{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-13_3_StR_333_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"3 StR 333/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1.) den Lagerist Johann C aus K\nU geboren am 1896 in ,\n\nStR 333732 2278 0-0\n\nIn Namen de 8 Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n2.) den Betriebsmeister Jakob__P aus H\nie, sort geboren an En © GE\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nu\nDe art ra\n\nPa\nRR\n« su tn MN\nu. „\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter GEEEER _ ”\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, on\n\nfür Recht erkanntz\n\n’ or a ”\nnn\n\nE04\nsn\n\n” x s ..10e *\nBa Er rn Bez Se ek 202\n\nEu a .\nman nn ne An a\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Krefeld vom 22. September 1951 wer-\n\nden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBe;\nun\n\n, | U:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten CB wegen\nDiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von .einem\nJahr und drei kionaten Gefängnis und den Angeklagten Fun\nwegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten und zu einer\nGeldstrafe von 3000 DM verurteilt. Die Revisionen der bei-\n\n. den Angeklagten erheben die Sachbeschwerde; das Kechtsmit-\n\ntel des Angeklagten Tip rügt darüber hinaus die Verletzung von Verfahrensvorschriften.\n\nI. Verfahrensrügen j\n\n1.) Der Angeklagte Op beanstandet, dass die Sit-\n\nzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nicht erkennen\nlasse, mit welcher Begründung der Beweisamtrag des Vertei-\n\ndigers dieses Angeklagten vom 21. September 1951 abgelehnt\n\nworden sei. Diese Rüge richtet sich lediglich gegen Mängel\ndes Protokolls, auf denen das Urteil nicht beruhen könnte.\nDies ergeben die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. °\n\n2.) Mit ihnen rügt er, dass das Landgericht den Beweisamtrag abgelehnt und diese Entscheidung damit begründet habe, dass es die in ihm behaupteten Tatsachen alginghr. Unterstellen wolle, den Urteilsfeststellungen aber. zuent- .\nnehmen sei, dass das Landgericht sich in Widerspruch zu\nden für wahr gehaltenen Tatsachen gesetzt habe.\n\nAuch mit dieser Rüge kann der Beschwerdeführer nicht\ndurchdringen. Sie könnte nur begründet sein, wenn die vom\nAngeklagten behauptete Entscheidung über den Antrag seines\nVerteidigers getroffen worden wäre. Dies ist jedoch nicht\n\nj\nwet\nan\nı.\nDs\n“\n\nrn er ET\n\n-3-\n\n. .e\n€\n5 » vw...\nu \\ ” 13\n>\n\n> “ .\net BE\n\n“. em I\nAbu nn TE Tg a en en\n\nx\n2%\n\n®\n\n®\n\n‘\n7 &\n\nSIE\n\nax\nink\n>arsk,\n\nen\n\nx\nya\nI, gR\n\npri\n\nYe\n2%,\nh77\n\nas\nFE\nen\nTrwrt\nDEM\n\ngeschehen; die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über irgendeine Entscheidung des Gerichts auf den\nAntrag vom 21. September 1951. Infolge der in §§ 274 StPO\ngeregelten Beweiskraft der Sitzungsniederschrift kann\nsich niemand auf einen Verfahrensvorgang berüfen, der\nnicht aus dem Protokoll ersichtlich ist. Für die Beachtung | x\nder für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten ist die Sitzungsniederschrift das ausschliessliche\nBeweismittel auch in der Richtung, dass nicht als geschehen gilt, was nicht beurkundet: ist (OGHSt 1, 279).\nEin Antrag auf Protokollberichtigung ist nicht gestellt\nworden. Der behauptete Verfahrensverstoss kann demnach\nnicht anerkannt werden. Der sich aus der Sitzungsniederschrift ergebende Verstoss der Nichtbescheidung des Beweiantrages ist nicht gerügt.\n\n3.) Die Rüge der Verletzung des § 244 Aba 2 StPO ist nicht]\noränungsmässig erhoben, soweit der Beschwerdeführer zu\nihrer Rechtfertigung geltend gemacht hat, die Feststellungen des Urteils über den Gegenstand des Leugnens des }\nAngeklagten seien mit dem Akteninhalt nicht vereinbar. Das E\ngenügt nicht. Es wäre erforderlich gewesen, dass der An- B;\ngeklagte darlegte, in welcher Richtung das Landgericht\nden Sachverhalt hätte aufklären müssen und auf welchem\nWege die Erforschung der Wahrheit hätte stattfinden können\n(BGHSt 2, 168). Aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit den Urteilsfeststellungen ergibt sich im übrigen, .\ndass das Landgericht den Untersuchungsrichter über das\nBestreiten des Angeklagten als Zeugen gehört hat. Wenn\nbei dieser Gelegenheit dem ‚Zeugen nicht die Fragen ge- E\nstellt wurden, die nahe lagen, um eine Aufklärung über x\ndas Verhalten des Angeklagten zu erzielen, so kann auch ;\naus diesem Grunde keine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend gemacht werden.