{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-23_3_StR_894_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"3 StR 894/52","doktyp":null,"leitsatz":"Wer an einer übersichtlichen Strassenkreuäung _\nüberholt, braucht nicht allgemein ‚damit zu rech--m,\nnen, dass der überholte Verkehrsteilnehmer piötz]ä\nnach links einbiegt. Auch wenn eine Übertfefung”\nnach § 10 Abs 1 Satz.3 StVO vorliegt, so recht“\nfertigt des für sich allein noch nieht det Schläss;\ndass der Unfall voraussehbar gewesen sei;.Die: Ya\n\n\"aussehbarkeit. ist vielmehr davon N. en\nj8\n\nkrete Anzeichen für die beabsichtigte Rie\n\n, derung des überholten Verkehretei Inehmers\" „vorlag","text_plain":"Für-das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz:\nRechtssatz:\n\nSteB § 222; \"stvo § 10 Abs 1 Satz 5\n\nWer an einer übersichtlichen Strassenkreuäung _\nüberholt, braucht nicht allgemein ‚damit zu rech--m,\nnen, dass der überholte Verkehrsteilnehmer piötz]ä\nnach links einbiegt. Auch wenn eine Übertfefung”\nnach § 10 Abs 1 Satz.3 StVO vorliegt, so recht“\nfertigt des für sich allein noch nieht det Schläss;\ndass der Unfall voraussehbar gewesen sei;.Die: Ya\n\n\"aussehbarkeit. ist vielmehr davon N. en\nj8\n\nkrete Anzeichen für die beabsichtigte Rie\n\n, derung des überholten Verkehretei Inehmers\" „vorlag\n\nAktenzeichen: 3 StR 894/52.\nUrt.des BGH v. 23. April 195% 16 Kleve\n\n3 StR 894/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\"gegen\n\nden Studenten Andreas H A) aus\nHEERES SGB, Sort geboren au mn 1928,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt HE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EWR dei der Verkündung\n„als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 21. August\n1952 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten fahrlässige Tötufg zur last; er ist freigesprochen worden.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte fuhr am Mittag des 7. November 1951\nmit seinem Personenkraftwagen auf der 9 m breiten Bundesstrasse 57 und näherte sich bei der Ortschaft Hasselt\nmit einer Geschwindigkeit von 70 km/st einer voll übersichtlichen, 140 m vorher durch. ein Warnzeichen angekündigten Kreuzung. Vor ihm in gleicher Richtung fuhren scharf -\nrechts nebeneinander der Zeuge | und der Viehhändler van BB auf ihren Fahrrädern. Van BGM, der unter\nAlkoholeinfluss stand (1,31 ° /oo Blutalkohol), befand\n\nsich rechts von HP Dieser wusste, dass von DB\nnach links in die kreuzende Strasse einbiegen wollte; er\nverabschiedete sich von ihm etwa 5 m vor der Kreuzung,\nindem er ihm mit der Hand auf die Schulter klopfte. Als\n\nder Angeklagte, der sich inzwischen genähert und seine\nGeschwindigkeit etwas ermässigt hatte, dies sah, gab er\nSignal und fuhr, da die Radfährer zunächst ihre Richtung\nbeibehielten, etwas nach links, um zu überholen. Unmittelbar darauf bog van BB vor DD — y der etwas\nzurückblieb, scharf nach links ab, ohne seine Absicht\nvorher durch ein Zeichen anzukündigen. Mitten auf der\nKreuzung wurde er vom Kraftwagen des Angeklagten erfasst\nund getötet. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben ei-\n\nnen Bremsweg von 25.m und eine sichtbare Bremsspur von\n\n14 m, aus denen die Strafkammer eine Geschwindigkeit von\n\n50 km/st kurz vor dem Bremsen errechnet hat.\n\n2.)- Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass dem Angeklagten eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB nicht zur\n\nLast falle. Er habe zwar verbotswidrig an einer Strassenkreuzung überholt (§ 10 Abs 1 Satz 3 StVO) und den\nUnfall mit verursacht; nach den Umständen sei aber der\nZusammenstoss für ihn nicht voraussehbar gewesen, sondern auf das alleinige Verschulden des zudem fahruntüchtigen van 1 zurückzuführen, Wohl habe der Angeklagte das Klopfen auf die Schulter richtig dahin gedeutet, dass nun etwas geschehen werde. Indem er deshalb Signal gegeben habe und unter Herabsetzung seiner\nGeschwindigkeit etwas nach links gebogen sei, habe er\nseinen Verpflichtungen genügt. Denn mit der plötzlichen Richtungsänderung des van | habe .er nicht rechnen können, zumal die Radfahrer bis zuletzt scharf rechts\ngefahren seien und var BB seine Absicht in keiner Weise angekündigt habe. Selbst wenn man aber das Klopfen\nauf die Schulter als Zeichen für die beabsichtigte Richtungsänderung ansehen wolle, sei es zu spät gegeben worden; denn bis zum Zusammenstoss seien nur noch 3 - 5 Sekunden vergangen. In dieser kurzen Zeit habe der Angeklagte den Unfall nicht mehr verhüten können.