{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-23_3_StR_322_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"3 StR 322/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_ StR 322/52\n| | 2278 038\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\nden Steuerassistenten Emil T EM au: ri dort\n\ngeboren an (EEE 1302,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in üer Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\nJustizangestellter 1\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 17. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von\nder Anklage der Untreue in Tateinheit mit\nschwerer Amtsunterschlagung freigesprochen\nworden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. 0\n\nVon Rechts wegen\n\n. ’ 2\n.. if nt\n7 E\nm.\nno -\n\nBEER\n3\n\n. ,\n? . , \\ u on.\nwer, t N Fe Sa\nSeat ET EN «\nER VER ERRCERERR SR N\n\n23\nee N\nem em’ -\n\nkam il oe\n\nw\nwu ten Ara\n\nEi\nRE\n\nSA.\n67\n\n- -\n\nx . »,;\nae Sn.\nare 5\nEEE\n\nun.\n\neu\nser?\nwe\n\nne ads\n\nats ad 5,\n\n7 ee IE RES\nen En ee he,\n\nx\nVs\nN\nın\nN\n“\nE\n\"\n&\nN\nN\n8\nr\n»:\n\nwe.\n\nrn. SUR. HPA, m un\n:\nF\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt, sich als Vollzie-\n\nhungsbeamter. der Vollstreckungsstelle des Finanzants Kg -\n\nAussenbezirk durch Nichtablieferung von Steuergeldern in\nHöhe von 1.984.33 DM der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und ferner dadurch, dass er Quittungen\nüber die von Steuerschuldnern übergebenen. .‚Geldbeträge oder\nSchecks mit deren Unterschriften versehen habe, in einer\nselbständigen Handlung der Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen.\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n. Sie.hat teilweise Erfolg.\n-1.° 1. Der Angeklagte hatte unter anderen in Tim\n\ndie rückständigen Steuerbeträge einzuziehen. Sie wurden von\nder 3uchhalterei des Finanzamts nach Art und Höhe einzeln\nin den sogenannten Rückstandsanzeigen vermerkt. Diese Rück-\n\nstandsanzeigen erhielt der Angeklagte mit dem Vollstreckungsauftrag des Leiters der Vollstreckungsstelle. „ie Vollstreckungs-\n\nkosten -hatte er selbst zu berechnen und in die Rückstandsanzeigen einzutragen. Am 14. August 1950 erhielt er bei der\nFirma KB einen auf den 22. August 1950 datierten Verrechnungsscheck über 1.378.47 DM zur Begleichung der in den.\nRückstandsanzeigen Nr 61, 62 und 65 vermerkten rückständigen\n\n-Steuern und der Vollstreckungskosten. Rur in der Rückstanäsanzeige Nr 61 vermerkte er die Bezahlung in Höhe von 294.05 DM.\n\nDie beiden anderen Rückstandsanzeigen gab er als \"unerledigt\" dem Pinanzant zurück, Die vom Steuerschuläner mitzuunterzeichnende Quittung über die geleistete Zahlung,. deren\nErstschrift er der Finanzkasse bei der Abrechnung übergab,\nstellte er über 294.05 DM.aus..Er liess sie nicht, wie vorgeschrieben, vom Steuerschuldner Kg unterzeichnen, . sondern unterzeichnete sie an dessen Stelle mit dem Vermerk\n\n\"2 KB Th\". Darunter unterschrieb er an der hierfür vor-\n\nund an nn dm\n\nPER\n\n trages wit der Gesamtsumme der von ihm in einem. Vz-Buch\nals eingezogen verbuchten Beträge geprüft. nm Hier rech- “\n\n‚Nachweisungen ein Mehrbetrag von 1.084.42 DE ergeben müssen.