{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-23_3_StR_219_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"3 StR 219/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Anspannung des Gewissens zur Erkenntnis\nder Rechtswidrigkeit eines tatbestands-\n\"mässigen Verhaltens ist etwas anderes als\ndie Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Im\nersten Falle werden höhere Anforderungen:\n..an.den Einzelnen gestellt.\non Aktenzeichen: 3 StR 219/52 a,\n„u Urteil des BGH vom 23. April :1953 LG Wuppertal\n\nIN\nIn\nEu\nN\nPan\nDD\nx\nun\nnD\n\nIm.Nan ee 1 kes\n\n.\n\nden ehemaligen Polizeiwacht meister \"jetzt Schlosser\ni\n\nhat der 3. Strafsena + des Bundesgericht shofs in der\nSitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen , haben;\n\nBundes srichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nne als beisitzende Richter,\n| Oberstaats anwalt 4\nals Vertreter der Bundesanwalt Schaf\nJust tizangestellt er en x £\n2. .als Urkundsbeanter der Geschäftes tell,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltscha ft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertaäl vom\n15. November. 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage\nder schwer ren Amtsuntersc hla agun 1 freigesproch ven\nworden ist. | we\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten\njes Rechtsmittels, an das Land ügericht zurück-\n\n\"Von Rechts wegen\n\nLew\n\n‚teilten Benzi nmengen ;: sonder en nur die tatsächlich\n\nr Angeklagte war von 1945 bis zum 30. Juni 1950 als\n| nter bei der Kraft fehrstaffel der SK-Polizei in\nRO au: Sen Geschä iftszimmer mit Büroarbe iten beschäftigt. Zu sein n Aufgaben gehörte es, die der Staffel zuge-\n\nwiesenen Benz Inmerken pet m Strassenverkehrsamt in Rn\nen\n\nıhren und auszugeb\n\nin Empfang zu nehmen ‚ aufzubev\n\nStaffel konnte die z zugewiesenen \"Benzinmengen häufig 2 acht\nkaufen, da das zur Verfügung stehende Geld nicht ausreichte,\nDer Angeklagte überli ess in der Zeit vom 1. kugust 1948 bis\n30. Juni 1950 für insgesamt 1600 Liter von der Staffel nicht\nein","text_plain":"Nachschlagewerk !\nAmtliche Sammlung !\n\nand\nm”,\nnn\n{D\nun\n[633\na\n'S\nos\n\nStGB 8 246,\n\nWer eine in seinen Gewahrsam befindliche\n“ fremde Sache einem Dritten unentgeltlich\nzuwendet, begeht Unterschlagung, sofern\ner davon einen Nutzen. oder Vorteil im\n\nweitesten Sinne, wenn auch nur mittel.\nbar, hat, insbesondere sofern er über\ndie Sache im eigenen Namen verfügt,\n\nne)\n<d\n[@)\nng\ncr\na\nın\n8)\nF\nN\nae\n\nSteR 859.\n\nDD\n°\naa”\nO2\nDD\ner}\noO\nen\nN\nos\n\nRechtssatz: Die Anspannung des Gewissens zur Erkenntnis\nder Rechtswidrigkeit eines tatbestands-\n\"mässigen Verhaltens ist etwas anderes als\ndie Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und dem Täter zuzumutenden Sorgfalt bei den Fahrlässigkeitsdelikten. Im\nersten Falle werden höhere Anforderungen:\n..an.den Einzelnen gestellt.\non Aktenzeichen: 3 StR 219/52 a,\n„u Urteil des BGH vom 23. April :1953 LG Wuppertal\n\nIN\nIn\nEu\nN\nPan\nDD\nx\nun\nnD\n\nIm.Nan ee 1 kes\n\n.