{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-30_3_StR_364_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"3 StR 364/52","doktyp":null,"leitsatz":"Der Grundsatz, daß ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei,\n\ngilt nicht allgemein. Es kommt darauf’an, ob\n\neine strafbare Begünstigung auch dann vorläge,\n\nwenn die Vorstellung des Begünstigers der.\n\nWirklichkeit entsprochen hätte, Das ist nicht\n\nder Fall, wenn seine. Handlungsweise nicht geeignet war, die Vorteile der ‚vorgestellten\nStraftat zu sichern \\\n\n-Antenzbichen? 3 StR 364/52.\nUrteil des BGH vom 30, April 1953 16 Krefeld\n\nFE 7.\n\nPN\n\n3_StR_ 364/52\n\ntn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Keuffrau Sibylla L gun aus IE, geboren\n\nEee 0\nwegen eigennütziger Begünstigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenetspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBündesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nCherstaatsanwalt .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 27. Juli 1951, 'soweit es sie betrifft, aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staats-\n\nkasse zur Last.\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\n. m\n\nDie Angeklagte ist wegen eigennütziger Begünstigung‘\n(§ 257 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Nonaten\nverurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision,\nmit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung\nder Angeklagten.\n\n1. Nach den Feststellungen des Urteils lernte die\nAngeklagte, die in Kg ein Lampengeschäft betrieb,\nim Herbst 1949 den früheren Mitangeklagten Weg kennen,\nder als stellvertretender Betriebsleiter in der Abteilung Ölfabrik einer Tg Firma tätig war. Dieser\nhatte zusammen mit anderen dort beschäftigten Personen\nseit Anfang 1949 fortlaufend seiner Arbeitgeberin gehöriges Ol auf eigene Rechnung ver","text_plain":"Eee 372\n2278 .005\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nun mem\n\nGesetz: StGB § 257\nRechtssatz: Der Grundsatz, daß ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei,\n\ngilt nicht allgemein. Es kommt darauf’an, ob\n\neine strafbare Begünstigung auch dann vorläge,\n\nwenn die Vorstellung des Begünstigers der.\n\nWirklichkeit entsprochen hätte, Das ist nicht\n\nder Fall, wenn seine. Handlungsweise nicht geeignet war, die Vorteile der ‚vorgestellten\nStraftat zu sichern \\\n\n-Antenzbichen? 3 StR 364/52.\nUrteil des BGH vom 30, April 1953 16 Krefeld\n\nFE 7.\n\nPN\n\n3_StR_ 364/52\n\ntn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Keuffrau Sibylla L gun aus IE, geboren\n\nEee 0\nwegen eigennütziger Begünstigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenetspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBündesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nCherstaatsanwalt .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 27. Juli 1951, 'soweit es sie betrifft, aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen insoweit der Staats-\n\nkasse zur Last.\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\n. m\n\nDie Angeklagte ist wegen eigennütziger Begünstigung‘\n(§ 257 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Nonaten\nverurteilt worden. Hiergegen richtet sich ihre Revision,\nmit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel ist begründet und führt zur Freisprechung\nder Angeklagten.\n\n1. Nach den Feststellungen des Urteils lernte die\nAngeklagte, die in Kg ein Lampengeschäft betrieb,\nim Herbst 1949 den früheren Mitangeklagten Weg kennen,\nder als stellvertretender Betriebsleiter in der Abteilung Ölfabrik einer Tg Firma tätig war. Dieser\nhatte zusammen mit anderen dort beschäftigten Personen\nseit Anfang 1949 fortlaufend seiner Arbeitgeberin gehöriges Ol auf eigene Rechnung verkauft und dabei einen Gesamterlös von über 40 000 DM erzielt. Er ist deshalb\nwegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl bestraft worden. Von dem so erworbenen Gelde lieh er der ihm bis dahin unbekannten Angeklagten, die bei ihm anlässlich des\nVerkaufs einer Lampe über den schlechten Geschäftsgang\nklagte, zu ihrer Überraschung ohne weiteres 10 000 DM\nund übernahm bald darauf die Kosten des Ausbaues ihres\nGeschäfts in Höhe von etwa 16 000 DM. Auch dieser Betrag\nstammte bis auf 5 000 öder 6 000 DM aus den unrechtmässig\nerworbenen Geldern. Bei der Hingabe des Darlehens erklärte Wedekin der Angeklagten, es sei \"schwarzes Geld\", das\ner dem Finanzamt gegenüber nicht ausweisen könne; er. erhalte nämlich ohne Wissen seiner Firma von Vertretern der\nMaschinenfabriken, die seiner Firma Pressen von Millionenwerten lieferten, hohe Provisionen. Die Angeklagte, von\n\n.