\n\nEine Verurteilung wegen Übertretung nach 8 10 Abs 1\nSatz 3 StVO ist unterblieben, weil die Strafverfolgung\nschon im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verjährt war.\n\n3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt, dass der\nBegriff der Fahrlässigkeit verkannt sei. Der Angeklagte\nhabe selbst mit einer Veränderung der Verkehrslage gerechnet. Da das Verhalten des Getöteten unter den gege- .\nbenen Umständen nicht unwahrscheinlich gewesen sei, habe der Angeklagte den Unfall auch voraussehen können.\n\n4.) Die Revision übersieht zunächst die entscheidende\nHilfserwägung des Urteils. Auf das Gutachten des Sach-\n\n‚verständigen gestützt, hat die Strafkammer festgestellt,\ndass zwischen Verabschiedung und Zusammenstoss 3 - 5 Sekunden verstrichen seien. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war eine genauere Zeitbestimmung offenbar\nnicht möglich, Infolgedessen muss der Beurteilung die\ndem Angeklagten günstigste Annahme (3 Sek) zugrunde gelegt werden. Geht man davon äus, dass ein Radfahrer in\nder Ebene mit einer Geschwindigkeit von etwa 12 km/st\nfährt, dann legte van BB in diesen 3 Sekunden eine\nStrecke von 10 Metern zurück. Mit den sonstigen Entfernungsangaben des Urteils stimmt diese Annahme, überein.\nInfolgedessen lässt sich unter Beachtung der im Urteil\nangegebenen Anfangsgeschwindigkeit: und ihrer Herabminderung bis zum Zusammenstoss leicht errechnen, dass der\nAngeklagte in der Zeit von 3 Sekunden höchstens 45 - 50 m\nAurchfuhr, also nur noch um diese Strecke von der Unfallstelle entfemt war, als sich die Radfahrer verabschiedeten. Der Anhalteweg beträgt aber bei mittlerer Reak-\n\n: tjons- und Bremsansprechzeit (1 Sek) durchschnittlicher\nBrensverzögerung (4 m/sec 2, und einer Anfangsgeschwindigkeit von 60 - 70 km/st etwa 52 - 66 m. Selbst wenn\nman wegen der 140 m vor der Kreuzung aufgesteilten Warn-\n\"tafel nur eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1/2\nSekunde zubilligen will, ergibt sich immer noch ein An- '\nhalteweg von 43 bis 57 Meter. Angesichts dieser Erwägung\nkonnte der Sachverständige zu dem Schluss komuen, dass\nder Angeklagte in dem Augenblick, als er die Verabschiedung der Radfahrer wahrnahm, den Zusammenstoss nicht mehr\nverhindern konnte. Jedenfalls ist es rechtlich nicht u\nbeanstanden, dass die Strafkamner das Gutachten für die\n. Überzeugung verwertet hat, dem Angeklagten sei die Mög-\n\nlichkeit einer Vermeidung des Unfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, zumal in einer sol-\n\n-5.-\n\nchen Berechnung noch gewisse Unsicherheitsfaktoren\nenthalten sind, die sich zugunsten des Angeklagten\nauswirken müssen, 5\n\nUnter diesen Umständen ist es unerheblich, ob\nder Angeklagte,als er die Verabschiedung.der Radfahrer wahrnahn, sofort mit der Möglichkeit rechnen\nmusste, dass van Bi nach links einbiegen werde.