{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-16_3_StR_546_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"3 StR 546/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x“\n\n2 | 2978 076\n\nBei R\n\nNon ı\\ı 3.\nwa LE\nu.” ”\n\nN, A ur\nur.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalsekretär @.D. Adam D WB aus\n\nVE. seboren am EB 1595 in Vo\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EM.\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n+\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Juni\n1951 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. GE\n\n2,\n\nVon Rechts wegen\n\nTRERBEFELZFETIT\n\nRT\n\n»\nBar et cr\n\nwermi?\n\n®\nx .\nae.\nD .- ba\n\nr\n\nN,\n&\nEN N\nKa\nFr\n\net Arglchg} vn\nr\n\n..\n>\n\nFR\n\n.$-\n\n2.\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der als Beamter der Geheimen Staate-\n\npolizei in den Jahren 1934 und 1935 politische Häftlinge\nmisshandelt hat, ist wegen Körperverletzung im Amt in\ndrei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Die Straftaten sind entgegen der Annahme der Revision nicht verjährt. Nach dem hessischen Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946\n\n(GVoOB1 S 136) war der Ablauf der Verjährung bis zum 1. Jui 1945 gehemmt. Ausweislich der Akten. hat der Vorsitzen-\n\nde der Strafkammer die: Zustellung der Anklageschrift am\n22. Mai 1950 verfügt. In diesem Zeitpunkt war die Verjährungsfrist ‘des § 67 Abs 2 StGB noch nicht abgelaufen.\n\n2.) Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Revision beanstandet, dass ein Antrag, den Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung zu hören, abgelehnt\nworden sei. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger den Antrag gestellt, die Öffentlichkeit für\ndas Vorbringen von Behauptungen, die auf politischen Gebiet liegen, auszuschliessen. Nachdem über diesen Antrag\ngemäss § 174 Abs 1 GVG in. nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden war, beschloss das Gericht die Wiederher-\n\n- stellung der Öffentkichkeit- und. verkündete den Beschluss,\n. \" dass der Aritrag abgelehrit werde,. da die Beweisfrage für\n\ndie Entscheidung ohne Bedeutung sei.\n\n-\n\nEin Verfahrensverstoss ist nicht erkennbar. Dass die\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden seien (§ 338 Nr 6 StPO), behauptet die Revi-\n\nSn \" noir\nTIERE IE\n\n<\nN ee Tr nn\n\nFa\n\n. IN\nr\n\nPr EDER\n\n. Y\n\n.\nD2\n\nRZ ”\n\n..\nwi\n\n”\nERFER,\nnun\n\n“\nDe 7 N x x\nET u er\n\nI\nDa Fran Fr\n\nv\n\niss a voe Fnee\n\nne An\nal Bars Due\nx Tu Nm io\n\nze 2 7\n\nr us\n52\nfe\n“\nBi!\nh\n1 ER\n7\nE.-\nB\n%\n23\n\"Du\n3,\nLOS\n. u\nı\nv\n|\n\nwenn die Verteidigung aurch den Gerichtsbeschluss in\n\nsig beschränkt worden wäre (§ 338 Nr 8 StPO). Es fehlt\n\nwege,\nES, j\n\n“ %) Der Verteidiger hatte beantragt, beim Bundesinnen-\n\nRE\nN\n\n\" Zuholen, dass an die kommunistische Partei und ihre Mit-\n\n_ für den Zeugen Dr. Rudolf DEEP benannt sowie die Ein-\n‚beantragt (Haüptverhandlung vom \"48. und 27. April 1951).