{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-07_3_StR_249_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"3 StR 249/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2278 027 u\n\n3 StR 249/52\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen Be\n\nden ehemaligen Krankenpfleger Friedrich 8 EEE\naus HE ; Kreis \"HEHE ( (GEM , dort geboren am\n\nGEB 1912;\n\nwegen Landfriedensbruchs\n\nEr\n\nan\noe\n\nVER\nERS ZEN\nVavnmtan we Amen\n\nj ..\non\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss A\nBundesrichter Dr. Koeniger 3\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter, .\n\nOberstaatsanwalt EEE Be\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \" ch\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Br\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Marburg vom 18. Dezember 1951 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten ist zur last gelegt, in der Nacht zum\n\n10. November 1938 sich an dem gewalttätigen widerrechtn lichen Eindringen einer öffentlich zusammengerotteten-\n„Menschenmenge in das Haus des jüdischen Metzgers Alfred\nin Weg Krs. Mu: beteiligt und dabei\n\"era an sich genommen zu haben, Er ist wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit\nseiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.\n\n1.) Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die\nStrafkammer zur Feststellung seiner Schuld unzulässige\nBeweismittel verwertet hat.\n\na) Zunächst rügt er, dass die Entscheidung auf die am\n12. Januar 1939 über seine polizeiliche Vernehmung aufgenommene Niederschrift und sein darin enihaltenes Geständnis gestützt ist..\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung entgegen\nseiner früheren Einlassung vor dem Gendarmerieamt Gb\nseine Beteiligung an der Straftat bestritten. Weiter hat\ner sich damit verteidigt, er könne sich an seine Einvernahme durch die Gendarmerie nicht mehr erinnern.\n\nDie Strafkemmer hat nicht verkannt, dass ein nichtrichterliches Protokoll zum Beweis eines vom Angeklagten\nabgelegten, in der Hauptverhandlung aber widerrufenen\nGeständnisses nicht verwendet werden darf, dass vielmehr\nhierüber der als Verhörsperson tätige Beamte vernommen\nwerden muss. Da dieser nicht ermittelt werden kann, hat\nsie sich zur Heranziehung des früheren Geständnisses des\nAngeklagten deswegen für befugt gehalten, weil er seine\nVernehmung durch die Gendarmerie nicht unbedingt in Ab-\n\n‘\nN .r\n\nDISSHRRP TER:\nDEAD C AR\n\nFa ‚\nx N Sant mt weh ,\n\n.\n.\n\nBEN\nU Ze 3,\n\nER\n\n- 3.\nrede gestellt und ein Schriftsachverständiger die unter\n\ndas polizeiliche Protokoll gesetzte Unterschrift des Angeklagten als echt bezeichnet hat.\n\nSEE he\n\n= Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.\n\nDem Angeklagten ist die genannte Niederschrift vorgehalten worden. Seine Antwort, er könne sich an die ihr\nzugrunde liegende Vernehmung nicht erinnern, und das Bestreiten der Tat hinderten den Erstrichter, auf das sei-.\nnerzeitige Geständnis zurückzugreifen. Nur wenn der Angeklagte den Inhalt der Vernehmungsurkunde bestätigt \"hätte,\nhätte ‚dieser zur Sachverhaltsfeststellung benutzt werden\nkörinen. Dann wäre als Beweismittel nicht die Urkunde in\nBetracht gekommen, sondern die darauf abgegebene Erklärung des Angeklagten (R6St 69, 88). So war es indes hier\nnicht. Ein Urkundenbeweis nach § 254 StPO war nicht möglich, weil das Protokoll kein richterliches ist. Ein Beweis durch die Einlassung des Angeklagten konnte nicht\nzu dem aus der Urkunde gewonnenen Ergebnis führen, weil\nder Angeklagte deren Inhalt bestritten oder wenigstens\nnicht bestätigt und seine Beteiligung an der Dat geleug-\n\nnet hat.\n\nDer von der Revision behauptete Verfahrensverstoss\nliegt also vor.