{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-07_3_StR_605_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"3 StR 605/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SstR 605/52 178 025\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dorgnam Ronen 5 GEEEEEEEED =: \"Emm.\ndort geboren am (EEE 1931,\n\nwegen Verführung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 10. Juni\n1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurüickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ns\nen.\n\n- s .\nDe: s\nm.\n\nnn Pan\nRare F a\nN en nn ae a\n\n-..\n\non 8\nPas De\n\n- .ıo\ne, ua.\nTEUER 6\n\nFr\n\nDr er\n\nun. B\nnr RETTTE ne.\n\nvon\nYKıncın\n\nvmenn mer ern nn\n\nren\n\nrum\n\nder Tatsache, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin\n\nSu\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte wohnte im März 1951 als Untermieter\nbei dem Bergmarn PEEEEE in OEEEEEEEEB- Eines Abdenäs\nsuchte die am 10. Juni. 1936 geborene Tochter des Vermieters, Marianne PB den Angeklagten in seinem Zimmer auf. Bei dieser Gelegenheit küsste er sie, fasste sie\nan den Brüsten und übte hernach mit ihr den Geschlechtsverkehr aus.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts wurde er wegen Verführung angeklagt, von der Strafkammer jedoch freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision\nVerletzung der §§ 244, 261 StPO und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Mit der Verfahrensbeschwerde kann sie nicht durchdringen.\n\na) Zur Begründung der Rüge mangelnder Sachaufklärung\nbringt die Beschwerdeführerin vor, die Beweisaufnahme\nhätte sich darauf erstrecken müssen, ob der den Gegenstand des Verfahrens bildende Beischlaf der erste gewesen S‘;, den das Mädchen gehabt habe. Sie hätte auch auf\ndie seelische Verfassung des Mädchens ausgedehnt werden\nmüssen: .;\n\nDieser Revisionsangriff ist unbeachtlich, weil er\nnicht ordnungsmässig erhoben ist. Die bloße Bezeichnung\n\n- 3 -\n\nnoch aufklärungsbedürftig ist, genügt nicht. Es hätte auch\nangegeben werden müssen, auf welchem Weg das Gericht die\nerstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, namentlich welche anderen Beweismittel.es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen (BGHSt 2,\n168). Das ist nicht geschehen. Überdies müsste der Angriff auch sachlich ohne Ergebnis bleiben (vgl die Ausführungen 2 a am Ende). -\n\nb) Ausserdem macht die Revision geltend, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils darüber, von wem die\nAnregung zum Geschlechtsverkehr ausgegangen sei, seien\nin sich widerspruchsvoll.\n\n%\n\nDiese Behauptung ist inhaltlich unzutreffend. Ausser-\n‘dem enthält sie in Wirklichkeit nichts anderes als einen unzulässigen Angriff auf die der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht entzogene Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\n2.) Dagegen kann der Sachrüge der Erfolg insoweit nicht\nversagt werden, als das Landgericht nicht nur Verführung\nsondern auch Beleidigung verneint hat.\n\na) Mit Recht hat der Erstrichter die Verurteilung\ndes Angeklagten wegen Verführung abgelehnt.\n\nDie Strafkammer vertritt die Auffassung, dass es\nschon an einer Verführungshandlung gefehlt habe. Der\nAngeklagte habe nicht von sich aus auf den Willen des\nMädchens eingewirkt, um es zur Gestattung des Beischlafs\n\nu |\n\n“\n\n-4-\n\n‘\nen\nu\n\n|\n\na a Se\n\ner\n\nzu bewegen. Die Anregung dazu sei vielmehr von der Marianne\n\nPD ausgegangen.