{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-30_3_StR_674_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"3 StR 674/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die irrige Vorstellung von Patkınständen, die den\nTäter berechtigen würden, mit einer. Strafanzeige‘\nu ' zu, ärohen, - um einen. :aus ‚der. Straftat ‚hergeleite-\n\nu. 2; ten, bürger}ich-rechtlichen. ‚Anspruch | äurchäuset- BE\nune gen, ist, atbeebandaitriim, im, Sinne des‘ § 59. StB. 2\nj “N . „ir ” RR = WE Se BB:","text_plain":"\"Für das Wechschlagemerkt . .. 2 2 . ,\nNicht für die Amtliche Sannzungi, u le\n\n.\naan unge ins ann ir mem ar Vin Veh en an nn . nn en ee, Wi man nu\n\n.\n\n. Gesetz: StGB 55 240 Abs 2, E\n\nRechtssatz: Die irrige Vorstellung von Patkınständen, die den\nTäter berechtigen würden, mit einer. Strafanzeige‘\nu ' zu, ärohen, - um einen. :aus ‚der. Straftat ‚hergeleite-\n\nu. 2; ten, bürger}ich-rechtlichen. ‚Anspruch | äurchäuset- BE\nune gen, ist, atbeebandaitriim, im, Sinne des‘ § 59. StB. 2\nj “N . „ir ” RR = WE Se BB:\nAktenzeichens 3 SR. 514/52. Eee\n. .. ze a Sn:\n\n„Urts des BCH. v ». April 1953 18. Kassel,\n\nSe\n\n. 7\nN\n\n%\n\nStR_674\n\nI\n\n|\n\n52\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Hellmut D ib aus Fo\n\n@: geboren am EEE 1905 in zip Kreis. Du\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg,\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus 2\nBundesrichter Maaß'\nals beisitzende Richter, %\nOberstaatsanwalt me &\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, “\nJustizangestellter L\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, =;\nfür Recht erkannt: &\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des “\nLandgerichts in Kassel vom 10. März 1952 aufgehoben, z\nDer Angeklagte wird freigesprochen. a\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur ”\nVon Rechts wegen er\n\n. $\n\nRn\n\nae\n\nTe 2\n\n2\n\n&\nv\n\ns\nN A,\n\nun Pr\n\nte VER A ET TEE TE ehe\n\nm iz Nine\n\n——t;\n\ne3\n..%\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist seit 1935 Rechtsanwalt. Er verteidigte in einem Strafverfahren den Landwirt Fritz Hi:\nDiesen hatte eine Frau Sb angezeigt, weil ihr durch\neine Äusserung des Schmiedemeisters August DO pekannt\ngeworden war, dass HB sie um 10 DM geschädigt haben\nsollte, als sie ihm als Kassiererin bei einer Holzversteigerung Wechselgeld herausgab. In dem gegen Hp wegen\nBetrugs eröffneten Verfahren wurde August Deals Zeuge\nvernommen. Er bekundete, dass er sich an dem Tage der Versteigerung neben Hp an Zahltisch aufgehalten und beobachtet habe, wie die Kassiererin Hgg einen 20 IM-Schein zurückgegeben habe, obwohl nur die Rückgabe eines\nWechselbetrages von 10 DM gerechtfertigt war. Der Zeuge\nDEE vermochte aber nicht zu sagen, ob HB in diesem Augenblick den Irrtum der Kassiererin bemerkt hatte.\nIm weiteren Verlauf der Beweisaufnahme wurde zweifelhaft,\nob die wiedergegebene Wahrnehnung des Bü der Wahrheit\nentsprach. HB wurde deshaib aus Mangel an Beweisen\nfreigesprochen. Der Angeklagte verstand den Inhalt der\nmündlichen Urteilsbegründung nicht richtig und nahm an,\ndass sein Auftraggeber wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden sei. Noch am Tage der Hauptverhandlung\nfragte Hp seinen Verteidiger, ob ihm nach diesem\n\nAusgang DEE für das an den Angeklegten gezahlte Anwalts-\n\nhonorar Ersatz zu leisten habe. Der Angeklagte bejahte das\nund diktierte in Gegenwart seines Auftraggebers folgendes’\nSchreiben:\n\n“\n\nPa x nt . . .\nu, an pr RT , oo. *\nDEE SEHE RL ARERRE VE RCHRNE + REN\n\nw\n\nI}\n\nx wr D .