{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-16_3_StR_227_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"3 StR 227/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"|\n\nmm gang re /\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baumeister Alfred K ip zus KR; zebvoren am\n\nGER 15°: :: SO,\nwegen fortges. Untreue u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Haass\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EWR in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB dei der Verkündung\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Krefeld vom 19. Oktober 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Vergehen\n\nnach § 240 Abs 1 Nr 1 KO und wegen Vergehens nach § 240\n\nAbs 1 Nr 3 in Tateinheit mit § 240 Abs 1 Nr 4 KO verurteilt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ns FG = Dr ER we.\n.- Br Der DS na ZE zes - 2\n\nar\n\n”,\n’n\n\n.s » . j\nRErSEREE. a\nPET“ w\n\nBEE\nBEE\n\nEN\n\nus zn\nRL\n\nmo.\n\n0\n\nPony w\nPe\n\nKL WA\nRER Her\n\nan Lg\n‘ Ne, „>\n\n.\n\nart\n2\n£}\n\n„a er\n\n“\n\n- 2.\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in\nTateinheit mit Unterschlagung und Vergehen nach § 240 u\nAbs 1 Nr 1 KO, wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 in\nTateinheit mit Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 4 KO sowie\nwegen Vergehens nach § 533 RVO verurteilt worden. Hiergegen wendet sich seine Revision. Sie macht Verletzung |\nder Vorschriften der §§ 244 Abs 2 und . 267 Abs 1 StPO\nund des sachlichen Rechtes geltend. 2\n\nSoweit die Revision Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) rügt, fehlt es an der nach\n\n'§ 344 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Begründung. Es ist\n\nnicht angegeben, welche Ermittlungen das Landgericht\nnoch hätte anstellen und welcher Beweismittel es sich\nhätte bedienen müssen. Was die Revision hierzu vorbringt,\nstellt lediglich einen im Revisionsverfahren nicht zu-\n\nlässigen Angriff auf die Beweiswürdigung und die Fest- “|\nstellungen des Tatrichters dar. Die gerügten Verletzun- =’\ngen des § 267 Abs 1 StPO betreffen gleichzeitig Verlet- h\n\nzungen des sachlichen Rechtes und brauchen deshalb nicht\ngesondert beschieden zu werden. Die Sachrüge greift im\n\nwesentlichen durch.\n\nDie Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 240 2\nAbs 1 Nr 1 bis 4 KO setzt voraus, dass der Angeklagte &\neine der dort beschriebenen Handlungen als Schuldner, 5\nder seine Zahlungen eingestellt oder über dessen Ver- \\&\nmögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, began- :\ngen hat. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe . 4\n\ndie ihm zur Last gelegten Konkursvergehen als Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, begangen. Das\nUrteil lässt jedoch nicht erkennen, dass diese Annahme\nzutrifft. Es enthält keine dahin gehende ausdrückliche\nFeststellung. Auch aus dem Zusammenhang der Urteils-\n\n+,\nzer\nEng\n\n-\n\n> vr ,\nTE NN,\n\nP\n\\ “\nweh\n\n|\n|\n\ngründe ist sie nicht zu entnehmen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Witwe Anna Reh\n\nam 4. März 1950 einen Vergleichsamtrag gestellt. Da\n\nsich der Vergleich als undurchführbar erwies, wurde\n\nam 29. April 1950 über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Der Angeklagte hatte seit 13. Mai 1947\nmit ihr, seiner späteren Verlobten, zusammen unter\n\nder nicht eingetragenen Firma \"Heinrich 7 WC\nden früheren Teilbetrieb Fistrasse des Holzbaugeschäftes ihres 1946 gestorbenen Schwiegervaters betrieben, der bei der Erbauseinandersetzung auf sie und ihre\nebenfalls verwitwete Schwester Elisabeth entfallen war.