{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-01_3_StR_584_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-01","aktenzeichen":"3 StR 584/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"En\n\nRE NEHächiäßswrk ! — ; .\nFür die'Amtliche Sammlung ! 2:78 016 4\nGesetz: StGB § 257.\n\nRechtssatge: Wer den Auftrag des Diebes y die gestohlene Sache an eine bestimmte Person schenkweise zu übergeben, in der\nAbsicht ausführt, dadurch die Entziehung\n\n_ der Sache durch den Eigentümer oder die\nPolizeibehörde zu verhindern, macht\nsich der sachlichen Begünstigung schuldig (im Anschluss an BGHSt 2, 362).\n\nAktenzeichen: 5 StR 584,52\nUrteil des BGH vom 1. April 1953 LG Düsseldorf\n\n;\nI ;\n\n3_StR 584/52\n\nIm Namen \"des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Putzfrau Anna W (EEE geborene Sp\naus DER, geboren am EEE 1902 in om:\n\nwegen sachlicher Begünstigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n Bundesrichter- MNaass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf\nvom 5. Mai 1952 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n” ea ” x\n\nDie Angeklagte ist wegen sachlicher Begünstigung\n\n(§ 257 Abs 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Ihre Revision bleibt ohne Erfolg.\nDie verfahrensrechtliche Rüge ist unzulässig, weil es die\n\n“ Beschwerdeführerin entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen anzuführen. Die Sachbeschwerde\nist im Ergebnis unbegründet.\n\n°\n\n1.) Der Sohn der Angeklagten hatte eine grössere Nenge\nTabakwaren gestohlen und in der elterlichen Wohnung versteckt. Zwei Kisten Zigarren händigte er noch in der Tatnacht der Angeklagten mit der Bitte aus, sie am nächsten\nTage zu seinem Schwager zu bringen, weil er sich auf diese Weise für ihm zuteil gewordene Hilfe erkenntlich zeigen wolle. Die Angeklagte wusste, dass die Zigarren gestohlen waren, führte aber den Auftrag trotzdem am folgenden Kittag aus, nachdem der Sohn bereits morgens verhaftet worden war. Das Landgericht stellt fest, dass es\nder Angeklagten nicht darauf angekommen sei, die Zigarren\nals Überführungsstücke zu verbergen und dadurch die Bestrafung ihres Sohnes zu verhindern, dass sie vielmehr in\nder Absicht gehandelt habe, die Zigerren dem Zugriff der\nPolizei zu entziehen und dem Sohn die Vorteile der Straftat zu sichern.\n\nDie Annahme des landgerichts, dass sich die Angeklag-\n\nte nach diesem Sachverhalt der sachlichen Begünstigung im\n\n'Sinne des § 257 StGB \"schuldig gemacht habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2.) Der 4. Strafsenat hat in der äntscheidung BGHSt 2,\n362 ausgesprochen, dass eine sachliche Begünstigung auch\ndurch Kitwirken zum Absatz gestohlener Sachen begangen\n\nE}\n\n- 3 -\n\nwerden könne, wenn dies in der Absicht geschehe, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung der Sachen durch den\nEigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren. Damit hat der\n\n4. Strafsenat die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts\nzu dieser Frage aufgegeben (vgl RGSt 58, 129 mit Nachweisen). Der erkennende Senat tritt dem neuen Standpunkt bei.\n\nEs kommt danach für den Tatbestand der sachlichen Be- -\n\ngünstigung nicht entscheidend darauf an, ob die Beistands- £\nleistung zum Ziel hat, dem Vortäter gerade den Besitz der\ngestohlenen Sache zu erhalten. Das Reichsgericht hatte\nseine abweichende Ansicht hauptsächlich darauf gestützt,\ndass der Vorteil der Tat im Sinne des § 257 StGB nur die\ngestohlene Sache selbst sei und dass infolgedessen das\nkitwirken zum Absatz keine Begünstigung sein könne; weil\ndurch die Veräusserung der Besitz der Sache nicht nur nicht\ngesichert, sondern gerade, wenn auch mit dem Willen des\nVortäters, wieder aufgegeben werde. Dass das Reichsgericht sachliche Begünstigung dann annahn, wenn das Diebesgut zunächst sichergestellt wurde, um die Gefahr der Auffindung bis zum beabsichtigten Absatz zu vermeiden, stand\nmit seiner grundsätzlichen Auffassung durchaus im Einklang.