{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-04-01_3_StR_294_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-20","aktenzeichen":"3 StR 294/55","doktyp":null,"leitsatz":"Das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung\n\nerfordert keine längere Zeitdauer (hier: mehrstündige Autofahrt zur Arbeitsstelle). Wie BGH\n3:StR 484/52 vom 1. April 1953.","text_plain":"Pu ins Nachschlagewerk! 2298 046 /4\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz StGB 8 174 Nr 1\n\nRechtssatz: Das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung\n\nerfordert keine längere Zeitdauer (hier: mehrstündige Autofahrt zur Arbeitsstelle). Wie BGH\n3:StR 484/52 vom 1. April 1953.\n\nAktenzeichen: 3. StR 294/55\n\nUrteil des DCH m 20. Oktober 1955 . Marburg/Lahn\n\n3 StR 294/55\n\n2;\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reisevertreter Werger M a — 5)\nGB; zehoren am di 1916 in Thüringen,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Oktober 1955, an.der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n. Bundesrichter Professor Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt > |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. Mai 1955 wird verworfen.\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nDie Verurteilung nach § 174 Nr 1 StGB ist nicht zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen, an die das Revisionsgericht \"gebunden ist, waren die Bitern der 15jährigen Christa\nvw» zwnächst nicht geneigt, dem Angeklagten, den sie nicht\nnäher kannten, ihre Tochter nach Heuchelheim mitzugeben, wo\nder Angeklagte für Christa eine Arbeitsstelle beschafft hatte,\nErst nachdem er ihre berechtigten Bedenken zerstreut hatte,\nwilligten sie ein, erklärten dem Angeklagten jedoch ‘den Feststellungen zufolge vier- bis fünfmal, 'gaß er für alles verantwortlich sei, aa ‘ihre Tochter erst 15 Jahre alt seit, er\n_ übernehme mit ihnen gemeinsam eine große Verantwortung, wenn\nsie ihm ihr Kind anvertrauten. Dem 'widersprach der Angeklagte\nnicht, er sagte im Gegenteil ZU, in Heuchelheim hin und wieder\nnach dem Rechten zu sehen und das Interesse des Kädchens wahr-\n\"zunehmen. Kögen diese unzweifelhaften Abreden, ohne welche\ndie Eltern NED ihre Tochter nicht fortließen, vor allem\n\n. . deren Betreuung in Heuchelheim gegolten haben, die den Eltern\n\n. wegen räumlicher Entfernung unmöglich war, so betrafen sie,\nwie das Landgericht zutreffend ausführt, doch auch schon die\nFahrt mit dem Angeklagten dorthin.\n\nVon den Unterördnungsmerkmalen des § 174 Nr 1 StB kommt\nhier nur das Anvertrautsein zur Aufsicht oder Betreuung in\nBetracht, Dazu war der Angeklagte bei Christa MO ] nach den\nworten der Eltern, denen er mangels Widerspruchs, vor allem\naber durch schlüssiges Handeln zustimmte, schon auf der leise\nnach Heuchelheim verpflichtet. Der Leitgedanke dieser Strafvorschrift, Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Zinflüssen reinzuhalten und den Abhängigen vor\nunsittlichen Angriffen zu schützen, traf auch schon für die\nReise zum Beschäftigungsort zu, ohne daß der Angeklagte der\nArbeitgeber des Mädchens war. Der Verteidigung ist zuzugeben,\ndaß der Zustand des Änvertrautseins besonders zur Ausbildung\n\ng\nE,\n»\n\nund zur Erziehung häufig auf nicht nur kurze Zeit besteht. Das\nliegt im allgemeinen im Wesen dieser Verhältnisse, es ist\n\naber auch bei ihnen keine unerläßliche, begrifflich notwendi;,e Voraussetzung. Im #inzelfalle können auch Einzelmaßnahmen der Erziehung oder Ausbildung in Betracht kommen, die\nnur kurze Zeit andauern. Der Anwendung des 3 174 Nr 1 stünde\ndies dann nicht entgegen. Noch mehr tritt die Zeitdauer bei\nden weit allgemeineren Merkmalen der Betreuung und der Aufsicht zurück, die keine ihrem Wesen nach längere oder nachhaltige, die Persönlichkeit des Jugendlichen betreffende Ein-\n\nwirkung bezwecken,. sondern seinen Schutz gegen schädliche\n\nEinflüsse, der auch auf kürzere Dauer, etwa für die Dauer\n\neines Ausflugs, einer Veranstaltung oder einer Reise erfor-\n‚derlich und gewollt sein kann (BGH 3 StR 484/52 vom 1. April\n\n1953, vgl auch OLG München MDR 1951, 52). Die Anwendung des\n\n§ 174 Nr 1 StGB ist daher nicht zu beanstanden. Die von der\nRevision angeführtenäntscheidungen betreffen sämtlich andersartige Umstände; keine von ihnen steht dem hier entwickelten\nGrundsatz entgegen.\n\nDie von der Strafkammer zur Bewährung ausgesetzte Strafe\nliegt nur zwei Monate über der gesetzlichen Mindeststrafe..\n\nDie Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf,\n\nGlanzmann Koeniger ‘\\ Busch\n Jagusch . Maaß 5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/3-str-294-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-20/3-str-294-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.284191+00:00"}}