\nDas Verschulden des Angeklagten könnte nur in seiner\nFahrweise vor der Verabschiedung der Radfahrer gefunden werden. u “\n\n5.) „Bei Prüfung dieser Frage geht der Senat davon aus,\ndass das Überholverbot des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO auch\nbei Verkehrslagen der vorliegenden Art gilt. Im Schrifttum sind beachtliche Gründe dafür angeführt worden, dass\nunter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsübung\neine einschränkende Auslegung geboten sei und dase das\n\n' Überholverbot nur bei Verkehrslagen bestimmter Art bestehe. Da eine Bestrafung der Übertretung nach § 10 Abs 1\nSatz 3 StVO wegen Verjährung auf jeden Fall ausscheidet\nund die Revision aus anderen Gründen ohne Erfolg bleiben muss, lässt es der Senat dahingestellt, ob und in\nwelchem Umfang den auf eine einschränkende Auslegung\nzielenden Erwägungen zu folgen wäre,\n\nVor der Verabschiedung der Radfahrer ergaben sich\nfür den Angeklagten aus der Verkehrslage noch keine, konkreten Anhaltspunkte dafür, dass van Beeck nach links in\ndie kreuzende Strasse einbiegen wollte. Es fragt sich,\nob der Angeklagte angesichts der in einiger Entfernung\nbefindlichen Kreuzung allgemein mit dieser Absicht rech\nnen musste, Die Strafkammer geht davon aus, dass der An-\n\ngeklagte in dem fraglichen Zeitpunkt nach § 10 Abs 1\n\nSatz 3 StVO nicht hätte überholen dürfen, und verkennt\nnicht, dass er sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit genähert hat, die ihn hinderte, diesem Verbot noch\nzu entsprechen. Die Strafkammer meint aber zutreffend,\ndass die Nichtbeachtung einer ‚Verkehrsvorschrift nicht\nnotwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründe. Das\nist ein in der Rechtsprechung von jeher anerkannter Grundsatz. Für den strafrechtlichen Begriff der Fahrlässigkeit\nim Sinne des § 222 StGB ist nicht allein entscheidend, ob\ndie polizeilichen Verkehrsvorschriften befolgt worden\nsind oder nicht. Die Voraussehbarkeit hängt stets von\nden Umständen des Einzelfalls ab und ist unabhängig davon zu prüfen, ob eine strafbare Verkehrsübertretung vorliegt. Weder begründet eine solche Übertretung für sich\nallein und notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit, noch\nwird dieser Vorwurf durch die Einhaltung der Verkehrsvorschriften unbedingt ausgeschlossen (vgl RGSt 59, 341; 71;\n.182; 76, 1 mit weiteren Nachweisen) . Freilich geben die\nVerkehrsvorschriften durch die Erfahrungen, die in ihnen\nniedergelegt sind, im Einzelfall einen wichtigen Anhalt\nfür die Beurteilung der Voraussehbarkeit. Denn sie sind\n\n. das Ergebnis einer auf Erfahrung und Überlegung beruhenüen umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren; sie besagen schon durch ihr Däsein, dass durch ihre tibertretung die Gefahr eines Unfalls im Bereiche der Möglichkeit liegt (vgl R6St 56, 343; 73, 3705 76, 1). Die Übertretung gestattet deshalb häufig den Schluss auf: die Voraussehbärkeit des Erfolges, selbst wenn die Verkehrslage\neinen konkreten Anhalt für die Gefahr .eines Unfalls nicht\nenthielt. Indessen kommt diese Bedeutung als Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit des Unfalls nicht allen\nVerkehrsvorschriften in gleichem Masse zu, Die Frage lässt\n\nsich nur an Hand der einzelnen Bestimmungen und ihrer\nbesonderen Aufgabe für die Sicherheit des Verkehrs entscheiden. Während z.B. die Verletzung des Vorfahrtrechts\nin aller Regel den Schluss auf die Voraussehbarkeit eines Unfalls auch ohne weitere Anhaltspunkte zulässt, die\nTatsache des Zusammenstosses sogar eine tatsächliche\nVermutung für die Verletzung des Vorfahrtrechts und die\nVoraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges begründet,\nist dieser Schluss bei der Übertretung anderer Vorschriften nicht ohne weiteres berechtigt. Das gilt auch für\ndas Verbot des § 10 Abs 1 Satz 3 StVO, an Strassenkreuzungen zu überholen. Über die Zweckmässigkeit einer solchen Vorschrift bestehen seit langem Meinungsverschiedenheiten. Die Strassenverkehrsoränungen weisen keine\neinheitliche Linie auf. § 23 Abs 4 der Verordnung über\nden Kraftfahrzeugverkehr enthielt das Verbot, während\n\nes in der RStVO 1934 nicht enthalten war und auch in die\nStVO 1937 zunächst nicht mehr übernommen worden ist, Erst\ndurch die Verordnung vom 28. Januar 1944 wurde es \"bis\nauf weiteres\" wieder eingeführt, Schon dieses Schwanken\n\"des Gesetzgebers zeigt die Zweifel über die Zweckmässigkeit des Verbots, das die Zügigkeit des Verkehrs besonders stark beeinträchtigt. Seine strenge Durchführung\nwürde der schnellen 'Abwicklung des Verkehrs, vor allem\nin Großstädten, erheblichen Abbruch tun. Wenn: Kreuzungen\nin kurzen Abständen aufeinanderfolgen und die Strasse\nstarken Radfahrerverkehr aufweist, dann müsste jeder\nKraftfahrer schon einige Zeit vor jeder Kreuzung seine\nGeschwindigkeit erheblich herabsetzen, um nicht Gefahr\nzu laufen, an der Kreuzung einen der vielen Radfahrer\nzu überholen,\n\n”\n\nIn erster Linie will das Verbot des § 10 Abs 1\nSatz 3 StVO nicht solchen Gefahren begegnen, die sich\n\n..