\n\nden ehemaligen Polizeiwacht meister \"jetzt Schlosser\ni\n\nhat der 3. Strafsena + des Bundesgericht shofs in der\nSitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen , haben;\n\nBundes srichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nne als beisitzende Richter,\n| Oberstaats anwalt 4\nals Vertreter der Bundesanwalt Schaf\nJust tizangestellt er en x £\n2. .als Urkundsbeanter der Geschäftes tell,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltscha ft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertaäl vom\n15. November. 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage\nder schwer ren Amtsuntersc hla agun 1 freigesproch ven\nworden ist. | we\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten\njes Rechtsmittels, an das Land ügericht zurück-\n\n\"Von Rechts wegen\n\nLew\n\n‚teilten Benzi nmengen ;: sonder en nur die tatsächlich\n\nr Angeklagte war von 1945 bis zum 30. Juni 1950 als\n| nter bei der Kraft fehrstaffel der SK-Polizei in\nRO au: Sen Geschä iftszimmer mit Büroarbe iten beschäftigt. Zu sein n Aufgaben gehörte es, die der Staffel zuge-\n\nwiesenen Benz Inmerken pet m Strassenverkehrsamt in Rn\nen\n\nıhren und auszugeb\n\nin Empfang zu nehmen ‚ aufzubev\n\nStaffel konnte die z zugewiesenen \"Benzinmengen häufig 2 acht\nkaufen, da das zur Verfügung stehende Geld nicht ausreichte,\nDer Angeklagte überli ess in der Zeit vom 1. kugust 1948 bis\n30. Juni 1950 für insgesamt 1600 Liter von der Staffel nicht\neinge löste Benzinmarken zum grossen Teil Geschäft sleuten\n\nin REP, ©. dafür Preise für Verlosungen za Ausflügen\n\nder Polizeianges tellten stifteten, und in einigen Fällen\n\ndem Polizeiarzt Kameraden der Staffel .und einzelnen Kauf-\n?\n\nleuten in E03 Bin Entgelt hierfür erhielt er nicht.\n‚In einer von ihm selbst angelegten Liste, der sogenannten\n\n Benzink cladde, tr ug er nicht die der Sta ‚tel jewe ıls zuge=-\n\nekauf-\n\n8°\nten und gel lieferten 1 Mengen ein. Von der Staffel nicht ver-\n\nwertete Benzinmarken in Höhe von 100 Liter vernicht ete er.\n\n‚Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe durch\n\nv2\n\ndie Weggabe der Benzinmarken den äusseren und ‚den inneren.\n\nBr\n\nTatbestand der schweren Amtsunterschla gung verwirklich ht;\ndabei jedoch ı nicht schuldha £ gehandelt, weil er, ohne\ndass ihm deshalb ein Vorw ırf gen acht werden Könns, geglaubt habe, damit kein Unrecht zu tun. Es hat den Angeklagten deshalb von der Ank lage der schue eren Amtsunter-.\nschlagung, ferner aus anderen ‚Gründen, in einen weiteren\n\nB\n\nFalle von der Anklage der einfachen Antsunters chlagung\n\n\\ freigesprochen.\n\nDie Revision der S+ Laatsennaltschaft greift mit der Sachrüge nur den Freispruch im Falle der schweren Amtsunter\nee an. Sie macht unter Berufung auf die Recht-\n\nrechung des Reichsgerichts. ‚geltend, der Mangel des =\neatseins der Rechts swidrigkeit. schliesse die \"Strafbaı\nkeit der Ta tbestandsverwirklio hung nicht, aus. Im übrigen\nwiderspreche es der Lebenserfahrun dass ein Beamter sich\nfür berechtigt halten könnte, über Termbgenawerte zu ver-\n\nfügen, die seiner Verwaltung unterlägen. Venn er es wirklich tue, so verle tze er damit die ihm zuzumutende Sorg-Falt und handie somit sch wuldhaft. Das Rechts smittel hat\n\nim Ergebnis ör folg.