\nEr war auch alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft.\nSpätestens am 12. Dezember 1949 stellte er jede Tätigkeit für die Firma ein. Am 23. Dezember 1949 wurde durch\neinstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld in den\n\nAkten 6 Q 70/49 der Treuhänder Dip als Verwalter des\n\nGewerbebetriebes F@strasse eingesetzt. Der Angeklag- .\n\nBa te hat noch etwa drei Monate lang mit der Witwe Elisa-\n\n“ \\ beth RB unter der Firma Josef \"ER & Söhne\"\n\nHolzbaugeschäfte betrieben.\n\nj ” Das Landgericht nimmt an, Anna Rn und der\n\nDa\n\nKi \"3 Ängeklagte hätten das Unternehmen in der Form einer\n5. en ‘8 . \"nicht eingetragenen offenen Handelsgesellschaft betrieben. Der Revision ist zuzugeben, dass die tatrichterlichen Feststellungen diese Annahme nicht tragen. Dem Zusammenhang der Urteilsausfühfungen ist zu entnehmen,\ndass Holzbaugeschäfte, Bauschreinerei und Holzhandel\nbetrieben wurden, wie das schon in dem unter der Firma\n\"Heinrich Ri & Söhne\" betriebene Unternehmen der\n. Fall gewesen war. Aus dem Umstande, dass dieses Unter-\n£ nehmen als offene Handelsgesellschaft im Handelsregi-\n\nKo\n\ne ÄSE RE\n\nES\nDa\nge\n\nRER\n\n\\R\n\nBee,\nSs rn\n« !\n\nRe har TS\n\nee\n\nSRRT\n\n2 or\nA >Q\n\nU ERLTERT,\n\nzyear\n\nBR ir 84 B%.\nRL KIEL RR A\n\n2%\n\nach\nai\n\nster eingetragen gewesen ist, können nicht ohne weiteres Schlüsse auf den rechtlichen Charakter des von Anna\nFO nd dem Angeklagten betriebenen Unternehmens\ngezogen werden, Zunächst ist nicht ersichtlich, aus\nwelchem Rechtsgrunde jenes Unternehmen als offene Handelsgesellschaft eingetragen wurde. Der Holzhandel hätte die Rechtsgrundlage abgegeben, wenn er über den Umfang des Kleingewerbes hinausgegangen wäre, die Bauschreinerei, wenn sie nicht nur handwerksmässig betrieben worden wäre. Das \"Holzbaugeschäft\" hätte möglicherweise nur eine Eintragung nach § 2 HGB gestattet. Anna\nRER Hatte nur den Zweigbetrieb des alten Unternehmens in der FBstrasse übernommen. Es musste deshalb\nfür diesen Betrieb festgestellt werden, ob der Holzhandel den Umfang des Kleingewerbes überschritt und ob im\n\"Holzbaugeschäft\" Verarbeitungsgeschäfte oder Bearbei-\n\n‚3’5Säungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs 2 Nr 1 HGB ausge-\n\n»?ührt wurden und, wenn dies der Fall war, ob sie und\ndie Bauschreinerarbeiten handwerksmässig oder fabrikmässig (§ 2 HGB) betrieben wurden. In dieser Richtung\nist der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Im Urteil wird nur hervorgehoben, das Unternehmen sei über\nden Umfang eines Kleingewerbes oder eines Handwerksbetriebes hinausgegangen. Dabei wird offenbar übersehen,\ndass es bei der Frage, ob ein Unternehmen über den Rahmen des Handwerksbetriebs hinausgeht, nicht auf den Umfang des Unternehmens und auf die Grösse des Umsatzes\nankommt, sondern darauf, ob der Inhaber des Gewerbebe-'\ntriebes sich nicht mehr persönlich in handwerksmässiger\nund handwerksüblicher Weise an der Herstellung der Arbeitserzeugnisse beteiligt. Die Wiedergabe der Worte\ndes Gesetzes (§ 4 Abs 1 HGB) genügen nicht. Das Urteil\nhätte Tatsachen anführen müssen, die diese rechtliche\n\n« . .\naa,\na; eg E\n\n”\n.\n\nDE FE “\n\n. x x\n\nRE. ten Se Pepe\n\n2,\nSen\n\n. Ki\n\n>\n’\n\n« ‘ ’\n“. Int\n> >’ [3\nET ER WEGE N IE RER\n\nER RG\n\nZL3\n\nWürdigung rechtfertigten. Dazu gehörten Angaben über\nden Aufbau des Geschäftes, über die Art, in der es betrieben wurde, über die Zahl und Art der Hilfskräfte,\nüber den Warenbezug, über das Betriebskapital und über\nden Umsatz und zwar getrennt nach den drei Geschäftszweigen Baugeschäft, Bauschreinerei und Holzhandel.