\n„Das Gericht verkündete‘ am 30. April 1951 den Beschluss,\n. dass der 'Anträg auf Binholung von Auskünften bei dem\n\n” gen. Unmenschlichkeit als für die Entscheidung ohne Be-\n\n- 3.\nsion nicht. Ein Revisionsgrund könnte nur vorliegen,\neinem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzuläs-\n\njedoch‘ an jedem Anhaltspunkt für die Unzulässigkeit des\nGerichtsbeschlusses. Die Strafkammer hatte nach pflichtmässigem Ermessen über den Ausschluss der Öffentlichkeit\nzu entscheiden. Ein willkürlicher Gebrauch dieses Ermessens ist weder behauptet noch erkennbar. |\n\nministerium, dem amerikanischen Hohen Kommissar, dem\nLandesamt für Verfassungsschutz in Wiesbaden und dem\nKampfbund gegen Unmenschlichkeit Auskünfte darüber ein-\n\nglieder in Westdeutschland Richtlinien seitens des Politbüros und der SED ergangen seien, wonach politisch gefähr-R\nliche Gegner insbesondere auch dadurch unschädlich gemacht werden sollen, dass Aussagen gegen sie in einer\nganz bestimmten Form gemacht werden. Er hatte weiter unter Beweis gestellt, dass frühere Beamte der Geheimen\nStaatspolizei bereits zur Mitteilung ihrer Erfahrungen\nüber den Kommunismus aufgefordert worden seien, und hier-\n\nholung einer Auskunft des amerikanischen Hohen Kommissare\n\namerikanischen Hohen Kommissar und bei dem Kampfbund ge- Er\n\ndeutung abgelehnt werde, da das Gericht, selbst wenn die\nbehaupteten Richtlinien ‚zur Bekämpfung politischer Gegner\nbestünden, daraus keine Schlüsse auf die persönliche\nGlaubwürdigkeit der Zeugen ziehen könne.\n\nA\n\nwu un. -\n\n-4-\n\n. 8\nx Fr En\nEEE ACHERN RER\nVESCEEE\n\nDer Angriff der Revision gegen diese Ablehnung\nmuss erfolglos bleiben. Der Beschluss des Gerichts hat\n\nEr zwar den Umfang der Beweisamträge nicht erschöpft. Dar- \\\n\nEy | auf kann sich die Revision jedoch nicht mehr berufen, ni\n\nda der Verteidiger in der späteren Hauptverhandlung am a\nee 10. Mai 1951 ausdrücklich erklärt hat, dass die bisher Bi\nRR gestellten Anträge, über die das Gericht evtl. noch nicht |\nu entschieden habe, erledigt seien. Damit waren die Beweis- h\n= anträge, soweit sich der Ablehnungsbeschluss auf sie nicht\n\nwi bezieht, zurückgenommen. Was den Beschluss selbst betrifft, “T\n= so ist seine Fassung allerdings nicht. ganz klar. Als Ab- Eh\nzen lehnungsgrund wird angegeben, dass die Beweisfrage für Sr\n\ni.\nPr\n\ndie Entscheidung ohne ‚Bedeutung sei. Ausserdem hat das\n\n“ Gericht die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, wie\nsich aus seiner weiteren Begründung ergibt. Das lassen\n\"auch die Urteilsgründe deutlich erkennen, Danach kam\nes dem Gericht nur auf die Frage an, 'ob die Belastungszeugen selbst Richtlinien und Weisungen der genannten\nArt erhalten haben oder ob ihnen diese Richtlinien mitgeteilt worden sind. Die Zeugen haben das unter Eid ver-\n‚neint; das Gericht hat ihnen geglaubt. Ersichtlich wäre also die Strafkammer zu demselben Ergebnis gekommen,\nwenn es dem Beweisamtrag stattgegeben hätte und die Beweisbehauptung bestätigt worden wäre. Damit erledigt sich\nzugleich die in diesen „„usammenhang erhobene Aufkl&-\nrungsrüge. Du , „Ta\n\nmr .. + . . . PZ ‚ iR nn. “\nPag .. .r . IR\n\nEI .\ne) Das Gericht hat. den Antrag des Verteidigers, im.