\nen N ee\n\nx.\nn.\n\nu et\n\nBa a\n\nEr Ann ne D un de.\n\nnn TE Find\n\nnn wine m\n\nERTERRR ZUR, JRR I Syn ES DEI SEC en\n\nSchmiedemeister\nAugust\n\nAU, Kr: TED\n\n\"Herrn EEE , den 12.5.1950\n\nSehr geehrter Herr DW:\n\nNachdem der Landwirt Fritz HB in der heutigen\nHauptverhandlung freigesprochen wurde, steht fest,\ndass Sie eine falsche Anschuldigung erhoben haben.\nIch bin von meinem Mandanten beauftragt, gegen Sie\nsrafenzeige zu erstatten. Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn Sie den durch die falsche Anschuldigung entstandenen Schaden ersetzen. Mein Auftraggeber will davon absehen, für die Schädigung seines Rufes und seiner Ehre eine Entschädigung zu verlangen. Er beschränkt sich darauf, von Ihnen Erstattung der mir gezahlten Verteidigergebühr in Höhe von\n200.- DM zu fordern. Ich ersuche Sie,. dieser Forderung binnen einer Woche nachzukommen, andernfalls ich\ndie Konsequenzen ziehen müsste.\n\nHochachtungsvoll\nDEE: Rechtsanwalt.\"\n\nBAD erhielt Gas Schreiben, zahlte aber nicht. Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Tandgericht als versuchte Nötigung gewürdigt und ihn deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt: Seine Revision behauptet Verfahrensmängel und Verletzun des sachlichen Rechts; sie ist begründet.\n\nII. Mit der Verfahrensrüge bemängelt der Angeklagte, dass\nder Zeuge HGB zu Unrecht nicht vereidigt worden sei.\nDiese Rüge ist unbegründet. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass das Landgericht beschlossen hatte, den Zeugen\nTB \"wegen Verdachts der Beteiligung gemäss § 60 Nr 5\nStPO unbeeidigt zu lassen\", Der Inhalt dieser Begründung\ngenügt hier der Vorschrift des § 64 StPO. Bei allen Beteiligten konnte kein Zweifel darüber aufkommen, dass das Ge-\n\n$\nE\n[23\nt\n”r ,\n\nricht die Anwendung der Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO in\nBetracht zog, weil Hop den Angeklagten aufgefordert\nhatte, das Schreiben vom 12, Mai 1950 abzusenden, Infolgedessen war der Verdacht der Anstiftung zur Nötigung für alle Beteiligten naheliegend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu diesem Punkte richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb un-\n\n- beachtlich, Wie die Gründe des Urteils ergeben, hat das Land-\n\ngericht aus der Frage des Zeugen HB an den Angeklagten,\nob ihm BB nun Ersatz schulde, aus der Antwort des Angeklagten,. dem hierauf folgenden Diktat des Briefes und dessen\nInhalt den Schluss gezogen, dass der Zeuge der Anstiftung\nzur Nötigung verdächtig sei. Die Anwendung des § 60 Nr 3\nStPO in diesem Faile lässt deshalb keinen Rechtsfehler erkennen. j\n\nIII. Der Angeklagte bekämpft seine Verurteilung wegen Nötigung vor allem mit dem Hinweis, das Landgericht habe die\nRechtiswidrigkeit seines Vorgehens zu Unrecht bejaht. Diese\nnüge führt im Ergebnis zur Aufhebung des Urteils und zum\nFreispruch des Angeklagten. so dass es auf die übrigen durchweg unbegründeten Angriffe gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des Landgerichts nicht ankommt,\n\nIn der Drohung eines Rechtsanwalts mit einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung hat das Landgericht mit\nRecht die Ankündigung eines empfindlichen Übels erblickt;\nDie Nachteile, die der Empfänger dieses Schreibens: zu fürchten hatte, waren nach den Feststellungen des Tatrichters geeignet, ihn zur Zahlung des geforderten Betrages zu bewegen.\nDas Landgericht hat ferner dargelegt, dass der Angeklagte\ndiese Wirkung seines Schreibens übersah und sie auch erreichen wollte. Nach Ansicht des Tatrichters war die Drohung\n\noe rys EP EN Pr\nAERGREET NSREREFNET N 27 RUE PR\nKW BE ”\n\nDER Yan Sp\n\n1 END\n\n4 B\nAr\nEn 2\n\nRAT\n\nx\nBE» SZ\nvo\n\nx\n\nDL zus\nnn\n\nhs\nze wenn\nah\n\n=.