\n\nIl. 1.) Die bisherigen Beststellungen rechtfertigen allerdings nicht die Annahme, der Angeklagte habe sich durch ‚\ndie Weggabe der Benzinmarken der schweren Amtsunters ‚chlagung schuldig gemacht. Zum Tatbestand der Amts sunterschlagung (§ 350 StGB) gehört ebenso wie zum Tatbe stand der\neinfachen Unterschlagung (8 246 StB), dass der, Täter. die\n\nJ\n\nSache sich zueignet, \"Sich zueignen\" bedeutet, die Sache\nWert den eigenen Ver-.\n\nselbst .oder ihren wi\nmöge n 'einverleiben. Dies kann in der Weise geschehen, a\ndass ‘der Täter sie. einem Dritten PA ur eigentunsgleichen |\nAusnutzung überträgt,Geschieht das gegen Ent ge in %\n\nso führt er damit den wirtschaftlichen Wert der Sache in\nsein Vermögen über und eignet dieselbe si Ich zu. 50 liest\nder Fall hier nicht. Denn dem An Bee ist nicht nach-\n' | e Benzinmarken \"verkauft\" habe.\n\nIH.\n\ner dä\n\ngewiesen worden, dası\nm\n\nje\n\ns\nindessen ka ann der Täter die Sache ihren wirtsch ‚aftlichen\nWerte nach auch dedurch sich zueignen, dass er sie einet\nDritten unentgeltlie h zu wendet. Hierbei ist jedoch Vor--\nass er da von einen Nutzen oder Vorteil sm\n\nwenn auch nur mittelbar heat, zum min-\n\ndesten im eigen nen Namen über die Sache verfügt (ROSt\n\n61, 228 /23 67, halb eignet\neine frend ‚wer schenkt\n\n&\n\nSein Nutzen ri ‚ dass er unter Ersparung einer Aufvondung aus © 0er eigenen Vermögen freigebig ist, mag nun\neine 'gesellsc aftlic che oder eine sittliche Pflicht dazu\nvorliegen oder richt. Andrerseits begeht der Geschäftsführer oder ein sonstiger Angestellter einer Firma nicht\n\nSachen, die er für die\n\nUnterschlagung, wenn er über rende\n\nae\n\nFirma im. Gewahrs m hat, in deren Interesse verfüg es sei\n\nFerse\n\n©\n\ndenn, dieses wär\nsein eigene s Interes sse (RGSt 62, 15 IT; 6°\n[27 : Die eige enmächtige Verfügung als solche r |\nZueignung ‚durch Diebstahl oder Unteres schlegung nicht aus»\n\nDas Urteil führt zwar aus, den Angekla agten sei nicht nach-\n\ngewiesen, dass er die Benzinmarken \"zur Erlangung persön-\n\nlicher\nstellung allein kann jedoch die Annahme eine r Unte: schla-\n\nVorteile abgesetzt\" ! nabe. Auf Grund dies er Fest-\n\ngung nicht verneint werden. Es ist nicht Tüscbachsane n,\n\n‚dass das „andgericht bei der Aufklärung des Sachverhaltes\ndie dargelegten für den Begriff ges \"3 Sichzueignens! wesent-\n\nlichen Ges ichtspunkte ausser Acht gelassen hat, weil es\n\nkeine Bedenken hatte, in der Weggabe der Benzinmarken eine\n\nUnterschlagung zu finden. Demnach besteht ale] Möglichkeit,\ndass die Umstände des einzelnen Falles, der Weggabe nicht\n\nausreichend erörtert sind.\n\nSoweit die Empfänger Gegenstände zur Tombolaverlosung\n\nbei den Ausflügen der Polizeiangestellten stifteten, könnte\ndarin je nach den gewinnchansen unse? Umständen ein mittelbarer Vorteil auch für den Angeklag gten liegen; falls er\n\nsich an der Verlosung beteiligen und einen gesti\nGegenstand gewinnen konnte. 5 jes der Fall sein, so\n) e\n\nwürde allerdings besonders s m sein, ob\n\n© in erheblichen Hanse oder ausso an\n\nicht für die\n\nder A) ngeklägte dies : in ‚seine Vorstellung und seinen willen:\naufg enommen hatte, als er die Benzinmarken hingab.\n\n2,) Auch die erschwerenden Merkmale des § 351 StGB sind\n\ndem bisher festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.