\n\nWenn das von Anna RB und dem Angeklagten unter der Firma \"Heinrich RB Wwe.\" betriebene Unter-\n\nIE sachnen eine offene Handelsgesellschaft gewesen sein\n\n\"sollte, so würde der Angeklagte als Schuldner im Sinne\nder §§ 239 fg KO nur unter der Voraussetzung anzusehen\nsein, dass die offene Handelsgesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hätte. Denn wie im Konkurse der offenen Handelsgesellschaft sämtliche Gesellschafter Gemeinschuldner sind, sind im Falle der Zahlungseinstellung\nder offenen Handelsgesellschaft sie als Inhaber der\nFirma die Schuldner, die ihre Zahlungen eingestellt haben. Von dieser Auffassung geht auch das Landgericht\naus. Das Urteil führt auf Seite 18 aus, der Angeklagte\nsei als Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat,\nanzusehen, weil er persönlich haftender Gesellschafter\nund Geschäftsführer der Firma \"Heinrich RB wwe.\",\ndie ihre Zahlungen eingestellt habe, gewesen sei. Diese rechtliche Würdigung begegnet Bedenken, weil nirgends sonst im Urteil etwas über die Zahlungseinstellung der Gesellschaft dargetan ist, vor allem aber angesichts der tatsächlichen Feststellung auf Seite 5\ndes Urteils, Anna Rh habe Vergleichsamtrag gestellt und über ihr Vermögen sei das Konkursverfahren\neröffnet worden. Zahlungseinstellung eines Gesellschafters ist nicht ohne weiteres Zahlungseinstellung der\noffenen Handelsgesellschaft. Durch die Eröffnung des\n\n-6 -\n\nor\nug\nen äl.n\n\nEA:\n\nZr\nKURT\n\n8\n\n222\n\n4\n\nun.\n\n Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters\nwird die offene Handelsgesellschaft aufgelöst. Der\nKonkurs erfasst jedoch nicht das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft.\n\nDie Feststellungen lassen es auch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte in diesem\nZeitpunkt bereits aus der Firma ausgeschieden, die Ge-\n\nsellschaft demnach schon aufgelöst war. Denn die offe-\n\nne Handelsgesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden (§ 131 Nr 2 HGB). Eine\nbesondere Form schreibt das Gesetz für diesen Beschluss\nnicht vor. Er kann auch durch schlüssige Handlungen\ngefasst werden. Bei der Prüfung der Frage, ob und wann\nder Angeklagte aus der Firma ausgeschieden sein könnte,\nist zu unterscheiden zwischen seiner Stellung als Gesellschafter und seiner Stellung als Geschäftsführer.\nEs wäre denkbar, dass der Ängeklagte als Gesellschafter aus der Firma ausgeschieden wäre, aber als Beauftragter der nunmehrigen alleinigen Inhaberin die Geschäfte weiterführte, Deshalb kann aus dem Umstande,\ndass am 2. November 1949 im vorläufigen Vergleich vereinbart wurde, der Angeklagte solle bis zur Entscheidung des Häauptprozesses seine Tätigkeit in der Firma\nweiter ausüben, und aus dem Umstand, dass er dies bis\nzum 12. Dezember 1949 getan hat, nicht ohne weiteres\ngeschlossen worden, dass er bis zur Beendigung des\nHauptprozesses oder mindestens bis zum 12. Dezember\n1949 Gesellschafter geblieben sei. Wäre zur Zeit der\nZahlungseinstellung der Anna Rob oder zur Zeit\nder Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen die offene Nandelsgesellschaft aufgelöst gewesen, so würde der\nAngeklagte als Täter eines Konkursdeliktes nach den\n\nPaeE, Pa:\n\nET\n= ” N\n\n!,8 z “\nut 02 ae\n,\n\n> 27 Sr“ DER\nu. umen Dr\nDEREN? ar PR 7\n\nEnt\n2\nPi\n\n°\n\nB .