{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-07_3_StR_470_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"3 StR 470/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‘z\n3_St.R_410/52 2478 026\n\nIm Namen des Volkes’\n\n‘x\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplomvolkswirt Robert D gg aus Hp; geboren\nam EEE 912 ir To,\n\n2. dessen Ehefrau Lisa DW zer . Ip aus Hp dort\ngeboren am ED 192°,\n\nwegen Steuervergehens u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung... ;z\nvom 7. Mai 1953, an der teilgenommen habens Be: ;\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt lb rei der Verkündung SE\nals Vertreter der Bundesanwaltschafti..n : BD 922°\n\nJustizangestellter N en\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die-Reviionen der beiden Angeklagten. wird das\nUrteil \"sea Landgeri chta Frankfurt am Main vom 10.\n” August 1951 ’\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass sie nur wegen .;\neines gemeinschaftlich begangenen Vergehens der ge- “*\nwerbsmässigen Zoll-, ‚Tavak- und Unsatzstenerhinter- er\nziehung (§§ 396, 4ol D > RAbg0) verurteilt: sind und\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben aufrechterhalten die Einziehungsanordnung sowie die\nVerurteilung zu Wertersatzstrafen und zur Abführung ”\ndes Mehrerlöses. B °£\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesa .\n\n“\nN\n\nı\n\nVon Rechts wegen\n\n‘gung inzwischen abgeurteilter dortiger Gehilfen zu er-\n\nfortgesetzten gewerbsmässigen Zoll-; Jabak - und Umsatz-\n\n. Gründe :\n\nDie Angeklagten haben im Jahre 1947 und weiter. bis.\n\nin den August 1948 hinein gemeinscha®tlich in Frei Icfürt- am. zu Y\n\nkain grössere engen Zigaretten ausländischer HoNEnEER\nvon !merikanern, insbesondere von Besatzungsangehörigdn;\nkäuflich erworben und diese ohne Entrichtung der verfallenen Zoll- und Steuerabgaben sowie unter Verletzung der\n\ndamals geltenden Bewirtschaftungsvorschriften und,,der. \"be- :: 2\n\nhördlichen Preisbestimmungen .in Hemburg unter Beteili-\n\nheblich erhöhten ?reisen abgesetzt. Das Landgericht hat\nsie, nachdem seine beiden.ersten Urteile je auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers vom\nOberlandesgericht Frankfurt als Zevisionsgericht aufgehoben worden waren, nunmehr der gemeinschaftlich begangenen\n\nsteuerhinterziehung, in Tateinheit nitVörg ehen gegen die .\n\n+§§ 1,8 Ziff 1, 18 WiStG und gegen die VO über den Besitz\n\nvon Gegenständen amerikanischen Ursprungs vom 21‘, November 1946 schuldig gesprochen. Ds hat gegen den angeklagten Ehemann auf eine Gefängnisstrafe von sechs Konaten und\neine Geldstrafe von 30oo IH und gegen die anzeklagte\nShefrau auf eine Gefängnisstrafe von vier Konaten und\neine Geldstrafe von 2000 Mif ‘erkannt. Daneben ist die\nöinziehung von 244 Stangen. amerikanischer Zigaretten\nund 272 Tafeln Schokolade angeordnet und beiden Angeklagten als Gesamtschuldnern die Bezahlung einer Wertersatzstrafe von 6000 DM und die Abführung. eines lshrerlöses von 9000 IM auferlegt worden,\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen mehrere Verfah-\n\nrensverstösse und erheben zugleich die allgemeine Sachbeschwerde,\n\n2:\nDe\nak\n\n- A —-\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet .\n\n1. Eine Verletzung des § 250 StPO soll nach der Behauptung der Beschwerdeführer darin liegen, dass in der\nHauptverhandlung das Protokoll über die Aussage des Zeugen Steffan verlesen worden sei. Tatsächlich ist aber nach\ndem Sitzungsprotokoll dieser Zeuge am letzten Sitzungstag\n‚der Hauptverhandlung (am lo. August 1951) persönlich vernommen worden. Weiter geht aus den Urteilsgründen hervor,\ndass das Urteil nieht auf einem Protokoll, sondern auf der\n\"Aussage des Zeugen Steffan\" beruht.\n\nEr\n* . ‘\n\nx\n\nd.\" Bine Verletzung des § 249 StPO soll darin liegen,\ndass am 1. Tag der Hauptverhandlung (1.August 1951)das frü- W\nher in derselben Sache von demselben Gericht eriassene ;\n.: Urteil vom 14. Februar 1950 zu dem Zweck verlesen worden\nsei, um in dem früheren Urteil getroffene Feststellungenals Grundlage für das neue Urteil zu übernehmen. Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 5,\n429), von der abzuweichen kein Anlass besteht, ist die\nVerlesung eines solchen früheren Urteils nicht unstattnaft, vielmehr ebenso wie die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses zu dem zweck erlaubt, das Gericht über den\nbisherigen Verlauf des Verfahrens zu unterrichten und\n\nes zur Erledigung der ihm nach § 358 StPO in der erneuten\nVerhandlung gestellten Aufgabe zu befähigen. Aus den Akten, insbesondere auch aus den Urteilsgründen, ergeben\nsich keine Anhaltspunkte für den Verdacht, dass durch\ndiese Verlesung 'im früheren Urteil getroffene Feststel-Jungen in die erneute Hauptverhandlung eingeführt worden wären. Dies wäre allerdings unzulässig gewesen. In\nder neuen Verhandlung sind vielmehr, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, die Hauptzeugen vem ommen worden,\nund in dem Abschnitt Beweiswürdigung des angefochtenen\nUrteils ist ausdrücklich festgestellt, dass der Sachver-\n\nx\n\nPROEPEET) ZU 76\n\nN Sure\n\nern ch\n\n- ss -\n\nhalt auf urund der Aussagen der vernommenen Zeugen als\nerwiesen angesehen wird.\n\n3. Die Rüge einer Verletzung der §§ 250, 253, 261\nStPO ist darauf gestützt,dem Zeugen Grünewald seien seine früheren Aussagen vom 14. September 1948 und 2. Mei\n1949 vorgelesen worden. Diese Behauptung ist unvereinbar mit dem Sitzungsprotokoll, in dem ausdrücklich steht,\ndass diesem Zeugen seine früheren Aussagen tyorgehalten\"\nworden sind. Ebenso ist in den Urteilsgründen gesagt,dass\nder festgestellte Sachverhalt unter anderem auf der \"Aussage\" des ieugen Gh unü nicht etwa auf einem verlesenen Protokoll über dessen frühere Aussagen beruht.\n\nEine Verletzung des § 253 läge vor, wenn dem Zeugen\naus dem Protokoll über seine früheren Aussagen auch sol-\n\n“ che Abschnitte vorgehalten worden wären, an die sich der\n\nZeuge noch erinnerte. Aus der Sitzungsniederschrift und\naus dem übrigen Akteninhalt ist kein Anhalt für eine\nderartige Verletzung des § 253 zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hat ferner, obschon er hierzu nach § 344 Abs- 2\nSatz 2 StPO verpflichtet war, nicht Tatsachen angegeben, ._\n\nnaar\nin denen der behauptete Mangel liegen soll. Säch ae 12\n\nSitzungsniederschrift ist auch von der Verteidigung nicht\nein dem § 255 5tPO entsprechender Antrag gestellt worden.\n\nDie Rüge ist daher insoweit unzuläasig.\n\n4. Eine Verletzung des § 244 Ang, 3 StPO sieht der,\nBeschwerdeführer darin, dass das Landgericht den Bender\nantrag des Verteidigers abgelehnt habe,i,der. dahin Way}\ntete, durch Anfrage bei der zuständigen \"Poststelle zu\nermitteln,\"ob die Angeklagten vom Zeugen Steffan einen\ngrösseren Geldbetrag durch telegrafische oder einfache\nPostanweisung oder durch Einschreibebrief erhalten ha-\n\nben\". Sin solcher Antrag ist nach dem Sitzungsprotokoll\ngestellt und vom Gericht wie folgt berchieden. worden:\n\nPr\n2,\nEr”.