{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-23_3_StR_482_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"3 StR 482/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\\n|\n\n16\n\n3_StR 182/52 9778 037\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Altwarenhändler RE Jg GEIEEEEED aus KB\n\ndort geboren am 1897,\n\n2. den Altwarenhändler Konrad 3 EEE aus KB,\nEEE '9 19\n\ndort geboren am\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. April 1953, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ger,\nx als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Konrad Janssen wird das Urteil des Landgerichts\n\"in Kleve vom 15. Dezember 1951 mit den Feststellungen\naufgehoben. f\n\nDie Sache wird ‚zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch fiber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landge-\n\nricht zurückv cwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\n77\n\nx\nRN\nEN\n\nS\n3\nPf\n\n-2-\n\nGründes3\n\nDer Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Theodor\nICE zewerbsmäßige Hehlerei und Vergehen nach den §§ 1,\n5, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen\nzur Last; er ist freigesprochen worden. Der Angeklagte Kon-\n\nrad ICE ist wegen fortgesetzter Hehlerei unter den Vor-\n\naussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 261 Abs 2\nStGB) in Tateinheit mit Vergehen nach den 88 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte\nKonrad IB Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des\nAngeklagten Theodor JB und rügt unrichtige Gesetzesanwendung bei der Verurteilung des Angeklagten Konrad\n\nRn Y\n\nTheodor JR betreibt ohne Erlaubnis das Gewerbe\neines Altmetallhändiers. In seinem Geschäft ist sein Sohn\nKonrad IM 215 Gehilfe gegen monatliches Entgelt von\n30 DM, freie Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung tätig.\nEr wickelt das Geschäft auf dem Lagerplatz selbständig ab,\nwährend der Vater mit einem Fahrzeug bei der Außenkundschaft Altmetalle sammelt. Konrad IB hat in zahlreichen Fällen gestohlene Altmetalle auf dem | Tagerplabz angekauft.\n\n4\nI. Revision der Steatsanmaliachaft\n\n1: Sreispruch des N ngeklagten Theodor, IR\n\na) Das Landgericht ‚nat für nicht erwiesen erachtet,\n\ndaß sich der Angeklagte, der Hehlerei und des verbotenen Metallankaufs von Minderjährigen schuldig gemacht habe. Es könne\n\n!\n}\nI\n!\n\nSon\nneunte\n\n|\n.-\n\n|\n\nbb « R “ . RER\n£ en\n\nARE\n\nÄ\n\nER EG\n\ngm\nss\n\n£\n\nEs ..\nf ur\ng/.\nre\nnn.\n$; “\n237\neg\nDM\nPa\nY.\n% ”\n»\n%\n\nh3\n\n>\n8\nPi\n\nSs a\n\nEIERN\n\ng\n\nid)\n\nBE:\n\nihm nicht widerlegt werden, daß er bei den Ankäufen durch.\nseinen Sohn nicht am Lagerplatz anwesend gewesen sei; ein\ngewolltes Zusammenwirken mit seinem Sohn sei nicht feststellbar. Eine Strafbarkeit nach den 88 1 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen hat das Lanägericht ebenfalls verneint, da der Angeklagte geglaubt ha-'\nbe, im Besitze einer Erlaubnis zum Ankauf unedler Metalle °\nzu sein und dies wegen des Verhaltens der Verwaltungsbehörde auch habe annehmen dürfen. Insoweit erhebt die Revision\nkeine Einwendungen, ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar,\n\nb) Mit Recht beanstandet die Revision die Erwägungen,\nmit denen das Landgericht eine Bestrafung nach den §§ 6, 16 4\ndes genannten Gesetzes abgelehnt hat. Das Urteil bemerkt,\nes könne dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die für We\neinen Gewerbebetrieb zum An- und Verkauf unedler Metalle 5\nvorgeschriebenen Bücher ordnungsmäßig geführt habe; denn |\ndie Vorschriften