{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-09_3_StR_474_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-09","aktenzeichen":"3 StR 474/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F\n\nBetrug Ed\n\nhat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nitzung vom :»22..Jul1.1954, an der teilgenommen haben?\n\nRE a Dr, Busch\n\nr..Dotterweich\nesrichter Dr. Arndt\n\\esrichter Maaß\n\n\"als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nels Vertreter der Bundesanwalte ‚chaft,;\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst mern\n2 tkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRevision des Angeklagten wird das Urteil. des\nichts in Duisburg vom 9. April 1953 aufgehobe:\ne\n\n1, soweit er wegen fortgesetzten Betruges in Tatein\nheit mit Konkursvergehen nach. 8.240 Abs .1.Nr.1.K0\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen,\n\n2,.im Gesamtstrafausspruch einschienlich des Berufsverhotes;\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n‚e der Aufhebung wird die 8a\na Entscheidung, such-über\nttels, an das Landgericht\n\nvon Recht, is wegen\n\nBe Ber\n\nGründe,\n\nder Angeklagte ist wegen forigesetzten Betruges in teilweiser Tateinheit mit Konkursvergehen nach § 240 Abs | Sr 1\n\nKO, veben 5 Di egelbruchs in Bene bei mit Arrestb\n\nStrafe von) neun Monaten Gefängnis enirteitt, word herden\n\nist ihm auf die Dauer von drei Jahr ‚en unters agt worden, den\nBeruf eines: selbständigen Konfektionärs ausz zuüben oder durch\n\neinen anderen ausüben zu lassen,\n\n‚Seine Revision, mit .der.er. die Aufklärungsrü ige und die\n\nallgemeine Sachrüge erhebt, hat teilweise Erf 18.\n\n1... Keinen re echtlichen Bedenken die Verurteilung wegen fahı Plässiger unordentlicher Buchfüh g (Vergehen\nnach S§ 240 Ab\n\nStGB) und Pfandentstrickung (9 137 StGB).\n\no\n\n> 1.Nr:3 KO) sowie ‚wegen en eeitmucıe (§ 136\n\n.a) Nach den Feststellungen des Landgerichts enthielten\ndie Handels bücher, die der Angeklagte gemäß. ges etzlic her Vervflichtung als Vollkaufmann führen Lich, \"schwerwiegende Unimmigkeiten\", die ihren Grund darin haben, : aß der Ange-\n\nklagte es immer wieder versäumte, seinen Buchhalter sofort\n&\n\nüber alle Geschäftsvorfälle zu unterrichten, So kam es, daß\n\nEn 4 = Pe\n\n. a\n\nBeträgen standen, Daher gaben die Bücher keine Vorsicht\nüber den wirklichen Vermögensstand,\n\nb) Ferner hat der Angeklagte durch einen Angestellten\nAnzüge, die Tür eine Gläubigerin ge ofändet und in Kartons\n\nverpackt im Keller d E Geschäftshauses aufbewahr\n\nFands 1eg els her\n\n2. .Da agegen rechtfertigen die bisherigen\n\nnicht die Annahme,.'der Angeklagte h habe durch Aufwand Ü\nsige Summen verbraucht. oder sei solche schuldi ig geworden\n(Vergehen nach § 240 A h bs 1 Nr. 1.X0). Das Urteil führt hierz\naus, der An 18° ek! IReıe habe im Jahre 1950 der Ceschäftskasse\nund. nach ‚000, - DM entnommen und für persönliche Zwecke\n\nbraucht. Diese Ausgayen und die ‚Ansc chaffung eines Borgwardw\n\nvon 8.590,- DM Hätten das Notwendige\nji\n\nsächl .che‘& esamtvermögenslage gezogen gewesen seien.