{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-16_3_StR_637_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"3 StR 637/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"=\n\nWEN,\n\n2278 075 7\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Karoline. .5 EEE zer.vp aus\nDEE, geboren am u 905 in Ei,\n\nwegen Beihilfe zur Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt pin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 16. Juni 1952, so.\nweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan ae ern\n\nET ET 3\n\nThum) -\n\nu mn ten 3\nR rate\n\nu ET ER ar\nTen\n\nEen,\n\nne.\n\nzu\n\nnA\n\n> ELSE\n\n2\nu\n\nDez\n\nDun u,\n\nPr 20 f>\n. PR\n\nGründe:-\n\n. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\nzur fortgesetzten Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von\nfünf Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten\nrügt Verletzung. des sachlichen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, daß die Angeklagte nach den Feststellungen nicht‘ wegen Beihilfe zur Hehlerei, sondern allenfalls\nnur wegen sachlicher Begünstigung nach § 257 StGB hätte\nverurteilt werden dürfen. Die Revision hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Ehemann der\nAngeklagten hat in der Zeit vom November 1950 bis etwa\nMitte 1951 fortlaufend von Mathias Mg Gegenstände,\n\nhauptsächlich Schmuck, Kleidungsstücke und Wäsche, angekauft,\ndie dieser bei zahlreichen Wohnungscinbrüchen erbeutet hat-\n\nte. Bei diesen Ankäufen war die Angeklagte wiederholt\n\nanwesend. Sie und ihr Ehemann wußten, daß MB die Sachen\n\ndurch strafbare Handlungen erlangt hatte. Auf Veranlassung ihres Ehemannes beteiligte sich die Angeklagte an\ndem Weiterverkauf des Hehlergutes, besonders der Wäsche.\nDas Landgericht nimmt an, daß sie die Hehlerei ihres Ehemannes nicht als eigene gewolit und daß sie nicht ihres\npersönlichen Vorteiles wegen gehandelt habe. \"Demgemäßt\nhabe sie nur \"die Handlungsweise ihres Ehemannes im Rahmen einer Gehilfenschaft unterstützen wollent,\n\nDiese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung\nwegen Beihilfe zur Hehlerei. Das Landgericht hat diese\ndarin gesehen, daß die Angeklegte einen Teil des Diebesgutes im Auftrag ihres Ehemannes an Dritte verkaufte. Das\n\nu en nn nun nm -\n\noe 0% wracn\n\nrs Fr\nmE\n\ner\n\nA 3 nen\n\nTe\n\n|\n\n‚ te ihrem Ehemann im voraus ausdrücklich oder durch ihr\n\n- 3.\n\nist rechtlich fehlerhaft. Im Wesen der Beihilfe liegt\nes, daß die Tat, zu der sie geleistet wird, noch nicht\nabgeschlossen ist. Mit Recht weist die Revision darauf\nhin, daß die einzelnen Hehlerhandlungen des Ehemanns der\nAngeklagten jeweils schon tatsächlich beendet waren, als\nsie die.als Beihilfe beurteilten Verwertungshandlungen\nvornahm, Die in der Form des Ansichbringens begangene\nHehlerei ist beendet, wenn der Täter die volle, gesicherte.\ntatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache erlangt hat\n(RG IJW 1922, 1020; RGSt 69, 200). So lag der Fall hier.\nDarauf, ob der Ehemann der Angeklagten das Diebesgut für\nsich behalten oder später durch Weiterverkauf verwertet\nhat, kommt es dabei nicht an. Der Verkauf der hehlerisch\nerworbenen Sachen durch den Hehler, auch wenn dieser ihn\nvon Anfang an beabsichtigt hatte, ist keine Fortsetzung\nder Hehlerei. Demnach konnte die Angeklagte durch Mitwirken beim Verkauf nicht mehr Beihilfe zu der Hehlerei ihres Ehemannes leisten,\n\nAuch die Feststellung, die Angeklagte sei wiederholt\ndabei gewesen, als ihr Ehemann das Diebesgut ankaufte,\n\n‚ trägt ailein nicht die Verurteilung wegen Beihilfe. Der.