{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-02_3_StR_492_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-02","aktenzeichen":"3 StR 492/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RE\n\n3 StR 492/53 7\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Packer und Boten Horst Hermann H GEEREEEEEEEEEEEEEEEEEEEED\naus VOEEEEEEB, dort geboren am MD. ED EEE,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\n..\nann\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom ll. Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundssrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Arndt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in lriesbaden vom\n2. April 1953 im Strafausspruch mit den ihm\nzugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nJugendschöffengericht in Viiesbaden zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n‚.. Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Verbrechens\nder Unzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützt.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1.) Zunächst beanstandet der Angeklagte, das Landgericht\nhabe zu Unrecht das gegen den Sachverständigen Dr. Boeger\neingebrachte Ablehnungsgesuch verworfen. Das Gericht habe\ndessen gegen den Angeklagten gerichtete Einstellung rechtsirrig verneint, weil sich das Gegenteil insbesondere aus\nder Form des Gutachtens ergebe. Dem kann nicht gefolgt\nwerden.\n\nEin Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Hisstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu\nrechtfertigen Ob die Besorgnis begründet ist, ist darnach\n\nzu beurteilen, ob der Angeklagte bei verständiger Würdigung .\n\nder ihm bekannten gesamten Umstände zu-der - wenn auch\nirrigen - Ansicht gelangen konnte, der Sachverständige werde bei Erstattung seines Gutachtens nicht unbefangen sein\n(RGSt 58, 262; 72, .250). Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob das Landgericht diese Rechtslage verkannt het.\n\nDas ist nicht der Fall. Die Begründung des auf das Ablehnungsgesuch ergangenen Beschlusses hebt hervor, dass\ndie Erwägungen,auf die der Sachverständige sein Gutachten\naufgebaut habe, rein tatsächlicher Art gewesen seien und\ndass für den Angeklagten nach der genzen Sachlage bei vernünftiger Überlegung kein Anlass zu “isstrauen habe bestehen können. Umstände, die dieser juffassung entgegenstehen könnten, sind nicht dargetan. Die Revision verweist\nzwar auf die Form des Gutachtens. Hierüber findet sich in\n\nren Venmann\n\n-3-\n\ndem Beschluss die Bemerkung, die Gegenüberstellung der\n\"raffinierten Taktik\" des Angeklagten und des harmlosen\nVerhaltens .des Kindes durch den Sachverständigen habe\nnur der Abwägung der beiderseitigen Glaubwürdigkeit gedient. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfelller erkennen. Sie zeigt, dass die Strafkammer geprüft hat, ob\nvom Standpunkt des Angeklagten aus, etwa wegen der Yorm\ndes Gutachtens, begründete Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen vorliegen konnten. „uch\ndiege Frage hat sie ohne Rechtsirrtum verneint. § 74 StPO\nist demnach nicht verletzt.\n\n2.) Weiter rügt die Revision, das Gericht habe Beweisamträge mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellten Behauptungen würden als wahr unterstellt. Das\nsei jedoch nicht in allen Teilen des Urteils berücksichtigt worden. Dadurch sei die Verteidigung des Angeklagten\nunzulässig beschränkt worden.\n\nAuch damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach seinem Vorbringen sollte durch die Zeugen\nbewiesen werden, dass er in diesem Falle nicht wie früher\nein Kotizbuch gehabt habe, sondern nur einen Zettel. Es\nist zuzugeben, dass in der Sachverhaltsdarstellung des\nUrteils und in der Beweiswürdigung von einem Kotizbuch\ndie Rede ist, nicht von einem Zettel. Diese unbedeutende\nAbweichung von dem 3eweissatz war indes für das ürgebnis bedeutungslos. kit dem Nachweis der Benützung eines\nZettels konnte der Angeklagte - entgegen der üeinung der\nRevision - nicht dartun, dass er hier nicht so gehandelt\nhat wie in den Tällen, die zu seiner ersten Verurteilung\ngeführt hatten. iiesentlich war die Ähnlichkeit seines\nVorgehens nach der Richtung, dass er Aufzeichnungen\nmachte oder zu machen vorgab, um den Anschein zu er-\n\n“: & are |\n\n#7\n\n-A-\n\nwecken, als handle es sich um ein Verhör, das er in antlicher Eigenschaft vorzunehmen habe. Die Täuschung über\nseine Stellung ist ihm im vorliegenden Fall gegenüber der\nMarianne KEEB Aurch die Benützung eines Zettels ebenso\ngelungen wie früher gegenüber anderen Kindern durch den Gebrauch eines Notizbuches. Es ist sonach nicht ersichtlich,\nwie sich der Angeklagte durch den Nachweis der Verwendung\neines solchen Buches gegen den eigentlichen Tatvorwurf\nnätte anders und besser verteidigen können, als es ohne\ndiesen Nachweis geschehen konnte. Ein Verfahrensverstoss,\nauf dem die Entscheidung beruhen könnte, liegt daher nicht\nvor.’