{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-01_3_StR_597_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-01","aktenzeichen":"3 StR 597/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Re Zen\n\n2278 070\n\nImNamen des Volkes zu\n\nhen In der Strafsache Ri.\nBr N gegen\n\n1.) den praktischen Arzt und Geburtshelfer Dr. med.\nMichael 2 WEB aus ‚ geboren am\n1877 in Mg (Kreis WW),\n\n2.) den kaufmännischen Angestellten Jakob_N\naus DE. Aort geboren am r\n\nwegen‘ Abtreibung . \"3\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- “>\nzung vom 1. April 1953, an der teilgenommen haben; =\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg 0\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger :\n\nBundesrichter Prof,Dr. Busch 5\nBundesrichter Dr. Baldus FE\n\". Bundesrichter Maaß- -\nen als beisitzende Richter, |\nOberstaatsanwalt m in der Verhandlung, u\nOberstaatsanwalt GEREEER :: der Verkündung a\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \\\nJustizangestellter- Be\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, PR\n! für Recht erkannt: . SR\n„ . S AN N\n‚I. Die Revision des Angeklagten N gegen das Bi\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. Sy\nMai 1952 wird verworfen. Br\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmit- BR\ntels zw tragen. - .\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das “\n\nUrteil aufgehoben, soweit die Berufsausübung untersagt worden ist. “\n\nSeine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nu Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-CR wiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\nri\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind verurteilt, ZB wegen Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun\n\n\"Monaten Gefängnis, Np wegen Beihilfe zur Abtrei- |\n\nbung zu sechs Wochen ‘Gefängnis. Dem Angeklagten 2\nist die Ausübung des. ärztlichen Berufes auf die Dauer\n\nvon drei Jahren untersagt worden.\n\nI. Die Revision des Angeklagten zB rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nSie hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.\n\n1.) Im Falle 3 | hat der Angeklagte behsuptet, er habe bei der Untersuchung festgestellt, dass\ndas Mädchen nicht schwanger gewesen sei, eine Schwangerschaftsunterbrechung habe er daher nicht vorgenon-\n\n“men. Das Landgericht hat sich auf Grund der Angaben\n\nder DEE von Gegenteil überzeugt. In den Urteilsgründen wird sodann dargelegt, in dieser Überzeugung\nsei das Gericht noch durch die Begleitumstände der Tat\nbestärkt worden und weiter hinzugefügt, \"schliesslich\nhabe der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den\n\n'Schwängerer der BB. einen gewissen Josef ze:\n\nvon dem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht, nachdem er !ngehend darüber belehrt\nworden sei, dass ihm ein solches Recht zustehe, wenn\ner eine Schwangerschaftsunterbrechung vorgenommen ha-\n\nbe Die Revision meint, das Landgericht dürfe den Un-\n\nstand, dass der Angeklagte damals das Zeugnis gemäss\n\n% 55.$tP0 verweigert habe, nicht jetzt im Strafverfahren gegen ihn zu seinem Nachteile verwenden. Die Konfliktslage, die § 55 StPO lösen wolle, werde nur dann\nwirklich gelöst, wenn die Verweigerung der Auskunft nicht\nzur Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Zeugen ge-\n\nmacht werde. Soweit der Zeuge von seinem Rechte Ge-\n\nPR Dep N\n\n=\" picht in der Auskunftsverweigerung ein weiteres Anzei-\n\nu im\nRede\n\nun”\nBI\n\nDSF HE\nEYE ET\n\nnn\n\nu Be\n\nbrauch mache, die Auskunft auf eine Frage zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst die Gefahr straf-\n'gerichtlicher Verfolgung zuziehen würde, bestehe für\nden Richter ein Beweisverbot, das eine Grenze für die\nfreie Beweiswürdigung