\n\nBa\nu\n£D\n\n\"eis\n\nens zum ]\n\n“a\n\n‚che. sowie die en überschritten, die ihm durc\n\n4\nen\ne)\n\nJid wetugeränigkaii seines Betriebe 5 bei\nBean De sei ihm auch bekannt gewes N\n\nzen bis zur Bilanz vom 31.. März 1950 ia chi ich)\n\"stellte, habe ihn mit Schreiben vom 3. Mai 1950 auf die\nschlechte Gesc chäfts lage aufmerksam gemacht und zur sparsam\n\nkeit ermahnt,\n\nÜber die geschäftliche Lage des Unternehmens des. Ange\nklagten, siner Herrenkleiderfabrik, ist dem Urteil nur zu\n\nentnehmen, daß in der Steuerbilanz 31, März 1950 noch\n\nein Ges ‚chäftsvernögen von 10.393 69 D ‚ausgewiesen \\ wurde,\ndaß am 10. März 1950 die Firma Än _\neiner Forderung von: 9. 000, - DM prä den Ei\nab der Gerichts ;vollzieher Nein f S täglic cher. Gast\" war und\n\nDe. 56 Pfändungen äurchführte, ferner daß am 4, Janua\n\nis und daß von da\n\n1951 über das Vermögen seiner Firma durch da, ‚Amtsgericht 1\n\napgestan das Konkursverfahren eröffnet wurde,\n\nOb die Aufwendungen. des Angeklagten. das Nomenäsge wi\nÜblic She übe rschritten haben, ist : danach nicht ersicht lich,\n\nweil nicht ang gegeben ist, wofür er die 11,.000,- DM \\ verwende\n\nN\n\nhat. Das braucht zwar nicht: in allen Finze Ih ite n, muß Aber\ndoch hinsicht1l} ch der Art der Verwendung en. 1 werden, da-\n\nmit das] Revisionsgericht: in der Lage ist, zu prüfen, ‚ob das\n\n: Landgericht bei der Würdigung von zutreffenden Erwägungen\n\n2\n\nausgegangen ist, Die Worte Nzu pers sönlichen en lassen\nes offen, ob der Angek slagte die 11, 000,;- DM lediglich zur\nBestreitung s eines und seiner Ehefrau Levensunterhalts oder\nzu anderen pe ersönlichen Zwecken oder auch zur Deckung der Ro\n‚sten Von Geschäftsreisen verbraucht hat. Soweit Verbrauch.\nzur .Bestreitung des Lebensunterhaltes in Frage kommt, müßte\ndargetan werden, welche Unterhalts rerpflichtung sen der Angeklagte hatte, welche Summen er hierfür aufgewendet hat und\ninwieweit sie das Maß des Notwendigen und üblichen überstiegen. haben. Ebenso ‚müßte gegebenenfalls dargetan werden, ae\n\nwieweit der Angeklagte bei Geschäftsreisen dieses Maß durch\n\nseine Leb usTuhrung und inwiefern er es durch eine zu ‚starke\n\"Reisetätigkeit überschritten hat, Ober dabei übern 2\nmen se cht hat, bestimmt sich nach seinen Terı\n\nL\\ssen zZUr kritischen Zeit. Bei der DB Beurteilu\n\nnicht nur das Geschäftsvermögen, sondern auch da s Private\nvermögen zu berücksichtigen, weil der Einzelkaufmann für,\n\ntt häftlichen Verbindälichkeiten mit seinen ‚gesamten.\n\nVermögen haftet. . Ferner müssen Umsatz und ee des Geschäftes sowie die Aussichten des Unternehmens ei der Beur-,\n\nteilung beachtet werden. Die Beschaffung des Demarinagen\n\nmuß ebenfalls unter diesen Gesichts punkten gewürdigt werden.\n\nGelegentlich der Erörterung der Strafzumes Ingsgründe rührt\n\ndas Urteil aus,.der Angeklagte habe einen er IBe n Teil des von\nrichteten Schadens bereits bes ıtigt ae hee den\n\"selbst sein Priv tvermögen ZUL Abdeckung seiner\n\nmid heranz zuzi iehen\". Wenn zwei Jah?\n\nei “\n\ndes Konkurs verfahrens - ob und wann es beende\n\n rergehe n.in Tateinheit mit einem Betrug zun Nac hteil der Pi:\n\nist dem Urteil nicht zu entnehmen - ein groß\ndens beseitigt.:1sY, 50 1äßt dieser Umstand es nicht ausgeschlossen erschei inen, ‚daß die wirtschaftliche Kraft des Angeklagten doch größer gewesen ist, als die ellgemein gehal\n\ntenen Ausführungen des Urteils vermuten lassen,\n\nWegen dieser Mängel der RER sbesondere\n\n‚die Schlußfolgeru ıngen des Landgerichts einer Zahl erinkigen\n\nGrunälage entbehren, kann das nejiniehsgericht nicht nachprü\nfen, ob der