\n\nx B ... ..\n\nie aan GE EEE STEINER EEE nis EDER TS SEE ARE u ann Den an Fire A net ne\na une ET Te Mala 8 . .\n\nin TE A A\n\nau\n\nu.\n\n3.\n\nx\n\nder er weder einen Schuldschein noch eine Quittung verlangte, versprach ihm. für die Gelder \"Deckungsscheine\"\nzu besorgen.\n\nIn der Entgegennahme der Geldbeträge durch die Angeklagte hat das Landgericht eine eigennützige Begünstigung im Sinne des § 257 StGB gesehen. Die Angeklagte habe zwar von den Veruntreuungen des WEB nichts gewußt,\nvielmehr geglaubt, daß WB sich einer Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe. Der Umstand, daß sie die\n\nTat des WM =1s ein anderes Vergehen angesehen habe,\n\nals dieser tatsächlich begangen habe, schliesse aber ihre\nBestrafung nicht aus, Auch seien die von ihr gesicherten\nVorteile solche, die Wh unmittelbar aus seiner Tat,\nnämlich aus seiner Untreue, erlangt habe. Wenn die Angeklagte die Gelder auch in erster Linie ihres Vorteils wegen angenommen habe, so habe sie doch damit gleichzeitig\nden Wunsch des m erfüllt, das Geld für ihn sicher-\n\n\"zustellen.\n\n2. Diese Ausführungen des Urteils unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht glaubt, sich für seine Auffassung\nauf die Rechtsprechung des Reichsgerichts berufen zu können. Dieses hat allerdings in mehreren Entscheidungen den\n\n. Grundsatz vertreten, daß der Begünstiger die Art des Ver-\n\nbrechens oder Vergehens, das der Haupttäter begangen hat;\nund die Art der hierdurch erlangten oder entstandenen Vorteile nicht zu kennen brauche und daß ein Irrtum des Begünstigers über die Art der Vortat unerheblich sei (vgl\nR6St 50, 218 /2217/; 58, 290; 76, 31 /347). In dieser all-\n\nDee 2 2 7\n\nKamin un.\n\na\n\ngemeinen Fassung ist der Grundsatz jedoch mißverständlich\nund von der Strafkammer offenbar auch mißverstanden worden.\nSeine Anwendung auf den vorliegenden Fall würde im Ergebnis eine Durchbrechung des Schuldprinzips bedeuten.\n\nDer hier zu beurteilende Sachverhalt liegt anders als\ndie Fälle, die das Reichsgericht nach dem erwähnten Grundsatz entschieden hat. Es handelt sich im wesentlichen um\nzwei verschiedene Gruppen. Der Begünstiger hat über die Art\nder Vortat entweder eine unvollständige oder eine irrige\nVorstellung. Zur ersten Gruppe gehören die Fälle, in denen er keinerlei Vorstellung über die Vortat hat, sondern\nnur weiß, daß der Begünstigte irgendein Verbrechen oder\nVergehen begangen hat. Ähnlich liegen die Fälle, in denen\ndie Vorstellung über die Vortat ungenau ist, insbesondere\nihre näheren Einzelheiten unbekannt sind (vgl RG6St 5, 23;\n13, 815 53, 342). Hier ist die Bestrafung deshalb gerechtfertigt, weil der Begünstiger trotz seiner mangelhaften\nKenntnis auf jeden Fall Beistand leisten will und damit zu\nerkennen gibt, daß ihm die Art der Vortat bei Durchführung\n\n„seiner Absicht gleichgültig ist. Es wäre ungerecht, ihn\n\nbei einer solchen Sachlage aus seiner Unkenntnis, die auf\n\n“ die Strafwürdigkeit seines Verhaltens ohne Einfluß ist, Vor-\n\nteile ziehen zu lassen, Dagegen können die Fälle des Irrtums -— der Begünstiger hat eine bestimmte mit der Wirklichkeit aber nicht übereinstimmende Vorstellung über die Art\nder Vortat - nicht einheitlich beurteilt werden. Die vom\nReichsgericht wiederholt ausgesprochene Ansicht, daß ein\nsolcher Irrtum schlechthin unerheblich sei, begegnet in\ndieser allgemeinen Fassung Bedenken (vgl RGSt 58, 290 mit\nNachweisen). Der Irrtum ist allerdings auf die Strafbarkeit ohne Einfluß, wenn der Begünstiger Diebstahl als\n\n1 2 ld LER Del: I tree Ve zcahä ri EL\n\nnr\nhan 2\n\neg EEE ir\n’ x [N ”\n\n„trafbare Vortat annimmt, während in Wirklichkeit Hehlerei\noder ein ähnliches Vermögensdelikt vorliegt (vgl RGSt 58,\n290) « Dasselbe ist für den Irrtum über die Art der Vorteie anguerkennen (vgl RGSt 76, 31). In der Entscheidung Rest\n50, 918 hat das Reichsgericht z.B. die Verurteilung wegen\nBegünstigung in einem Falle bestätigt, in dem der Angeklagte einen fahnenflüchtigen Soldaten auf seinem Schiff ins\nAusland gebracht hatte in der irrigen Annahme, der Begünstigte wolle sich dem Eintritt in den Dienst des Heeres\nentziehen» In Fällen dieser Art ist der Irrtum aber nur\ndeshalb unerheblich, weil die Tat auch dann strafbare Beinstigung wäre, wenn die Vorstellung des Begünstigers der\nwirklichkeit entsprochen hätte.