\n\nnom mn un\nDel nr >\n\nu.\n\n2\n\neuch rechtswidrig. Gemäss § 240 Abs 2 StGB hat das Landgericht erwogen, ob der Gebrauch des Mittels, nämlich die Drohung mit der Strafanzeige, im Verhältnis zu dem erstrebten\nZweck, der Zahlung des Anwaltshonorars, als verwerflich anzusehen ist.\n\nIn diesem Zusammenhang beschäftigt sich das Landgericht\nmit der Frage, ob dem. Landwirt Hop ein Anspruch gegen\n\n. den Schmiedemeister August Den auf Ersatz der von Herrmann\n\nan den Angeklagten abgeführten Vergütung zugestanden habe,\nEs kommt zu dem Ergebnis, dass-die Mitteilung des August\nBEE an einen anderen Dorfbewohner namens Heinrich De.\nHE habe 10 DM zuviel bekommen, möglicherweise einen\nSchadenersatzanspruch nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung\nmit 8§ 1§ 6 StGB, 824 BGB rechtfertigen konnte, sofern August\nDim schulähaft handelte, An anderer Stelle der Urteilsgründe wird gesagt, dass der Angeklagte an das Bestehen\neines solchen Anspruchs geglaubt habe. Trotzdem meint das\n\nLerdgericht, der Angeklagte hätte dem nach seiner Vorsteilung zur Leistung von Schadenersatz verpflichteten August\nBEE richt mit einer Anzeige \"wegen falscher Anschuldigung\" drohen dürfen. Dieser Vorwurf sei nach Lage der Sache\nnicht begründet gewesen. Der Angeklagte habe auch gewusst,\ndass er ihn nicht mit Recht erheben konnte. Auch aus dem\nGesichtspunkt der üblen Nachrede oder Verleumdung wäre eine\nStrafanzeige nicht begründet gewesen. Entscheidend für die\nAuffassung des Tatrichters, dass das Mittel der Drohung\nhier unstatthaft sei, ist aber die Erwägung, dass der Angeklagte im Bewusstsein der Schwierigkeiten, die der gerichtlichen Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs entgegenstanden, die Drohung ausgesprochen habe, um seinem\nAuftraggeber den langwierigen und kostspieligen Zivilpro-\n\nae Rp\n\n. n ’\n\nzess zu ersparen. Das Landgericht legt also besonderes Gewicht darauf, dass die Verwendung einer Drohung zur Durchsetzung eines begründeten Anspruchs als verwerflich anzusehen ist, wenn der Drohende diesen Weg wählt, um ein zi-\n\nvilgerichtliches Verfahren zu vermeiden.\n\nDiese Würdigung des vom Tatrichter’ festgestellten Sachverhalts leidet zunächst an dem Mangel, dass nicht genügend\nunterschieden wird zwischen dem Sachverhalt, den sich der\nAngeklagte bei Absendung seines Schreibens an BB voreestellt hat, und den Tatsachen, die das Landgericht seiner\nEntscheidung der Frage nach der Rechtswidrigkeit ‚ger Nötigung zugrunde gelegt hat. Diese Unklarheit erfasst auch die\nnach objektiven Maßstäben vorzunehmende Abgrenzung der strafbaren von der straffreien Willensbeeinflussung.\n\nMit Recht weist der Beschwerdeführer auf den Widerspruch hin, der darin liegt,. dass einerseits für nicht wideriegt erachtet wird, dass der Angeklagte an einen Anspruch\nseines Auftraggebers HD auf Ersatz des Anwaltshonorars\nnach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 1§ 6 StGB geglaubt\nhabe, andererseits die Berechtigung zur Strafanzeige auf\nGrund des gleichen Sachverhalts verneint wird. Entscheidend\nist, ob bei dem Sachverhalt, den der Angeklagte als gegeben\n\nannahm, die nach § 240 Abs 2 StGB vorzunehmende Abwägung\n\nvon Mittel und Zweck zu dem Ergebnis führt, dass die Drohung mit der Strafanzeige nicht als verwerflich anzusehen\nist. Ein Irrtum über den der Wertung zugrunde liegenden\nSachverhalt. ist nach § 59 StGB als Tatbestandsirrtum zu behandeln, der den Vorsatz ausschliesst (BGHSt 3, 105 /7067).