\n\nDieser Tatbestand wäre verwirklicht, enn die Führung der\n\nBenzinkla ‚dde zum Nachweis der empfa; ngenen Benz inmarken und\n\nihrer kus gabe emtlich angeoränet g gewesen wäre und Zu. den\namtlichen Obliegenheiten des Angeklagten. gehört hätte. Dass\nUrtei 1s\n\nso gewese usführungen des |\nohne jede nähere\n\nnicht. Danach hat er \"selbst\nAnleitung\" der Vorgesetzten angelegt und geführt. Der Leihat die Eintra-\n\nes n ist, ergeben die\n\ndiese Kladde\n\n‚ter der: Staffel, der Mitangeklagte Kreuzer,\n‚gungen in der Kladde nicht nachgeprüft, und. auch sonst nie-\n\nmals sich\n@rückliche :\n\nlich. Auch &\n\n(Rast 58, 23°\ndes Urteils:\n\nnahmen und /\nKraftfahrsta\n\n‚schlagungen ieh get führt!\" ist keine tats\n\nstellung;\n\nfestgestellten Sachverhalt keine Grundlage vorhanden ist.\n\n>) Una bhängig von der Frage, ob der Angeklagte. eine\n\neine Abrechnung vorlegen lassen. Zwar i\n\nsondern rechtli che Ri\n\ner sich uch die Weggabe der Benzinmarken einer Untreue\nm\n\nine arken war für den berechti igten,\n\nezeugt und dadurch die Köglichkeit\nen das ohne den Bezugsausweis nich? verabfolgt wurdes\nvr:\n\nist eine aus-Anoränung des vorgesetzten Beamten nicht erforderschlüssige Handlungen desselben können. genügen _\n7). Solche sind bisher nicht dargetan. Der Satz\n\"das zur Eintragung und Kontrolle der Ein u\nder .\n\nen bestimmte Buch. die Benzinkladde\n\nfel, hat FÜR in Bez iehung auf diese ee.\nEchliche ‚Pest-\n\nfür die aber in ‚dem\n\nEr\n\nürdigung,\n\nsunterschlagung begangen hat, ist Zu prüfen, ob\n\nEs\n\n§ 266 StGB schuldig en 1%\nnhaber\nverbürgt,\n\nhat. den\n\nIn\nder‘ ANSpTrUucC ch\n\nBei-\n\nBenzin zu be-\n\nInhaber ı wurde durch den Besitz der\n\nie Tage versetz t, sich genau wie der\n\nBe rechtigte Benzin zu am amt tlich entuenetaten Preis zu\nverschaffen. Die Benzinmar rken stellt ven shalb einen Ver-\n\nmögens swert dar. Hätte der in geklagte dureh die Weggabe von\nBenzinmarken die Staffel an ‚deren Verwertung verhindert\nund dadurch bew irkt, dass sie sich die ihr hiernach zuge-\n\nwiesene Benzinmenge n nicht verschaffe 1 konnte, so hätte er\n\nder Staffel einen Vermögenssct haden eek und, da er\nkraft behördlichen Auftrages die Vermögen nsi Interessen ger\n\nPolizeibehörde hinsichtlich der Verwaltung der Be Snzinmarken\nwahrzunehmen hatte, Untreue begangen. so ist es aber ndch\nden tatri chterlic ‚hen Feststellungen nicht gewesen . Die\nBenzinmarken, äie der Angeklagte an dritte Pers onen weg-\n\ngab, hatte die Staffel aus Mangel an ver? ügbaren Mitteln\nnicht. einlösen können. Wenn der Angeklagte sie nicht weitergegeben. hätte, wären sie verfallen. Die ‚Staffel hätte sie\nnicht ‚Qurch Verkauf oder auf andere Weise verwerten können,\nsondern sie an die ausgebende St belle zurückgeben müssen.\nDer Angeklagte hat verfallene Benzinmarken zum Teil auch\nvernichtet. Sie bedeutete en deshalb für die Staffel keinen\nve ermögens Wert; Dure h ihre Weggabe wurde der Staffel kein\nNachteil im Sinne des S 266 StGB zugefügt, während die\nImpfänger einen Vermögensvorteil erlangten.