\n\nz\n\nRO NETT ET\n\n25\n\nT.\n\ns\n\n“ .\n\n2 zZ .\n\na\n\nx , .;\n\\ net\nDS ur SER\n\n. EL 3.\n\n?\n\n\"Der Beweisamtrag des Verteidigers wird zu-\n\"yückgewiesen, da es sich um einen Beweisermittlungsamtrag handelt.\"\nBei sinngemässer Auslegung hätte der Antrag als Beweisamtrag gewürdigt werden müssen. Aber die nach diesem Antrag zu erweisenden Tatsachen waren offenbar für die Ent-\n\nscheidung unerheblich. Sie kann damr auf dem Verfahrensmangel nicht beruhen. Dieser kevisionsangriff ist deshalb\n\nunbsgründet.\n\nEs liegt auch nicht, wie die Revision zugleich be-\n\nhauptet, in der Ablehnung dieses Antrags eine unzulässix 'ge Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr 8 StPO). Der\n“Verteidiger hatte nach Verkiindung.: jdes ablehnenden Be-\n\nschlusses während der fortlaufenden Beweisaufnahme vor\nderen Schluss Zeit und Gelegenheit, wenn er die jetzt\nbehauptete Tatsache für wesentlich hielt, noch einen kleren Beweisamtrag in der gewünschten Richtung zu stellen.\nDavon hat er jedoch-nach der Sitzungsniederschrift keinen\nGebrauch gemacht. Seine Verteidigung war daher nicht in\nunzulässiger Weise beschränkt.\n\n5. Die Revision rügt weiter zu Unrecht einen Verstoss gegen § 261 StPO, der darin liegen soll, dass das\n\nLandgericht eine freie Schätzung als Beweismittel verwertet habe.\n\nIn dem angefochtenen Urteil ist zunächst festgestellt,\ndass in den 176 Postpaketen,die insgesamt von Frankfurt\nnach Hamburg an die dortigen Eelfer der Angeklagten geschickt wurden, 1000 Stangen Zigaretten amerikanischen\nUrsprungs enthalten waren, wovon mindestens 300 Stangen\nnicht aus der Frankfurter Tauschzentrale stammten, während die übrigen 700 Stangen seitens der beiden Angeklagten von dort bezogen worden waren.- In dem Abschnitt III\ndes Urteils (Seite 5) ist einleitend dargelegt, dieser\nSachverhalt werde als erwiesen angesehen auf Grund der\n\n}\nPr}.\nZA\n\n.\n\nrn -N\n\n%\nBE\n143\n\nER\n$ .\n\nIL\n\nEinlassung der Angeklagten und vor allem der a\nsagen der früheren Kitangeklagten 9, SEE un\n\nZW der Zollbeamtent tg und LE und Ges aertanators\nder früheren Frankfurter Tauschzentrale, namens Ki.\n\nEs heisst in dem Urteil weiter, die Einlassung der Angeklagten, sämtliche looo Stangen hätten aus der Tauschzentrale gestammt, sei nicht glaubhaft, unter anderem des-\n\nhalb, weil diese Tauschzentrale seit 31. Mai 1948 geschlos-\n\nsen war. In der Beweiswürdigung wird dann fortgefahren mit\nden Worten:\n\n\"Das vericht hat in grosszügiger Schätzung zugunsten\nder Angeklagten angenommen, dass von den 1000 Stangen,\ndie an die Hamburger Zeugen verkauft wurden, 300\nStangen nicht aus der Tauschzentrale stammten .Ein -Anhaltspunkt für diese Schätzung ist, dass die, Angeklagten entsprechend einer Eintragung in dem Kotizbuch der Ehefrau nach der Währungsreform noch\n\n251 Stangen Zigaretten nach Hamburg geschickt haben...\"\n\nno.