{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-26_3_StR_520_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"3 StR 520/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A. 2288 062\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Anstreicher Fritz R ED aus DE, dort\ngeboren am &M. EEEEEE> GE,\n\nwegen vers. Gefangenenbefreiung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret w in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsetelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n10. April 1952, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n!\n\nn\n\nI\noe\n\n..\n+ zeigen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nGefangenenbefreiung und Körperverletzung zu einer Gesamtstwrafe von sechs konaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Angeklagte greift mit der Revision das Urteil wegen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nan. Die Revision hat Erfolg.\n\n-\n\nTEE TIER an\na a rn en\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte drei Tage vor\ndem Hauptverhandlungstermin schriftlich beantragt, den Natrosen Harry GW in der Hauptverhandlung als Zeigen zu\nhören, und mitgeteilt, dass sich der Angeklagte bemühe, die\nAnschrift des Zeugen zu erfahren. In der Hauptverhandlung RN\nhat der Verteidiger den Antrag gestellt, den nicht anwesenden und nicht geladenen Zeugen GB zu folgenden Fragen zu hören:\n\n1; Zu der Behauptung des Angeklagten, er habe nicht versucht, den kitangeklagten Di zu befreien, und die\numstehenden Personen nicht zu Gewalttätigkeiten gegen\nden Polizeibeanten aufgefordert;\n\n8; zu der Behauptung des Angeklagten, er sei fortgesetzt\nvon LO beschimpft worden und dieser sei im\nBegriff gewesen, ihn zu schlagen.\n\nLit der letzteren Behauptung wollte der Angeklagte die\nden ICE zugefügte Körperverletzung rechtfertigen.\n\nDas Landgericht hat hierauf beschlossen und verkündet:\n\"Der Beweisamtrag des Vertreters des Angeklagten Re»\nwird abgelehnt, da der Zeuge GP nach den 3ekundungen des Zeugen Polizeiwachtmeister Fin und\nSChiB als Aittäter im Sinne des Verweisungsbeschlusses vom 1. Februar 1952 verdächtig ist und deshalb seinen \\ussagen für den Fall seiner Vernehnung\nkein Beweiswert beigemessen werden kann. GEB ist\n\n|\n\n- 3 -\n\nin der fraglichen Nacht zum 1. April 1951 selbst vorläufig festgenommen und dem Polizeigefängnis zur Ausnüchterung zugeführt worden. Mit Rücksicht darauf, dass\nder Angeklagte RB erst drei Tage vor der Hauptverhandlung ohne Angabe der Anschrift des Zeugen dessen\nVernehmung beantragt hat, muss ferner angenommen werden,\ndass der Antrag nur zum Zwecke der Prozessverschleppung\ngestellt worden ist. Es wäre Sache des Angeklagten\nRED gewesen, die änschrift des nach seinen Angaben\nmit ihm befreundeten GEB rechtzeitig festzustellen\nund dem Gericht bekannt zu geben.\"\n\nMit Recht rügt die Revision, dass hierdurch die Vorschrift des § 244 Abs 3 StPO verletzt worden sei. Kit der\nErwägung, der Zeuge GEW sei der Teilnahme an einem dem\nAngeklagten ausserdem zur Last gelegten Landfriedensbruch,\nhinsichtlich dessen ihn das Landgericht nicht für überführt\nangesehen hat, verdächtig und seine Aussagen hätten daher\nauch für die Taten, derentwegen der Angeklagte verurteilt\nworden ist, keinen Beweiswert, hat das Landgericht äie Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Darüber,\nwie die Aussagen eines Zeugen zu bewerten sind, kann regelmärsig erst nach seiner Vernehmung entschieden werden. Der\nTeilnahmeverdacht allein ist nicht grundsätzlich geeignet,\ndie Aussagen des Zeugen von vornherein als unglaubwürdig\nund das Beweisnittel daher als völlig untauglich zu bezeichnen (RGSt 46, 383 /3857; RG Goldtärch 54, 3053 f). Es\nkommt auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Umstände,\ndie die Annahme der Untauglichkeit des Zeugen rechtfertigen könnten, hat das Landgericht in seinem Beschluss nicht\n\ndargelegt.