Angeklagte übermäßige Summen verbraucht hat oder\nschuldig geworden ist. Der Schuläspruch wegen Vergehens nach\n§ 240 Abs 1 Nr 1 KO kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht nimmt an, soweit der. Angeklagte durch\n\ndes Borgwardwagens gegen Hingabe von Wechs eln\n\nSummen..schuldig geworden sei,. stehe das Konkurs\n\n2\n\nen Ob dies zutrifft, kann auf u lückenhaf-\n\nBore seianegen nicht beurteilt. werden, near dies e Fest-20]\n\nre ingen bieten noch:keine hinreichende Grundlas re Für dis\n\nAnnahme eines Betruges, Sie lassen nicht erss hen, was. bei\nAbschluß des Kaufvertrages vereinbart und ob Höfem nn.erst:\ndurch die Wechselhin; gabe über die Zahlungsfähleke\ngeklagten getäuscht und dadurch zur Lieferung\n\n‚stimmt worden ist. Dieser Betr gsfall steht\n\n richterlichen Feststellungen im\nmit dem: Betrug zum Nac ontedl der Tas ne d m Be\n| Firma \"De use Wollindustriel\n\ntrugs sversuch zum Nachteil. der 3\n\nDes zwingt dazu, das Urteil auch insoweit aufzuheben, als\nder Angeklagte weg gen fortg gesetzten Betruges verurte eilt wo!\nden ist, Damit erübrigt sich gleichzeitig eine Brörterung\n\nder Aufkiä ngs üge Die Behauptung, der Verteidiger habe\nLie in ieh Revision erwähnten Eve rtualbeweisamträge in der\narea gestellt, wird allerdings durch das Sit-\n\nw\nzur nesprotokoll widerlegt . Der Beschwerdeführer wird in.der\nneuen Verhandlung vor dem Landgericht Gelegenheit haben, die-\n\nse: Beweisamträge nachzuholen.\n\n„Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht folgendes zu beachten haben. Wenn der Angeklagte noch im Oktober\n\n1950 bei der Rheinisch-Westfälischen Bank Kredit erhalten\nhaben sollte, so könnte dieser Umstand von Bedeutung se in\nfür d\n\nie Beantwortung der Fragen, ob seine gesamten wirt-.\nschaftlichen Verhältnisse so geartet waren, daß er seinen\nichtungen in Zukunft nicht mehr nachkommen konnte, und\nob er selbst diese innere Überzeugung beim Abschluß der Kaufverträge mit der Firma Ki und bei der Lieferung dys Bofks.,\nwardwagens gehabt hat. Ferner wird es auch im Falle zum\n\ngenauerer Feststellungen der vertraglichen Abmachungen be-\n\naurfen. Wer auf Kredit kauft, erklärt damit schlüssig : seine\ne\n\nmi\nbereits vorhandene Absicht, am Verfallstag Zahlung ZU. leisten und seine Überzeugung, hierzu in der Lage zu sein,\n\nnicht dagegen eine bereits jetzt bestehende Liquidität, Bei\nte\n\ndem ersten Kaufvertrag wurde zwischen der Firma K und\n\n&\n\nWechsel. über den er-\n\nEx\n=\n\ndem Angeklagten eine Prolongation der\nsten Fälligkeitstermin hinaus ver einbart. Das deutet darauf.\n\nhin, .daß die Pirma ee 1 mit der] Möglichkeit rechnete, der\n\nAngeklagte werde die Wrchsel am ers ten Fälligkeitstermin.\nnicht einlösen können, ja daß dieser Fall zwischen deh Par-\n\nteien besprochen worden ists. Bei der rechtlichen Mürdigeung\n\nwird im Urteil zwar a der\n\nnicht werde .sinlösen Kon\n\n‚Inhalt die Prolongationsabrede hat\n\nalige und genau befristete Prolonga-\n\n@®\n4\nie)\n©\nLa\nLu\nfax\n=\n\nwurde oder ob äie Prolongationsabrede allgemeine:\n| daß diese wie ‚auch später an] 1i\nbene Wechsel nach Bedarf prolo\n\ner Angeklagte nicht in der Le;\n\ne zu zahlen,\n\nin.den Mrretraen ründen wird ausgeführt, die Firnen K]\nund a seien durch die Lieferung der vom Angeklagten\nen; denn der Angeklagt\n\ngeka uften euzsrigrändg geschädigt