{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-01_3_StR_512_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-04-01","aktenzeichen":"3 StR 512/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Bey saojei : Ä\nzer? 2278 070 >\n\nImNämen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsteller Fritz G EEEENED zu: Ti\n\ngeboren am AMMMEEEEE 1914 in rum.\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 1. April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr. Koeniger .\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß %$\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter. der esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rt\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frenkfurt am Nein vom 24. März\n\n1952 wird verworfen.\n\n-\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Re chts wegen\n\nun ..\nIRRE\": VEBERS,\n\n03%\n\n“\n\neo w\n\nor\n\n..\n..\n05\n. 5\n...*\n\ngründ\n\ns\nah\n\nAm 1. April 1951 °2zog der Angeklagte in der Frankfurter\nGegend am linken Ufer der Nidda in der Nähe dreier noch\nnicht 14jähriger Mädchen seine Hose herunter und onanierte\nin hockender Stellung. Dabei bedeckte er sich mit seinem\nMantel so, dass die Mädchen nicht sehen konnten, was er\ntat. Jedoch nahm der Feldschütze CE von einer über\nden Fluss führenden Brücke aus das Treiber des Angeklagten\nwahr, ohne allerdings, alle Einzelheiten zu- bemerken.. Er\nkonnte zwar nicht dessen Geschlechtsteil sehen, wohl aber\ndessen entblösste Oberschenkel und nahm daran Anstoss.\n\nAm 22. September 1951 machte es der Angeklagte ebenso\nin der Nähe des Biebererbergs bei Offenbach am Main. Er entblösste sein Gesäss und seinen Geschlechtsteil durch Herunterlassen der Hose und rieb einige Minuten an seinem Glied,\n\n“ Vor ihm befanden 'sich in ungefähr 10 m Entfernung - aller-\n\ndings durch ein Gehölz getrennt - drei Kinder im Alter von\n8.-. 10 Jahren. Etwas weiter weg stand ein junges Mädchen.\n\n- Die Kinder konnten das Tun des Angeklagten beobachten. Auch\n\nein hinter ihm in einem Garten anwesender Mann 'sah es. Diese vier Personen enpfanden das Vorgehen des Angeklagten als\nschamverletzend und hisiten sich \"darüber auf.\n\nBR nm\nze u\n\"N,\n\n5 „ eX.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalte” Tor der Angeklagte wegen zweier Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses\nzur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt wor-\n\na SE SEE rare 2\n\n“>\n\nPi\n\ni\n\nMit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen\n. Rechts. Er ist der Ansicht, dass es in beiden Fällen an\n\neiner ausreichenden Feststellung des Vorsatzes fehle. -\nAusserdem wendet er sich gegen die Bejahung des äusseren\n Matbestandes im ersten Fall.\n\n1.) Zu dem letzten Punkt trägt die Revision vor, die am\nNiddaufer sitzenden Mädchen hätten nicht Ärgernis nehmen\nkönnen, weil sie nichts gesehen hätten. Auch bei Ce\nsei kein Ärgernis erregt worden, weil er eine unzüchtige\nHandlung nicht wahrgenommen habe. Die vorherige Notdurft-\n‚verrichtung d durch den Angeklagten sei ohne erkennbare geschlechtliche \"Beziehung gewesen.\n\nDamit greift die Revision zum Teil unzulässigerweise\ndie Urteilsfeststellungen an. Zum anderen Teil liegen ihre\nDarlegungen neben der Sache.\n\na . . .\nRichtig ist, dass der Angeklagte vor der Ärgerniserregung seine Notdurft verrichtet hatte, Darin .hat aber die\nStrafkammer kein Verhalten im Sinne des § 1§ 3 StGB gefunden. Erst wegen der späteren Wiederentblössung hat sie ihn\nbestraft. nn\n\n“ - on\n\nDas Landgericht hat als erwiesen erachtet, dass der\nAngeklagte dabei Onanierbewegungen ausgeführt hat. Ausserdem hat es angenommen, dass der Angeklagte sich aus seiner\nHockstellung öfters aufgerichtet und ständig zu den am gegenüberliegenden Flussufer sitzenden, Mädchen geblickt hat.