\n\nDarnach hat allerdings das Landgericht im Rahmen der\nzichterlichen Beweiswürdigung eine Schätzung vorgenommen\nwüdiese bei der Bildung der richterlichen Überzeugung mit\nverwertet. Dies ist, wie der Senat bereits entschieden\nhat (3 StR 211/52 vom 30. Oktober 1952) zulässig, wenn\ndie Schätzung zugunsten der Angeklagten derart vorgenommen\nworden ist, dass jeder Zweifel an der Richtigkeit der\nSchätzung ausscheidet. So liegt der Fall offenbar hier, wie\ndie oben wiedergegebenen Darlegungen des Landgerichts über\ndie Art ergeben, wie es zu der abschliessenden Feststellung des auf 300 Stangen beschränkten Umfanges der den Ge-\n\ngenstanäd des Verfahrens bildenden, hier allein interessieren- _ Bi\n\nden Steuerstreftat gelangt ist. Anhaltspunkte dafür, dass\ndas Landgericht die seiner & Erre ssensentscheidung 8, 261\nStPO). gesetzten Rechtsgrenzen verletzt hätte, sind #rcht\n\nersichtlich, -auch vom Beschwerdeführer im einzelnen nicht.\ndargetan:;\n\n6. Fehl,geht auch die Rüge, § 249 StPO sei dadüäch\n\nverletzt, dess der Inhalt des Notizbuchs der ange gElen $;°\n\nU TNN.S\nne,\n\nDET\nRas St\n\nDR\nN\n\nERS\n\n“\nwir,\n\nig\n\nvnanydr\nxy\nT\n\nAR yrie\n\nEn nn te ee eo\n2 AR s\n‚ .\n\nRZ\n\na er ET en\n\n7 3 Ye\n\nwg ..\nRE\n”. s ..\n\nEhefrau beider Beweiswürdigung verwertet worden sei, obschon dieser Buchinhalt nicht verlesen wurde.\n\nWie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist\nes zwar richtig, dass eine Verlesung des Notizbuchs in\nder Hauptverhandlung nicht erfolgt ist. Aus der Nieder-\n\n\" schrift ist aber zu entnehmen, dass die angeklagte Ehe-\n\nfrau unmittelbar nach der Zeugenvemehmung des Zollbeamten StB, der die Ermittelungen geführt hatte und u.a.\nüber ihre früheren Aussagen gehört wurde, erklärte:\"Für\ndie Eintragungen in meinem Notizbuch kann ich keine Er-Klärung abgeben\". Darnach sind Notizbucheintragungen durch\ndie Aussage des Zeugen St: und ‘die anschliessende Einlassung der angeklagten Ehefrau zum Gegenstand.der Verhandlung gemacht worden. Es fehlen demgemäss Anhaltspunkte\ndafür, dess der Notizbuchinhalt unter Verletzung des\n\n§ 249 StPO in dem angefochtenen Urteil verwertet wor-\n\nden wäre.\n\n7. 3u.Unrecht rügen die Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Eine solche\nsoll darin liegen, dass das Landgericht nicht versucht\nhabe, der Einlassung der Angeklagten nachzugehen, auf den\nTostpaketen habe die angeklagte Ehefrau einen falschen\nNamen . als Absenderin erst angegeben, nachdem sie erfahren\nhatte, dass die Verschickung von amerikanischen Zigaretten nach der englischen Besatzungszone gemäss den dortigen Vorschriften verboten war.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat zwar der angeklagte Ehemann am ersten Tage der Hauptverhandlung eine\nderartige Erklärung abgegeben; ein Beweisamtrag ist jedoch hierzu nicht gestellt worden. Die Beschwerdeführer\nhaben auch nicht angegeben, was das Landgericht zur weiteren Aufklärung dieses Punktes hätte unternehmen sollen»\nKeinesfalls drängte sich eine Beweiserhebung über diese\nTatsache dem Landgericht auf. Zumal festgestellt ist, dass\n\nN\n\n2?\n\nDE\n\ny.\nhe\n&\n\nih. ER WIER PREISEN ATT ve\n\n32\n\n- 9 -\n\nder angeklagte Ehemann DB bereits Anfang 1948 wegen der\nbei ihm gefundenen Zigaretten von der Zollbehörde einen\nStrafbescheid erhalten hatte, sodass die Angeklagten auf\ndie Rechtslage hingewiesen waren.\n\nWas sonst noch zur Stützung der Verfahrensrügen vorgetragen worden ist, liegt auf dem Gebiete der Beweiswürdigunz, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist.\n\nII. Zur Sachrüge betreffend den Schuldspruch.\n\nı. Der’ festgestellte Sechverhalt trägt den Schuldspruch.