{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-13_3_StR_283_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"3 StR 283/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 283/52 2278 021\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Leonhard H EB aus Kun dort\ngeboren an EB 1911,\n\nwegen schwerer Begünstigung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\n3undesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter kMaass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in II; ‚Gladbach‘ vom,\n19. Dezember 151 9...\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der\nAngeklagte nicht wegen schwerer Begünstigung, sondern wegen Beihilfe zum schweren\nDiebstahl verurteilt wird,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Zntscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an .das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\na A Ur ann a ee RE te te men in\n\nSie nn a nn a nn\n\nyo\n\n-2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Begünstigung (§ 258\nAbs 1 Nr 2 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten\nverurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des\nVerfahrensrechts. und des sachlichen Rechts;z. sie hat nur\nteilweise Erfolg. . a\n\n— 0\n\n1.) Der Angeklagte hat nach einem Einbruchsdiebstahl den\nbereits verurteilten Dieben die Beute (über 10 Zentner\nKaffee) vom Tatort zum’Abnehner gefahren. Die Diebe hatten e\nsich mit zwei- Personenkraftwagen, die der. Angeklagte und A\nsein Sohn steuerten, abends in die Nähe des Tatorts in h\nRheydt begeben. Der Angeklagte und sein Sohn erhielten den\nAuftrag, in einer Seitenstrasse zu warten. In der Nacht i\n‚wurde der Einbruchsdiebstahl unter schwierigen Umständen\ndurchgeführt. Erst gegen 6 Uhr morgens erschienen die Diebe und beorderten die Wagen zu einem Feldweg, wo der ge- :\nstohlene Kaffee aufgeladen wurde. Der Angeklagte und sein ’\nSohn fuhren die Säcke dann zu dem bereits vorher ausgemachten Abnehmer nach Köln. Der ingeklagte erhielt für diese Fahrt und eine zuvor durchgeführte Erkundigungsfahrt\neine Belohnung von 25) DM. Spätestens beim Aufladen am- , f\nFeldweg hat der Angeklagte erkannt, dass der Kaffee ge '\nstohlen worden war; nach der Überzeugung der Strafkamer j\nrechnete er äuch zum mindesten damit, dass die Diebe sich\n. den Kaffee durch einen Einbruchsdiebstahl verschafft hätten,\nund nahm diesen Umstand billigend in Kauf. In der rechtlichen Würdigung kommt die Strafkammer zu dem ärgebnis,\n.dass, eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen. Einbruch-\n-diebstahls (§ 47 StGB) nicht erfolgen könne, weil dem\nAngeklagten der Tätervorsatz nicht mit hinreichender\nSicherheit nachgewiesen werden könne; er habe sich aber\nder schweren Begünstigung nach § 258 Abs I Ir 2 StGB schuldig gemacht.\n\n’\nm\n.\n\nu In San Ba U er sr\n\n-3-\n\n2.) Mit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Die Strafkammer habe die Behauptung des Angeklagten, dass er die erhaltene Belohnung an seinen Arbeitgeber abgeliefert habe,\nnicht nachgeprüft, obwohl eine entsprechende Bescheinigung\ndes Arbeitgebers zu den Akten überreicht worden sei. Die\n\nRüge bedarf keiner E Erörterung, weil es, wie die Prüfung der\nSachbeschwerde, ergeben wird, auf die Beweisfrage rechtlich\nnicht ankommt, nr\n\n3.) Die Revision richtet sich zum Teil in unzulässiger Weise.gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Soweit sie\ngeltend macht, dass die Feststellungen die ‘Annahme eines\nVerbrechens nach: § 258 Abs 1 Nr 2 StGB richt’ rechtfertigen,\nist:ihr, wenn auch. aus anderen Gründen, zuzustimmen.\n\nDas Urteil hat Mittäterschaft verneint; dagegen können\nrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Die Strafkammer\nhat aber die nunmehr naheliegende Würdigung unterlassen,\nob sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zum schweren\nDiebstahl schuldig gemacht hat. Eine weitere tatrichterliche Prüfung war nicht mehr notwendig, weil sich dieser\nTatbestand unmittelbar aus den getroffenen Feststellungen\nergibt.\n\nDie Strafkammer hat nämlich nicht berücksichtigt, dass\nauch der Abtransport der Beute noch Beihilfe zur Haupttat\nsein kann. Es’ bedarf hier keiner allgemeinen Erörterung\nüber die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Begünstigung.\nNach- ständiger Rechtsprechung kann jedenfalls Beihilfe zur\nHaupttat auch dann noch geleistet werden, wenn diese zwar\n\nBann N on er - .\n” m [ } 077 #200\n\nCo\n\n-4-\n\nrechtlich schon vollendet, tatsächlich aber hoch nicht\n\n‘ beendet ist (vel BGHSt 2, 344 wit Nachweisen). Deshalb\n\nist Beihilfe zum Diebstahl rechtlich hoch so lange möglich, bis der Dieb den gesicherten Gewahrsam an der\nBeute erlangt hat. Dass dieser gesichert& Gewahrsam\nschon bestand, ais der Kaffee verladen wurde, muss nach\nden Umständen des Sachverhalts verneint werden. Solange\nsich die erhebliche Menge Kaffee noch im freien Gelände und in der unmittelbaren Nähe des Tatorts befand,\nhatten die Diebe noch keine sichere Verfügungsgewalt;\nsie konnten jederzeit überrascht werden und mussten\ndann die Beute im Stich lassen.\n\nNach allem ist der Angeklagte der Beihilfe zum\nschweren Diebstahl, nicht aber der schweren Begünstigung schuldig.\n\n4.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht\ngeändert werden. 8 265 ‚StPO steht nicht entgegen. Nach,\nlich auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen mE\nhilfer hingewiesen worden. Dass es sich bei diesem Hinweis nur um eine Beihilfe zum schweren Diebstahl handeln konnte, war für den Angeklagten nicht zweifelhaft,\nda ihm der Eröffnungsbeschluss gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahl zur Last legte.\n\n’ a\nee EE ,\n\nFR\n\nrien -\nE eat - -\n\nDOaep rec\n\nmen\nen En AFTER er\n\nKae 20 \"25\n\nfr zovreo DB ..\n—.-- e.\n\ns a\n—m.. .\n\n-5_\n\nDie Strafe ist unter Berücksichtigung des geänderten\nSchuldspruchs vom Tatrichter neu festzusetzen. Auf § 358\nAbs 2 StPO wird hingewiesen.\n\nRotberg j Krauss Koeniger\n“ Baldus Maass '\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/3-str-283-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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