\n\nAuch die Tatsache, dass der Zeuge CB in der Tatnacht selbst vorläufig festgenommen und dem Polizeigefäng-\n\n4\n\nnis zur Ausnüchterung zugeführt worden ist, genügt nicht, um\nseine Aussage von vornherein als wertlos anzusehen. Die Be-\n\ngründung des Beschlusses lässt nicht erkennen, ob das Land-\n\ngericht den Grad der Trunkenheit bei dem Zeugen geprüft und\n\nangenommen hat, dass sein Wahrnehmungs- und Erinnerungsver-\n\nmögen in einem Maße beeinträchtigt gewesen wäre, das seinen\n\nAussagen jeden Beweiswert nehmen würde (vgl RG Goldtirch 54,\n303 f).\n\nDie weitere Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe mit dem Beweisamtrag offensichtlich das Verfahren verschleppen wollen, hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Die im Beschluss angeführten Tatsachen\nrechtfertigen die Annahme einer solchen Absicht des Angeklagten nicht. Die verspätete Stellung eines Beweisamtrages\nallein reicht hierzu nicht aus. Es müssen weitere Umstände\nhinzukommen, die erkennen lassen, dass der Angeklagte mit dem\nAntrag keinen anderen Zweck verfolgt, als das Verfahren\nhinauszuziehen (vgl 364St 1, 29). Solche Umstände sind hier\njedoch weder dargetan noch sonstwie ersichtlich. Somit trägt\nschon aus diesem Grunde die von dem Landgericht für die\nZurückweisung des Beweisamtrages gegebene Begründung dessen\nAblehnung nicht. Ob sie etwa auch deshalb als fehlerhaft\nzu beanstanden wäre, weil der Antrag nicht von dem Angeklagten, sondern von Seinem Verteidiger gestellt worden ist,\nkann daher auf sich beruhen.\n\nDa das iandgericht möglicherweise zu anderen tatsächlichen Feststellungen gekommen wäre, wenn es den Zeugen\nGEEEEE> vernommen hätte, beruht das Urteil auf diesem Verfahrensmangel. Es muss daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan die Vorinstanz zurückverwiesen werden.\n\n— 0.\n\nDarauf, ob die weitere Verfahrensrüge begründet ist,\nkommt es demnach nicht mehr an. Die vom Beschwerdeführer\n\ngerügte Nichtvereidigung der Zeugen SEE» und Schüuiuse\n\nist aber auch rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat das Landgericht allerdings nur die Vorschrift\n\ndes § 61 Nr 3 StPO angeführt. Dies genügt jedoch; denn\ndadurch ist hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht,\ndass das Landgericht die beiden Voraussetzungen, unter\ndenen nach dieser Vorschrift ein Zeuge unvereidigt vernommen werden darf, für gegeben erachtet hat (vgl BGHSt 1,\n8). In der Revision kann die Nichtvereidigung eines Zeugen\ngemäss § 61 Nr 3 StPO mit der Behauptung, die Aussage sei\nwesentlich, nur dann angegriffen werden, wenn sich aus\ndem Urteil selbst ergibt, dass das Gericht den Aussagen\neine wesentliche Bedeutung beigemessen hat (BGH NJW 1951, .\n325; BGHSt 1, 8). Hier ist dies nicht der Fall. Aus der\nWendung, dass die tatsächlichen Feststellungen u.a. auf\nden Aussagen der nicht vereidigten Zeugen beruhen, kann\nnicht abgeleitet werden, dass das Gericht diese Aussagen\nals wesentlich angesehen hat. In der Beweiswürdigung\nnimmt das Urteil auf die Aussagen der Zeugen SEEN\n\nund Sch nicht Bezug.\n\nu.\n\nFr\n\nAuch auf die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu\nwerden. Es sei jedoch bemerkt, dass sie nach dem dem Urteil bisher zugrunde gelegten Sachverhalt unbegründet ist.\n\nRotberg Koeniger Scharpenseel\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/3-str-520-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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