{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-30_3_StR_925_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"3 StR 925/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2278 031 2,\n\n3 stR 925/52\n\nIm Namen d es Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Adolf PB CHE zu: To:\ndort geboren an EB 19:5,\n\n- wegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundösrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt mer\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ra\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 7. Oktober 1952 mit den\nFeststellungen aufgehoben. : .\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nee ee er de en re\n\nPe Fee GE\n\nDen\n\n= -.Fn \"na\n\n.—_..\n\n——m_.- Tan\n\n.. u\n\n:ründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung von der Anklage der Unfallflucht wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs 2, 49 StVO zu\neiner Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\n1.) Der Angeklagte war am Nachmittag des 11. März 1952\nmit seinem Motorrad in Begleitung seiner Bekannten Ilse\nAGB zu einer Gastwirtschaft an der Bevertaisperre gefahren, wo er im Laufe des Abends sechs Glas Bier und\neinen Schluck Wein trank. Auf dem Heimweg. der gegen\n\n22 Uhr angetreten wurde, näherte sich der mit Stadtlicht\nund im ersten Gang fahrende Angeklagte der Einmündung in\ndie Bundesstrasse 237. wo sich zur Unfallzeit zwei\ngrössere Schlaglöcher befanden. Als eran dieser Einmündung das Fernlicht einstellen und in den zweiten Gang\numschaiten wollte, verlor er piötzlich die Gewait über\ndas Motorrad, geriet auf den unbefestigten Bürgersteig\nund stürzte zu Boden, als er nach 6 m die Fahrbahn wieder\nerreicht hatte. Die Mitfahrerin eriitt bei dem Sturz sc\nschwere Verletzungen, dass sie am folgenden Tage verstarb. Der genaue Zeitpunkt des Unfalls ist im Urteil\nnicht angegeben. Die um 9370 Uhr bei dem Angeklagten entnommene Blutprobe ergab 0,85 %o Blutalkohol.\n\nDie Strafkamner, die unterstellt, dass der Angeklagte mit dem Vorderrad in die Schlaglöcher geraten\nsei, sieht sein Verschulden darin, dass er bei der von\n\n- 3 -\n\ntt\n\nmE.\n\n- on nn en\n\non en m\n\nunge + Te\n\n-\n\nare al nn nn ea m > a. ;\n\nan -\nEP PeET RE\n\n-_..’- Pers u .n a\n\nEr HSLE-\nan!\n\nil\n\nZAEEE.. = Tage er RR, \"peter\n\n|\n\n- 3-.\n\n‘\n\n‚ihm angegebenen Geschwindigkeit von 35 km/st bei einge-\n\nschaltetem Stadtlicht die Schlaglöcher nicht gesehen\nhabe. Das sei nur dadurch zu erklären, dass er angesichts\nseiner Sichtweite zu schnell gefahren sei und infolgedessen \"die Fahrbahn für die Länge seines Bremsweges\nnicht unter Kontrolle\" gehabt habe. \"Nach Ansicht der\nStrafkamnmer\" sei diese leichtfertige Fahrweise auf den\nAlkoholgenuss zurückzuführen; die genossene Menge sei\nzwar nicht sehr erheblich gewesen, habe aber ausgereicht,\num das Reaktionsvermögen zu vermindern. Der Angeklagte\nhabe der Fahrbahn nicht die erforderliche Aufmerksamkeit\ngewidmet. Er habe auch wissen müssen, dass ein Motorrad\nschon auf kleine Unebenheiten der Fahrbahn sehr stark\n\nreagiere;\n\\ ’\n\n2.) Diese Begründung des Schuldspruchs ist in mehrfacher\nHinsicht rechtlich fehlerhaft.\n\na) Aüs dem Urteil ergibt sich nicht die Überzeugung\nder Strafkammer, dass der Angeklagte mit dem Vorderrad\nin ein Schlagloch geraten sei und dadurch die Herrschaft\nüber das Fahrzeug verloren habe. Diese Unfallursache\nwird nur unterstellt und darauf der Schuldspruch gegründet. Mit Recht hält die Revision eine solche Schuldfeststellung für unzulässig, solange nicht feststand, dass\n\n.der Angeklagte, auch wenn er nicht in ein Schlagloch\n\ngeraten ist, den Unfall mit Sicherheit verschuldet hat.\nDas Urteil lässt aber die Möglichkeit, dass der Unfall\nnicht auf ein Verschulden des Angeklagten zurückzuführen\nist, offen. Eine gegenteilige Überzeugung der Strafkammer\n\nj\n\n=\n\n-4-\n\nlässt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht\nentnehmen. Jedenfalls ist an keiner Stelle des Urteils\ngesagt, worin das Verschulden des Angeklagten liegen soi..\nwenn er nicht in ein Schlagloch geraten ist.\n\nSchon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben\nwerden. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, erneut eine Aufklärung der Unfallursache zu versuchen. Sie\nwird insbesondere, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen, prüfen können, welcher Art die Fahrspur\nauf dem Bürgersteig war,und: ob ein Motorrad, dessen\n\"Lenker dem Fahrer aus der Hand geschlagen\" wurde, noch\neine normale Fahrspur von 6 Metern hervorrufen kann.\nNach den bisherigen Feststellungen besteht auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte den Verlauf äer Bundesstrasse falsch beurteilt und deshalb eine falsche Fahrtrichtung eingeschlagen hat. Denn nach seiner eigenen\nDarstellung will er nicht bemerkt haben, dass er auf\nden Bürgersteig geraten ist.\n\nb) Aber auch wenn festgestellt wäre, dass der Angekliagte mit dem Vorderrad in ein Schlagloch geraten ist,\nkönnten die Erwägungen der Strafkammer zur Schuldfrage\nnicht gebilligt werden. Der Hinweis, der Angeklagte\n\nhabe wissen müssen, dass ein Motorrad schon auf kleine\nUnebenheiten der Fahrbahn sehr stark reagiere, ist kein\ngeeigneter Gesichtspunkt. zur Begründung des Schuldspruchs.\n\nAls Motorradfahrer mit längerer Fahrpraxis wird der An-\n\ngeklagte diese Gefahr gekannt haben. Warum aber dieses\n\n-5-\n\nIN\n\nwe\n\nI Sal\n\nrn nach\n\nie reine.\n\n[4\ni\n€\n<\n[2\n+\nId\n!\n.\n\nSunuhen NL te u\n\n2 np Sorte RENTE RZ De TRar Te BG\n\nun\nEt\n\ner Mer\n\n“ar aan\n\n“rechtigt, dass ein Motorradfahrer bei der Einmündung in\n\n‚der Angeklagte, wie schon hervorgehoben, nicht ohne\n\n-Reaktion noch ermöglichte, schon sichtbar waren. Das\n\n-5 - .\n\nallgemeine Wissen den Angeklagten hier zu einer anderen\nFahrweise, insbesondere einer geringeren Geschwindigkeit,\nhätte veranlassen müssen, ist nicht ersichtlich. Der\nKraftfahrer braucht, wenn er die Strecke nicht aus Erfahrung kennt, nicht mit Schlaglöchern an der Einmündung\nzu einer Bundesstrasse zu rechnen. Dass die Beschaffenheit der Fahrstrecke vor der Einmündung einen soichen\nVerdacht erregen musste, ist nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist auch der Einwand der Revision be-\n\neine Hauptverkehrsstrasse seine Sorgfalt in erster Linie\nder Verkehrslage widmen muss. Er kann nicht die gleiche\nAufmerksamkeit auf etwaige, ansich nicht zu vermutende\nUneberiheiten der Fahrbahn richten (vgl Urteil des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat, vom 21. Juni 195i in VRS\n1952, 7).\n\nc) Auch die weiteren von der Strafkammer angeführten\nGesichtspunkte (ungenügende Beobachtung der Fahrbahn\nund durch Alkoholgenuss herabgesetzte Reaktionsfählgkeit) reichen zu einer Schuldäfeststellung nicht aus.\n\nDie Sichtweite bei eingeschaltetem Stadtlicht beträgt\nzwar 25 m. Die Beurteilung der Strafkammer wäre aber nur\nrichtig, wenn die Schlaglöcher, mit deren Vorhandensein\n\nweiteres zu rechnen brauchte, auch auf diese Entfernung,\njedenfalls auf- eine Entfernung, die eine rechtzeitige\n\nist nicht festgestellt. Im übrigen kann der Unfall auf\nden Alkoholgenuss und die damit verbundene Herabsetzung\n\n-6-\n\nder Reaktionsfähigkeit erst dann zurückgeführt werden,\nwenn die Möglichkeit rechtzeitiger Reaktion feststeht.\nOhne diese Feststellung entbehrt die Annahme, verminderte\nReaktionsfähigkeit sei die Ursache des Unfalls gewesen,\neiner ausreichenden Grundlage. Zudem hat ein Blutalkoholgehalt von 0,85 %o nur unter bestimmten Voraussetzungen,\nz.B. bei erhöhter Alkoholempfindlichkeit, eine wesentliche Verminderung der Reaktionsfähigkeit zur Folge.\nAuch insoweit enthält das Urteil keine Feststellungen.\n\ndä) Schliesslich kann der Strafkammer nicht gefolgt\nwerden, soweit sie den Angeklagten einer Übertretung\nnach § 9 Abs 2 StVO für schuldig befunden hat. Wenn\n\ndie Einrichtung des Scheinwerfers der Vorschrift des\n\n§ 50 Abs 6 StVZO entsprach, hatte der Angeklagte eine\nSichtweite von 25 m. Der Anhalteweg beträgt bei durchschnittlicher Reaktionszeit (1 Sek.), einer Geschwindigkeit von 35 km/st und mittlerer Bremsverzögerung\n(Am/sec®) etwa 22 m. Er war also keinesfalls grösser als\ndie Sichtweite. Andere Umstände, die den Angeklagten zu\neiner geringeren Geschwindigkeit verpflichtet hätten, sind\nnicht festgestellt.\n\nRotberg | Koeniger Busch\nBaldus Maass\n\n\\\n\nown...\n\nne den","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/3-str-925-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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