{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-26_3_StR_668_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"3 StR 668/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 0F0\n\nm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nI. den Geschäftsführer der u,\nTED Louis Emil Ma aus am )\ndort geboren am @&. ;\n\n2. den Vertreter Karl_S ch\n\nMED geboren an EB. iD inc ;\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht. .erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Magie wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n21. März 1951 im Strafausspruch aufgehoben, soweit\ner wegen Vergehens nach den §§ 1, 46 des Gesetzes\nüber das Kreäitwesen verurteilt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes den Angeklagten Sch betrifft,\n\nb) im Schuldspruch \"dahin geändert, daß der\nAngeklagte MaiD wegen Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 4 UnlWG und\nmit Vergehen nach den $$ i, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen verurteilt wird.\n\nc) im Strafausspruch und, soweit auf Veröffentlichung des Urteils erkannt ist. aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kösten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nvon Rechts wegen\n\n%\n\nDer Angeklagte Mag ist wegen Vergehens nach\n§ 4 UniWG und wegen Vergehens nach den §§ 1, 46 des\nGesetzes über das Kreditwesen zu Geldstrafen von 600\nund 400 DU verurteilt worden. Die Prospekte der W@-\nGENE ses Angeklagten wurden eingezosen; die Veröffentlichung der Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs in zwei TB Zeitungen\nwurde angeordnet. Der Angeklagte Sch ist mangels\nBeweises freigesprochen worden. Hiergegen richten\nsich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten Mai. Die Staatsanwaltschaft erstrebt\ndie Verurteilung des Angeklagten Mae auch wegen\nBetrugs; sie wendet sich außerdem gegen die Freisprechung des Angeklagten Sch.\n\nDer Angeklagte Mai gründete im Sommer 1949\nein Wohnungsbauunternehmen eigener Art mit je einem\nVerwaltungsbüro in Tom, OCEEEEEEED und Bad N@-\nEB. Leiter des Büros in Til var der Ange-\n\nklagte Schi. Das Unternehmen erstrebte den Zusammenschluß von Wohnungssuchenden, insbesondere aus den\närmeren Volkskreisen, mit dem Ziel, größere Wohnblocks für die Teilnehmer zu finanzieren, zu errichten und zu verwalten. Durch eine umfangreiche Werbung\nsollten zunächst 1000 Wohnungsinteressenten gewonnen\nwerden, die bereit waren, monatliche Baukostenzuschüsse von i0 oder 12 DM auf die Dauer von 12 Jahren zu zahlen; sie sollten dafür in der Reihenfolge\ndes Vertragsabschlusses, spätestens jedoch nach fünf\nJahren in den zu errichtenden Wohnblocks Wohnungen\n\nerhalten. Zur Anlockung der Interessenten täuschte\n\nder Angeklagte teils durch Werbeschriften, teils\ndurch seine Vertreter ein gut fundiertes Unternehmen vor, machte unrichtige Angaben über die Zahl der\nbereits geworbenen Teilnehmer und die Kreditgrundlage des Unternehmens und sagte den Interessenten aus-Arücklich die Zuweisung einer Wohnung innerhalb von\nzwei Jahren zu. Auf Grund dieser Zusicherungen schlossen insgesamt 81 Wohnungssuchende einen Teilnehmervertrag mit dem Angeklagten ab und zahlten die ersten Raten mit Unkostenbeiträgen bei ihm ein. Der Angeklagte\nverwendete die eingehenden Gelder nicht für persönliche Zwecke. Durch das Einschreiten der Staatsanwaltschaft fand das Unternehmen bereits am 22. September\n1949 ein vorzeitiges Ende. j\n\nI. Revision, des Angeklagten Mag\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts\nunä des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde\nentbehrt der Form des § 344 Abs 2 StPO und ist daher\nunzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde ergibt folgendes;\n\n*, Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 4\nUniWG enthält keinen Rechtsfehler. Insoweit ist die\nRevision offensichtlich unbegründet.