des § 6 aa0 seien nur auf solche Altme- %\ntallhändler anwendbar, deren Gewerbebetrieb nach § 1 des RE\nGesetzes genehmigt sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig. R\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die\nBuchungspflicht alle den Handel mit unedlen Metallen be- P\ntreibenden Personen trifft, gleichgültig ob ihnen die vehördliche Erlaubnis erteilt worden ist oder nicht; vgl Urteil des 2. Ferienstrafsenats vom 29. August 1952 (3 StR\n358,52). § 6 aa0 will eirie Hanähabe schaffen, um im Interesse der Verhütung und vor allem der Aufspürung strafbare! =\nHandlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden\nAltmetalls verfolgen und läieses nötigenfalls festhalten ZU\nkönnen (vgl R6St 61, 185}. Dieser Zweck würde nur sehr un\nvollkommen erreicht, wenfi Händler, die ohne behördliche\nErlaubnis mit Altmetall \\andeln, von der Buchungspflicht\nbefreit wären. | .\n\nun\n\ner\n.\nnn re net\n\ne) Zutreffend rügt die Revision ferner, daß das Landgericht eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Metallhehlerei nach § 18 aaO unterlassen habe. Offenbar ist das Landgericht auch hier von der\nAuffassung ausgegangen, daß eine Bestrafung nach § 18 nur\nin Betracht komme, wenn der Gewerbebetrieb genehmigt sei.\nDer Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden,\ndaß die Anwendung dieser Vorschrift von dieser Genehmigung\n\nnicht abhängt, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes\n\nergibt, der nur voraussetzt, daß der Gegenstand aus unedlem\n\n. Metall beim Betriebe eines Gewerbes der in g 4 t'pezeichne-\n\nten\" Art angekauft wird (vgl BGHSt 2, 262). Möglicherweise\nberuht daher die Unterlassung einer weiteren Prüfung auf\nRechtsirrtum, zumal Umstände festgestellt sind, die eine\nFahrlässigkeit des Theodor JB nahelegen. Denn er hat\nsich im wesentlichen auf das Außengeschäft besehränkt und\nseinem Sohn auf dem Lagerplatz freie Hand gelassen, obwohl\ner dessen Vorstrafen wegen Hehlerei- kannte. Möglicherweise\nhat er es daher an der nötigen Aufsicht fehlen lassen und\nsich um die Ankäufe seines Sohnes nicht in ausreichender\nWeise gekümmert. Jedenfalls wird das Landgericht den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen.\n\nd) Die festgesteilten Mängel zwingen zur Aufhebung\ndes den Theodor Ib petreffenden Urteils in vollem Um:\nfange. Die Strafkammer spricht zwar bei Erörterung der einzelnen Vergehen jeweils davon, daß der Angeklagte zu dem\nbetreffenden Punkte der Anklage mangels Beweises freizusprechen sei. Da es sich ‚jedoch um. einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang handelt, kommt ein teilweiser Freispruch, der durch die Revisibn.der Staatsanwaltschaft unberührt bliebe, nicht in Betracht.\n\nver\n\n2. Verurteilung des Angeklagten Konrad Js\n\nR Die Revision rügt, daß die Strafkammer den Begriff der.\n5 Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB verkannt und den\n2 Tatbestand gewohnheitsmäßiger Hehlerei nicht geprüft Bene\nE: Die Rüge ist begründet. Die Strafkammer führt aus, nach\n= ihrer Überzeugung diene die Vorschrift des’ § 260 StGB den\n\nA Schutz der Öffentlichkeit vor solchen Elementen, die sich .\n\n5 als Hehler des Berufsverbrechertuns darstellen. Dies sei aus\nFa der Höhe der gesetzlichen Strafdrohung zu entnehmen, die die\n“u Zubilligung mildernder Umstände nicht vorsehe. Es könne aber\n\nnicht der Sinn einer solchen Strafärohung sein, näter, die |\nnur bei Gelegenheit ihres umfangreichen Gewerbebetriebes den.