\n\nund 995.65 DM. Bei der Abrechnung verfuhr der Angeklagte in\n\n%\n\n3 -\n3:\n2\n\ngeschriebenen Stelle mit seinem eigenen Namen. In der für\ndie Buchhalterei bestimmten Nachweisung Vz Nr 1159 der eingehobenen Steuerrlickstände führte er ebenfalls nur einen\nBetrag von 294.05 DM als von der Firma KB durch Ver-\n\nrechnungsscheck gezahlt an. Den Verrechnungsscheck zeichnete er auf der Rückseite mit der Nachweisung Vz Nr 1159 ”\nunterm 26. August 1950 ab. An der Finanzkasse wurde damals B\nbei der Abrechnung lediglich die Übereinstimmung der Gesamtsumme des von ihm in bar und in Schecks abgelieferten Be- i\n\nnete er am 28. August 1950 den Scheck mit der Finanzkasse\nin voller Eöhe ab. Es hätte sich deshalb gegenüber den Vz-\n\nDies war aber nicht der Fall. Der an diesem Tage abgelieferte Gesamtbetrag stimmte mit dem Gesamtbetrag aller an diesem Tage abgerechneten Vz-Nachweisungen überein.\n\nim 16. Oktober 1950 zog er wiederum bei der Firma Kg\nrückständige Steuern ein. Er hatte die Rückstandsanzeigen\nNr 62 und 63, die er im August fälschlich. als unerledigt\nzurückgegeben hatte, sowie ein oder zwei am 24. August 1950\nausgeschriebene Rückstandsanzeigen über Steuerrückstände\nin Höhe von insgesamt 1.937.43 DM zum Einzug erhalten. Die .\nFirma KB übergab ihm zur Begleichung dieser Steuerschuld .\nzwei auf den 28. Oktober 1950 datierte Schecks über 989.28 Di |\n\nderselben Weise wie im August. in Stelle der 989.28 DM trug\ner in der Nachweisung Vz Nr 1658 nur einen Betrag von 665.15?)\nein, an Stelle der 995.65 DM in der Nachweisung Vz Nr 1659\nnur einen Betrag von 419.27 DM. Jener entsprach der Steuerschuld nebst Kosten in Rückstandsanzeige Nr 62, dieser der\nSteuerschuld nebst Kosten in Rückstandsanzeige Nr 63. Auf\n\nELSE EEZETRER\n\nNR\n“ vu\n\nRZ\n\n*\n\nEI\niL >,\nNEE\n\nur BRETTEN “S\nHT NTSERS EL\n\n&\nan\n\nse ERNRBHE IN\n\nR\nnen\n\nTREE TUT.\n\nFeraal\nr\n.\nx\n“\n\nns\n\nIr\n4 -\n\ndiesen Rückstandsanzeigen vermerkte er nunmehr die Erledi-\n\ngung. Die ein oder zwei Rückstandsanzeigen über 1.937.453 DM,\nderen Rückstände die Firma Kg nit den beiden Verrechnungsschecks beglichen hatte, sind nicht mehr vorhanden. Quittun-\n\ngen stellte der Angeklagte ebenfalls nur über die Beträge\n\nvon 665.15 DM und 419.27 DM aus und unterschrieb sie wiederum\n\nan Stelle der Firma Knauf mit \"? KB Tn\". intgegen der\nVorschrift händigte er der Firma keine Durchschrift der\n\nQuittung aus. Die beiden Verrechnungsschecks rechnete er\nbei der Finanzkasse mit dem yollen Betrage ab. Gegenüber\nden der Buchhalterei erstatteten Nachweisungen hätte des-\n\n‚halb bei der Kasse ein Mehrbetrag von 899.91 DM sich er-\n‚geben müssen. Dies war aber wiederum nicht der Fall.\n\n2a. Das Landgericht hat aus diesen vom Angeklagten nicht\nbestrittenen Vorgängen geschlossen, dass er die nicht als\nEinnahmen nachgewiesenen Beträge von 1.084.42 DI und\n899.91 DK nicht an die Finanzkasse abgeliefert hat. Der\nAngeklagte hat sich dahin eingelassen, er könne keine Erklärung über das Zustandekommen und den Verbleib des Fehl-\n'betrages geben. Auch vermochte er keine ihn entlastende,\neinleuchtende Erklärung für die aufgedeckten Vorgänge und\n\n- ‚Buchungen zu geben. Das Landgericht verkennt nicht, dass\n\ndie Handlungen des Angeklagten \"äusserst planvoll ineinandergreifen und ganz zwangsläufig den Eindruck einer sehr\nwohl überlegten und sehr geschickt verdeckten Unterschlagung hervorrufen\", und gibt sich über die Schwere des Verdachtes, den die gesamten Umstände begründen, Rechenschaft.\nGleichwohl glaubt es die #öglichkeit nicht ausschliessen\nzu können, dass. der \"Fehlbetrag ohne das Wissen und Wollen\ndes Angeklagten entstanden\" sei, und sieht deshalb den\n\nzum Tatbestand der Amtsunterschlagung gehörenden Vorsatz\nder Zueignung der amtlich empfangenen Gelder und den zur\n\nFe\n\nKi\n\nEr Br U\n\na\nSe\nDan SS\n\nBE\nDE?