\n\nDieser führt jedoch nicht schlechtweg zur Aufhebung\ndes Urteils, sondern nur wenn €8 darauf beruht. Das wäre\ndann der Fall, wenn das von dem Gendarmeriebeamten aufgenommene Protokoll das einzige Beweismittel gewesen wäre.\nDie Strafkammer hat ihre Entscheidung aber auch auf Grund\nweiterer in der Hauptverhandlung gewonnener Beweisunterlagen getroffen, nämlich der Angaben der Mitangeklagten\nund des Zeugnisses des Regierungsinspektors VB\n\nEICH AR TE WAR DIOR, ,\nPal a 5100 . § 2\nBa a) le BE REN\n3 r\n\n23\n\nuf -.. ws TRETEN FE ER\n“ f% DEE 20}\n\nur\n\nb) In der Heranziehung weiterer Beweisunterlagen sieht die r\nRevision eine Verletzung der §§ 251, 253 StPO insoweit, als |\nden Mitangeklagten Kggp und Wo@@B die Protokolle über ihre\nfrüheren Vernehmungen vorgehalten worden seien. § 251 StPO\nsei bei Anwesenheit der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung unanwendbar.\n\n°\n\n. #\n. .. .\n“ x ’ Pi ’ x .\non “ Dur) Ne . .\n\nDieser Angriff geht fehl.\n\nUm einen Fall der §§ 251, 253 StPO handelt es sich hier\nnicht. Die bezeichneten Mitangeklagten haben sich wegen der\nEinzelheiten des den Gegenstand der Anklage bildenden Vortalise auf ihre kurz nach der Tat gemachten und niedergeschriebenen Angaben berufen und die Richtigkeit der Niederschrift zugegeben. Insbesondere hat Kraft eingeräumt, bei\nseiner Vernehmung durch Wgggp wahrheitsgemässe Angaben gemacht zu haben. Der Zeuge Vi hat unter Eid bekundet, die\nVernehmung des KB in der Niederschrift vom 23. Dezember\n1938 entsprechend seinen Angaben wiedergegeben zu haben.\n\nDas hat das Landgericht in den Urteilsgründen festgehalten\nund ausgeführt, seine Überzeugung von der Beteiligung des\nAngeklagten habe auch in diesem Teil der Beweisaufnahne\n\nihre Stütze gefunden. BR\n\n“ zu Anrecht beanstandet die Revision, die Strafkemmer\nhabe das Urteil, auch soweit die Angaben der Mitangeklagten u\nin Frage stehen, ebenfalls nur auf ihre in den polizeilichen BE:\nVernehmungsprotokollen niedergelegten Angaben aufgebaut.\nDas ist nicht geschehen. Den Mitangeklagten wurden zwar\nihre in den Niederschriften enthaltenen Sachdarstellungen\n\nvorgehalten. Aber durch das Eingeständnis, diese Erklärungen „et\nabgegeben zu haben, haben sie diese zum Bestandteil ihrer \"\nin der Hauptverhandlung abgegebenen Aussage gemacht. Er- IR:\n\nkenntnisquelle für die Urteilsfindung war demnach ihre Ein- . =\nlassung in der mündlichen Verhandlung, zu der allerdings\n\nWR\n\n.n.\n\nar\n\n-5-\n\nzulässigerweise die früheren Angaben vor der Polizei gerechnet worden sind. Die Meinung des Beschwerdeführers, die\nStrafkamner hätte nur das berücksichtigen dürfen, was Zeugen oder Mitangeklagte noch in der Hauptverhandlung über\nden Tathergang selbst hätten sagen können, ist irrig. Er\nübersieht, dass durch die Erklärung der Mitangeklagten,\nihre früheren Angaben seien vom vernehmenden Beamten richtig aufgenommen worden, diese zum Gegenstand ihrer Aussage\nvor dem erkennenden Gericht geworden sind. Deshalb liegt\nder Hinweis der Revision, die Vorschrift des § 253 StPO\nkönne die Aussage eines Zeugen oder Eitbeschuldigten nicht\nersetzen, neben der Sache, ganz abgesehen davon, dass sie\nauf den Nitangeklagten nicht anwendbar ist.\n\nDas Landgericht war auch nicht gehindert, die Angaben\ndes Wo vor der Gendarmerie in Verbindung mit seiner Verteidigung in der Hauptverhandlung zu würdigen und seine\nerste Schilderung des Vorgangs für wahr zu halten. Über die\nseine vorherigen Angaben mitumfassende Einlassung dieses\nAngeklagten konnte die Strafkammer gemäss § 261 StPO nach\nfreier richterlicher Überzeugung entscheiden (BGHSt 1,\n337)- ,\n\nc) Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung,\nder Inhalt der polizeilichen Protokolle über die Vernehmung\nder Mitangeklagten könne um deswillen nicht der Tatsachenfeststellung und der Bejahung seiner Schuld zugrunde gelegt werden, weil es sich seinerzeit um ein gegen den aitangeklagten Kg eingeleitetes Strafverfahren und eine\nganz andere Tat, nämlich um Diebstahl, gehandelt habe.