\nTatbestand der Hehlerei erfüllen und dabei im Verhältnis m\nihren sonstigen Einnahmen nur geringfügige Vorteile erzielen,\nmit Zuchthaus zu bestrafen. Gewerbsmäßige Hehlerei liege des-Halb nur vor, wenn der Täter bei der wiederholten Begehung .\naus besonders verwerflicher Gesinnung hanäle.\n\nEr TRaN\ner “\n\nFee \"> re\n\nDiese Ausführungen sind rechtsirrig; es genügt, insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt\n1, 383 zu verweisen. Möglicherweise beruht das Urteil auf\ndiesem Rechteirrtum; denn es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger Ausle-\n}. gung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Nicht recht verständlich ist der\n« . \"Binwand\", die hohe Strafdroehung könne nicht für Gelegen-\n= heitstaten beim Betrieb eines Gewerbes gelten. Daß Gelegen-'\n“ heitstaten nicht den Begriff der Gewerbsmäßigkeit erfüllen:\na ‚war stets in der Rechtsprechung anerkannt. Denn der Täter\n. handelt nur aclın gewerbsmäßig, wenn er die Hehlerei in der\nu “ Absicht begehtl. sich durch ihre Wiederholung eine fortlau-\n\nfende Einnahmeduelle von einiger Dauer zu verschaffen; bei\n\n®.\n\nbi v\n\nl 4 oo on\n\nke\n\nGelegenheitstaten ist diese Absicht nicht gegeben. Es handelt sich insoweit um eine Tatfrage. Dabei ist keineswegs\ndie mehrfache Begehung der Hehlerei mit der Absicht gewerbsmäßigen Handelns ohne weiteres gleichzusetzen. Die\nmehrfache Begehung kann nur als ein Beweisanzeichen für\ndiese Absicht in Betracht kommen.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer auch\nGelegenheit geben, die von der Revision vermißte Prüfung\nnachzuholen, ob der Angeklagte gewohnheitsmäßig gehandelt\nhat. Hier sei jedoch ebenfalls bemerkt, daß sich aus der\nwiederholten Begehung nicht ohne weiteres der Hang zur Hehlerei ergibt; es handelt sich auch insoweit in erster Li-\n\n*\n\nnie um.eine Tatfrage.\n\nII. Revision des_Angeklagten Konrad Tb\n\n1. Mit der. Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung des § 251 Abs 2 StPO:\n\nIn der Anklageschrift war der jugendliche Adolf Po\nals Zeuge benarint worden. Die Staatsanwaltschaft teilte aber\ndem Gericht mit, daß der Aufenthalt des Zeugen unbekannt\nsei; seine Ladung unterblieb deshalb. In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlesung der\nNiederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen‘.\nDer Verteidiger widersprach; das Gericht gab jedoch dem Antrag mit der Begründung statt, daß der Aufenthalt des Zeugen unbekannt sei.\n\n\"Die Revision beanstandet die Verwendung der Niederschrift als Beweismittel; sie kann jedoch mit diesem An-\n. griff keinen Erfolg haben. In den Gerichtsbeschluß ist\n. zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß\n\nI\n\n..\n\nFR\nu\n\n.\n.\nIN ..\nmie\n\num - FEST\n\nar nn.\nElan >\nWinner wien lage mom\n\n\"sich ergab, daß der Zeuge am 24. Juli 1951 aus einem Hand- !\n\n. Strafkammer habe sich in mehreren Einzelfällen, in denen\n\n73\n\nNe)\nFERN\nLS SEN\n\nNE Seh)\n\nder Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen “\nwerden könne. Die Sitzungsniederschrift weist jedoch aus,\ndaß das Gericht diese Frage genau geprüft hat. Es wurden\nmehrere Schreiben aus anderen Akten verlesen, aus denen\n\nwerker-Bildungsheim entwichen war, daß er wahrscheinlich\nvon seiner Mutter entführt wurde und daß diese sich vermutlich seit einiger Zeit in der Ostzone aufhalte. Es wa- .\nren also Nachforschungen nach dem Zeugen angestellt worden,\nderen Erfolglosigkeit das Gericht zu der Überzeugung brin- '\ngen durfte, eine gerichtliche Vernehmung des Zeugen werde\nin absehbarer Zeit nicht möglich sein. Ein Verfahrensverstoß liegt also nicht vor. “ | j\n\n% .\n2, Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.