\n%\n\nDarin liegt der wesentliche Unterschied zu dem hier\nzu peurteilerden Sachverhalt. Nach allgemein anerkannter\nRechtsprechung kann eine strafbare Begünstigung nur vorjiegen, wenn die Beistandshanlung auch geeignet war, die\ndurch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Diese Eignung der Beistandsleistung gehört zum gesetzlichen Tatbestand. Das ergibt sich\nzwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes, folgt\ngber aus dem Aufbau des Tatbestandes. Danach kennzeichnet\nsich die Begünstigung als eine zur selbständigen Straftat\norhobene Versuchshendlung. Infolgedessen gehört es nicht\nzur tatbestandlichen Vollendung, daß der Begünstiger seine Absicht der Strafvereitelung oder Vorteilssicherung tatsächlich erreicht; die Vollendung im Sinne des § 257 StGB\nist vielmehr schon in der Handlung zu sehen, mit der diesag Ziel verfolgt wird (vgl RGSt 66, 316 /3247 und 50, 364\nnit Nachweisen). Deshalb kann aber andererseits die bloße\nAbsicht der Strafvereitelung oder Vorteilssicherung - ohn®\n\nRücksicht auf die Art der zu ihrer Durchführung vorgenomnenen Handlung — zur Anwendung des § 257 StGB nicht genügen.\nDiese Handlung muß auch an sich geeignet sein, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, weil sie nur in diesem Falle\nein wirkliches Beistandleisten im Sinne des äusserex Tatbestandes ist (vgl RGSt 26, 1195 50, 3645 58, 13 Z15/)e\nDaraus folgt weiter, daß zur Strafvereitelung oder Vorteilssicherung ungeeignete Handlungen auch dann nicht strafbar\nsind, wenn der Täter sie irrigerweise für geeignet hält;\ndenn die versuchte Begünstigung hat der Gesetzgeber nicht\nmit Strafe bedroht, Aus diesem Grunde ist z.B, eine Angeklagte vom Reichsgerichts freigesprochen worden, die bei\neiner polizeilichen Vernehmung bewußt falsche Angaben gemacht hatte, um die der Abtreibung beschuldigten Personen\nder Bestrafung zu entziehen, weil die Strafverfolgung der\nAbtreibung verjährt gewesen sei und infolgedessen nur ein\nstrafloser Versuch vorliege (vgl R6GSt 76, 122).\n\nDie erörterten Gesichtspunkte dürfen auch bei einem\nIrrtum über die Art der Vortat nicht ausser Betracht bleiben: Wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der,\nwenn er vorläge, die Möglichkeit einer Vorteilssicherung\ntrotz des Sicherungswillens ausschließt, dann kann er nicht\nlediglich deshalb bestraft werden, weil seine Handlung tat-\n‚sächlich geeignet war, die Vorteile aus dem ihm unbekennten\nVerbrechen oder Vergehen zu sichern. Eine andere Beurteilung würde dem Schuldprinzip widersprechen,\n\n>\n\n3, Die Feststellung der Strafkammer, daß die Angeklagte mit Sicherungswillen gehandelt hebe und daß es zu einer\ntatsächlichen Sicherung der aus_der Untreue stammenden Vorteile gekommen sei, reicht also zur Verurteilung nicht aus.\nDie weitere Voraussetzung, daß durch die Handlungsweise der\nAngeklagten, wenn ihre Vorstellung der Wirklichkeit ent- L.\n\nu\n\n- 1r\n\nhätten gesichert werden können, liegt nicht vor. Dabei\nkann dahingestellt bleiben, ob die Geldbeträge, die die\nAngeklagte erhalten hat, nach dem von ihr vorgestellten\nSachverhalt als die Vorteile einer Steuerhinterziehung angesehen werden könnten. Jedenfalls ist nicht einzusehen,\ninwiefern die Annahme des Geldes hätte geeignet sein sollen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes au\nverhindern oder zu erschweren. Die Steuerhinterziehung rid«\nter sich gegen den staatlichen Steueranspruch. Auf dessen\nBestand wer es ohne Einfluß, ob sich das Geld in der Haad\nder Angeklagten oder des WB befand. Die Handlungswase der Angeklagten konnte also ihrer Art nach keinen Sicherungszweck erfüllen; ihr angeblicher Sicherungswille berkr\nte in Wirklichkeit auf einer Wahnvorstellung. Sie ist auf\nGrund der Erzählung des 3 \\ nicht nur von einem Sackverhalt ausgegangen, der der Wirklichkeit nicht entsprach:\nsie hat obendrein ihrer Handlungsweise irrigerweise eihe\nEignung zugemessen, die sie weder hatte, noch haben konnte\n\nNach allem liegt keine strafbare Handlung vor. Die %\ngeklagte war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils\nfreizusprechen.\n\nRötberg Koeniger Busch Baldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/3-str-364-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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