{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-26_3_StR_621_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"3 StR 621/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_S1R, 6217/52 2288 066\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Graphiker und Kaufmann Albert Wilhelm > EEEENE>\naus WEM, geboren am GB. EEE GE ir En,\n\nwegen Betruges u.a:\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953. an der teilgenommen haben;z\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nais Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Kseniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Februar 1952 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges (§ 263 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DM sowie wegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Geidstrafe\nvon 200 DM verurteilt worden.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision,\nmit der er einen Verfahrensverstoss sowie die Verletzung\n\nsachlichen Rechts geltend macht,\n\nDas Rechtsmittel ist begründet,\n\nMit Recht: beanstandet der Beschwerdeführer, die Straf-\n\nkammer sei nicht oränungsnässig besetzt gewesen.\n\nSeine Rüge geht allerdings insoweit fehl, als sie\ngegen die Verwendung von zwei Assessoren als Beisitzer '\ngerichtet ist. Wer durch die Ablegung der beiden juristi-\n‚schen Staatsprüfungen zum Ridhteramt befähigt ist, kann\ngemäss §§ 2, 10 Abs 2 GVG bei Amts- und Landgerichten\nals Hilfsrichter zugezogen werden (vgl BCHSt 1, 274).\nIrgendeine Einschränkung enthält. das Gesetz nicht. Dass\nnicht auf Lebenszeit ernannte Richter in gewissem Umfange\nz.B, hinsichtlich der Dauer ihrer Beiordnung zu einem bestimmten Gericht, den Anordnungen der Justizverwaltung\nunterworfen sind, nimmt das Gesetz bewusst in Kauf, wie\naus der Vorschrift des s :70 Abs 2 .GvG hervorgeht.\n\n. 275 2,\n\nEin Kangel® in der Besetzung der Strafkammer liegt\n\njedoch in der Person des Vorsitzenden, des Landgerichts-\n\nPERLE\n\nPEN Le\na en Iedatinne\n\nMr\nKOT SE zen 7 s\n\nPezeiit\n\nER En\nB237. 7°. GROER,\n\nce 27 \"Ze Does\n\nrats Dr. E@WEB. vor. Dieser hat in der Hauptverhandlung\nvom 6. und 8. Februar 1952 den Vorsitz geführt, obwohl\ner damals noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt\nwar. Er ist nach der dienstlichen Äusserung des Landgerichtspräsidenten in Wiesbaden erst durch Urkunde des\nhessischen Ministers der Justiz vom 18, Februar 1952\n\nmit Wirkung vom 1.. März :1952 zum Richter auf Lebenszeit\nberufen worden: Seine Bestellung zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammer, wie sie durch\nden Beschluss des Präsidiums des Landgerichts in Wiesbaden vom 2. Januar 1952 geschehen ist, war daher für\ndie Zeit vor dem 1. März 1952 :unzulässig. Denn nach § 66\nAbs 1 GVG dürfen nur ordentliche Hitglieder des Gerichts\nVertreter des Vorsitzenden sein (BGHSt i, 265). Als nicht\nauf Lebenszeit ernannter Richter war Dr. BED der ‚zur\nzeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten kein\nordentliches Mitglied des Landgerichts.\n\nSomit war die Strafkammer als erkennendes Gericht\nnicht vorschriftsmässig besetzt. Aus diesem Grunde muss\ndas Urteil gemäss §§ 338 Nr 1 StPO aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung en das Landgericht\nzurückverwiesen werden.\n\nsi\n\n2\n\nEiner Erörterung der Sachbeschwerde bedarf es daher\nnicht; es sei jedoch bemerkt, dass sie nach den Feststel-Iungen, wie sie im Urteil getroffen sind, offensichtlich\nunbegründet ist.\n\nRotberg Koeniger Scharpenscel\n\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/3-str-621-52","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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