\n\nDie beiden Angeklagten haben sich einer Hinterziehung\nnach § 396 ZAbgO und nicht bloss einer Hehlerei nach § 403\nRAbgO sckuldig gemacht, da sie hinsichtlich der ihrer Verurteilung allein zugrunde gelegten Menge von 300 Stangen\nZigaretten und von Schokolade ausländischer Herkunft die\nersten deutschen Abgabeschuldner waren, und zwar jeweils\nin dem Zeitpunkt, als sie über die aus amerikanischer Hand\nübernommene zollbare Vare erstmals vorschriftswidrig ver-\n\nfügten (§ 45 Abs 1 Er. 2.ZollGes), ohne zuvor die deutschen\n\nAbgaben zu entrichten.\n\nDie Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 395 RAbgO\nist auf Grund der getroffenen Feststellungen mit zutreffender rechtlicher Begründung den Angeklagten versagt worden. Die Beschwerdeführer haben nicht im einzelnen dargetan, inwiefern in der eingehenden zu § 395 RAbgO gegebenen\n\nBegründung des angefochtenen Urteils ein Verstoss gegen\ndiese Bestimmung liegen soll.\n\nDie Gewerbsmässigkeit der Tat ist nach § 4ol b Abs ll\n\nRAbgO einwandfrei belegt durch die von vornherein gefasste\nfbsicht der Angeklagten, aus dem erheblichen Unterschied\nzwischen Zin- und Verkaufspreis durch den Vertrieb des\n\nr\n&\n\n\"a\n\nAr\nSE\n\n&\n\nNS\n2,\n:\nEn\nen\nzu\n25\nP\n.\ns\n>»\nzn\nE4\nB27\n\nRE\nSEE NE N\n00 77a N DER 29\n\nwin\n\nT\n«7\n“N\n\n,? AH ES\n\n.” & ze 53 .h 2 Bar\"?\ner Wr re,\n,\n\n_ 10 —_\n\n..\nat\ns .\n.\nRS\n\nSchmuggelguts sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu\nverschaffen.\n\nDie Annahme ei ner fortgesetzten Handlung, die\nzugunsten der Angeklagten wirkt, kann rechtlich nicht beanstandet werden. ‘\n\n2. Die Strafansprüche wegen dieses Zoll - und Steuer’\nvergehen der beiden Angeklagten, die vor dem Stichtag\n(15. September 1949) des Bundesmmnestiegesetzes vom 31.\nDezember 1949 begangen worden sind, sind durch dieses ”\nund Steuervergehen. jeder Art, euch wenn sie mit \"anderen\nVergehen, insbesondere Wirtschaftsvergehen, in fateinheit zusammentreffen, von der Straffreiheit aus, wie der\nBundesgerichtshof schon wiederholt entschieden hat\n( vgl BGHSt 1, 74). Die Beschwerdeführer bringen keine\nneuen rechtlichen Gesichtspunkte vor, die den Senat veranlassen könnten, von seiner bisheri gen Rechtsprechung\nabzugehen.\n\n7 - 3, . Erfolg hat die Revision nur mit ihrem Antrag,\n\n: auf Grund des Straffreiheitsgesetzes die Verurtei lung\nwegen der in Tateinheit mit dem Steuervergehen begangenen\nVergehen gegen das Wirtschaftsstrafgesetz und die Verordnung vom 21. November 1946 aus den Schuldspruch zu streichen. ur &\n\n„r\nNe\n2\n\nWie der Bundesgeri chtshof wiederholt alsgesprocha.\nhat (3 StR 303/51 vom 21. Juni’ 1951 und 5 StR 64/52 vom 8:\n\nPe\n, .\n\nnr\nPR\n\n|. Mai 1952), ist, wenn eine von mehreren in Tateinheit\n.- begangenen strafbaren Handlungen unter das Straffreiheitsi « gesetz fällt, auf Grund dieses Gesetzes der Strafanspruch\nhi“ auf die Verfolgung der nichtamnestierten Vergehen be-\n\nIr schränkt. Ihrer Art nach sind die vom Landgericht in\n\nI. richtiger Anwendung des sachlichen Rechts tateinheit-\n\n: lich mit dem Steuervergehen angenommenen Vergehen gegen das '\nPr\n\n1%\n\n\"Wirtechäftasttafgeseta: und gegen die Verordnung vom 2.\n\nTA\n- 1 -\n\nNovegber 1946 amnestiefähig. Dies gilt auch für die zu- .