\n\nDer Zeuge Cm konnte zwar den Vorgang nicht“ in allen Einzelheiten verfolgen, auch den Geschlechtsteil des\n\nAngeklagten nicht sehen. Immerhin ermöglichten seine Aussage in \"Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten genügend tatsächliche Feststellungen, welche die angefochtene,\nEntscheidung tragen.\n\n. ;\n\nDarnach hat der Angeklagte durch die Teilentblössung\nseines Körpers das allgemeine Schau- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt. Der Umstand,\ndass er mit dem Mantel seinen Geschlechtsteil so bedeckte,\ndass dieser von den in der Nähe befindlichen Personen nicht\ngesehen werden konnte, steht der Auffassung der Strefkammer,\nder Angeklagte habe eine unzüchtige Handlung vorgenommen,\nnicht entgegen. Unter diesen Begriff kann selbst eine Betätigung fallen, die nach ihrer äusseren Gestaltung die gesohlechtliche Beziehung nicht erkennbar hervortreten lässt,\n\nz.B. ein Schlag auf das bedeckte Gesäss (RGSt 67, 110). Erst\n\nrecht fällt darunter eine Handlung, deren äussere Form so\ngeartet ist, dass sie die geschlechtliche Beziehung ohne\nweiteres zum Ausdruck bringt, mag sie auch zum Teil der Sicht\nentzogen sein. So war es hier. Der Angeklagte hat durch das\nEntblössen des Unterleibs und durch die Onanierbewegungen eine\nUnzuchtshandlung vorgenommen. Diese Handlung war, auch wenn\ndie Onanierbewegungen als sölohe, infolge Bedeckung mit, dem\nMantel nach aussen nicht in Erscheinung traten, geeignet, das\nSittlichkeitsgefiihl der Allgemeinheit zu verletzen. Denn das\nGesamtverhalten des Angeklagten zeigte deutlich, dass er,\n\nals er sich zum zweiten Mal unter Entblössung seines Unterleibs in Hockstellung niederliess, dies nicht zur Verrichtung\nseiner Notdurft, sondern im Hinblick auf die in der Nähe befindlichen Mädchen, also in ‚geschlechtlicher Absicht tat.\nDies wurde nementiich äurch das Öftere Aufrichten des Ange-\n\n%\n\nB x\nPEESRaER R .\nEn DR\nter ee DIE ze\n\nklagten und durch das ständige Hinsehen zu den Mädchen erkenn-\n\nR\n2 Mit wann ad!\n\nSs s\n1 mer\n\nügr, ein Verhalten; das dem Zeugen Girmann, wie aus den\npeststellungen des angefochtenen Urteils hinreichend klar\n„ entnehmen iet, als geschlechtsbetont auffiel, obwohl er\n\n2\ndie Onanierbewegungen selbst nicht erkannt hat,\n\nkuch das Merkmal der Defentzichkeit ist gegeben. Das\n\ngun des Angeklagten konnte von unbestimmt weichen und wie- _\n\nyjelen Personen bemerkt werden. Diese Personenmehrheit braucht®\n\nnicht zugegen sein: Erforderlich ist nur, dass sie nach’ den\n\n‘örtlichen Verhältnissen hätte zur Stelle sein können. Das\n\nist dem Urteil zu entnehmen, Ausser GOEb waren noch die .\n‘ grei Mädchen am Tatort anwesend. Andere Personen konnten je-\n\nderzeit in dessen Nähe erscheinen.\n\nDer Angeklagte hat urch seine Handlüng ein Ärgernis er- \\\nregt: CUREEB hat daran Anstoss genommen, dass der Angeklagte |\nin nächster Nähe der Mädchen in schamverletzender Weise seine\nHose heruntergelassen hat, so dass seine entblössten Oberschenkel sichtbar waren.‘ Die Verletzung des Anstandsgefühls\n\n“ giner einzigen Person genügt. Dass sich die Tat nicht gegen\n,„ sondern gegen die drei Mädchen gerichtet hat, macht\n‚nichts aus (RGSt sl» won.\n\nDie gegen die „ Annahme des Busseren Tatbestandes im er-\n‚sten Fall erhobenen Bedenken sind, ‚ daher unbegründet.\n\n‚Dass er in . meitin Fall erfüllt ist, ‚bedarf angesichts\nder eindeutigen Feststellungen keiner näheren Erörterungen.