\n\n3.) Der 4. Strafsenat hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, dass die Anwendung der Strafvorschrift aus Gründen der Gerechtigkeit nicht von der Art\nder Beistandsleistung abhängig sein dürfe, weil sonst\nwichtige Fälle der nachträglichen Unterstützung fremder\nStraftat ungesühnt bleiben müssten. Auch eine Verwertungshandlung könne als Beistandsleistung in Betracht kommen,\nweil sich der Dieb durch den Absatz der gestohlenen Sache\nihren wirtschaftlichen fert endgültig zueigne (übrigens\nfinden sich Anklänge an diese Auffassung auch in der\nRechtsprechung des Reichsgerichts; vgl 2.3. RGSt 40, 15 ZIY\n\nu,\n\nFa Ey\n\n-4-\n\nEntsprechend dem damals zu beurteilenden Sachverhalt brauchte\nder 4. Strafsenat eine weitergehende Entscheidung nicht zu\ntreffen. Nach Ansicht des erkennenden Senats liegt aber\n\nder grundsätzliche Wandel in der Auslegung des § 257 StGB\ndarin, dass der \"Vorteil\" im Sinne dieser Vorschrift nicht\nmehr schlechthin mit der Sache selbst gleichgesetzt wird,\nweil diese einengende Auslegung des Reichsgerichts weder\ndurch den Wortlaut noch durch den Zweck der Vorschrift geboten ist. Mit Wortlaut und Zweck steht es durchaus in Einklang, wenn man unter dem Vorteil, den der Vortäter durch\nein Vermögensdelikt erlangt, nicht nur die Sache selbst und\nihren Besitz, sondern in erster Linie die angemaßte Eigentümerstellung, d.h. die Möglichkeit versteht, wie ein Eigentümer nach Belieben über die Sache zu verfügen. Begünstigung\nist also nicht nur die Sicherung des Sachbesitzes, sondern\nauch und hauptsächlich die Sicherung der angemaßten Eigentümerstellung. Infolgedessen ist die Anwendung der Vorschrift\nsuch nicht auf den Fall beschränkt, dass der Täter in der\nAbsicht, die Entziehung der Beute zu verhindern, eine Verwertungshandlung im engeren Sinne vornimmt, d.h. eine Verfügung über die Sache trifft, die einen wirtschaftlichen\nGegenwert einbringt. Auch wenn er in dieser Absicht..und mit\ndem Willen des Vortäters nach dessen Weisungen die Sache\nverschenkt, macht er sich der sachlichen Begünstigung schuldig. Denn auch in dieser Handlungsweise liegt eine Sicherung\nder angemaßten Eigentümerstellung. Die Notwendigkeit dieser Beurteilung von Standpunkt der Gerechtigkeit aus wird\nbesonders deutlich, wenn man unterstellt, dass der Sohn\n\nder Angeklagten nicht den Auftrag erteilt hätte, die Zigarren dem Schwager auszuhändigen, sondern nur erklärt hätte,\ner wolle die Zigarren demnächst verschenken, und die Angeklagte die Zigarren versteckt hätte, um dem Sohn die spätere\n\nARE puer\n\nVerfügung über die Zigarren in den genannten Sinn zu ermöglichen. Schon nach der Ansicht des Reichsgerichts läge\nalsdann sachliche Begünstigung vor. Es wäre ungerecht,\nwenn die Angeklagte bloss deshalb straffrei wäre, weil\nsie sich nicht auf die Sicherung der beabsichtigten\nSchenkung beschränkt, sondern diese Schenkung auftragsgemäss selbst ausgeführt hat.\n\nDie weitere Frage, ob unter den Vorteilen der Straftat im Sinne des § 257 StGB auch mittelbare Vorteile zu\nverstehen seien, bedarf in diesem Zusammenhang keiner\nEntscheidung. Dass zu § 259 StGB die Auffassung vertreten wird, Verschenken sei kein Absatz (RGSt 32, 214),\nhat für die Auslegung des § 257 StGB keine Bedeutung.\n\n4.) Nach allem ist die Verurteilung wegen sachlicher\nBegünstigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision auf die Einlassung der Angeklagten verweist, wonach sie das von ihren Sohn erbeutete Diebesgut nur versteckt habe, um ihn der Bestrafung ‚zu entziehen, bewegt sich ihr Vorbringen in unzulässiger Jeise\nauf tatsächlichen Gebiet. Die Strafzumessung lässt eben-\n\n®\nR\n*\n\nx\nx\n\nfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nerkennen.\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Maass\n\na re ©\n“ u\nw","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-01/3-str-584-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-01/3-str-584-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.326225+00:00"}}