\nletzt genannte Yerdfahung der amerikanischen Militärregie- ”\nrung über den Besitz voü Gegenständen aneri kani schen, Ur- =\nsprungs, seitdem darüber die deutschen Gerichte‘ Su; SER Di -\nscheiden haben. Auch die Straffreiheitsgrenze nach Se.\nist hinsichtlich der beiden amnestiefähigen Vergehen nicht °\nüberschritten, da für sie und das in Tateinheit damit zu-,\nsammentreffende Steuervergehen in dem angefochtenen Urteil’\n\nHauptstrafen verhängt worden sind,- die unter der Straffreiheitsgrenze.von 6 Monaten Gefängnis „ualglich 5000 IM Geld-: \"u.\nstrafe liegen. ur er E: .\n\nDie Revision hat insoweit Erfolg. Die entsprechende\nAbänderung- des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht\n\naussprechen! - - :\n\n2\n\nIII. Zum Strafausspruch.\n\n1. Die Änderung des Schuldepruchs zwingt zur Aufhe- “_\nbung des Strafausspruchs hinsichtlich der verhängten Huptstrafen, um dem Landgericht Gelegenheit zu deren Neufestsetzung zu geben, Wegen der Höhe der im ersten Urteil dieses Gerichis auf Grund desselben geschichtlichen Vorgangs\nnur unter, ‚gem Gesichtspunkt der Wirtschaftsyergehen verhängten Hauptstrafkh Kann es nicht ausgeschlossen werden,\ndass das Landgericht in dem jetzt angefochtenen Urteil\nwegen Abgabenhinterziehung niedrigere Hauptstrafen festgesetzt hätte, wenn es sich der Amnestierung, der in Tat - Wi\neinheit mit dem Steuervergehen angenommenen beiden Vergehen Be\n‚bewusst ‚gewesen wäre.. x\n\n2. Die Aufhebung der Hauptstrafe lässt Bi angeordneten Nebenstrafen unberührt, da diese von der Amnestie\n\nnicht betroffen sind.\n\nDie Anordnung der Einziehung der. noch vorgefundenen\nzollpflichtigen Waren ist als Folge der Zoll- und Steuer-\n\ne > vi Ir\nKH\n\nSUR“ N\nBi Sarere Sc N D00\ns v ? hi ‘\n\nen\n\n>\n\n*\n\nNK\nBen “. “u\n’ b4 [9\n\nner\n\na\nKa ”, N\n\nYa rg\n\nS\n\nBe\n\nx nor\nwo\n\nBer\ns \".\nnv Pan TOR gt wer Ey K\n. » 4 Re RN. ? Rn al 20\n. se R\n\nrt\nB .\nRK\n\nAy\nI\n\narg\n\nEn\nPaper N\nD\nrn\n\nN\nEr\nN\n\nORTE\n2: ’\n\nEN\nw\n»\n%\n\n;®\n\nN s Der\n$ DH ER\n\n24\n\nNa\n\nDE EEE EDDIE NR\nTO RER BE PESPILSIEE ER EN\n.. ve. ee ve\ns x “ .\n\nPegen\n\nIN; ch ER\n\nPi\n\nZEN\n\nMan\nverdhaen m\n\nr>\ner\n\nsort\n\n- 12 -\n\nhinterziehung. nach § 401 RAbgO zwingend vorgeschrieben,\nebenso die festgesetzten Wertersatzatrafen, deren Höhe\n\nnach dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden ist.\n\nDie ausgesprochene Anordnung, den Mehrerlös abzuführen, ist zwar eine Folge der tateinheitlich angbnommenen Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften in Verrin-\n\n. ‚dung mit §§ 18 und 49 WiStG. Dabei handelt es sich aber '\n\n- um eine selbständige .Nebenfolge des rechtlich einwandfrei\n“vom Landgericht angenommenen Preisvergehens, die nach\n\n8 51 WiStG auch dann angeoränet werden kann, wenn Eh\nWirtschaftsstraftat, \"aus anderen Gründen\", wozu ge gade der\nrechtliche Grund der“ \"Amnestierung gehört, nicht mit‘ einer\nHauptstrafe geahndet werden kann. Die angeordnete Abführung des Mehrerlöses ist daher, da sie auch der Höhe nach\nauf Grund der tatsächlichen Feststellungen rechtlich nicht\nzu beanstanden ist, aufrechtzuerhalten.\n\n}\n\nIm übrigen sind die Revisionen 'zu verwerfen.\n\nRotberg Krauss Bundesrichter Dr. koeniger ist infolge un\nlaubsabwesenheit an\nder Unterzeichnun\nverhindert.,\n\nBusch Naass Rotberg\n\nY\n\nya a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/3-str-470-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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