{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-16_3_StR_837_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"3 StR 837/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—— ——\n\n==\n\n” 9978.07 7°\n\n“3 8tR 837/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Günter 5 ui\naus RER, ort geboren arı m 1922,\n\nwegen fahriässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WR in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nEr -\n\n.—\n\nu\n\n=\nur en\n\nfür Recht erkannt:\n\nSERTFEITT\nan nn\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 25. August 1952 aufgehoben. j\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse\n\nzur last.\n\nVon Rechts wegen\n\nRR, =\na\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts ist der\nAngeklagte am 20. Mai 1951 nachmittags mit seinem Volkswagen, auf dessen Rücksitzen sein fast völlig gelähnmter\nVater und seine Mutter sassen, mit einer Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st auf der Strasse von Halver-Schwenke nach Radevormwalä gefahren. An einer geraden\nund übersichtlichen Stelle der Strasse, die dort ein Gefälle von 2 bis 3 % in der Fahrtrichtung des Angeklagten\nhat, fuhr er plötzlich schräg nach links über die Strasse\nund gegen einen Baum am linken Strassenrand. Sein Vater\nstarb an den bei dem Anprall erlittenen Verletzungen.\n\n-Seine Mutter und er selbst wurden schwer verletzt; sie\n\nwaren zunächst bewusstlos. Die Strasse war zur Zeit\n\ndes Unfalles frei bis auf ein Motorrad, das etwa 200 m\nhinter dem Angeklagten fuhr, und das er kurz vorher überholt hatte, \"\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1 und 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils’\nund zur Freisprechung des Angeklagten.\n\n1.) Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er könne sich den Unfall nur so erklären, dass die Steuerung\ndes Wagens plötzlich versagt haben müsse. Die Strafkanmer\nist dieser Frage sorgfältig nachgegangen. Der Sachverständige hat keine Anhaltspunkte für ein Versagen der\nSteuerung oder der Bremseinrichtung finden können. Das\n\nUrteil kommt aber zu dem Ergebnis, dass der durch den\n\nUnfall horvorgerufene Zustand des Wagens eine sichere\n\n- 3 -\n\ner >\n\n-3-\n\nFeststellung, die Steuerung habe nicht versagt, ausschliesse. Dies sei aber, meint die Strafkammer, auch nicht er- u\nförderlich. Nach den besonderen Umständen, der allgemein\nbekannten Güte und Zuverlässigkeit des Volkswagens, dem\nPflegezustand des Fahrzeuges und seiner längeren ungestörten Benutzung am Unfalltag sei ein Versagen der Lenkungseinrichtung mangels besonderer Anhaltspunkte nach\nder allgemeinen Lebenserfahrung derart unwahrscheinlich,\ndass es völlig ausser Betracht bleiben müsse. Die Strafkammer bringt damit zum Ausdruck, dass sie nach dem @utachten des Sachverständigen noch Zweifel über die Unrichtigkeit der Schutzbehauptung des Angeklagten hatte. Sie\nsucht diese Zweifel. durch den Hinweis auf einen angeblichen Erfahrungssatz zu beheben, den es in Wirklichkeit\nnicht gibt. Die Erfahrung lehrt gerade, dass auch bei\neinem bekannten und allgemein als verkehrssicher anerkannten Fahrzeugtyp bisher verborgene Mängel infolge der Materialermüdung plötzlich auftreten können. Was die Strafkammer zur Behebung ihrer Zweifel heranzieht, ist nur die\nErfahrung, dass sich Mängel der vom Angeklagten behaupteten Art vergleichsweise selten zeigen. Die Erwägungen der\nStrafkammer waren also nicht geeignet, die von ihr selbst\ndargelegten Zweifel auszuschliessen.