\n\n3.) Fehl geht auch der Angriff, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Dazu meint die Revision, der Vaver\ndes verletzten Kindes und dessen Verwandter hätten als Zeugen vernommen werden müssen zu dem Verteidigungsvorbringen\ndes Angeklagten, die Zeugin Lucie iD — ) habe ihre Tochter\ndurch Suggestivfragen zu bestimmten „ntworten gebracht,\n\nund so sei die ganze Geschichte erfunden worden.\n\nNash dem Verhandlungsprotokoll ist hierzu kein Beweisamtrag gestellt worden. Die Kichtausdehnung der Beweiserhebung auf die bezeichneten Zeugen wäre nur dann als Rechtsfehler anzusehen, wenn bestimmte Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Strafkammer entgegen ihrer Verpflichtung\nzur Wahrheitserforschung den Gebrauch weiterer Beweismittel\nunterlassen hat, obwohl die Umstände dazu drängten. So liegt\ndie Sache hier nicht. Darüber, ob Suggestivfragen gestellt\nworden sind, konnte nach der Natur der Sache in erster\nLinie die Lucie KEEED aussagen. Sie hat das unter Eid\nverneint. Der Tatrichter hatte keinen Anlass, von sich aus\nhierüber weitere Zeugen zu hören. Er hat sus den Bekundungen der Lucie KB, ihrer Tochter und des bei deren\n\n-5-\n\n\"Verhör\" durch den Angeklagten anwesenden Werner MOB ein\ngenügend klares 3ild über den Vorgang gewonnen und über\n\nden so gewonnenen Sachverkalt entschieden, ohne § 244\n\nAbs 2 StPO zu verletzen.\n\n4.) Schliesrlich beruft sich die Revision darauf, das Landgericht habe die Vorschriften über die Öffentlichkeit des\nVerfahrens ausser acht gelassen.\n\na) Die Sitzungsniederschrift vom 26. März 1953 hatte in\nihrer ursprünglichen Fassung nur den Beschluss enthalten,\ndass auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit\nwegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen werde,\nferner am Ende den Vermerk, dass das Urteil nach \\riederherstellung der Öffentlichkeit verkündet worden sei.\n\nIn der Revisionsbegründung war zunächst beanstandet,\ndass nach dem Protokollinhalt über den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht verhandelt worden sei. Darin war aber\nangekündigt, dass diese Rüge fallen gelassen werde, wenn\ndem gleichzeitig eingereichten Antrag auf Protokollberichtigung vollinhaltlich stattgegeben werde. für diesen Fall\nwurde das Rechtsmittel damit gerechtfertigt, dass entgegen\ndem Antrag des Verteidigers über die Ausschliessung der\nÖffentlichkeit in öffentlicher Sitzung verhandelt und dass\ndie Öffentlichkeit nach der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Kurth nicht wiederhergestellt worden sei.\n\nDaraufhin ist das Sitzungsprotokoll am 29. Mai 1955\nberichtigt worden wie folgt:\n\n\"Der Staatsanwalt beantragte, die Öffentlichkeit auszuschliessen, weil das Gutachten des Sachverständigen\nDr. Kurth eine Geföhrdurg der Sittlichkeit besorgen\n\nlasse.\nDer Sachverständige erklärte auf Befragen, dass er in\n\nseinen Ausführungen auf das Geschlechtsleben des Angeklagten eingehen müsse.\n\nDer Verteidiger schloss sich obigem Antrag der Staatsenwaltschaft an und stellte den Hilfsamtrag, über die\nAusschliesrung der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher\nSitzung zu verhandeln.\n\nBu.v.:\n\nDie Öffentlichkeit wird wegen Gefährdung der Sittlich-\n\nkeit ausgeschlossen.\" u\n\nIn einem am 10. Juni 1953 eingegangenen Schriftsatz\nliess der Verteidiger die auf die Unterlassung der Verhandlung über den Ausschliessungsamträg gestützte Rüge\nfallen, soweit ihr die Protokollberichtigung entgegensteht.\nIm übrigen hielt er seine Einwendungen aufrecht mit der Begründung, es sei nur über die Ausschliessung der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Kurth\nverhandelt worden; dem Antrag, darüber in nichtöffentlicher\nSitzung zu verhandeln, sei zu Unrecht nicht stattgegeben\nworden; das Landgericht habe den Rechtsbegriff der Gefährdung der Sittlichkeit verkannt und von seinem Ermessen in\nrechtsirriger Weise Gebrauch gemacht, weil es die Öffentlichkeit für Verfahrensabschnitte ausgeschlossen habe, in\ndenen die Sittlichkeit normalerweise nicht gefährdet werde.\n\nb) Der Verteidiger hält die Verfahrensbeechwerde nur noch\nauf Grund des berichtigten Protokolls aufrecht. zus ist daher von dessen Inhalt auszugehen.