\nliche Polizeiakten und Vorstrafenakten der Belastungs-\n\\. zeugen beizuziehen und zum Gegenstand der Verhandlung\nZU machen, 'um auf diese Weise ein Bild über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und ihre Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Festnahme zu gewinnen, ohne Begründung abgelehnt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich\n\nder Vorstrafen nur bestimmte Fragen an die Zeugen gestellt %\n\nen\noa\n* nt\n\n.\n\nBi .\n\ngr en on,\n\nPR\n\nI s\nET ER EET >\n\nwo\n\nN Zr\n\n(NS SE 555\nes %\n\nNE\nart.\n\nERBE\n\\ -\nKG\n\n= R 37\n\n*\n\nan\nSn\n’\n\nPr\nA\nsan\n\n-5-\n\nwerden dürften. Die Revision beanstandet diese Ableh-\n\nnung als unzulässig. Es handelte sich jedoch um einen\n\nTe ı. bloßen Beweisermittlungsamtrag; nirgends ist behauptet\n\n‘We worden, dass die Zeugen bestimmte Vorstrafen erlitten\n\nie : hätten, die für die Frage ihrer Glaubwürdigkeit und damaligen Gefährlichkeit hätten ‚bedeutsam sein können. Das\nGericht war also nicht verpflichtet, den Antrag zu bescheiden, so dass die mangelnde Begründung kein Rechtsfehler\nist. Eine Verfahrensrüge kann in diesem Zusammenhang nur\n\n- unter dem Gesichtspunkt mangelnder Aufklärung erhoben\n\n- werden. Seine Pflicht zur. Wahrheitserforschung hätte das\nGericht aber nur dann verletzt, wenn die Beiziehung der\n\n\"Akten nahelag, weil bestimmte Anhaltspunkte weitere Aufklärung aus den Akten erwarten liesgen. Solche Anhaltspunkte trägt.die Revision nicht vor; ihre allgemeinen Er-\n\nwägungen rechtfertigen die Rüge nach N 244 Abs 2 StPO ‚nicht\n\n-.. . vr ®\nd) Die übrigen Ausführungen der Revision über angebliche”\nVerfahrensverstösse sind entweder unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung oder entbehren der Form des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\nDRBRO> 2 ES Bun N a 2, b G x\ns went „ ”\n\npn\n\n3.) Die Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Nur gegen den Strafausspruch bestehen äurchgreifende Bedenken. Die Strafkammer bemerkt,\ndie verschiedene Schwere der Misshandlungen hätte straf-\n\ns\n\nschärfend gewertet werden müssen. Dieser Satz ist in sich ;\nunverständlich, zumal bezüglich, der einzelnen Misshandlungen\n\nkeinerlei Erschwerungsgründe angeführt sind. Dass es sich.\nnur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handelt, kann nicht ohne weiteres: angenommen werden. Vielmehr besteht angesichts\n\n7\n\n— - —\n\n-6-\n\nder sehr hohen Strafe der Verdacht, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung von rechtsirrigen, zum mindesten aber unklaren Vorstellungen ausgegangen ist, die\nsich der Nachprüfung entziehen. Der Strafausspruch muss\ndeshalb aufgehoben werden.\n\nRotberg Krauss Busch\nBaldus Maass\n\nx\nN\nW\n\nSant\ntr he\nwet '\nwe RE\n\nPs: .\n\nREN\n\nEN\n\nNER\n\nEu\n\na pe Se ee Zi ze ze\n\n‘\nre VasS\n\n§ 2\n\nAr\nRN\n4, fr\n= r\n\nSage coded\n\nPR Kr Er\n\nRn\n\n. . v\nFR u. -\nrar ID =. SErKT an GEL X 4\nEEE EN Ic\neurmegeg run.\n\nen\n\nEr\n\nDs\n\n3\n\na\na\nmas Fre\n\nkm am um Dt er ne\n\n. 5 “ BI\nre NE WÄRTTR\n\n. 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