Maass\n\nDie BR Dr. Koeniger u. Dr. Baldus\nsind infolge Urlaubs ortsabwesend\nund aaher verhindert, zu unterschreiben. Rotberg\n\nBa\n\n“ ‘\nsar,n net, ES ‚ A PR Be ri\nTE TEN\n\nke\n\nSAN\n;\nEEE SETS IE De\n\nss\nbrZ >\n\nm en nn\nnn\nu.\n\nnn,\nm\n\nPET\n.. Ton\nNIT TER TI ma UT en\n\n.\n’. . . “ x s\nug nn\nH . IT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/3-str-741-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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