£\nPORN WE RE: 2 NEreE SR\nI En a\n\n“\nen\n\n.s\n\nNER SRH EE er SERTR\n\n8§ 239 bis >41 KO mur unter der Voraussetzung in Frage\nkommen, dass er, für die Schulden der offenen Handels- ES\ngesellschaft gemäss § 128 HGB in Anspruch genommen, :\nseine Zahlungen eingestellt hätte (RGSt 41, 426 /4287). E :\n\nsollte das Unternehmen keine offene Handelsgesellschaft» sondern eine Gesellschaft des bürgerlichen ni\nRechtes gewesen sein, so wäre der Angeklagte gemäss § 4\nAbs ı HGB nicht verpflichtet gewesen, Handelsbücher zu\nführen und die Bilanz zu ziehen. Eine Verurteilung aus\n§ 240 Nr 3 und 4 KO würde schon aus diesem Grunde nicht\nin Frage kommen. Wegen eines Vergehens nach 8 240 Nr 1 Bo;\nKo würde er nur bestraft werden können, wenn er die B “\ngehlungen eingestellt hätte.\n\nDa somit die tatrichterlichen Feststellungen bis- A\nher die Annahme nicht rechtfertigen, der Angeklagte hade die ihm zur Last gelegten Konkurshandlungen als\n\"schuläner, der seine Zahlungen eingestellt hat oder.\nüber dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist; begangen, ‚kann die Verurteilung wegen der Konwursdelikte nicht aufrecht erhalten werden. Sie unter-Jiegt im übrigen noch weiteren rechtlichen Bedenken.\n\nDas Tandgericht hat angenommen, dass zwischen den\nVergehen nach § 240 Nr 3 und Nr 4 KO Tateinheit bestehe,\nweil der Angeklagte \"im Rahmen des Bankrotts gegen\nzweierlei Verpflichtungen verstossen habe\". Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts,\nnach welcher mehrere Barikrotthandlungen dadurch zu einer\nSechtlichen Einheit zusammengefasst werden, dass sie\ndurch dieselbe Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung\nstrafbar werden. Der Bundesgerichtshof ist dieser.Auffassung nicht beigetreten (BGHSt 1, 186 /T90 .£g/). Danach sind unordentliche Buchführung und Unterlassen\n\nMe:\n\nr\nDe\nDR\n\n\\\n|\n\nder Buchführung gegenüber dem Unterlassen der Aufstellung der Bilanz selbständige Handlungen im Sinne von\n\n§ 74 StGB. A}\nFerner fehlt es an ausreichenden Feststellungen 2:\nfür die Ännahme, der Angeklagte habe durch Aufwand 81:\n\nübermässige Summen verbraucht (§ 240 Abs 1 Nr 1 Kö).\nUnter Aufwand ist jede das Notwendige oder Übliche\nübersteigende Aufwendung zu verstehen, auch wenn sie\nnicht durch Neigung zum Wohlleben oder durch Genusssucht verursacht ist. Der Umstand, dass die Ausgabe zu\nGeschäftszwecken gemacht wird, steht dem Begriff des\nAufwandes nicht entgegen. Das Urteil führt hierzu lediglich aus, der Angeklagte habe im Jahre 1949 insge- HH\nsamt etwa 18.000 DM der Firma entnommen oder doch entnehmen lassen. Dieser Betrag sei \"im Rahmen des Umfanges dieser Firma aussergewöhnlich hoch und für das Untermehmen untragbar\" gewesen. Dem Zusammenhang des\nUrteils ist zu entnehmen, dass ein Betrag von 6.577 DM\nfür den Haushalt, den Anna Fo und der Angeklagte\ngemeinschaftlich führten, und ein Betrag von 513 DM\n\n(vgl 3 a, b, d - f des Urteils) für persönliche Bedürfnisse des Angeklagten verwendet worden sind. Wofür 'sie\nim einzelnen und wofür die übrigen Beträge ausgegeben\nworden sind, ist nicht ersichtlich, ebensowenig, 'inwiefern die Ausgaben das Notwendige und Übermässige überschritten haben. Auch die Schlussfolgerung, diese Entnahmen seien für das Unternehmen untragbar gewesen, entbehrt einer zahlenmässigen Grundlage. Das Revisionsgericht kann deshalb nicht nachprüfen, ob ’übermässige\nSummen verbraucht sind. 4\n\nSe\n\nRS\n\nBEI FRE\nx\n\nS$\n\nFi Ds\nN ghr 38 .