\n\nDie Darlegungen des Urteils sind durchgängig so knapp,\ndaß dem Senat die Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht\nmöglich ist. Zutreffend macht die Revision geltend, aie\n\nder Angeklagte für schuldig befunden wurde, ganz oder im\nwesentlichen darauf beschränkt, den Wortlaut der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB zu wiederholen, ohne aus-.\nreichende Feststellungen für ihre Anwendung getroffen zu\nhaben.\n\nDas gilt vor allem. von den pällen IV ) und V 3. Im\nersten Fall kaufte der Angeklagte zB und EB: das Ju-\n„gendliche aus einem Garten gestohlen hatten. Nach den gezahlten Preisen handelte es sich um ganz geringe Mengen\nOhne sonstige Feststellungen wendet die Strafkammer zum\nNachweis des Vorsatzes die Beweisregel des § 259 StGB at\nIm zweiten Fall hatten andere Jugendliche aus \"Trümmergrundstücken Buntmetall! entwendet, das sie dem Angeklast®\"\n\nI\nN ]\n\n| Fi\n| 7\n\n|\n\nmit der Erklärung verkauften, es handle sich um Schlachtfeldschrott. Hier meint die Strafkammer, der Angeklagte\n\nwerde durch die Aussagen der Jugendlichen überführt, sich\ndurch den Ankauf des Buntmetalls der Hehlerei schuldig ge-\n\n. macht zu haben. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß\n\nin beiden Fällen keinerlei Umstände festgestellt sind, die\ndem Angeklagten die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs aufäArängen mußten. Das Urteil enthält nicht einmal Angaben über\nArt und Aussehen des Metalls. Daß \"Schlachtfeläschrott\" anders aussehen müßte als Schrott aus Trümmergrundstücken,\n\n' 18ßt sich nicht ohne weiteres sagen.\n\nAuch aus den zusammenfassenden Erwägungen der Strafkammer ergeben sich keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die\ndie Anwendung der: Beweisregel rechtfertigen könnten; sie\nlassen im Gegenteil den Verdacht aufkommen, daß die Strafkammer den Sinn der Beweisregel verkannt hat. Das Urteil\n\nführt aus:\n\n\"Der Angeklagte kann nicht damit gehört werden. im\nguten Glauben gehandelt zu haben. Aus der Tagespresse war ihm bekannt, daß gerade durch Jugendliche zahlreiche Metalldiebstähle ausgeführt wur-\n\n. den. -Beim Ankauf dieses Metalls mußte er daher ganz\nbesonders vorsichtig verfahren. Darüber hinaus mußte er auf Grund seiner zweimaligen Vorstrafen besondere Sorgfalt walten lassen. Schließlich war er auch\nnoch mehrfach durch die Polizei gewarnt worden. Wenn\ner trotz allem nicht davon abließ, unedles Metall\nvon Jugendlichen zu erwerben, so kann in einem solchen Vorgehen keineswegs ein gutgläubiges Verhalten\nerblickt werden, zumal er infolge seiner Sachkenntnis durchaus in der Lage war, die unlautere ‚Herkunft\nder angekauften Gegenstände zu erkennen.\"\n\nDer Wortlaut dieser zusammenfassenden Erwägungen deutet aus-\n\nschließlich ’auf ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten;\nes wird ihm. zum Vorwurf gemacht, daß er nicht die notwendi-\n\nge Sorgfalt beim Ankauf der Metalle habe walten lassen, ZU\nk\n\n}\n\nI\n\n°\nPRpERE\nx DEYES .\n\n%\n\nzap\n\n’ x\n”..\nu EEE Zaniken\n\n® ”. . .. .\nES DE PR SEE DEE 220\n\nRR IERE R\n\nan N\n. m‘\nmn ars\n\n.\nARE\n\n»\n\ns\n\nRT Tu a TE ET\n\nBi u\n\nam\n\nPROBEN\n\nder er wegen bestimmter Vorgänge besonders verpflichtet \\|\ngewesen sei. Jedenfalls kann angesichts dieser Urteilsfassung nicht ausgeschlossen werden, daß die Anwendung .\nder Beweisregel durch Rechtsirrtum beeinflußt ist.\n\nDas gilt auch für weitere Fälle, in denen der Angeklagte der Hehlerei für schuldig befunden wurde (vor allen\nIV 2, V 1, VI). Eine Erörterung im einzelnen ist nicht er.