\n\nSachverhalt legt jedoch die Annahme nahe, daß die Angeklg”\n\nVerhalten zu erkennen gegeben hat, daß sie ihm beim Ver-#\nkauf behilflich sein werde, Dadurch kann sie seinen Tatentschluß gefördert und auf diese Weise Beihilfe zur Hek\nlerei geleistet. haben. Ob dies der Fall war, wird das\nLandgericht noch zu prüfen haben.\n\nEs. kommt weiter in Betracht, daß sich die Angeklagte der Hehlerei in Täterschaft schuldig gemacht hat. Den\näußeren Tatbestand des § 259 StGB hat. sie verwirklicht;\n'denn-sie hat beim Absatz von Sachen mitgewirkt, die ihr\nEhemann durch strafbare Handlungen, nämlich durch Hehlerei, erlangt hatte. Wer in der Weise wie die Angeklagte\nbeim Verkauf von strafbar erlangten Sachen mitwirkt, kann\nselbst Täter einer Hehlerei sein. Das Landgericht nimmt an,\ndaß die Angeklagte die Tat ihres Ehemannes nicht als ihre\neigene gewollt habe. \"Mitwirken beim Absatz\" bedeutet\njedoch nicht, daß der Täter an einer fremden Straftat\nim Sinne des § 47 StGB teilnimmt, .und setzt daher nicht\nvoraus, daß er die fremde Tat als eigene will. Es wäre\nirrig, wenn das Landgericht das Wort \"Mitwirken! so ausgelegt hätte.\n\nDie Verurteilung wegen Hehlerei erfordert weiter,\ndaß die Angeklagte ihres Vorteils wegen gehandelt hat,\nDies, sieht das Landgericht, nicht als erwiesen an, weil\n. die Angeklagte ihren gesamten Verkaufserlös an ihren Ehemann abgeführt habe. Dabei hat es jedoch den dem § 259\n\nStGB zugrunde liegenden Begriff des persönlichen Vorteils\nverkannt. Vorteil in diesem Sinne ist jede günstigere Gestaltung der äusseren Lebensverhältnisse. Es genügt die\n‚Erwartung künftiger Zuwendungen oder künftigen Mitgenusses der durch die Hehlerei erlangten Werte, Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der Ehemann der Angeklagten durch den Verkauf des Hehlergutes die Geldmittel für den Wiederaufbau seiner zerstörten Gastwirtschaft\n- beschaffen wollte, Unter diesen Umständen liegt die An-\n\n.\nKarate,\n\ner?\n\nren\n\nu 73\n\nDI en De ee 7\njeekine ra „7 ?\n\ngenen,\nus\n\nopera\n\nnahme nahe, daß die vom Ehemann erstrebte wirtschaftliche Besserstellung auch der Angeklagten als seiner Ehefrau zugute gekommen wäre und daß diese Erwartung mindestens mitbestimmend für ihren Entschluß gewesen ist, ihrem Ehemann bei der Verwertung behilflich zu sein. In.die\nser Richtung wird der Sachverhalt noch zu klären sein.\n\nNach allem muß das angefochtene Urteil aufgehoben\nwerden.\n\nBei der erneuten Prüfung wird noch folgendes zu beachten sein: Es ist zwar möglich, daß die Angeklagte,\nvie sie mit der Revision geltend macht, — auch — mit der\nAbsicht gehandelt hat, ihrem. Ehemann sein Hehlergut zu\nsichern und ihn so nach § 257 StGB zu begünstigen. Dadurch\nist aber die Annahme einer Beihilfe zur Sachhehlerei des\nEhemanns oder einer in Täterschaft begangenen Nachhehle- .\nrei der Angeklagten, die nach den bisherigen Feststellun- =\ngen näher liegt, rechtlich nicht ausgeschlossen. Die\nStraftaten der Sachhehlerei und der Begünstigung können\nin Tateinheit zusammentreffen.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht ferner Gelegenheit haben, die in den Gründen ;des’ ängefoshtenen Urteils nicht erörterte Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zu überprüfen.\n\nSchließlich sei noch darauf hingewiesen, daß das\nVerbot des § 358 Abs 2 Satz 1 StPO einer Verurteilung _\nder Angeklagten wegen Hehlerei in Täterschaft oder wege!\n\nBegünstigung nicht entgegenstehen würde, Nur Art und\nMaß der verhängten Strafe dürfen nicht zu Ungunsten der\nAngeklagten verändert werden,\n\nRotberg Krauss Busch\n\nBundesrichter Dr.Baldus\nist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift\nverhindert.\n\nRotberg\n\nMaaß\n\nwuniSgprg\n\nEn\n\n.\n\nway,\n\nNee\na ne IT","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/3-str-637-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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