\n\naus einem völlig unvernünftigen Verhalten des überholten\nVerkehrsteilnehmers ergeben können, Seine Hauptaufgabe\n\nist es vielmehr, in einem Raum, der wegen der Kreuzung\noder Einmündung von Strassen vermehrte Gefahren birgt,\n\nfür möglichst übersichtlichen rechtsgeordneten Verkehr -\nzu sorgen. Aus diesem Grunde ist schon das Überholen an.\n\n“ \"unlibersichtlichen Strassenstellen\" allgemein verboten.\nVor allem sollen also Verkehrsunfälle vermieden werden;\ndie an Kreuzungen daraus entstehen können, dass das überholte Fahrzeug dem überholenden die Sicht auf den von\nrechts kommenden Verkehr nimmt, so das» sich der überholende Kraftfahrer wegen der Sichtbehinderung nicht rechtzeitig auf diesen Verkehr einstellen kann. Im übrigen\nkann das sonst sachgemässe Überholen nur ausnahmsweise\n\nzu einem Unfall führen, wenn nämlich ein besonders grobes Verschulden des Überholten mitwirkt, dieser insbe- .\nsondere die Pflicht verletzt, die beabsichtigte Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzuzeigen (§ 11\nAbs 1 StVO). Weil’aber das Überholen an einer völlig\nübersichtlichen Kreuzung bei sonst ordnungsmässiger Fehkrweise an sich ungefährlich ist, die Gefahr erst durch ein\ngrobes Verschulden des Überholten eintreten kann, ist es\nnicht angängig, die Voreussehbarkeit des Unfalls schon\nallgemein wegen der Übertretung des Überholverbots zu bejahen. Vielmehr kommt es darauf an, ob nach der Verkehrstjage bestimmte Anzeichen dafür vorlagen,. durch das Überholen werde die Gefahr eines Unfells herbeigeführt, Aller--\ndings ist der überholende Verkehrsteilnehmer verpflichtet,\nauf solche Anzeichen mit besonderer Sorgfalt zu achten.\n„Dieses Ergebnis entspricht auch dem in der späteren Recht-\n\"sprechung des Reichsgerichts anerkannten Grundsatz, dass\nein Mitverschülden des Getöteten die Schuld des Täters zwar\nnicht beseitigen kann, dass aber ein ganz unvernünftiges:\nVerhalten des Getöteten geeignet ist, die Voraussehbarkeit\n(des Unfalls für den anderen Verkehrsteilnehmer auszuschlies-\n\n- I -\n\nsen (vgl R6St 73, 239 und .73, 370 mit weiteren Nachweisen),\n\nBis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Radfahrer verab:\nschiedeten, bot sich dem Angeklagten nach den Urteilsfest-\n‚stellungen nicht der geringste Anhaltspunkt für die Annahme,\n\n‚ ven BB werde plötzlich nach links einbiegen. Dass dessen\nVerhalten auf einer Bundesstrasse mit flüssigem und schnellem Verkehr in besonders hohem Masse leichtfertig und unver.\nnünftig war, bedarf keiner Begründung. Mit einer solchen Fahrweise brauchte der Angeklagte nicht zu rechnen.\n\nDie Entscheidungen des 3. Zivilsenate vom 12, April 1951\n(III ZR 23/50) und ..des 4. Strafsenats vom 5. April 1951 (4$tR\n62/50) stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen, da m\nbeiden Fällen die -hier nicht festgestellten- Anzeichen für\neine Richtungsänderung des überholten Verkehrsteilnehmers vor-\n\nlagen.\n\nNach allem ist der Angeklagte mit Recht freigesprochen\n:worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft musste verworfen\nwerden, Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des Urteils\n\nbeantragt.\n\nKrauss Kenigerr 0000. Busch\nBaldus 0 Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/3-str-894-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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