\n\nm -:\n\n. Bere EN EaL Der\nRÄT RE EL\na Ba -\n\nname\nI. san er \"-\n\n-5-\n\nUntreue gehörenden Vorsatz der Vermögensschädigung nicht\nfür erwiesen an. Zur Begründung führt es an, \"eine positive Zueignungshandlung etwa in Form des Verbrauchs von\nDienstgeldern habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können\". Ferner habe der Angeklagte zur Tatzeit an j\neiner krankhaften Störung der Geistestätigkeit in Form\neines dauernden Depressionszustandes gelitten. Wenn dieser \"'\nauch seine Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 u\nund 2 StGB. weder ausgeschlossen, noch erheblich vermindert “\nhabe, so habe er doch die Denkfunktion herabgesetzt nd\nmögliche Fehlerquellen, die ohnehin schon infolge der Arbeitsüberlastung gegeben gewesen seien, vermehrt. Deshalb\nkönne nicht mit Sicherheit die Nöglichkeit ausgeschlossen\nwerden, dass \"die Pflichtwidrigkeiten und ‚falschen Verbuchungen beim Einziehen von rückständigen. ‚Steuergeldern\ndem Angeklagten unabsichtlich unterlaufen seien\". ‚Sie, seien\ndeshalb nicht als Beweis für gen Zueignungsvorsatz zu\nwerten. j\n\n2b. Eine Urkundenfälschung hält das Landgericht nicht für\ngegeben, weil es an einer Identitätstäuschung fehle. Aus\nder Form der Unterzeichnung sei zu ersehen gewesen, dass\nder Angeklagte, indem er die Quittung mit dem Vermerk\n\n\"2 x Th\" versah, für den Steuerschuldner unterzeichnet .\nhabe. Da unter diesem Vermerk sich die volle Namensunterschrift des Angeklagten befinde, sei das \"Th\" als sein\nNamenszeichen erkennbar.\n\nII 1. Die Revision meint, die 'Verneinung einer bewussten\nZueignung der nicht abgelieferten Gelder verstosse gegen\ndie Denkgesetze, weil eine geschlossene Reihe von Tatsachen\ndafür spreche, dass der Angeklagte diese Gelder sich be-\n\"wusst zugeeignet und die Zueignung durch äusserst ge-\n‘schickte Manipulationen verschleiert habe. Das Gericht\n\n.6- R\n\nLEER\n\nhabe die Anforderungen an \"die Führung des Tatnachweises\"\nüberspannt. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Dass der Angeklagte Buchungen vorgenonnen hat, die\nden Fehlbetrag verschleiern, zwingt nicht‘ zu dem Schluss,\nder Angeklagte habe in Höhe des Fehlbetrages eingenömmene\nSteuergelder sich zugeeignet. Vielmehr lässt dieser Umstand die Möglichkeit offen, dass dem Angeklagten der Betrag abhanden gekommen ist. Es wäre beispielsweise denkbar, dass der Angeklagte gerade um einen Verlust zu verdecken und seiner Ersatzpflicht zu entgehen, jene verschleiernden Buchungen vorgenommen hätte. In diesem Falle\nwürde er sich keine eingezogenen Steuergelder zugeeignet\nhaben. Mag diese Möglichkeit angesichts der gesamten Sachlage, verhältnismässig fern liegen, so ergeben doch die\nAusführungen des Urteils, dass das Landgericht den. letzten\n\n3:\n\nsu\n\n’\nun,\nSIE SG)\n\n2%\nRT\n\nx.\n\nu\n\na Zweifel in dieser Richtung nicht überwunden hat. Solange\nI das Gericht aber den leisesten Zweifel an der Schuld des\ne Angeklagten hegt, fehlt es an der nach § 261 StPO erfor- u?\n“ derlichen Überzeugung (StGB 66, 163 1647). Das Urteil\n2. bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das bandge-\n\nricht angenommen habe, nur eine absolute Sicherheit,der-P gegenüber das Vorliegen eines gegenteiligen Sachverhalts =\n& schlechthin ausgeschlossen wäre, könne die richterliche 1\n\ni: Überzeugung im Sinne des § 261 StPO begründen. Le\n© 2.. Dagegen enthalten die Urteilsgründe in einem anderen w\ni Punkte einen fiderspruch. Auf der einen Seite wird - wenn 2\n\nauch unter Hinweis auf die Herabsetzung der Denkfähigkeit\n\ndes Angeklagten infolge eines andauernden Depressionszu-\n\nstandes - für möglich gehalten, die nachgewiesenen Pflichtwidrigkeiten