\nN ERTERR N\n\nDas Landgericht hat angenommen, zwischen der tateinheitlich mit Unterschlagung begangenen fortgeset2-\n\n\\\n\nten Untreue und dem Vergehen des § 240 Abs 1 Nr 1 KO\nbestehe ebenfalls Tateinheit, soweit der Angeklagte\nsich der Untreue durch Einbehaltung eingezogener Kundengelder; vertragswidrige eigene Entnahmen und Belastung des Kontos der Mitgesellschafterin Anna re\nmit den auf ihn entfallenden Kosten des gemeinsamen\nHaushalts und mit Ausgaben für eigene Bedürfnisse\nschuldig gemacht habe. Dies ist insofern irrig, als\ndie Untreue durch die Entnahme der Beträge\nbegangen worden ist, das Vergehen des § 240 Abs 1 Nr 1\nKo dagegen erst durch das Ausgeben der entnommenen Beträge begangen sein könnte. Die Annahme der\nqateinheit zwingt dazu, das Urteil auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue\nund wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.\n\nGegen die Annahme der Untreue zum Nachtöile der\nyitgesellschafterin Anna Rp pestehen mit einer\näusnahme keine rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind zwar zum Teil sehr knappjedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich, dass der Angeklagte sich der\nRechtswidrigkeit der Einbehaltung der eingehobenen Kundengelder, der vertragswidrigen eigenen Entnahmen, der\nBelastungen des Kontos der Mitgesellschafterin mit eigenen Ausgaben und der Zuschiebung der Aufträge der Deutschen Edelstahlwerke an die neue Firma \"Josef Rh &\nsöhne\" bewusst war. Insoweit richten sich die Angriffe\nder Revision lediglich gegen die Feststellungen und die\n\n„„gereionirtigeng des Tatrichters.\n\nBORN\n\n3\n\nDas Landgericht hat auch darin eine Untreue zum\n\n® nachteile der Mitgesellschafterin gesehen, dass er im\n\nDezember 1949,als er jede Tätigkeit für die Firma\n\n- 10 -\n\nIN.\nZA\n: ur.\nDu as “.\n\n- 10 -\n\n\"Heinrich Rs Wwe.\" einstellte und einen neuen\nBetrieb unter der Firma \"Josef Rs & Söhne\" mit\nder Witwe Elisabeth RB einrichtete, Arbeiter\njener Firma in die neue Firma hinüberführte. Es ist\nsehr wohl möglich, dass durch die Abziehung von Arbeitskräften der betroffenen Firma ein Vermögensschaden zugefügt wird. Inwiefern dies hier der Fall gewesen ist, ist jedoch bisher nicht dargetan. Insoweit\ntragen die Feststellungen die Verurteilung nicht.\n\nRechtlich bedenklich ist weiter die Annahme, die\neinzelnen Untreuehandlungen seien unselbständige Ausführungsakte einer einheitlichen Handlung, ständen\nalso im Fortsetzungszusammenhang. Zur Begründung führt\ndas Urteil aus, sie glichen sich nach Art und Weise der\nDurchführung. Diese Ansicht steht im Widerspruch zu\nden Feststellungen. Unter den Untreuehandlungen heben\nsich mehrere verschieden geartete Gruppen deutlich von\neinander ab: die drei Fälle der Einbehaltung von Kundengeldern, die vertragswidrigen Entnahmen zu Iasten\ndes eigenen Kontos, die eigennützigen Entnahmen zu 1asten des Kontos der Mitgesellschafterin Anna RER\nand schliesslich die Abziehung von Aufträgen und von\nArbeitern zugunsten des Konkurrenzunternehmens. Dazu\n\nkommt, dass diese Handlungen sich auf den Zeitraum\n\neines halben Jahres verteilen,. in dem die Beziehungen\nzwischen dem Angeklagten und Anna Rn offensicht-\n\n‚lich sich mehrfach änderten. Die Einheitlichkeit des\n\nZieles all dieser Handlungen, \"unter Schädigung der\nFirma und seiner Mitgesellschafterin Anna Rs\neigene Vorteile zu erlangen\" reicht unter diesen Unständen nicht aus, die Vielzahl der Tatbestandsverwirklichungen zu einer einzigen fortgesetzten Untreue\n\n- 1 -\n\n“ »\nvr,\n\nNorer\nx y\nPD EEE ee 20772225\n\non\n2,87\nT\n\n- 1 -\n\nzusammenzufassen. Dazu gehört, dass der Vorsatz auf\neinen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise\nvorgestellten, nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet ist, der nur der im gesetzlichen Tatbestand selbst enthaltene Erfolg sein kann,\nnicht ‚aber ein darüber hinausgehendes Endziel.