bilde. Diese Grenze und damit die\nVorschrift des § 261 StPO habe das Landgericht verletzt,\nindem es auch auf die Zeugnisverweigerung im Strafverfahren gegen za seine Überzeugung von der Schuld des\nAngeklagten gegründet habe,\n\nDie Frage, ob der Umstand, dass der Angeklagte in\neinem vorangegangenen Strafverfahren als Zeuge seine\nAussage auf eine bestimmte Frage unter Berufung auf 88\nin § 55 StPO verliehene Auskunftsverweigerungsrecht\nverweigert hat, im nachfolgenden Strafverfahren gegen ihn zu seinen Ungunsten verwertet werden darf,\nbraucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu\nwerden. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten auf die zeugenschaftlichen Bekundungen der DO <4voasitDz Ihre Aussage hat'es\nbereits davon überzeugt, dass sie tatsächlich schwanger gewesen ist und dass der Angeklagte nicht, wie er\nbehauptet, nur eine. Sondenuntersuchung, sondern viel-.\nmehr mit einer Kürette eine Auskratzung vorgenommen, \\\nalso die Schwangerschaft unterbrochen hat. Dass die Beglei\numstände der Tat und die Auskunftsverweigerung des Ange--\n\nklagten im Vorprozess gegen den Schwängerer Zap nit die- \\\nser Überzeugung im Einklang stehen und sie somit noch '\n\nbestärkten, wird nur zusätzlich hervorgehoben, aber\nnicht als Grundlage der Schuldfeststellung verwertet.\nDas Urteil beruht also nicht darauf, dass das Landge-\n\nchen dafür findet, dass der Angeklagte die Schwanger-\n\nAngeklagten die Ausübung des ärztlichen Berufes auf\n. die Dauer von fünf Jahren zu untersagen. Denn der An-\n\nPipe er\n\nschaft der DEE unterbrochen habe.\n\n2,) Dagegen ist die Rüge der Verletzung des § 265\nAbs 2 StPO begründet. Der Eröffnungsbeschluss kennzeichnet die dem Angeklagten zur Iast gelegten Straftaten\nnicht als Voraussetzungen für die Anordnung eines Berufsverbotes. Der Angeklagte ist in der. Hauptverhandlung nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.\nGleichwohl hat das Landgericht ein dreijähriges Berufsverbot gegen ihn ausgesprochen. Dadurch ist die Vorschrift des § 265 Abs 2 StPO verletzt (BGHSt 2, 85).\nDer Hinweis wurde nicht dadurgh entbehrlich, dass die\n\nStaatsanwaltschaft im Schlussvortrag beantragte, dem\n\ngeklagte durfte den vom Staatsanwalt hervorgekehrten\nGesichtspunkt bei seiner Verteidigung so lange unbe-\n\nachtet lassen, als ähm nicht vom Gericht zu erkennen\n\ngegeben war, dass dieser Gesichtspunkt möglicherweise “ Fe\nbei der Beurteilung in Betracht gezogen werden könnte u\n(RGSt 20, 33 /347). Weder der Verteidiger noch der An-\n\n, ;,.geklagte hat die Verteidigung auf den neuen Gesichts-Bi. punkt eingerichtet. Der Verteidiger hat lediglich Frei-\n\nSP. spruch beantragt; der Angeklagte hat sich dem Antrage\n\ndes Verteidigers angschlossen, Es ist deshalb nicht von\nder Hand zu weisen, dass sie mangels eines Hinweises des\nVorsitzenden der Möglichkeit des Ausspruchs eines Berufsverbotes keine Beachtung geschenkt haben. Die Möglichkeit, dass die Verhängung des Verbotes auf diesem Verfahrensverstoss beruht, kann nicht ausgeschlossen werden, weil nicht zu übersehen ist, wie der Angeklagte sich\nverteidigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Gericht ein Berufsverbot in Erwägung ziehen werde. Der\nVerfahrensverstoss nötigt dazu, das Urteil aufzuheben,\n\nund 338 Nr 7 StPO zunächst darin, dass das Landgericht\n\nsoweit es dem Angeklagten ZB die Berufsausübung un- .\ntersagt, ohne dass auf die das Verbot angreifende Sachrüge einzugehen ist. Der Strafausspruch kann nach Lage der‘\nDinge durch das Berufsverbot nicht beeinflusst sein. Er 2\nbraucht deshalb nicht ebenfalls aufgehoben zu werden.\n\n3.) Der Schuldspruch begegnet keinsrlei rechtlichen Bedenken, Die gegen ihn gerichtete allgemeine Sachrüge ist unbegründet, Insoweit ist die Revision zu ver-\n\nwerfen.