{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-07_3_StR_485_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"3 StR 485/52","doktyp":null,"leitsatz":"Eine Dirne erwirbt das Eigentum an dem ihr\nfür den Geschlechtsverkehr vereinbarungsgemäss\ngezahlten Entgelt,","text_plain":"332278 007\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: BGB § 158 Abs 1;\nStoB 85 242, 249 |\n\nRechtssatz: Eine Dirne erwirbt das Eigentum an dem ihr\nfür den Geschlechtsverkehr vereinbarungsgemäss\ngezahlten Entgelt,\n\nAktenzeichen: 3 StR 485/52 ‚\nUrteil des BGH vom 7. Mai 1953 LG Kassel\n\n\\ \\\n\n\\\n\n3_StR_ 485/52 j\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gespannführer Georg N EEE =: OD\nKrs. FE, zeboren am u 1922 in ru: Kreis\n\nwegen Raubes\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender, N\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Kosniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,;\n\n. Justizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 15. Dezemer\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nen nn\nwn—-\n\nnn T.\n\n.\n” re.\n. ae? at me, x . s\nRER nnd Pen en ET ET m\n\neg “\n\n. .\nTERT LE\n\n4m\nBe Sr 202\n\n._. | en .\n\n— 1-1... ...-\n\nSm\n\num ie een rennen werner\n\n--\n\nRT a nn en rn nn\n\nmn ..\n\n2. .-\nTIRSSTENN m\n\nur\n\nBe B\nm nn TE NE\n\nAm 8. November 1951 fuhr der Angeklagte von seinem\nWohnort nach Kassel. Dort besuchte er in Gesellschaft eines\nBekannten mehrere Gastwirtschaften. Mit seinem Zechgenossen\nlernte er am Nachmittag in der Gastwirtschaft \"Zum schwarzen Raben\" eine Dirne, die Zeugin DEEP, kennen, mit der\nbeide vereinbarten, dass sie sich gegen ein Entgelt von\n5 DM für einen Geschlechtsverkehr bereit halte. Nachdem zunächst der Begleiter des Angeklagten diesen Betrag bezahlt\nund darauf mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt hatte,\nkehrte er in die erwähnte Gastwirtschaft zurück und machte\nden Angeklagten darauf aufmerksam, dass die Zeugin jetzt\nauf ihn warte. Der Angeklagte traf sie auch in der Nähe\nund händigte ihr 5 DM aus, weil er wusste, dass nur auf\nGrund der \"yorauszahlung\" dieses Betrages sie zu ihrer\nLeistung bereit sein würde. Darauf fand der Verkehr in einem\nTrümmerkeller statt. Sofort danach tat es dem Angeklagten\nleid, hierfür 5 DM entrichtet zu haben. Deshalb forderte\ner das von ihm und seinem Begleiter gezahlte Entgelt zurück.\nAls die Zeugin darauf nicht eingehen und den Keller verlassen wollte, hielt er sie an der Hand fest. Im Laufe der\nweiteren Auseinandersetzung zog er einen Kugelschreiber aus\nder Tasche, um ihn als Schrecknittel zu verwenden. Mit diesem Gegenstand konnten Schreck-Platzpatronen entzündet\nwerden. Der Kugelschreiber war aber, wie der Angeklagte\nwusste, nicht \"geladen\". Er setzte diesen Kugelschreiber\nder Zeugin auf die Brust und drohte sie zu Erschiessen. _\nGleichzeitig entriss er ihr. mit Gewalt die von ihm ge- |\nzahlten 5 DM, die die Zeugin noch in ihrer zusammengeballten Faust hatte. Darnach verliess er rasch den Keller.\n\nDas landgericht hat festgestellt, dass der Vorsatz\ndes Angeklagten darauf gerichtet war, der Zeugin Dig\n\n|\n\nTER T Tee\n\nno cnm 2\n\nsen\n. u. 0er wm.\n\nnor mn\n\n» u .\n\nEU TRATZRERE. > une\n\n-\n.\n\nTI\n\nws\n\n2, 48°\nale\n\nt\n\n- 3 -\n\ngehörendes, also frendes Geld wegzunehmen; es ist aber\n‚der Auffassung, dass er eigenes Geld an sich brachte.\n\nDas Landgericht hat deshalb in seinem Verhalten die NMerk-\n\nmale des versuchten Raubes gefunden und ihn zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie erstrebt die Verur-\n\n. teilung des Angeklagten wegen vollendeten Raubes.