\n\nSoweit sich die Beschwerdeführerin gegen diese Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten sowie des Mädchens wendet und die Tatsachen anders gewertet haben\nwill, kann sie .nit ihren Ausführungen nicht gehört werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist möglich,\nverstösst somit nicht gegen die Denkgesetze. Auch ein\nWiderspruch innerhalb der Feststellungen ist nicht ersichtlich. Übrigens kommt es nicht entscheidend darauf\nan, ob das Mädchen selbst die Ausübung des Geschlechtsverkehrs angeregt hat. Auch wenn es sich ohne Willensbeeinflussung freiwillig preisgegeben hat, liegt Verführung nicht vor (BGH NIW 1951, 530 Nr 20). Dass der\nAngeklagte auf den Willen der Potarzycki eingewirkt hat,\num sie zur Gestattung des Beischlafs zu bestimmen, kann\ndie Revision selbst nicht behaupten. Seine bloße Frage,\nob sie es mal machen sollten, enthält noch keine solche\nBeeinflussung. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt,\ndass, das Mädchen ohne jedes Bedenken und ohne weiteres\nbereit war, auf seinen Wunsch einzugehen.\n\nAuch das Tatbestandsmerkmal der Unbescholtenheit\nhat das Landgericht in zwar knappen, aber doch zureichenden Ausführungen verneint. Es hat festgestellt, dass\ndie PD schon Mitte 1950, kurz nach der Erreichung\nihres 14. Lebensjahrs, von dem 72jährigen Invaliden Johann Mg an sich hat unzüchtige Handlungen vornehmen\nlassen und dass sie sich dazu durchaus bereit gezeigt\n\n‚hat. Daraus hat es auf einen Mangel an Schamgefühl. » un\n\nden Verlust ihrer geschlechtlichen Unversehrtheit cs\n\nschlossen. Zn\n\n-5-\n\nER LETE ER\n\nun\n\n’ weiserhebung angenommen. Sie ist der Meinung, die Potar-\n\nGegen diese Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Erwägung der Beschwerdeführerin, die heutige\nJugend bedürfe eines verstärkten Schutzes, kann von Bedeutung sein für die Anordnung von Massnahmen vorbeugender Art, durch die eine Verwahrlosung der Jugend verhütet werden soll. Für die Beurteilung des Tatbestands der\nUnbescholtenheit, also für die Entscheidung darüber, ob\nein Mädchen schon sittlich verdorben und deshalb nicht\nmehr unbescholten ist, kann dieser Gedanke keine Berücksichtigung finden. An der bisherigen Rechtsprechung über _\nden Begriff der Unbescholtenheit muss- festgehalten werden.\n\nDiese erfordert Reinheit der Geschlechtsehre. Sie\ngeht verloren durch die erste freiwillige bewusste Hingabe zum ausserehelichen Beischlaf. Die Unbescholtenheit\nwird aber nicht nur durch den Geschlechtsverkehr allein\nbeseitigt. Auch ein sonstiges in der eigenen sittenlosen x\nGesinnung des Mädchens wurzelndes Treiben ohne Geäch): schteverkehr kann dazu angetan sein, die Annahme geschlecht- E\nlicher Bescholtenheit zu begründen (R6St 37, 94). \"Das\nist jedenfalls dann der Fall, wenn dieses Treiben eine\ngeschlechtliche Verdorbenheit, einen Mangel an Ehrgefühl\nfür die eigene geschlechtliche Reinheit erkennen lässt,\nso dass der auf ihren Schutz abzielende Gesetzeszweck\nnicht mehr erreicht werden kann.\n\nDiesen Fall hat die Strafkammer auf Grund der Be-\n\nzycki habe im Zeitpunkt der Tat die geschlechtliche Reinheit und das Gefühl hierfür nicht mehr besessen, weil sie .\nschon vorher dem MB ihren Körper freiwillig preisgegeben habe. Gegen die Folgerung, dass sich aus dieser Bereitschaft das Fehlen der Unbescholtenheit ergebe, kann\n\n-6-\n\nx\n“\n\nan\n%%\n” .\n\nEEE Ds ı N\n\naus Rechtsgründen nicht eingewendet werden.\nb) Anders steht es mit der Frage der Beleidigung.\n\nZwar hat die PB die Unzüchtigkeit der Handlungen des Angeklagten erkannt und in sein Vorgehen ein-\n\ngewilligt. Aber das kann ihn nicht entlasten. Das Einver-\n\nständnis noch nicht 18jähriger Mädchen mit der Vornahme\nunzüchtiger Handlungen an ihrem Körper ist für die Anwendbarkeit des § 1§ 5 StGB unbeachtlich, sofern nicht\nbesondere Verhältnisse eine Ausnahme rechtfertigen. Solche\n\n. sind hier nicht gegeben.