\nInsoweit hat die Rerision das Urteil nicht bemängelt.\n\n2,) Auch die jestetellungen zur inheren Tatseite rechtfertigen die’ Verurteilung des Angeklagten in beiden Fällen.\n\n.\nPe ud\nw\n\ney en\n\nZur Tatbegehung genügt bedingter Vorsatz. Der Angeklagte brauchte demnach im Bewusstsein des unzüchtigen Charakters seiner Handlung nur mit der Möglichkeit gerechnet zu\n\nhaben, dass seine Handlung von einem nicht durch irgendwelche ._\n‚Beziehungen zusammengehaltenen Personenkreis beobachtet\n\nwerden und dass jemand daran Ärgernis nehmen könne. Beides\nhat das Landgericht ohfie Rechtsifrtum bejaht. Es hat zwar\ndie Verteidigung des Angeklagten für unwiderlegbar gehal-\n\nten, er sei bestrebt gewesen, seine Blösse vor der Kindern\n\nzu bedecken oder seinen Standplats so zu wählen, dass ‚sie\nihn seiner Meinung nach nicht hätten sehen können. Aber auf\nGrund der Beweiserhebung hat es festgestellt, der Angeklagte habe in ‚beiden Fällen billigend mit der Möglichkeit gerechnet, Seine Handlungen könnten jederzeit von einer unbestimmten Angahl anderer Personen wahrgenommen werden, wenn\ndiese ihr Augenmerk auf ihn richten würden; ausserdem habe\ner die ‚Wöglichkeit ( der. Ärgerniserregung gekannt und gebil-\n\nligt.\n\na) Zum ersten Vorfall macht die Revision geltend, der als\nerwiesen erachtete Sachverhalt, gebe ‚keinen Anhalt für eine\nAnnahme des ‚Angeklagten, seine. päzliähtigen Handlungen hätten von anderen Personen bemerkt. werden können, .und ebenso-\n\nwenig für ein ' beupssten, Inkaufneimen. dieser Möglichkeit.\n\nDamit kann ıder. Besähwerdeflärer nicht durchdringen.\nVorseichtsmassregein des Fäters schliessen sein Bewusstsein\nvon der Öffentlichkeit. seines Tuns und der Möglichkeit des\nÄrgernisgebens nicht aus, deuten vielmehr eher darauf hin.\nAbgesehen davon handelt es sich bei der Bejahung des bedingten Vorsatzes um eine Frage der Beweiswürdigung, le\nder Nachprüfung des Revisiönsgerichte nicht unterliegt., Im\n\npteil sind die für die innere Tatseite wesentlichen Tatgehen enthalten. Die daraus gezogene Folgerung, der Ange-\n\n\" agte habe in Anbetracht der Örtlichkeit und der von meh-\n\n‚geren. Seiten her gegebenen Beobachtungsmöglichkeit die Tat\n\n;t bedingtem Vorsatz verübt, ist kmapp, indes ausreichend\n\npegründet. Die Behauptung der Revision, es fehle für diese\n\ngeurteilung an einer Grundlage, widerspricht dem Urteilsinhalt» wonach die gesamte Yürdigung des. ersten Falles sich\nauf die Einlassung des Angeklagten und die Bekundung des Zeu-\n\np- E,) atuist. Der Einwand int daher unbeachtlich.\n\np) Sicht anders verhält es sich mit dem Norbringen- der Reyision zu dem zweiten Fall. Ihr Hinweis, der Angeklagte hape sich absichtlich versteckt gehalten und sei nicht sichtpar gewesen, er ‚habe demnach nicht mit der Möglichkeit\n„echnen können, von rückwärts beobachtet zu werden, ist\n„ichts anderes als ein unzulässiger Versuch, die Beweis-\n„ürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.\n\nDieser hat den ermittelten Sachverhalt rechtlich. zu-\n+reffend gewürdigt. Er hat aus. den Tatsachen, namentlich\ngus der Nähe Öffentlicher Wege und Plätze und aus den nach\nyerschiedenen Richtungen hegtehenfen., Sichtverhältnissen oh-\n\nne Rechtsfehler auf den bedingten, Vorsatz des Angeklagten\ngeschlossen.\n\nNach alledem erweist sich das Rechtsmittel als unbe-\n\ngründets.\n\nRotberg\n\nBaldus\n\nKoeniger\n\nu\n\nx ”\n\n” “\ne“\n„\nBu\n“r\n\n.\n\nBusch\n\nMaaß\n\nads\nErna","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-01/3-str-512-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-01/3-str-512-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.304491+00:00"}}