word\nsei auch heute noch mittellos und zur Bezahlung außerstande,\n\nY\n\nOb ein Vermögensschaden entstanden ist, bestimnt sich bei\nehungsbetrug nach dem Zeitpunkt des Vertra agsschlusses,\n\n=\n\nIs\na3\n08\n[6\n\n2\n\nätbestens nach dem Zeitpunkt der Vorleistung. Wenn der an\ndere Teil den zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden dur\n‚spätere Leistung wiedergutmacht, wird dadurch der begangen&\nee nicht aus der Welt geschafft, eetem 23 2 di\n\nit des Urteils nicht im Stande köueseh ist, die den Firme\nKim und FO geschuldeten Beträge zu bezahlen, Diese:\nUmstand kann aber gleichwohl von’ Bedeutung gewesen sein für\n\nEn\nBil\n\nBa\n\ndung der tatrichterlichen Übe erzeugung von den Vorstellungen, die der Angeklagte zur Tatzeit von 8 einem wird\nschaftlichen Vermögen hatte, Aus diesem Gr unde wird es not\n\nendig sein, den Widerspruch aufzuklären, der möglicherwei\nse zwischen dieser Feststellung und den Aus Führungen des Ei\nteil\n\nls liegt, . der Angeklagte habe einen großen Teil des. von\nir\n\n=\n\nihm angericht teten Schadens bereits beseitig habe. den\n\nie\n\n‚un\nWillen, sein Pr rivatvernögen zur Abde ckung seine 7 Schulden\n\nN ‚ welchen Wert die zur\n\nWollindustrie\" wird er-\n=\n\nSicherung. über-\n\nDeckte der ‚Wert nicht nur die\n\nnie ne De u & sie dieser schon im\n\n9 ee übereignet worden waren, ‚sondern\n\n‚sichernde Forderung der Firma\nso könnte das unter Umständen für die Beststel-\n\nlung der inneren Tatseite von Bedeutung sein.\n\n3. . Nicht Ausreichend begründet ist ferner das Berufs-1\n\nverbot. Im Urteil wird die Persönlichkeit des Angeklagten\n\ngünstig beurteilt. Er stammt aus einer angesehenen H jandwer-\n\nkerfamilie und ist - bis auf eine geringfügige Ge :ldstrafe\n\nwegen eines Verkehrsunfalles - nicht bestraft. Das Landge-\n\nricht hält dafür, daß er sich aus einer übertrieben. optimistischen Lebensauffassung an die Leitung eines Konfektions-\n\ngeschäftes gewagt hat, ohne die Fähigkeiten und die ‚Ausbil-\n\ndung hierfür zu besitzen. Alle diese Umstände verlang ten\n\neine besonders sorgfältige Prüfung der- Frage; ob nicht schon\n\ner\n\ndie Verurteilung zu Strafe, mindestens aber die Strafverbiüßung den Angeklagten derart beeindrucken werde, daß ein\n\nBerufsverbot nicht erforderlich sei... In der Unterlassung\n\nje \"\n\nce\nH\n\nifung liegt ein Rechtsfehler, der\ndes Berufsverhbots zw\n\nBu\nkr\nBee\nMm.\nch\n\nDie Bundesrichte r Dr. Arndt ur\nsind beurlaubt und dadurch vert\nas. Urteil zu unt terschreiben.\n\nGl& nzmann\n\ner allein schon zui\n\n3 SER\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nPer\n\nam 26. Oktober 1907 in Krefeld,\n\nden Kaufmann willi Beck er aus Wuppex tal, geboren.\n\nwegen fortgesetzten Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesge® srichtshofs in der\nSitzung vom el. September 1994 beschlossen:\n\nDer Urteilssprüuch des am 22% u a |\nverkiindeten Urteils des 2: Ferie nstraf- a eo u\nsenats des Bundesgerichts ee dahin |\n\nSs u berichtigt, dass es im ershen Satz der\n’ “ Urteilsformel anstatt Duisburg\" richtig. SEELE\nL 'yuppertal\" heissen MUSS. e ee RE |\n12 anzmann Busch Martin... 2 u\nMaaß Dr. Wiefels vo \\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-09/3-str-474-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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