\n\nDie Einbehaltung der. einkassierten Kundengelder\nsieht das Landgericht gleichzeitig als Unterschlagung\nan. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\nDer Angeklagte hat diese Beträge für die Gesellschaft\n\n_ eingenommen, deren Teilhaber er war. Sie wurden da-Br durch Gesellschaftsvermögen, das beiden Gesellschaf-.\nSeen Zur gesamten Hand gehörte. Durch die Einbehaltung Verletzte er das gesamthänderische Eigentum der\n\n“ Anna Rexforth (RG GoltdA 55, 229). Im Urteil wird ausgeführt, die Gelder seien dem Angeklagten als geschäfts-\n\nführenden Gesellschafter anvertraut worden. Das Landgericht nimmt also offensichtlich einen Fall der Veruntreuung (§ 246 Abs 1 Halbsätz 2 StGB) an. Auch dies\nist unbedenklich. Der Angeklagte erhielt die Kundengelder in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer. Zufolge des ihm seitens der Gesellschafterin Anna Ri\n0) erteilten Geschäftsbesorgungsauftrages war er\nverpflichtet, die Gelder in das Gesellschaftsvermögen\nzu überführen. Sie waren ihm somit im Sinne des § 246\nStGB anvertraut. Das Merkmal des Anvertrautseins setzt\nnicht voraus, dass die Sache unmittelbar aus der Hand\ndes Vertrauenden in die Hand desjenigen gelangt, dem\ner vertraut (R6St 4, 386). Aus der Verheimlichung der\nEinbehaltung schliesst das Landgericht auf die Zueignung. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nnid ade 20a, Kon\nIA 2 7 PER ut\nw . .. a\n\n7\nEERTERE\n\n- 12 —\n\nIm Falle der Gewerkschaft TB ist nicht\n\nfestgestellt, wann der Angeklagte den Betrag von 1070 DM\n\nsich zugeeignet hat, Auch der Tag der Einziehung ist\nnicht festgestellt. Dem Urteil ist nur zu entnehmen,\ndass die Lieferung im Juni 1949 erfolgte. Es ist des-\n\na halb nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte diese\n\nSER Zn Ya ”\nNN\n\nas\n\nFu NL\n\\ SAFE\n\n»\n%\ns .\n\nStraftat vor dem 15. September 1949 begangen hat. Träfe\ndies zu, so würde, falls die sonstigen Voraussetzungen\ndes § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 vorliegen, eine Verurteilung aus § 246 StGB oder aus\n\n§ 266 StGB in diesem Falle nicht möglich sein, sofern\ndie- neue Verhandlung ergibt, dass diese Tat mit den\nübrigen Veruntreuungen oder den übrigen Untreuehandlungen nicht im Fortsetzungszusammenhang steht.\n\n“Fehl geht der Angriff der Revision gegen die Verurteilung aus § 533 RVO. Nach dieser Vorschrift werden Arbeitgeber bestraft, wenn sie Beitragsteile, die\nsie den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalten haben, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthalten. Nicht vorausgesetzt wird dabei entgegen\nder Annahme der Revision, dass die nicht abgeführten\nBeträge aus den Einnahmen des Unternehmens nach dem\n\n: Stande des Fälligkeitstages nicht gedeckt werden konn-\n‚ten. Dass der Angeklagte die am 10. Dezember 1949 fälligen Beitragsteile nicht abgeführt hat, ist festge-\n\nstellt. Insoweit ist die Revision unbegründet und deshalb zu verwerfen.\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nIm übrigen ist das Urteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, aufzuheben und die Sache\nan das Landgericht zurückzuverweisen. Die neue\n“ Verhandlung wird Gelegenheit geben, auch den tatsächlichen Vorbringen der Revision nachzugehen.\n\n<\n\nEA\nun‘\n4\n\nRotberg Krauss Busch\nBaldus Maass\n\nS\n\nEr\nie\n\n”\ne%\n\nER,\nRL ge\nNR,\nav ESWEERT En\n\nN\n\nEEE\nFu M\nu\n=.\n.\n\nSU IEUEN\nEEE?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/3-str-227-52","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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