\n\nAuch die die Bezugsre chte zuteilende Körpers schaft oder\nBehörde ist durch die! Veggabe der Benzinscheine an nichtberechtigte Personen nicht in ihren Vermögen geschädigt\nDas Bezugsrecht erwächst ers durch die Ausgabe der\n\nmarken und in der Hand de auoranea, denen sie von der.\nVerteilungsstelle ibernleden werden zum Nachweis des ihnen\n\nzustehenden Anrechts. Der zuteilenden- Körperschaft oder\nBehörde geht also, wenn eine Benzirmarke an eine nicht berechtigte Person und demit ı freien Verbrauch übergeben\n\nıicht ein ihr sünichendes Anrecht verloren (RGSt 52,\n\nSchon der äussere Tatbestand der Untreue 1i iegt deshalb _\n\nnicht vor.\n| ‚de r Benzinmarken. erfüllt auch a ner\nTatbestand des § 133 StGB. Unter den Begriff der Gegens stände,\ndie sich.zur amtli chen aufbewahrung an einem dazu bes timmten.\nOr ı be finden, oder die eine m Beanten oder einen Dritten\namtlich übergeben worden sind, fallen richt Sachen, die\nsich nicht zum Zwecke dauernder oder yoribergehenäer AuT-\nbewahrung in amtlichen Gewahrsam befinden, sondern zum Ger Ai\nbrauch oder Verbrauch bei amtlichen Stellen vorhanden sind on\nund aufbewahrt und jemanden dazu amtlich übergeben werden\n(RESt 72,172). Von dieser ständig en Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass. Auch .der 1. Ferienstrafsenat\nhat sie im Urteil vom 12, August 1952 gegen K: und Sch.\n24 StR 631/51 - nicht aufgegeben. In dem dieser Ents la\nzugrunde Liegenden Falle waren Kohlen, die für den verbrauch der Bundesbahn bestimmt waren, auf dem Bisenba ahntransport zu der Stelle der Bunde sbahn, die sie verbrauchen\n\nsollte, aus den Güterwagen gestohlen worden. Dies © Kohlen\nwaren der Bundesbahn zur Beförderung übergeben worden und.\nbefanden sich zu diesem Zwecke in der amtlichen Verfügungsgewalt, bis sie an Bestimnungsort der empfangenden Dienststelle übergeben und nunmehr nur noch zum Verbrauch aufbewahrt wurden. DER = Se\n5,) Dagegen könnte die Weggabe der ‚Benzinmarken zu.\n\nfolge des § 17 der } Anordnung Minöl 1/50 von 27: Januar 1950\n(WittBl des Bundesministeriums für Wirtschaft 5 24) eine\nZuwiderhandlung nach § 11 WiStrg und als solche je nach\ngen Umständen Wirtschaftestraftat „oder Oränungswiarigkeit\n\nsein.\n- III. Den Schuldau \\sschluss zufolge ünverschuldeten Mangels\n\nDumm\n\ndes Bewusstseins der Rechtswidrigkeit bekämpft die Re vision,\n\nee, es\n\n[er |\n§ 3\"\nN)\nFa\no\n2\n<D\n} N\nHa\n>\nDI\n} Pf\nD\n\nzZ i\nliegen. Dieser Angriff ı verfehlt schon ges\n\nwerte darstellten,\n\nPN\n\nDas Lendgerich Air ist der inzwis schen duch vom Bundes\ngerichtshof (BGESE 2, ‚194 ) anerkannten Rechtsauffassung gefolgt, dass derjeni ige; der den äusseren und inneren Tatbestand & eines vorsätzlichen Deli ktes ver rwirklicht, wenn er\nunverschuldet seine Tat für rechtlich er laubt hält, ent=\nschuldigt ist und, Geshalb nicht kraft werden kann, da-=\n‚geg gen wegen der vorsätzlichen eek bestraft wird,\nwenn dieser Irrtum verschuldet ist. Als vers chuldet. sieht\n‚es gen Irrdum an, we: enn der Täter unter Ausserachtlassung\nde r von ihm nach den Umständen und nach seinen persönlichen.