\n\nDa das Landgericht alle übrigen kerkmale des Raubes\neingehend und ohne Rechtsirrtum dargelegt hat, hängt die\nEntscheidung über die Revision lediglich davon ab, wem\ndas vom Angeklagten weggenommene Geld im Augenblick seines Zugriffs gehörte. Diese Frage ist nach den Vorschriften\ndes bürgerlichen Rechts zu entscheiden. Darnach kann es\nkeinem Zweifel unterliegen, dass die \"Vereinbarung\" des\nAngeklagten mit der Zeugin über die Gewährung des Bei-\n\"schlafs gegen ein Entgelt von 5 DM nach § 138 Abs 1 BGB\nsittenwidrig und deshalb nichtig war. Entscheidend ist,\nob diese Rechtsfolge auch das unmittelbar nachfolgende\nErfüllungsgeschäft erfasste. Regelmässig haftet der\nblossen Übergabe. eines Geldbetrages, verbunden mit der\nstillschweigenden Einigung über den Eigentumswechsel nach\n§ 929 BGB, nichts Sittenwidriges an. Das dingliche Erfüllungsgeschäft ist deshalb wirksam, worauf auch die\nVorschrift des § 817 BGB hindeutet. Diese Vorschrift regelt Rückforderungsansprüche für die Fälle, in denen die\nGültigkeit des Erfüllungsgeschäfts mit Rücksicht auf seinen\nselbständigen - abstrakten - Charakter von der Nichtigkeit des sitten- oder gesetzwidrigen Grundgeschäfts nicht\n\nberührt wird.\n\nHier waren auch keine der Ausnahmen gegeben, die nach\nder Rechtslelre und Rechtsprechung bei Nichtigkeit des\n\nVerpflichtungsgeschäfts zugleich die Unwirksankeit der\ndinglichen Leistung zur Folge haben. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Vertragschliessenden gerade die .irksamkeit der dinglichen Vermögensverschiebung von der wirksamkeit des ihr zugrunde liegenden Ver-\n\"pflichtungsgeschäftes abhängig machen wollten, oder aber,\nwenn gerade der dingliche Vorgang als solcher unsittlich\nist, z B., wenn er in der Übereignung des gesamten Vermögens eines Geschäftsinhabers besteht, der gleichwohl unter\nZurückbehaltung des unmittelbaren Besitzes {§ 930 36B) mit\ndem Schein der Kreäitwürdigkeit sein Unternehmen weiterführt:\n\nFür das Vorliegen der ersten Ausnahme spricht nichts;\nentgegen der Ansicht des Landgerichts ist auch nicht anzunehmen, dass gerade die üb.rgabe der 5 DM als solche als\nunsittlich anzusehen war. Der Tatrichter hat einen solchen\nSittenverstoss in der Übergabe des Geldes gesehen, weil\ner überzeugt war, dass nach den gesamten Umständen die\nEmpfängerin des Geldes im Einblick auf die Zahlung der\n5 DE zur Gewährung des Geschlechtsverkehrs bereit war.\nDabei hat er nicht gewürdigt, dass die Jbergabe eines Geldscheines regelmässig keine Beziehung zur Sittenordnung\naufweist. Dass auf Grund dieser Leistung dem Angeklagten\nder Geschlechtsgenuss gewährt werden sollte, beruhte lediglich darauf, dass nach den stillschweigenden Vereinbarungen der Parteien der Angeklagte vorleistungspflichtig\nwar. Diese Abrede über die Vorauszahlung gehörte zum Verpflichtungsgeschäft. Sie bewirkte nicht, dass der Vorgang\nder Zahlung als solcher ein unsittliches Gepräge erhielt.\nDaran ändert auch nichts, dass die Vereinbarung zwischen den\nBeteiligten über die entgeltliche Gewährung des Geschlechtsverkehrs und die Zahlung des Dirnenlohnes unmittelbar aufeinander folgten. Der Grundsatz, dass die Nichtigkeit des\nVerpflichtungsgeschäftes regelmässig die Gültigkeit der\ndinglichen Leistung nicht berührt, erleidet also euch hier\nkeine Ausnahme.\n\nPPEFEIERSEN\n\nBB a Te\n\nzer\nvn.\n”\n\nBE TERETE SEE TREE ST\n\nx\n\n8 *\nCr\n\nun\n\nee\n\nne\n\nKu\n\n$\n\nw\n\na\n\n—.\n\n-5-\n\nDaraus folgt, dass die ınsicht des Landgerichts, der Angeklagte habe mit der Übergabe des Geläscheines der Dirne kein\nEigentum an dem Gelde verschafft, nicht richtig ist. war sie\n‚Eigentümerin, so entwendete er ihr eine Sache, die ihm nicht\n. gehörte. Da er dabei Gewalt gegen die Eigentümerin anwandte,\nsie auch zugleich bedrohte, dass ihr Leben auf dem Spiel stehe,\nwenn sie das Geld nicht zurückgäbe, und da er, wie das Landgericht feststellt, mit dem Vorsatz handelte, fremdes Geld zu\nentwenden, so durfte er nicht wegen versuchten, sondern musste\n\nwegen vollendeten Raubes bestraft werden.\n\nZur Beseitigung dieses Rechtsfehlers konnte das Revisiong.\ngericht in entsprechender Anwendung des § 354 StPO den Schuldspruch selbst ändern. bur zur Festsetzung einer neuen Strafe\nmusste die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\nRotberg Bundesrichter Krauss Koeniger\n\nist durch Krankheit j\n\nam Unterzeichnen verhindert.\n\nBusch Rotberg Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/3-str-485-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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