{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-07_3_StR_657_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"3 StR 657/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sam sl 2.2278 024 35\n\nu\n\nIm Na me n des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Angestellten Eduard GC EEEEm zu: EHRE\ngeboren im GEM 1555 in. MEERE\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, ° .\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter GE 1 <sanvartschatt,\n\nJustizangestellter ERBE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n° gerichts in Duisburg vom 26. März 1952 wird verworfen.\n\n. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\n“ Von Rechts wegen\n\n.\n\nx\nso\n» on\n\n.\nDue a ur\n\n‚ .\n\nDer Angeklagte, der als Kaufmann mit Terkzeugmaschinen\nhandelt, verfolgte den Plan, durch Aufnahme eines Gesellschafters mit entsprechender Einlage die geldlichen Verhältnisse seines Geschäftes zu verbessern. Er verhandelte mit\ndem Zeugen x: der als Gesellschafter vorgesehen war, und\nlegte ihm dabei eine Bilanz vor, die den Vermögensstand des\nUnternehmens nicht richtig wiedergab, weil Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 1100 DM und Lieferantenschulden in\nHöhe von 4685 DM auf der Passivseite der Bilanz fehlten. Das\nIlandgericht hat dargelegt, dass der Angeklagte diese Fehler\nentweder kannte oder sie jedenfalls für möglich hielt, sie\naber trotzdem verschwieg, um den Abschluss des Geschäftsvertrages herbeizuführen. Infolge der Täuschung vrat Klaas als\n\n“= @esellschafter ein und leistete bald darauf eine Einlage\nvon 8000 DM. Später kem es zu Streitigkeiten zwischen den\nGesellschaftern. Im April 1950 wurde das Konkursverfahren\nüber das Vermögen des Unternehmens eröffnet.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Die ‚Revision rügt Verletzung von. Verfahrensvorschriften und Verstösse gegen das sachliche Recht. Das Rechtsmittel ist unbegründet. mo:\n\nBE PP ORPe- Er in\n\n1.) Die Rüge, die Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO)\nsei verletzt, ist nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Landgericht im Zusammenhang mit sei-\n\\. nen Feststellungen über die Behandlung der Wechselverbindlichkeiten keine Beweise über die Höhe der gesamten Wechsel-B verbindlichkeiten erhoben habe, ist nicht ersichtlich, aus.\nwelchem Grunde eine solche Aufklärung nahe lag. Wie aus\nanderen Feststellungen des Urteils hervorgeht, war der\nGesamtumsatz des Geschäftes so gering, dass die Nichtauf-\n\n. ! u\nDe\nDe ee 27\n\node\n\na\nA\n\n$\nBi\n\n. N .\nus * D N‘ n\nFu Sa vw AL N E54 E73 we\n* WELENK\n09778 x MÄR N nn\n\nER\n\nrn\nu\n\nFi\n\nONE\n\nWer\n\nLv\ne\ngepnim -ı men\n\nx\n\ner\n\nWaY\n9\n\n5 .\nku a\nVa ng s\n”# 2\n\n-\n\n8\nerh,\nm Lin -—\n\n7\n\ne\nSe»\n\nTER FRONT\n\nAltpedi : ftp men Ein de el alte Secarin > re Drnie\n\na mm van? a\n\nführung von Wechselschulden in Höhe von 1100 DM auch ohne Feststellung der sonstigen Wechselverbindlichkeiten vom\nLandgericht als vorsätzlich angesehen werden konnte. Das ”\ngleiche gilt für die Rüge, das Landgericht hätte prüfen ö\nmüssen, ob auf der Aktivseite der Bilanz alle Posten richtig .ausgewiesen seien. Abgesehen hiervon hat der Beschwerdeführer es auch unterlassen, anzugeben, auf welchem Wege\nsich das Landgericht die notwendige Aufklärung hätte verschaffen sollen (BGHSt 2, 168).\n\nte vorsätzlich handelte, als er Wechselverbindlichkeiten in\nHöhe von 1100 DM nicht auf der Passivseite der Bilanz aus- :\nwies. Damit bemängelt der Beschwerdeführer in der Hauptsache in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters, Das Landgericht hat aus einer Reihe von Umständen,\nnämlich aus dem mäßigen Umfang des Geschäfts, der geringen\nZahl der monatlichen Geschäftsvorfälle und den beachtlichen\ngeistigen Fähigkeiten des Angeklagten, den Schluss gezogen,\ndass dieser die Täuschung durch die fehlerhafte Behandlung\nder Wechselverbindlichkeiten vorsätzlich beging, um den\nZeugen x zur Leistung der Einlage zu bewegen. Diese\nSchlussfolgerung lässt keine Rechtsfehler, insbesondere\nauch keine Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen erkennen.\n\nEbenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe\nden Täuschungsvorsatz zu Unrecht auch in den Fällen bejaht;\nin denen der Angeklagte es unterliess, die Lieferantenschulden aus dem Erwerb zweier Maschirien (4685 DM) auf der\nPassivseite auszuweisen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass die Maschinen vor dem Bilanzstich- 3\n\n”\nER\nr\n\ntage geliefert und damit in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt waren. Deshalb mussten diese Anlagewerte\n\nnicht nur auf der Aktivseite ausgewiesen werden, sondern\nauch die daraus entstandenen Verbindlichkeiten auf der\nPassivseite erscheinen, Auf den Eingang der Rechnung kommt\nes dabei nicht an. Diese Behandlung des vom Landgericht\ndargelegten Geschäftsvorgangs entspricht den Grundsätzen\nordnungsmässiger Bilanzierung. Ihre unter Kaufleuten allgemein verbreitete Kenntnis brauchte das Landgericht nicht\nausdrücklich zu erwähnen. Ohne erkennbaren Rechtsfehler\nkonnte das Landgericht deshalb auch hier zu dem Schluss\nkommen, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte, als er\nes unterliess, die Lieferantenschulden äuszuweisen. Was die\nRevision dagegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung.\n\nRotberg Krauss Koeniger\nBusch Maaß\n\nmi\n\n>\nur\nPERS 9\n\n’ ... s _ ü\nGym 7 PR\nER a\n\n..n se m\n\nx\n\nFEAR\nar\n\nist\nRR\n\nD s\nRW ES\nar ie\nTER NE\nSur nn an un.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/3-str-657-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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