\n\n. „Darnach steht fest, dass über den Antrag des Staatsanwalts,. die Öffentlichkeit auszuschliessen, in öffentlicher Sitzung verhandelt worden ist. Der Antrag des Verteidigers, hierüber in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln, ist übergangen worden. Dadurch hat die Strafkammer\ngegen § 174 Abs 1 Satz 1 GVG verstossen. Dieser Verfahrensmangel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. Denn\nnur eine ungesetzliche 3eschränkung der Öffentlichkeit kann\neinen Grund für die Anfechtung des Urteils bilden (RGSt 77,\n\niu\n\nIE 20200 2\n\n- T-\n\n186). Da hier das Gegenteil der Fall war, ist § 338 Nr 6 StPO\nnicht anwendbar. -\n\nFür die Behauptung der Revision. nach der Sitzungsniederschrift sei nur darüber verhandelt worden, ob die\nÖffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen Dr. Kurth ausgeschlossen werden solle, bietet\nderen Inhalt keine Grundlage. Darnach hat der Staatsanwalt\nden Ausschluss der Öffentlichkeit für geboten gehalten, weil\ndas Gutachten eine Gefährdung der Sittlichkeit besorgen lasse.\nDieser Begründung lässt sich nicht entnehmen, dass die Besorgnis nur für den Verhandlungsabschnitt bestand, während\ndessen das Gutachten zu erstatten war, und dass die Prozessbeteiligten nur daran dachten. Es ist möglich, dass sie damit rechneten, die Ausführungen des Sachverständigen könnten\nzum Gegenstand der weiteren Verhandlung, insbesondere der\nErörterung in den Schlussvorträgen, gemacht werden. Jedenfalls lässt der beurkundete Wortlaut des startsanwaltschaftlichen Antrags nicht erkennen, dass die Verhandlung über\nden Ausschluss der Öffentlichkeit auf die Dauer der VerNehmung\ndes Sachverständigen beschränkt sein sollte. Sonst hätte der\nAntrag dahin lauten müssen, die Öffentlichkeit während dieser\nVernehmung auszuschliessen. Wortlaut und Sinn des Protokolls\ndeuten darauf hin, dass die Gefährdung der Sittlichkeit auf\nGrund der Darlegungen des Sachverständigen zu ‚befürchten war.\nDieser Gefährdungszustand war auch für den weiteren Teil der\nVerhandlung nicht ausgeschaltet. Der Inhalt des Protokolls\nweist keine Unklarheit auf. Deshalb ist für dessen Auslegung im Sinne des Revisionsvorbringens kein Raum.\n\nDamit ist auch dem weiteren Einwand der Revision, der\nErstrichter habe in Verkennung des Begriffs der Sittlichkeitsgefähräung von seinem Ermessen einen unrichtigen Gebrauch gemacht, der Boden entzogen. Richtig ist, dass die\n\nH\n\nÖffentlichkeit in der Regel schon vor dem Verhör des Angeklagten zur Sache oder zu Beginn der Zeugenvernehmung ausgeschlossen wird. Hier gab die Entwicklung der Hauptverhandlung erst hernach dazu Anlass. Infolgedessen konnte\ndas Landgericht trotz der öffentlichen Durchführung eines\nTeils der Beweisaufnahme nach seinem Ermessen später die\nÖffentlichkeit ausschliessen, und zwar für die ganze folgende Dauer der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des\nUrteils. Dass bei diesen Verfahren ein Rechtsfehler unterlaufen oder der Begriff der Sittlichkeitsgefährdung verkannt worden wäre, ist nach all dem nicht ersichtlich.\n\nII. Die Sachbeschwerde erzielt einen Teilerfolg.\n\nKeine Bedenken bestehen gegen die Bejahung eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. Nach den\nFeststellungen hat der Angeklagte in wollüstiger Absicht\ndamit begonnen, die 4 1,2jährige Narianne KOEEED, äie\ner in einen Keller gelockt und zum Breitstellen der Beine\nveranlasst hatte, an den Unter- und Oberschenkeln zu be--\ntasten. Ob damit das Verbrechen der Vornahme unzüchtiger\nHandlungen nicht schon vollendet worden ist, bedarf keiner\nWürdigung, weil der Angeklagte durch die Annahme eines\nVersuchs nicht beschwert ist:\n\nDagegen muss wegen der seit dem 1. Oktober 1953 in\nKraft getretenen Änderung des Jugendgerichtsgesetzes der\nStrafausspruch aufgehoben werden. Der Angeklagte war zur\nMatzeit noch wenig über 18 Jahre alt. Er war also Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs 1 JGG vom 4. August 1953.\nNach § 116 dieses Gesetzes finden dessen Vorschriften\nauch auf Verfehlungen Anwendung, die vor dem 1. Oktober\n1953 begangen worden sind. Demnach kann die Tat des An-\n\ngeklagten nach §§ 4 - 32 J6GG abgeurteilt werden, sofern\ndie Voraussetzungen des § 105 JGG gegeben 'sind‘. Die, Prüfung\n\ned 058 2 Sn _ZCZE, S% Ze ZUR SE en mans -\n\n-9 -\n\ndieser Frage ist Sache des Tatrichters, und zwar des Jugendschöffengerichts, §§ 108 Abs 1, 40 JGG. An dieses war die\n\nSache zurückzuverweisen.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/3-str-492-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-02/3-str-492-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.371844+00:00"}}