{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-05-05_3_StR_801_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-05-05","aktenzeichen":"3 StR 801/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n\n„:\n28,\n\nBT\ne DER SE:\n“ 2 ER,\n\nRE,\n\nBe\n\n42278 028\n\n3_StR 801/52\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Arbeiter Stanislaus K m aus AB; esboren am ED 1910 in ru (Provinz GE;\n\n2.) den Arbeiter Alois K EB zus AB, geboren\n\n——\n\nam GEB 1900 in SCHNEE (Kreis Po),\n\nwegen Raufhandels\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Mai 1953\n\n_ beschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers Herbert Kruse\ngegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach\nvom 24. Juni 1952 wird nach $' 349 Abs 1 StPO als\nunzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe 3\n\nDer Angeklagte KB ist ‘wegen gefährlicher Körper- '\n‚verletzung in Tateinheit. mit Raufhandel zu einer Ge-Zängnisstrafe von acht Monaten, der Angeklagte KB;\n“der Vater des Nebenklägers, wegen Raufhandels zu einer\nGefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Der\nBeschwerdeführer Herbert Kb wurde durch den Beschluss\n\ndes Landgerichts in M.-Gladbach vom 28. März 1952 als\nNebenkläger zugelassen, weil er bei dem Raufhandel\nschwer verletzt worden ist,\n\nDie Familien der Angeklagten leben seit Jahren in\nUnfrieden miteinander, Am 5. September 1951 kam es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen, Sie steigerten\nsich zu einer Schlägerei zwischen den Angeklagten, an\nder auch der Nebenkläger beteiligt war. Am Abend des\ngenannten Tages geriet der Angeklagte Ku in einen\n\n.... Kampf mit dem Nebenkläger, in dessen Verlauf er den! =\nRi u letzteren mit einem gefährlichen Schlaggegenstand der-\n\"e’%. .artig niederschlug, dass der Nebenkläger hinstürzte\n\nund besinnungslos am Boden liegenblieb. Trotzdem versetzte der Angeklagte Ki üem wehrlos am Boden liegenden Nebenkläger mindestens noch drei weitere schwere Schläge mit demselben Knüppel. Der Nebenkläger erlitt durch diese Misshandlung Schädelverletzungen mit\nNarbenbildungen, aus denen sich eine traumatische Epilepsie entwickelt hat.\n\nDas Landgericht hat nicht feststellen können, auf\nwelchen der Schläge diese schweren Folgen zurückgehen.\nEs hat nicht ausschliessen können, dass schon der erste Schlag des Angeklagten KB die Epilepsie herbeigeführt hat. Für den ersten Schlag gegen den Nebenkläger hat es jedoch die Schuld des Angeklagten Kg\nverneint, weil es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass\nKb infolge des vorangegangenen Angriffs des Nebenklägers zur schuldlosen Überschreitung des Notwehrrechts gemäss § 53 Abs 3 -StGB hingerissen worden ist,\nDas Landgericht hat Kg demgemäss wegen Raufhandels\nin Tateinheit mit Körperverletzung nur deshalb (§ 223\nStGB) verurteilt, weil er sich durch die weiteren Schläge dieser Vergehen schuldig gemacht hatte.\n\n.\n.\n“.\nnt\n\nagn-ie >\n\n2o\n\nDer Neberikläger hat rechtzeitig das Rechtsmittel\nder Revision eingelegt. In seiner Rechtfertigung des\nRechtsmittels hat er vorgebracht, er sei beschwert,\nweil das Landgericht dem Angeklagten Kg für den er-\n\n- sten Schlag den Schuldausschliessungsgrund des § 53\n“Abs 3 StGB zugebilligt;habe, Hätte das Landgericht\n\ndiesen Rechtsfehler nicht begangen, so hätte der Angeklagte Kg wegen eines Verbrechens nach § 224 StGB\nverurteilt werden müssen.\n\nDiese Revision ist unzulässig. Der Nebenkläger\nwill erreichen, dass der Angeklagte Kg wegen der\nFolgen der ihm zugefügten Misshandlungen zu einer\nStrafe nach § 224 StGB verurteilt wird. Damit verfolgt der Nebenkläger ein Ziel, das über sein Verfolgungsrecht als Nebenkläger hinausgeht. Sein Rechtsmittel kann sich nur auf diejenigen rechtlichen Gesichtspunkte stützen, die sich aus dem Recht zum Anschluss ergeben (RGSt 61, 349 mit Nachweisen). Das\nAnschlussrecht erstreckt sich aber nicht auch auf\ndie Verfolgung schwerer Körperverletzungen (§ 395\ni Vbdg mit § 374 Abs 1 Nr 3 StPO).\n\nDas Rechtsmittel des Nebenklägers entspricht\nnicht dieser gesetzlichen Beschränkung, Er fühlt\nsich nicht durch die Rechtsanwendung bezüglich des\nNebenklagedelikts der gefährlichen Körperverletzung\nbeschwert, sondern greift das Urteil nur unter Gesichtspunkten an, die die Offizialdelikte zum Gegenstand haben. Bei so beschaffener Lage des: Verfahrens ist für ein Rechtsmittel des Nebenklägers\nkein Raum; es war daher als unzulässig zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\nRotberg Krauss Koeniger\nBaldus Maaß\nEu\n\na\n\nwin mL,\nne\n\n1.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-05/3-str-801-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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