\n\n2.) Selbst wenn man aber insoweit die Beweiswürdigung\nder Strafkammer als fehlerfrei unterstellt, lässt sich\nder Schuldspruch aus einem weiteren Grunde nicht aufrechterhalten. '\n\nDie wesentliche Erwägung der Strafkammer, die zur\nVerurteilung geführt hat, ist folgende: Da ein Versagen\nder Steuerung und eine Unebenheit der Strassenoberfläche\nnicht als Unfallursache in Betracht kämen, bleibe nur\ndie Möglichkeit, dass der Angeklagte seine Sorgfältspflicht irgendwie versäumt und die gebotene Aufmerksam-\n\n-A-\n\nkeit ausser acht gelassen habe. Anders sei der festgestellte Ablauf der Dinge nicht zu erklären. Worauf die\nNachlässigkeit des Angeklagten im einzelnen beruhe, sei\nweder feststellbar noch erheblich. Der Kraftfahrer müsse sich auch auf unerwartete Zufälle einrichten.\n\nEine solche allgemeine Würdigung kahn den Schuldspruch nicht rechtfertigen. Insbesondere kann mit dem\nHinweis, dass der Kraftfahrer auch mit unerwarteten Zufällen rechnen müsse, nichts für seine Schuld bewiesen\nwerden, so lange das tatsächlich eingetretene \"zufällige\"\nEreignis nicht feststeht; denn nur aus dem Ereignis selbst\nlässt sich seine Voraussehbarkeit beurteilen.\n\nDie Strafkamer erörtert allerdings die Möglichkeit, dass der Unfall auf eine Ermüdung des Angeklagten\nzurückzuführen sei. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass eine\nErmüdung nicht feststellbar sei. Wenn sie gleichwohl\nvorgelegen haben sollte, so könne das den Angeklagten\nnicht .entlasten, weil das ein Zeichen dafür sei, dass er\nsich eben doch zuviel zugemutet habe und weil jeder Kraftfahrer selbst die Verantwortung dafür trage, dass er das\nFahrzeug nicht in ermüdetem Zustand führe.\n\nDieser Auffassung ist zwar grundsätzlich zuzustim-\n\nmen. Aber nicht jedes Nachlassen der Aufmerksamkeit\n\nrechtfertigt die Annahme fahrlässigen Verhaltens. Die\nStrafkammer übersieht, dass ein Nachlassen der Aufmerksamkeit während der Fahrt auch andere Ursachen haben\nkann als Übermüdung. Es kann auf einem plötzlichen nicht\nvoraussehbaren Schwächeanfall beruhen. Es gibt Ermüdungserscheinungen, die plötzlich auftreten, ohne däass sich\nder Kraftfahrer dessen bewusst zu werden braucht. Eine\nsolche Möglichkeit kann hier um so weniger verneint werden, als die Strafkammer zu dem Ergebnis kommt, dass aus.\n\n-5-\n\nun\n\nD\n.\na ee en\n\nFIELEN\n\nru\n\nus\n\n=...\n\n;\n\n-5-\n\nder dem Unfall vorausgegangenen Tätigkeit und Beanspruchung des Angeklagten gerade nicht auf eine Übermüdung zu schliessen sei. Dann fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aus seiner Beanspruchung bis zum Unfall auch nur die Gefahr einer\nÜbermüdung hätte erkennen können. Es ist rechtlich\nnicht haltbar, dass die Strafkammer diesen Zweifel\nmit dem Hinweis überwinden will, der Angeklagte habe\nsich damn \"eben\" zuviel zugemutet.\n\n3.) Nach allem kann der Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden. Ersichtlich hat die Strafkammer mit\nSorgfalt alle Möglichkeiten der Aufklärung erschöpft.\nEs erscheint ausgeschlossen, dass in einer neuen Haupt-\n\"verkandlung weitere Feststellungen im Sinne einer\nSchuld des Angeklagten getroffen werden können. Der\nAngeklagte war deshalb mangels Beweises unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Revisionsgericht freizusprechen. Es sei noch bemerkt, dass eine\nVerurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung nicht mehr zulässig war. Die Strafverfoigung\nwar insoweit schon zur Zeit der Hauptverhandlung vor\ndem Landgericht verjährt. Die letzte zur Unterbrechung\nder Verjährung geeignete richterliche Handlung war die\n\nTerminsbestimmung vom 13. Mai 1952; die Hauptverhandlung hat erst am 25. August 1952 stattgefunden.\n\nRotberg Krauss Busch\nBaldus Maass\n\nBy 1 ES Ze ne Ze\n\nFin\n\num er\n\n00 Fr een\n\no-\n\nm #Hän\n\nTEE EEE TE Ze >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/3-str-837-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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