\n\nWie der erkennende Senat in der Entscheidung 3 StR\n247/52 vom 19. März 1953 näher dargelegt hat, ist\"die Dro-\n\nN:\nu Kt m .\n\nzu er\n“ 2, \"&\n=.\n\n-\n\nir\n” s . S\ner\nu nn ar Sa ind\n\neos\n“\n\nAdel\n\nor\n\nJB ERERET\nDip a KSERER N\n£, 10 AO RE NE PRER\n\n63\nei a on\nER .\nRR NEE\n\n.\nKr zuge\n\n* .\nB\n—-\n\nLuri\n\nauch\n\ni\nF-\n\nrn ads ‚u es\n\n. 2 unn umrn ne en\nreg\n\n4\n\nDar 2773\n\nvw\nwe...\n\nhung mit einer Strafanzeige rechtmässig, wenn der gleiche\nSachverhalt, aus dem sich die Berechtigung zur Strafanzeige ergibt, auch die Grundlage des bürgerlich-rechtlichen\nAnspruchs darstellt, dessen Erfüllung durch die Ankündigung der Strafanzeige erreicht werden soll. Das gilt nicht,\nwenn die Bedeutung dieses Zweckes im Missverhältnis zum Gewicht der Drohung steht. Ein solches Missverhältnis macht\ndie Drohung dann verwerflich, wenn die Freiheit der Willensentschliessung durch eine erhebliche Drohung beeinflusst wird, um eine \"Leistung zu erzwingen, auf die zwar\n\nder Nötigende einen Anspruch hat, deren Geltendmachung aber\n\nfür den Nötigenden olme wesentliches Interesse ist.\n\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf den vom Angeklagten angenommenen Sachverhalt ergibt, dass der eben von dem\nVorwurf des Betruges freigesprochene Landwirt Hege nach\nder Sachlage, wie sie sich dem Angeklagten auf Grund seiner\nBeobachtung des Prozessablaufs darbot, berechtigt gewesen\nwäre, von De Gen Ersatz seiner Aufwendungen zu fordern:\nNach dem Ergebnis des Strafverfahrens war der. Angeklagte zu\nder Überzeugung gelangt, dass die Behauptung Bis über\ndie Annahme des Mehrbetrages’ durch Hp nicht den Tatsachen entsprach, zumal er einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld annahm. Bei einem solchen Sachverhalt konnte\nein Anspruch 'auf Zahlüng des Anwaltshonorars aus der Vorschrift des § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit § 1§ 6 StGB\nhergeleitet werden. Das Landgericht meint nun freilich,\nder Anspruch auf Schadenersatz wäre deshalb nicht begründet gewesen, weil es an einem Verschulden des DB zefehlt habe. Dabei hat es übersehen, dass es im Zivilpro- - _\nzess Sache des BGB gewesen wäre, sich durch den Nachweis\nder Wahrheit der behaupteten ehrenkränkenden Tatsache zu\n\nentlasten. Der Kläger Hp hätte also nur tarzulegen\n\nBine > 1 5% ee ae\n\nLE.\n\nund zu beweisen brauchen, dass BB diese Bemerkung über\ndie Annahme des Geldes gemacht hat und sich dabei ihrer\nherabsetzenden Wirkung bewusst gewesen war, Als zu ersetzen-\n\n-der Vermögensschaden kommen auch diejenigen Aufwendungen in\nBetracht, die erforderlich waren, um weitere Folgen der üb-\n\nlen Nechrede abzuwenden oder zu verringern. Zu diesen Aufwendungen rechnen die Kosten der Verteidigung in:dem infol-\n&e der üblen Nachrede gegen den durch sie Verletzten anhän-\n‘gig gewordenen Strafverfahren. Nach alledem hätte das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Sachverhalt, den sich’ der Angeklagte nach den Feststellungen des\nfatrichters vorstellte, einen Ersatz des Anwaltshonorars\nrechtfertigen konnte. Zn\n\nDer gleiche Sachverhalt ‚hätte nach dem Dargelegten auch\n\nden Vorwurf strafbaren Verhaltens begründet. Eine Strafanzeige wegen übler Nachrede hätte erstattet werden können,\nohne dass der Vorwurf leichtfertigen Handelns (§ 164 Abs 5\nStGB) am Platze gewesen wäre. Deshalb war auch die Drohung\nmit einer Anzeige zulässig. Nicht entscheidend ist, wie der\nAngeklagte das strafbare Verhalten bezeichnete. Ebensowenig\n\nkam es darauf an, wie die Strafverfolgungsbehörde nach Ein- .