\n\nDas Geständnis des Kraft gegenüber der Gendarmerie hätte\nim Rahmen des § 254 StPO nur gegen ihn selber verwertet\n\nwerden dürfen, nicht aber gegen einen anderen Angeklagten.\nGegen diesen könne nur das verwendet ‚werden, was der Kit-\n\n-6-\n\nangeklagte in der Hauptverhandlung selbst noch wisse.\nAuch damit kann die Revision nicht durchdringen.\n\n§ 254 StPO verbietet nur die Verwertung polizeilicher\nVernehmungsprotokolle im Wege des Urkundenbeweises, nicht\n\n-aber deren Verwertung überhaupt (BGHSt 3, 149). Ist also\n\nder Inhalt eines derartigen Protokolls Bestandteil der\nvor dem erkennenden Gericht abgegebenen Aussage eines Angeklagten dadurch geworden, dass er dessen Richtigkeit\nzugestanden hat, so kann der Tatrichter äie im Protokoll\nniedergelegten Tatsachenangaben sachlich würdigen und\ndarauf seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten\noder der eines Mitangeklagten stützen. Belanglos ist, ob\nsich das frühere Verfahren, in dem der Mitangeklagte gehört worden ist, gegen diesen oder einen anderen Kittäter\ngerichtet hat und wegen welcher Straftat die Verfolgung\neingeleitet worden war. Eine derartige Einschränkung ist\nin den Verfahrensvorschriften nirgends vorgesehen. Sie\nwürde auch dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck der\n„ahrheitserforschung zuwiderlaufen. Dezu kommt, dass die\nseinerzeitigen Ermittlungen denselben geschichtlichen\nVorgang betrafen.\n\n2.) Die Sachbeschwerde führt trotz des unter la) erörterten Verfahrensmangels nicht zum Erfolg. \"\n\n&) Die Revision behauptet, das Landgericht habe gegen\n\n. Denkgesetze und Erfahrungssätze verstossen durch die An-Hahme, es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sich\n\nder Angeklagte im Jahre 1939 der Wahrheit zuwider der\nTeilnahme an dem Vorgehen gegen die Juden in Wohra berühmt haben soll. Dieser Angriff geht ins Leere, weil der\nInhalt der Vernehmungsurkunde für die Entscheidung nicht\nbenützt werden durfte. Abgesehen davon war die Folgerung\nder Strafkammer nicht nur möglich, was genügt hätte, sondern durchaus naheliegend.\n\n- T-\n\nWas sonst als Denkfehler gerügt wird, ist in Wirklichkeit nichts anderes als der unzulässige Versuch, an\ndie Stelle der Tatsachenbeurteilung des Erstrichters die\neigene des Beschwerdeführers zu setzen. Das gilt. namentlich für das Vorbringen, das Landgericht habe zu Unrecht\neine Absicht des Angeklagten festgestellt, sich das dem\nKugelmann weggenommene Geld rechtswidrig zuzueignen. Die\nStrafkammer hat diese Frage eingehend gewürdigt und ohne\nRechtsirrtum bejaht.\n\nb) Auch ‚die Einordnung der ordnunzsmässig festgestellten\nTatsachen unter das Gesetz unterliegt keinen rechtlichen\nBedenken. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten die\nTatbestände des schweren Hausfriedensbruchs und des tat-\n\n- einheitlich damit zusammentreffenden schweren Landfrie-\n\n. densbruchs nach den §§ 124, 125 Abs 1, 2 und 75 StGB ver-Rirklicht.\nDie Strafkammer hat nämlich - abgesehen von den\n\nfrüheren Angaben des Angeklagten vor der Polizei - auf\nGrund der Aussagen der Kitangeklagten KEEP una vo\nfestgestellt, der Angeklagte habe sich mit ihnen an dem\nVorgehen gegen ER he teiliet- KE nabe die Teilnehmer - etwa 15 bis 20 Mann - mit seinem Lastkraftwagen\nnach Wohra befördert und das Fahrzeug in der Nähe des\nKugelmannschen Änwesens abgestellt. In dieses seien die\nder NSDAP oder ihren Gliederungen angehörenden Täter,\ndarunter der Angeklagte, unter erheblichem Lärm sowie\nunter Zertrümmerung von Fensterscheiben und elektrischen\nBirnen eingedrungen. Sie hätten einen Handkoffer durch\nPusstritte aufgesprengt, wobei ihnen eine Brieftasche\n\nmit Geldscheinen im Betrage von rund. 400 RM in die Hände\ngefallen sei. Davon habe der inzwischen verstorbene Teilnehmer Rp 300 Ri an sich genommen und noch auf dem\nRückweg zum Tastkraftwagen dem Angeklagten ausgehändigt.