\n\nDie Pop war im Zeitpunkt der Tat noch nicht\n\n\"15 Jahre alt, sonach dem Schutzalter des § 176 Abs 1\n\nNr 3 StGB nicht lange entwachsen. Sie stand in der Entwicklung, war völlig unreif und hatte den Begriff der\nGeschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung nicht erfasst.\nDeshalb war sie nicht fähig, die Bedeutung zu erkennen,\ndie ihre Bereitwilligkeit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs und die Preisgabe ihrer Geschlechtsehre hatten.\nInfolgedessen konnte .sie auf deren Schutz nicht wirksam\n\n. verzichten. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie\n\nschon vorher durch ME sittlich verdorben und nicht\nmehr unbescholten war (RBSt 75, 179). iR\n\nDas hat das Landgericht auch nicht verkannt und den-.\nentsprechend den äusseren Tatbestand eines Vergehens der\ntätlichen Beleidigung bejaht. Es ist jedoch der Ansicht,\ndem Angeklagten habe unter den gegebenen Umständen das\nBewusstsein gefehlt, die Ehre des Mädchens zu verletzen;\ner habe nicht die Absicht gehabt, es durch den Vollzug\ndes Beischlafs zu kränken oder ihm seine Missachtung\nkundzutun.\n\nre 2\nrise\n\n”\nEN\n\n\\yy\nAngli ;,\nR :\n\n<r\n\nDe Kulae Ae SE 27.730 RELTNG t npints an\n\nDr 2\n. .§ 4\n\na:\n\nG.\n\nTee\nss\n\na nn nn nn\n\n-.- 5\n% N .. unt se or PEN . us s .\nEDER UNTEREN DZ ragt Te\nENTE G3 .. . A ,\n\nrein\nr\n\n.\n\n. Mh an een nn\n\\\n\ntn\n\nDiese’ Begründung gibt Anlass zu Zweifeln darüber, ob\nsich die Strafkammer über den inneren Tatbestand der Beleidigung klar gewesen ist. Dazu gehört keine über den Vorsat&-hinausgehende Beleidigungsabsicht (RGSt 70, 245 /2507).\nBedingter Vorsatz, also das Bewusstsein von der Möglich- |\n\ni\n\nkeit des ehrverletzenden Charakters der Beleidigungshandlung und die Billigung der ehrenkränkenden Wirkung genügt.\nDer Täter muss nur mit dem Bewusstsein gehandelt haben,\ndass seine Kundgebung zur Ehrenkränkung eines anderen ge- ur\neignet ist (RGSt 76, 226; BEHSt 1, 288 /2917). Da der\nkrstrichter den Freispruch auf das Fehlen einer nicht er- ‚EX\nforderlichen Beleidigungsabsicht gestützt hat, kann das Di\nangefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.\n&\n\nAuf Grm ” der neuen Verhandlung wird das landgericht\nbezüglich eren Tatseite zu prüfen haben, ob sich\nder Angeklet, ...., „Imstände bewusst gewesen ist, die sein\nVerhalten trot Einwilligung des Mädchens als ehrverletzend erscheinen lassen. Dazu gehört die Kenntnis des\nAlters und des unentwickelten Wesens der PEN, die\neinen wirksamen Verzicht auf die Wahrung ihrer Geschlechtsehre ausschliessen. Hätte der Angeklagte das Mädchen irrig\nfür älter gehalten und deshalb eine wirksame kinwilligung\nin die Verletzung ihrer Geschlechtsehre angenommen, 30\nkönnte er wegen Irrtums im Sinne des. § 59 StGB entschuldigt 3\nsein (RGSt 71,. 349; 75, 179). Dafür liegt bisher kein\nzureichender Anhalt vor.\n\nSIR\n“ . v\n\nEs Ta\n>.\n\n‘, gr .\nKR IR Ina 20\n\nDie Strafkammer. wird ferner Gelegenheit haben, sich\nmit der Frage auseinanderzusetzen, ob. vielleicht der Vater des Kindes beleidigt worden sein könnte. Das wäre dann\nmöglich, wenn besondere Umstände einen Angriff autigäine:\n\nEhre erkennen liessen (RGSt 70, 245; IW 1958, 19086).\n\n-8-\n\nund der Angeklagte sich dessen bewusst gewesen wäre. Der\nohne Einschränkung gestellte Strafantrag umfasst die darin\nbezeichnete Tat nach allen rechtlichen und tatsächlichen\nGesichtspunkten (RGSt 62, 83 /89/). Er deckt also auch\neine etwa vorliegende Beleidigung des Vaters.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des OÖberbundesanwalts.\n\nRotberg Krauss\nBusch Maaß\n\nKoeniger\n\nPN\n\nx\n\n£\n\nemail,\n\nET u\n\nN\n\nIE Rn\nRES\ner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/3-str-605-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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