\n\ndas von ihm im Vorverfahren abgegebene Geständnis nicht\n\nkonnte das Landgericht auf Grund der Aussagen.des Bahnen\n\n‚sich in diesem Zusammenhang dem Landgericht eine Vernehmung\ndes anderen Gesprächsteilnehmers, des Betriebsratsvorsitzen-. -..;\n\nurn tn\n\noo\n\n4.) Soweit der Angeklagte llib eine Verletzung des\n§ 244 Abs 2 StPO weiter darauf gestützt hat, dass das\n\nLandgericht es unterlassen habe, die Glaubwürdigkeit des Br\nZeugen Bahnen durch Vernehmung des Betriebsratsvorsitzenden F\nals Zeugen zu überprüfen, liegt ebenfalls kein Verstoss \\ 1\ngegen die Amtsaufklärungspflicht vor. Das Landgericht hat x\nhierzu festgestellt, dass der frühere Mitangeklagte Bin Ba\n\n.. em\n\ngelten lassen wollte, als er die ihm zur Last gelegten 2\nVerfehlungen mit dem Vorsitzenden des Betriebsrats er- a\nörterte. Diesen \"Widerruf\" des Geständnisses. erklärt das Bi\nLandgericht aber damit, dass BD nit dieser Unterredung ?\ndas Ziel verfolgt habe, wieder im Bayer-Werk beschäftigt\n\n“zu werden. Als er damit keinen Erfolg hatte, hielt er auch il\n\nden \"Widerruf\" nicht mehr aufrecht. Diese Feststellungen\n\nund. des Untersuchungsrichters treffen. Da es ausschliess- ML\nlich darauf ankan,- aufzuklären, welche inneren Vorgänge\nfür das Verhalten des Bahnen bedeutungsvoll waren, brauchte (\n\nden, nicht aufzudrängen. Auch in diesen. Punkte liegt also ”\nkeine Verletzung der Vorschrift des § 244 .Abs.2 StPO vor. :%\n\nII. Die Sachbeschwerden\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten Cop wegen Diebstahls in zwei Fällen und die Verurteilung des Angeklagten\nPER wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue ist aus .%\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Br\n\n.Was die Revision des Angeklagten OB zegen seine\nVerurteilung vorbringt, besteht in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die in diesem Rechtszuge\nnicht erhoben werden können. Die Angaben eines Mitangeklagten;\n\n—un -\n77°\n\nur\n\nyın\n\ndie das Landgericht für sich allein nicht äls ausreichende ff\n‘Grundlage des Schuldspruches ansieht, können herangezogen\n\nwerden, um die Überzeugung von der Richtigkeit einer Zeugenaussage zu verstärken. Hierin liegt kein Rechtsfehler.\n\nDer Revision des Angeklagten Pu» ist zuzugeben,\ndass die knappen Feststellungen des Landgerichts über\ndie Aufgaben dieses Angeklagten im Betriebe seines Arbeitgebers, insbesondere die Darlegungen über die Aufbewahrung\nder Schlüssel zum Öl-Pumpenhaus die Frage aufwerfen, welche Gewahrsamsverhältnisse an dem von beiden Angeklagten\nbeiseitegeschafften Öl bestanden. Dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe kann aber noch mit ausreichender Sicherheit\nentnommen werden, dass es sich bei dem Alkydalbetrieb,\nin dem PER 215 Meister beschäftigt war, um eine Abteilung des ausgedehnten Bayerwerkes handelt, in dem bedeutende Ölmengen aufbewahrt, abgefüllt und verarbeitet\nwurden. Der vom sandgericht festgestellte Umstand, dass\nder Angeklagte ii _) den Schlüssel zum Pumpenhaus verwahrte, das Abfüllen des öls regelmässig also seine Zustimmung voraussetzte, \"schliesst jedoch die Mitherrschaft\nder Vorgesetzten dieses Angeklagten und der Werksleitung\nnicht aus. Das ergibt sich aus der Grösse und der Organisation solcher Betriebe. Hiervon geht ersichtlich auch\ndas Landgericht aus. Auch der Angeklagte Pig wi1ı\ndas nicht ernsthaft in Zweifel ziehen, wie die Ausführungen am Ende der Revisionsrechtfertigung klarstellen. Da\nbeide Angeklagte diesen Gewahrsam anderer Personen des\nBetriebes an dem Öl verletzten und sie sich das Öl zueigneten, lässt ihre Verurteilung wegen Diebstahls keine Rechtsfehler erkennen. Die Ansicht des Landgerichts,\ndass die Diebstähle des Angeklagten Cup durch zwei\nverschiedene, jeweils in Fortsetzungszusammenhang stehende\nHandlungen begangen wurden, begegnet ebenfalls keinen\nBedenken.\n\n”\n\nare‘\n\nN\n\nDt F DER\n\n%r\n\nBE\nE:\n\non\nS\n.\n\n.\n\n7\n\nIn Tateinheit mit dem Diebstahl ist der Angeklagte\nrg noch wegen Untreue verurteilt worden. Auch das wird\nvon den Feststellungen des Urteils getragen. Ihnen ist\nnoch zu entnehmen, dass er auf Grund seines Anstellungsverhältnisses gehalten war, die Vermögensinteressen seines\nArbeitgebers wahrzunehmen. .\n\nRotberg Krauss 'Koeniger\nBaldus Maaß\n\na\ner\n* %\n\nv\n\n7\nxt\n\n.\n“a ur x\n.. ont .\nvn a a RT tan -\n\nus\n\n-\n\n”\n\nrn a Peer Br me en ne\n\nx et\n.\n\n*\nw .\nR San\nnu. un am L os\nLEER: ER ER oe\nNN NETT ON\n\n»\n\nu ten\n\nwe.\n°","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/3-str-333-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/3-str-333-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.416452+00:00"}}