und falschen Verbuchungen seien ihm \"unabsichtlich\" unterlaufen. Nach dem Zusammenhang ist dies dahin 2\nzu verstehen, er habe überhaupt nicht gemerkt, dass die ”\n\nx\nNest\n\n- T-\n\ngebuchten und quittierten Beträge mit den Schecknennbeträgen °\nnicht übereinstimmten. Auf der anderen Seite wird als \"völlig,\nunverständlich\" bezeichnet, dass der Angeklagte in allen #\ndrei Fällen die erhebliche Abweichung der Schecknennbeträge '\nvon den Beträgen auf den Vz-Nachweisungen und den gleich- A\nzeitig ausgestellten Quittungen und den Empfangsbestätigungen auf den Rückstandsanzeigen nicht bemerkt. haben sollte,\nDies kann nur dahin verstanden werden, aus dem-Bereiche mög-'\nlicher Gestaltungen des Sachverhalts scheide aus, dass der\nAngeklagte die erheblichen Unstimmigkeiten. nicht bemerkt\nhabe. Wäre dem aber so gewesen, so würde..der Angeklagte gewusst oder doch mindestens in Kauf genommen haben, dass er\n“ eingenommene Steuergelder nicht verbuchte: Die Nichtver- .\nbuchung eingenommener Steuerbeträge könnte den äusseren Tatbestand der Untreue erfüllen. Sie erschwerte es dem Finanzamt oder machte es geradezu .unmöglich, seine Ansprüche auf\nErsatz gegenüber den ersatzpflichtigen Personen geltend zu\nmachen. Jies würde für das Finanzamt einen Vermögensnachteil\nbedeuten. Wenn dies der Angeklagte gewusst und gewollt oder\ndoch billigend in Kauf genommen hätte, so würde auch der\ninnere Tatbestand der Untreue vorliegen. Da infolge des dargelegten widerspruches in den Urteilsausführungen diese\nMöglichkeit nicht ausgeschlossen ist, kann der Freispruch\nvon der Anklage der Untreue nicht aufrecht erhalten werden.\nDas Urteil unterliegt also insoweit der Aufhebung. Damit\n\nfällt auch der Freispruch wegen in Tateinheit mit Untreue\nbegangener schwerer Amtsunterschlagung, weil der Tatrichter -\nin die lage versetzt werden muss, die Tat nach allen recht- R\nlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Das Landgericht wird so\nGelegenheit haben, auch die Frage der Amtsunterschlagung\n\nerneut zu erörtern. Für ihre Beantwortung könnte es unter\nUmständen von Bedeutung sein, ob der Angeklagte zur Zeit\n\nder Tat verschuldet gewesen ist und seine Schuld alsbald\n\n%\nA\n\n2\n\nAT\n\nBas %\nNa\nSERNSE\n\n” \\\n\nar\n\n”\n\na .\n\nB “\n« v .\nen\nw£ ER 2%\n“ Ne WEN\n\ngetilgt hat oder ob dies nicht der Fall ist, ferner ob er auch\n\nfür andere Steuerschuldner die Quittungen unterschrieben hat, =\n\nwenn sie ihre Steuerschulden mit vordatiertem Verrechnungsscheck beglichen, und ob, wie der Angeklagte behauptet, eine\ndahingehende allgemeine Übung bestand.\n\nvo.\nP\nag\n\nSm 40\n\n3. Der Angriff gegen den Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung ist rein tatsächlicher Natur. Die Revision\nbemängelt die Beweiswürdigung des Landgerichts und behauptet\n\n“ einen anderen Sachverhalt. Damit kann sie in der Revisionsin-\n\"\" stanz nicht gehört werden (§ 337 StPO). Insoweit ist die Revi-\n\nSlaraıge\nSEIEE\n\n“ e\n*“ sion unbegründet und somit zu verwerfen. 4\nin, . . 2%\n. III. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes- :\n© anwalts. „\n” Krauss Koeniger Busch\n2 Saldus Maass\n\n2 25\n5 . ei\n8 OR\n\nBeurer »isyt\n\nER SEE TERRREZBRERT TE NETTO NDS, %;\n46?\nBa SEae Arge\n\n\\\n„. arte ee Nor x\na 7ER EIER SE TEN EL\n\nPOaSe\n\nr\n\nPre Se Fe\n\n® .\non\nAb‘\n\nIs:\nrs\n\n«\nfan\n\nmu ar la\n\nsee\n\nAi ind Anne. dann uttee an le m ae ar im","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/3-str-322-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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