\n\nII. Revision dgs Angeklagten N.\n\nA ) Die Revision sieht eine Verletzung der §§ 267\n\n23 Vkeine weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers enthalte, als dass er kaufmännischer Ange-\n\n“ stellter und nicht vorbestraft sei. Die Rüge ist unbegründet. Angaben über die Persönlichkeit des Angeklagten sind in den Urteilsgründen nur insoweit erforderlich, als sie zu den Tatsachen .und Umständen gehören,\nderen Anführung in den Urteilsgründen nach § 267 StPO\nvorgeschrieben ist. Dass solche Angaben im Urteil fehlten, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch\nnicht dargetan,\n\n2.) Fehl geht der weitere Angriff, die Urteilsgründe ergäben nicht, ob der Beschwerdeführer wegen \"Beihilfe zu § 218 Abs 1 oder § 218 Abs 3 StGB bestraft worden\nsei.\" Die Vorschrift des § 218 Abs 1 gilt nur für die\nSchwangere, deren Leibesfrucht getötet wird. Jeder andere Teilnehmer an der Abtreibung ist nach § 218 Abs 3\nzu bestrafen, gleichviel ob er Täter, Anstifter oder Ge- .\nhilfe ist (BGHSt 1, 250).\n\n3,) Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nwendet, greift sie nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, indem sie geltend macht, die festgestellten\nTatsachen rechtfertigten nicht den vom Landgericht ge-\n\nx, gogenen Schluss, dass der Angeklagte zu der von der Mit-ZT Bngeklagten Cie zerollten Tötung der Leibesfrucht\n> wissentlich Hilfe geleistet habe. Damit könnte der Be-\n\nschwerdeführer nur dann gehört werden, wenn die vom Tatrichter gezogenen Folgerungen gegen die Lebenserfahrung\noder die Denkgesetze verstießen oder Widersprüche ent-\n\nhielten. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein Widerspruch\nliegt auch nicht darin, dass das Landgericht einerseits\ndie Einlassung der Ggp. gegen die das Verfahren ab-\n\n“ getrennt ist, weil sie auf ihre strafrechtliche Verant-\n\nwortlichkeit hin untersucht werden soll, ausdrücklich\nunberücksichtigt lässt, andererseits die Briefe, die die\nGischer am 23. Oktober und 11. November 1950 an den Beschwerdeführer geschrieben,. dazu verwendet, seinen Einwend zu widerlegen, er habe lediglich einen erlaubten\nEingriff im Auge gehabt. Verminderte Zurechnungsfähigkeit oder Zurechnungsunfähigkeit schliesst die Glaubwürdigkeit einer Person nicht ohne weiteres aus. Ebensowenig ist daraus, dass Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit einzelner Angaben einer Person bestehen, unter\nallen Umständen zu schliessen, dass sämtliche Äusserungen dieser Person des Beweiswertes ermangeln. Der Richter ist deshalb nicht gehindert, den Angaben einer vermindert zurechnungsfähigen oder zurechnungsunfähigen\nPerson und ihren schriftlichen Äusserungen Glauben zu\nschenken. Er kann ferner Äusserungen ein und derselben\nPerson zum Teil für glaubhaft, zum Teil für unglaubhaft\nerachten.\n\n4.) Auch die Strafzuhessungserwägungen geben zu\nrechtlichen Bedenken keinen Anlass. Im Urteil ist zwar\n\nN\n2\nger\no\\\n+\n[777\na\nä\n[6]\ned\nu]\n0)\nna\n&\n\n. 9\n8\nRi\n=\nHi\n®\nBe\no\nri\nnd\nE-E\nhe\n{7}\n3\n}\n3\n2}\nri\nA\n\ngegebene Möglichkeit der Strafmilderung beachtet worden\nist. Dass dies geschen ist, ergibt sich jedoch aus der\n\nHöhe der festgesetzten Strafe.\n\n5.) Nach allem ist die Revision des Angeklagten\n\nNeeten zu verwerfen.\n\nBusch\n\nMaaß\n\nKoeniger\n\nBaldus\n\nRotberg\n\n’\n” -\n2\nı\nrn ur N\n\nFu sn a DT TTD BE FTER SH Hui 07T TEE ETF STETTEN = FE== ie en -\nae - m _ Se nn nn nd ne en ee == urn\nE- SeLsn 2. Tees SE Be se tb\n= = > en mehr = = ee a SeISın =\n\nnn ee ne Se ng Sn en nn En ae ee Fee nn ee","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-01/3-str-597-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-01/3-str-597-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.346991+00:00"}}