\nVerhältnissen zu erwartenden Sorgfalt die Tat für erlaubt\nhält..Die ‚gesamten. ‚Unstände des Falles, die Persönlichkeit\n\ndes Angekla \\gten und sein Verhalten würdigt es dahin, das\n\n„sein Vorbringen, er habe sich z zur Weggabe der en\nfür berechtigt gehalten, nicht ungla ‚bhaft, auf jeden Fall\nnicht zu widerlegen sei und dass dieser. Verbotsirrtum auc h\nnicht durch Ausseräa chtlassung jener von ihm zu erwartenden\nSorgfalt verurs sacht. worden sei... a\n\nDie bei den fahrläss sigen Delikten für die Beurteilung\ndes Verschuldens ein Grundsätze können jedoch nicht\nohne weiteres für die Beant wortung der Frage v verwendet |\nwerden, ob ein Verbot sirrtum versc huldet ist. Wie der Bunührt hat,\n\nDs\n\n&\nDe\n\nenen Beschluss au\n\nRR\n\ndesgerichtsho\n\n£\n£ steht,\nrY\n\n>\n\ng ;e\ns er zu tun in Begrif\ns\n\nie)\n\nJen!\n\n> 4“\n\nf -\nhat der Mensch bei allen, wa\n\"sich bewisst zu mac hen, ob es mit den Sätzen des recht-\n\n sorgf£ ltig zu prüfen. Das TLanägericht hätte demne ch von sei-\n\nlichen Sollens im Einklang Ste\n\ner bi Na\ndenken und Erkundigung zu beseitigen. Hier zu bedarf es der\nt sich nach den Um-\n\nAnspannung des en ZI\nständen des Talle d nach 3\ndes Einzelnen, Insbweii\nbei der Frage, ob Re ein Sahriägdigen ie\n\nhat, von ee sind, Anspannung. des Gewissens 15% aber\n\netwas anderes als äi © Beobachtung der Sorgfalt, die vom\n\nEinzelnen verlangt wird, damit er Gefährdungen oder Ver Ei, nn\nteuren von Rechtsgütern vermeides Hinsichtlich der. Br 2)\n\nkenntnis der Rechtswidrigkeit eines straftatbes tandsmäg sigen\n\nSachverhalts werden höhere Anforderungen gestellt als hinsichtlich der Erkenntnis der Tatumstände ‚selbst, weil mit\n‘der Tatbestandsmässigkeit eines. Verhaltens seine Rechtansarig\nkeit in der Regel gegeben und dies allgemein bekannt ist,\n\nDie Frage, ob gleichwohl im einzelnen Falle die Tatbes tandsverwirklichung erlaubt ist, hat der Täter deshelb besonders .\n\nnem Standpunkt aus, wonach der Angeklagte mit der Weggabe\nder Benzinmarken mit wis ssen und Wollen den Tatbestand der\nAmts sunters chlagung verwir! klichte, prüfen müssen, ob er nach ,\nden gesamten Umständen des Falles bei gehöriger Anspannung\nseiner geistigen und sittlichen Kräfte nicht hätte, erkennen\nkönnen, dass er nicht berechtigt war, so mit den Benzinma e-\n\nwe\n\nken zu verfahren, ohne vorher seinen Vorgesetz ven, den\n\nFührer der Staffel, 2 fragen. 5\n\nh.\n\n4\n\nDa einerseits nicht\n\n© “\nlicht hat oder nicht. und &\n\nbei der Entschei dung der Pı en\nVerbotsirrtun. gehandelt hat, von falschen Pechtlichen Voraus-\n\nsetzungen ausgegangen ist, muss das Urteil au ufgenoben und\n\n= die Sache an das Landgericht zurückverwiosen werden. Sollte\ndie neue Ve Y handlung ergeben,. dass. der Angeklag Te mit der\n\njeggabe der 38 nzinmarken den 7a tbes tand des § 11 WiStrg\n\nals’ Wirtschaftsstraftat verwirklic ht hat, so würde, falls\n\n‚er im Verbotsirrtum gehandelt ha be en sollte „826 a Wistrg\n\nh\nanzuwenden sein. Hierbei wäre die Frage, ob der Irrtum verschuldet ist unter Beachtung der oben dargelegten Gesichtspunkte zu entbehe iden. .\nDie Auf Snebung ents; Antrage des Oberbundesanwaltes. . en\nen Bea WERE N\n‚Krauss En Büsch\n| 2. Baldus |\nrig-\n.B-\n'S\ni-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/3-str-219-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/3-str-219-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:45.909416+00:00"}}