\n\n2..Auch der Schuldspruch wegen Vergehens nach\nden §§ 1, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Ausführungen\ndes Urteils zur äußeren Tatseite stimmen in allen\nTeilen mit der Rechtslehre und dem Zweck des Geset-\n\nzes überein. Gegen dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen keine Bedenken.\n\nBei Würdigung der inneren Tatseite geht die Strafkanmer noch von der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts über den strafrechtlichen Irrtum aus, dem sie\nkeine Bedeutung beimißt. Die Entscheidung des Großen\nSenats für Strafsachen in BGHSt 2, 194 konnte noch\nnicht berücksichtigt werden, Der Angeklagte kannte\nzwar alle äußeren Umstände, die das von ihm gegründete Unternehmen zu einem erlaubnispflichtigen Kreditinstitut machten. Ein Irrtum auf tatsächlichem Getiet lag also nicht vor. Der Angeklagte wußte an sich\nauch. daß der Betrieb eines Bankgeschäftes oder einer\nSparkasse ohne Erlaubnis verboten ist. Er will seine\nHandlungsweise für erlaubt gehalten haben. weil er\nder Meinung gewesen sei, sein Vüternehmen sei kein\nKreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen und deshalb auch nicht erlaubnispflichtig. Diese Frage läßt die Strafkammer von ihren Standpunkt\naus offen; gleichwohl ist der Schuldspruch berechtigt. Der vom Angeklagten behauptete Irrtum ist kein\nTatbestandsirrtum, sondern ein Verbotsirrtum, der hier\nnach Lage der Umstände den Schuldvorwurf nicht ausschließen kann. Wer sich wie der Angeklagte im Wirtschaftsleben geschäfts- cder gewerbsmäßig betätigen\nwill, muß sich vorher darüber unterrichten, welche\nrechtlichen Bestimmungen für ihn und sein Unternehmen gelten und, falls er dazu selbst nicht in der\nLage ist, die notwendigen und jederzeit möglichen\nErkunäigungen bei amtlichen Stellen oder Fachleuten\neinziehen. Durch eine solche Unterrichtung, die der\n\nDE pe\n\ncum m“\n\nAngeklagte unterlassen hat und die er ohne jede\nSchwierigkeit hätte erreichen können. wäre der Irrtum vermieden worden; er ist also auch verschuldet.\nIn diesem Falle besteht nur die Möglichkeit der\nStrafmilderung unter entsprechender Anwendung des\n\n§ 44 StGB. Insoweit wird auf die Entscheidung des\nGroßen Senats für Strafsachen (BGHSt 2. 194) Bezug\ngenommen.\n\nDie Nichtanwendung des § 61 StGB auf den nach\n§ 46 Abs 2 des Gesetzes über das Kreditwesen erforderlichen Strafantrag der Bankaufsichtsbehörde entspricht der Rechtslage. Es handelt sich nicht um einen \"Strafantrag des Verletzten\" im Sinne der §§ 61\nff StGB. sondern um das Strafverlangen einer bestimnten Behörde. Beide Verfahrensvoraussetzungen sind\nrechtlich zu 'unterscheiden. Während der Gesetzgeber\nbei bestimmten Straftaten des allgemeinen Strafrechts\ndie Verfolgung von dem Strafantrag des Verletzten deshalb abhängig gemacht hat, weil hier das Interesse\nder Allgemeinheit an der Strafverfolgung gegenüber\ndem Interesse des Verletzten zurücktritt, liegt den\nGesetzen - nach denen das Strafverlangen einer bestimmten Behörde Voraussetzung der Verfolgung ist -\nder Gedanke zugrunde, daß über die Strafverfolgung\ndiejenige Behörde entscheiden soll, die auf ihrem\nGebiete den besten Überblick über alle Verhältnisse\nhat. Hier ist deshalb auch kein Grund vorhanden,\ndas Strafverlangen an eine bestimmte Frist zu binden. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts war\ndies bereits für die Gebiete des Preisrechts, der\nLohngestaltung und der Verbrauchsregelung anerzannt\n\n17\n\n(vgl u.a. RGSt 75, 3065 75, 361; 76, 55). Für den\nStrafantrag nach § 46 Abs 2 des Gesetzes über das\nKreäitwesen gelten dieselben Erwägungen.