\nforderlich, da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang\nzwischen allen Taten angenommen hat und das Urteil infolgedessen wegen.der Mängel des Schuldspruchs in den Fällen\nIV 1 und V 3 in vollem Umfang aufgehoben werden muß. Die _\nStrafkammer wird dadurch Gelegenheit haben, sämtliche Fälle neu zu prüfen und in jedem Einzelfall nach den näheren\n\n‚Umständen zu erörtern, ob der Angeklagte vorsätzlich oder\n\nfahrlässig gehandelt hat. Sollte Vorsatz weder unmittelbar\nnoch über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt werden können, so kommt möglicherweise eine Bestrafung nach\n§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in\nBetracht. Insoweit sei aber darauf hingewiesen, daß mangels\nvorsätzlichen Handelns nicht ohne weiteres Fahrlässigkeit\nangenommen werden darf. Deren Voraussetzungen sind selbstär\ndig zu prüfen. Auch der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens\nkann stets nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden;\ndie geeignet waren, dem Täter bei gehöriger Sorgfalt die\nKenntnis des strafbaren Vorerwerbs zu vermitteln. Die von\n\nTäter zu verlangende Sorgfalt ist abhängig von äußeren An- .\n\nhaltspunkten. und Hilfsmitteln, die sich ihm darbieten und\ndie seine Vorstellung über. den Vorerwerb beeinflussen können. Es sei ferner darauf hingewiesen, aad ‚auch diejenigen |\nFälle, in denen die Strafkammer eine Hehlerei. nach $ u {|\nStGB nicht glaubte nachweilsen zu können (III 1, 4, 5), 4\nter dem Gesichtspunkt der Yahrlässigen Metallhehlerei nat-\n\n|\nPP ud\n\na ER\n\nln, „uttrnuce Be ae PR\n\n-\nPa 2\n\n- 10 -\n\nten geprüft werden müssen.\n\nDer Angeklagte hat die Metalle nicht für sich, sondern\nfür das Geschäft seines Vaters angekauft. Dieser Umstand\nsteht der Bestrafung wegen Hehlerei oder fahrlässiger Metallhehlerei nicht entgegen; insoweit wird auf die Entscheidungen des Senats in BGHSt 2, 262 und 2, 355 verwiesen. Die\nAnnahme, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehan-\n\ndelt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da der Angeklagte -\n\nim elterlichen Hause Kost, Unterkunft, Bekleidung und ein\nmonatliches Entgelt von 30 DM erhielt, so daß er unmittelbar an den Erträgen des väterlichen Geschäfts und der Höhe\nder Umsätze interessiert war. ‘\n\nDie Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen\nsämtlichen Einzelfällen der Hehlerei angenommen. Ob sie dabei von einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist, 1äßt sich ihren knappen Ausführungen nicht\nentnehmen. Die Feststellungen enthalten keine Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs. zum mindesten bestehen erhebliche Bedenken gegen diese Annahme, soweit verschiedene Verkäuferkreise bei dem Angeklagten aufgetreten sind. Die Strafkanmer wird daher diese Frage erneut prüfen müssen. Sollte\nsie zur Annahme selbständiger Straftaten kommen, so wird\nzu beschten sein, daß die Fälle III 1 und 2 zeitlich vor\n‘der Bezahlung der letzten rückfallbegründenden Geldstrafe\n\n,\n\nwar a mn nn .\n’\n\nur\n\n‘ ’ x\nTE ar An cn a ET Zir_\n\n‘ > . .\nu ET ar Ten nen, ei AUT - Zn DAR u a —\n\nvn. unlrt en B > .s 5 ge\nBaZN u Henn x Nun e n ir Er\nir . NE. ee FAR oo. \"7 7° a xt RR en\n\n- 11 -\n\n“\n\nliegen. Wegen der Rückfallvoraussetzungen bei fortgesetzter\n\nStraftat sei auf RGSt 47, 308 verwiesen.\n\nEn ee u\nrn\n\nKoeniger Busch\nBaldus Maass\n\nKrauss\n\nhe “ a\n\nSerena een Fr SIR ”,\n\nen ”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/3-str-482-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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