\n\nvw. I\n”\n\n-8-\n\nDieser Sachverhalt ist geeignet, die ausgesprochene Verurteilung zu tragen, wenngleich teilweise aus einem anderen\nGrunde, als ihn die Strafkammer angenommen hat.\n\nSchwerer Hausfriedensbruch und einfacher Landfriedensbruch stehen ausser Zweifel. Der Angeklagte ist mit einer .\n\n”\n\nBRfentlich zusammengerotteten Menschenmenge, die beabsich-\n\n\"tigte, mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten mindestens\ngegen Sachen zu begehen, in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eingedrungen. Die Menschenmenge hat auch solche\nGewalttätigkeiten begangen. Insoweit bekänpft die Revision\ndas Urteil nicht.\n\nSie wendet sich jedoch gegen die Bejahung des Erschwerungsgrundes des § 125 Abs 2 StGB. Auch dieser Angriff\nscheitert.\n\nDie Rädelsführereigenschaft des Angeklagten hat das\nLandgericht aus Erwägungen tatsächlicher Art verneint, die\nrechtlich nicht zu beanstanden sind. -\n\nZutreffend hat es indes das Merkmal des Plünderns bejaht. Zwar muss die vom Angeklagten gegenüber der Gendarmerie eingeräumte Wegnahme von zwei Fünfzigmarkscheinen ausser\nBetracht bleiben. Aber er hat sich durch die Annahme der\nihm von Rp beim Tatort übergebenen 300 RM im Sinne des\n§ 125 Abs 2 StGB schuldig gemacht.\n\nPlünderung umfasst die Wegnahme oder Abnötigung von\nSachen unter Ausnützung der Störung der öffentlichen Ordnung\nund des durch den Landfriedensbruch verursachten Schreckens.\nAuch derjenige ist als Plünderer anzusehen, der in Zueignungsabsicht eine Sache an sich nimmt, die ein Plünderer\naus einem von der zusammengerotteten Menschenmenge besetzten\nRaum einem anderen Teilnehmer herausreicht (RG DJZ 1922,\n387). Dasselbe muss gelten, wenn ein Teilnehmer am: Landfriedensbruch Sachen, die er innerhalb des von den Tätern\n\n|\n\nnr”, “ ... .r\n\n-9-\n\n„beherrschten Bereichs gefunden und zunächst an sich ge-\n\"Nommen hat, während der Dauer des gewalttätigen Vorgehens\noder in unmittelbarem Zusammenhang damit einem anderen\nTeilnehmer übergibt. j\n\nDas war hier der Fall. Nach den Feststellungen hat\nRO die von ihm im Kuggpschen Hause weggenommenen\n300 RM \"unmittelbar nach der Aktion\" auf dem Wege zu dem\nnahe beim Tatort haltenden Lastkraftwagen dem Angeklagten\nals dem höchsten beim Landfriedensbruch mitwirkenden\nSA-Führer zur Entscheidung darüber übergeben, was mit dem\nGeld geschehen solle. Daraus ist ersichtlich, dass es dem\nRE nicht um die Erlangung eines eigenen Gewahrsans\nzu tun war. Vielmehr hat sich allein der Angeklagte die\nVerfügungsgewalt über das Geld verschafft, und zwar in\nsolcher Nähe des überfallenen Hauses und in so nahem\nzeitlichen Anschluss an den Überfall, dass der unmittelbare Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Gewalttat\nund ihrer Wirkung auf die Bewohner des heimgesuchten An-\n\n_ wesens noch bestand. Damit ist das äussere Tatbestandsmerkmal der Plünderung erfüllt.\n\nDie innere Tatseite hat das landgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung als erwiesen erachtet.\n\nER\n\nTEE\n\"#'.\n\nTR\n\nDe\n\nRETTEN\n\nx\n\ni\nBIER N“\n\nNr\n\nNa\nN BAR\n3 e\nBER <ı\n\n_ = ——\n\n- 10 -\n\n- »Da.das angsfochtene Urteil weder im Schuld- noch im\nStrafausspruch einen die Entscheidung beeinflussenden Rechtsfehler erkennen lässt, musste die Revision verworfen wer-\n\nden.\n\nRotberg\nBusch\n\nKrauss Koeniger\n\nMaass\n\nBR\nLat\n\n. “Ag” .\nN\n\nt2\nF %\ner, a\nMEHR,\n\n« x\n\nae\n\nDE 7 Ener Zu)\nBEDGE\n\n:\n\nNT ER\n\nns,\n\na\nR :\n\nvar\nA ER\nET Nr,\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/3-str-249-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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