\n\nIl. Revision der Staatsanwaltschaft\na. Angeklagter, Me\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde nach § 244 Abs 2\nStPO ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Soweit beanstandet wird, daß das Rundschreiben, das der Angeklagte nach Einleitung des Strafverfahrens versandte,\nnicht als Beweismittel verwendet worden sei, fehlt\nder Nachweis, daß dieses Rundschreiben dem Gericht\nbekannt war. Auf die Behauptung, die Strafkammer habe den Angeklagten über dieses Rundschreiben in dem\nvon der Revision gewünschten Sinne befragen müssen,\nkann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Der\nAngeklagte wurde in der Hauptverhandliung eingehend\nzur Sache gehört. Die Revision kann also nicht geltend machen, ein bestimmtes Beweismittel sei nicht\nbenutzt worden. Daß eine bestimmte Frage an einen\nzeugen oder den Angeklagten nicht gestellt worden\nsei. ist schon deshalb kein Revisionsgrund, weil in\ndiesem Rechtszug gar nicht nachgeprüft werden kann,\nob die Frage gestellt worden ist und ob nicht der\nTatrichter die vermißte Aufklärung erfolglos versucht hat.\n\n2. Die Behauptung eines Widerspruchs in den Feststellungen ist unrichtig. Die. Bemerkung in den StrafzumessungserwWägungen, der Angeklagte habe sich die\nNotlage der Vielen tausend Wohnungssuchenden bewußt\n\nmm\na\nD\n\nu nn en\n\nzunutze gemacht, ist mit der Feststellung, der Angexıagte sei ein überzeugter Idealist. vereinbar. Zwar\nnat er die vereinnahmten Gelder nicht für eigene Zwekge verwandt und verwenden wollen, sondern ohne persönichen Gewinn für die Errichtung von Wohnblocks, also\njetzten Endes im Interesse der Wohnungssuchenden. Die\nverfolgung ideeller Ziele schließt aber nicht aus, daß\nhierbei die Notlage anderer ausgenutzt wird.\n\n3, Tagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Begründung, mit der die Strafkammer die Voraussetzungen der inneren Tatseite des Betrugs verneint\nhat. Diese Begründung ist rechtsirrig. Die Feststeljungen ergeben unmittelbar den Tatbestand des Betrugs\nzur äußeren und inneren Tatseite. Die Würdigung, die\ndie Strafkammer den Vorstellungen und Absichten des\nAngeklagten auteil werden läßt. betrifft Gesichtspunkte. die allenfalls für die Strafzumessung Bedeutung haben und die Zubilligung mildernder Umstände\nnach § 263 Abs 2 StGB rechtfertigen können; für den\nschuldspruch selbst sind sie unerheblich.\n\nDie 81 Kunden haben die Verträge abgeschlossen,\nweil ihnen die Zuteilung einer Wohnung innerhalb von\nzwei Jahren zugesichert wurde, während sie in Wirkjichkeit nur die Aussicht erhielten, binnen fünf Jahren in einer neuen Wohnung untergebracht zu werden.\n\nTs kam ihnen aber auf diese schnelle Zuteilung entscheidend an, und sie hätten die Verträge bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht abgeschlossen. Von vornherein erhielten sie also nicht die Gegenleistung, die\nihnen zugesagt war, von der sie bei Vertragsabschluß\n\nune.\n\nF3\n\nausgingen: d.h. unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und bei Vertragsabschluß vorausgesetzten Bedürfnisse keine gleichwertige Gegenleistung. Der Vermögensschaden ist also eingetreten. Da der Angeklagte\nsich im klaren war, daß er seine Zusicherung nicht\neinhalten konnte, und auch sonst bewußt unwahre Angaben machte, um die Interessenten mit besonders günstig erscheinenden Angeboten zum Vertragsabschluß zu\nbewegen. so wußte und wollte er auch, daß die Kunden\nkeine zleichwertige Gegenleistung in dem erwähnten\nSinne erhielten. Was die Strafkammer in diesem Zusamnenhang