\n\ngang der Anzeige entschied. Auch in diesem Zusammenhang hat\ndas Landgericht übersehen, dass nach § 1§ 6 StGB derjenige\nstrafbar ist, der unwahre Tatsachen behauptet, die einen\nanderen in der Öffentlichen Meinung herabzusetzen vermögen,\nauch wenn der Täter überzeugt ist, die Wahrheit wiederzugeben. Nach alledem war nach der Vorstellung des Angeklagten über das Verhalten Bags nicht nur ein Schadenersatsanspruch begründet, sondern auch das Recht zur Anzeige\neiner üblen Nachrede gegeben.\n\n. x Ya\n\n. 5\nRe ie\nip‘, “\nsv\n\ntn\ny%\n\nN\n\n”\neek\n\nREN\n\nu...\n\nor\n\nN DT I Tee AT Te er\n\nA\nrn nn ey weten\n\nDue\n\nudn Kine WERE un ae at Ita\n n\n\nun Une . -\n\n+\n\nB\n\nYet m Ace\nwu.\n\n-,.- ©\n\nPETER\nBE Gr\n\nEx Due\n\n\\ &\n“ Fu ER\nnn 1\n\n}\nj\n4\nä\nBG\n\n14\n13\n3\ni\n\ner\n\nvn . >\nWnSETnieuE\" 7, MI;\n\nDr\n\n3\n\nname\nu ii gan\n\nne\n\non\nTI ou\n\n“ und ungewissen Zivilprozess vermeiden wollte, ‚durfte er in\n\nn\n.\n\nAuch ein Missverhältnis zwischen dem Druck der Drohung\nmit der Strafanzeige und dem verfolgten Ziel, der Erstattung des von Hg dem Angeklagten gezahlten Honorars,\nlag bei Zugrundelegung der Vorstellung des Angeklagten nicht\n\nvor.\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deshalb, weil es dem Angeklagten darauf ankan, seinem Auftraggeber den Rechtsweg zu ersparen. Selbst wenn der Angeklagte\nüberzeugt war, dass sein Auftraggeber einen kostspieligen\n\nder von ihm gewählten Weise gegen BEER vorgehen. Das Landgericht hat nämlich nicht beachtet, dass die Drohung mit der\nStrafanzeige für Bee weniger empfindlich war, wenn der\nErfolg des Zivilprozesses ungewiss erschien. Trotz der Verschiedenheiten des Verfahrens im Zivil- und Strafprozess\nhätten sich etwaige Schwierigkeiten bei der Aufklärung des\nSachverhaltes auch im Strafverfahren wegen übler Nachrede\nzugunsten des DEE auswirken können. Bei beiden Verfahrensarten schützen wichtige Verfahrensvorschriften die angegriffene Partei vor einer ungerechten Verurteilung, Diese Abhängigkeit des Gewichts der Drohung mit der Strafanzeige von der Grundlage des Ersatzanspruchs und den Beweisschwierigkeiten, die seiner gerichtlichen Durchsetzung entgegenstanden, ist der Grund, weshalb eine solche Drohung\nauch dann nicht als verwerflich anzusehen ist, wenn der\nDrohende einen ihm zweifelhaft erscheinenden Zivilprozess\nvermeiden und statt dessen lieber ein Strafverfahren in\nKauf nehmen will. u\n\nNach alledem ermöglichen es die vom Landgericht festgestellten Tatsachen über die Vorstellungen des Angeklag-\n\nten dem Revisionsgericht, zu der Frage Stellun\n\ng zu nehmen;\n\nob der Brief des Angeklagten eine rechtswidrige Drohung nit\neiner Strafanzeige enthält. Diese Frage ist zu verneinen.\nDa es allein darauf ankam, welche Vorstellungen den Ange-Klagten über Tatunstände beherrschten, die für die Rechtswidrigkeit der Nötigung bestimmend waren (§ 59 StGB), war\ner nach § 354 Abs 1 StPO freizusprechen. oo\n\nEs bestand keine Veranlassung, von der Vorschrift des\n\n8 467 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.\nRotberg u Krauss Busch\nBaldus Maaß\n\n2\n\nae,\nFR\nwi\n\n* 4 . N N\nFERRFROIEE\n\n’\n\n.\nn.3\n\nNELEN ne\nSER gen) en\nans\nvw pr Dt ,\nzur\n\na\n2 N x\nEN 3 on\n\nDE CCH N .\n\nRs\nEN\n\n“ x ‚ . ‘\ne Gn .2 “ ®\nRa BIN >\n\nRn\n\nsure\nDy} was Er Pr nt\nSR STERN\n\nA e\n\nvn\n\nEN\n[0\n\nN\n203\n\nDR\n»£\n\nX","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/3-str-674-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/3-str-674-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.893477+00:00"}}