weiter erwägt. ist für die innere Tatseite\nunerheblich, Diese weitere Erörterung bezieht sich\n\nnur auf die Vorstellung des Angeklagten über das mögliche Endergebnis seines Unternehmens. Selbst wenn er\neinen völligen Zusammenbruch nicht für möglich hielt\noder darauf vertraute und wollte, daß er ausbliebe,\nfehlte ihm nicht der Vorsatz der Schädigung. Denn insoweit kommt es nur auf die Vorstellung der unmittelbaren Folgen des Vertragsabschlusses, nicht aber darauf an, welchen Hoffnungen sich der Angeklagte für die\nZukunft hingab und ob er daran glaubte, daß \"doch noch\nalles gutgehen werde\". Solche Hoffnungen schließen den\nSchädigungsvorsatz im Einzelfall und im Zeitpunkt des\ntertragsabschlusses nicht aus. Der Angeklagte glaubte\nauch nicht etwa, daß er seine Zusicherung noch wahrmachen könne, sondern hoffte nur, den Kunden sehr viel\nspäter eine Wohnung verschaffen zu können. Daß er die\nzugesagte Gegenleistung nicht werde erbringen können,\nwußte er genau,\n\n%\n\nRechtsirrig ist bei dieser Sachlahe auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht die\nAbsicht gehabt, sich Vermögensvorteile zu verschaffen. die vor der Rechtsordnung keinen Bestand haben.\nWußte der Angeklagte, daß er die Wohnungen nicht in\nder versprochenen Frist werde beschaffen können, und\nschloß er gleichwohl die Verträge ab, dann wollte er\ndurch die Beiträge auch Vermögenswerte der Teilnehmer in die Hand bekommen, auf die er mangels gleichwertiger Gegenleistungen keinen Anspruch hatte. Auf\ndie Zweckbestimmung des Geldes kommt es nicht an.\n\nNach allem hat die Strafkammer bereits die Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergibt, daß der\nAngeklagte ües Betruges schuldig ist. Der Schuldspruch\nkonnte deshalb durch das Revisionsgericht richtiggestellt werden. Die Strafkammer hat tatsächliches Zusammentreffen zwischen den Vergehen nach § 4 UnlWG\nund nach den §§ 1, 46 des Gesetzes über das Kreditwesen angenommen. Da jedoch der Betrug mit jedem dieser beiden Vergehen rechtlich zusammentrifft, stehen\nalle drei Straftaten in Tateinheit. Die Strafe für\ndiese einheitliche Tat hat die Strafkammer neu festzusetzen.\n\n4. Die Nebenentscheidungen werden durch die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs nur teilweise berührt. Die Einziehung nach\n§ 40 StGB bleibt bestehen, weil sie selbständig und\nvon der Höhe der Strafe unabhängig ist. Dagegen war\ndie Anordnung der Veröffentlichung aufzuheben; über\nsie ist erneut zu entscheiden. Es handelt sich um ei-\n\n73\n\n- 11 -\n\nne Bekanntmachung nach § 23 Abs 1 UnliiG; sie ist Nebenstrafe (vgl RGSt 73, 24). Hierzu sei unter Hinweis\nauf die Entscheidung des Senats in BGHSt 3, 378 bemerkt. daß die Bestrafung wegen unlauteren Wettbewerbs\nauch dann veröffentlicht werden darf, wenn dieses Vergenen mit einer anderen Straftat in Tateinheit zusammentrifft Das andere verletzte Strafgesetz darf jedoch\nin der Veröffentlichung nicht erkennbar gemacht werden;\nes darf also nur zum Ausdruck kommen, daß der Angeklagte wegen unlauteren Wettbewerbs in Tateinheit \"mit einer anderen Straftat\" (oder mit mehreren anderen Straftater} verurteilt ist.\n\nB: Angeklagter. Sch@\nDer Freispruch dieses Angeklagten entbehrt nach\nden bisherigen. Feststellungen der ausreichenden Begrün-\n\ndung.\n\nDie Strafkammer hat zwar mit einer Ausnahme die\nzutgläubigkeit des Angeklagten hinsichtlich aller unwahren Angaben des Ma festgestellt, weil er selbst\nkeinen Einblick in dessen geschäftliche Maßnahmen hatte und über die Finanzierungspläne bewußt im unklaren\ngeiassen wurde. Gegen diese Peststellung kann mit\nRechtsgründen nicht angegangen werden; sie wird auch\nvon der Revision nicht angegriffen.\n\nIn einem Punkt war sich aber der Angeklagte bewußt. daß er den Wohnungsinteressenten eine unvahre\nAngabe machte. Ur hatte ihn ausdrücklich angewiesen. bei der Ausgabe der Zuteilungsnummern erst mit\n\n- 12 -\n\nder Nummer 500 zu beginnen. Die Strafkammer meint, hieraus ergebe sich zwar ein gewisser Verdacht gegen den Angeklagten; er reiche aber angesichts seiner sonstigen\nGutgläubigkeit nicht aus, um den Vorsatz einer Schädigung der Interessenten nachzuweisen, da der Angeklagte\ndie inneren Angelegenheiten des Unternehmens nicht habe\ndurchschauen können. Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Strafkammer für diese Folgerung eine Begründung schuldig geblieben sei. Das Urteil hätte erörtern müssen. von welchen Vorstellungen der Angeklagte bei der bewußt unrichtigen Angabe der Teilnehmernummern ausgegangen ist. Da dies unterblieben ist, entzieht sich das Urteil der Nachprüfung. ob die Strafkammer von einer richtigen Rechtsansicht über die innere Tatseite ausgegangen ist.\n\nDieses Bedenken 15ßt sich auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht beseitigen. Die Strafkammer wollte offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß der\nin allen sonstigen Punkten gutgläubige Angeklagte wegen\ndieser Gutgläubigkeit nicht in der Lage war, den vermögensschädigenden Charakter gerade dieser einen unrichtigen Angabe - für sich betrachtet - zu erkennen, daß ihm\njedenfalls das Gegenteil nicht nachgewiesen werden Könne. Insoweit war aber eine Würdigung erst möglich, wenn\n\nfeststand, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über\nSinn und Zweck der Anweisung des Angeklagten Martin über\n\ndie Zahlenfolge bei der Zuteilung gemacht hat. Daß er\ndieser Anweisung nicht blindlings und ohne Überlegung\nnachgekommen ist, legen Einzelfeststellungen über sein\nVorgehen bei der Werbung nahe. Zwei Interessenten hat\ner die Zuteilung einer Nummer zwischen 300 und 400 in\n\nN\n- —\n\nAn we wlan mus am\n\n- 13 —\n\nAussicht gestellt mit dem Hinweis, daß nach Vertrags-Abschluß mit 1000 Teilnehmern mit dem Bauen begonnen\nwerde. Einer anderen Interessentin hat er erklärt,\n\ndaß sie erst in 1 1/2 Jahren mit der Zuteilung rechnen könne. da 500 Teilnehmer vor ihr seien; wenn sie\nnoch länger warte, sei die Zuteilung erst in zwei Jahren möglich, Einem dritten Kunden hat er die Teilnehmernummer 700 zugesagt, falls er den Vertrag sofort\nabschließen werde. Nach diesen Feststellungen ist es\nnicnt ausgeschlossen, daß der Angeklagte den Sinn und\nzweck der ihm erteilten Anweisung durchschaut hat.\nauch wenn er nicht ausdrücklich von Ha eingeweiht\nwurde Jedenfalls besteht der Verdacht, daß die Strafkammer diesen Feststellungen deshalb keine Bedeutung\nbeigemessen hat, weil sie von einer unrichtigen Auffassung über die innere Tatseite ausgegangen ist. zumal die Prüfung bereits ergeben hat, daß dies bei Würdigung der strafbaren Handlung des Angeklagten Mag»\nder Fall war. Andererseits darf nicht verkannt werden,\ndaß für den Angeklagten SC nicht ohne weiteres\ndieselben Erwägungen gelten, wie für den Angeklagten\nMB. Er var sich der Unrichtigkeit seiner Angaben\nnur in einem Punkt bewußt, so daß ohne nähere Prüfung\nauch nicht angenommen werden kann, er habe die Ursächlichkeit gerade dieser Täuschungshandlung für einen\nVermögensschaden der Kunden erkannt. Insoweit ist eine\n\n- 14 -\nabschließende Beurteilung erst nach Ergänzung der\n\nFeststellungen zur inneren Tatseite möglich.\n\nRotberg Koeniger Scharpenseel\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/3-str-668-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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