{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-26_3_StR_493_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"3 StR 493/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 493/52 2288 067 4\n\nIm Namen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Postfacharbeiter Bernhard 1 m aus FToEB-MEED-DEED. geboren and. ED AED ir Ein / O-GEB. 2: 2t. einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21.\nMärz 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEründe\n\nDer als Graveur ausgebildete Beschuldigte war seit\n1940 Soldat, 1944 kam er in Kriegsgefangenschaft. Nach deren Ende im Jahre 1948 verdiente er seinen Unterhalt als\nPostfacharbeıter, Diese Beschäftigung musste er im Sommer\n1950 aufgeben, weil er seit seiner Entlassung aus der\nKriegsgefangenschaft unter Schizophrenie litt. Deswegen\nbefand er sich erstmalig im Jahre 1950 einige Monate in\nder Frankfurter Universitätsnervenklinik und in der Landesheilanstalt in HWw. Seit Juni 195i ist er wieder\nin der letztgenannten Anstalt. Die üblichen Behandlungsverfahren konnten eine Verschlimmerung seines Leidens\nnicht aufhalten. Seit dem Frühling 1952 ist er entmündigt.\n\nAls er sich nach seiner Entlassung aus der Landesheilanstalt in He im Herbst 1950 bei seinen Eltern\nin Frankfurt am Main aufhielt, traf er in der Umgebung\nseines Wohnviertels fünf Mädchen im Alter von 8 bis 11\nJahren. Er wurde durch ihre Gegenwart geschlechtlich erregt, zog seine Hose bis zu den Knien herunter, hob sein\nHemd hoch, so dass die Kinder seinen erregten Geschlechtsteil wahrnehmen konnten. Darauf forderte er eines der Nädchen auf, seinen Geschlechtsteil anzufassen. Das geschah,\nJetzt zog er dieses Kind an sich, umarmte es und presste\ndessen Körper an sein Glied. Das Landgericht hat darin,\ndass er die Kinder zum Anblick seines entblößten Geschlechtsteils veranlasste, die Merkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB gefunden und zugleich\ndarin ein Vergehen gegen § 1§ 3 StGB erblickt, das folgende Verhalten gegenüber einem der Mädchen als ein weiteres\nVerbrechen gegen N 176 Abs 1 Nr 3 StGB gewertet,\n\nwu\n\nns\n\nZu einer Strafe hat es ihn nicht verurteilt, weil es\nim Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen seine\nZurechnungsfähigkeit verneinte (§ 51 Abs 1 StGB).Statt\ndessen hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet (§ 42 bp StGB).\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten,\ndie Verfahrensmängel rügt und die Sachbeschwerde erhebt.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Verfahrensrüge durchgreift.\n\n1.) Diese begründet der Beschwerdeführer damit, dass das\nLandgericht über das geschlechtliche Verhalten des Beschuldigten während eines früheren Aufenthalts in der Landesheilanstalt in HB keinen Zeugen gehört, sondern eine\nÄusserung des Sachverständigen über diesen Punkt dem Urteil zugrunde gelegt habe. Diese Rüge ist berechtigt. Der\nSitzungsniederschrift ist zu entnehmen (§ 274 StPO), dass\nder Tatrichter in der Hauptverhandlung keinen Zeugen gehört hat, ihm vielmehr nur :das Gutachten des Sachverständigen vorgetragen wurde, Es ist auch ausgeschlossen, dass\nder festgestellte Sachverhalt auf den Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung beruht. Wie das Lendgericht\nim einzelnen ausführt, konnte der Beschuldigte wegen seiner\nGeisteskrankheit in der Hauptverhandlung keine irgendwie\nverwertbaren Angaben machen. Aus alledem folgt, dass das\nLandgericht eıne Äusserung des Sachverständigen verwertet\nhat. Dieses Verfahren verstösst gegen die Vorschrift des\n\n§ 250 StPO. Beruht nämlich der Beweis einer Tatsache auf\nder Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der\nHauptverhandlung hierüber als Ze ug e zu vernehmen.\nHatte der Sachverständige selbst, was unwahrscheinlich\n\nTr\n\nist, den Vorgang beobachtet, so musste er hierüber als\nZe ug e gehört werden; hatten dagegen andere Personen\ndas Verhalten des Beschuldigten wahrgenommen, so mussten\nin erster Linie diese als Zeugen vernommen werden. Nur\nwenn das nicht möglich war, konnte der Sachverständige\n\"als Zeuge vom Hörensagen\", aber eben als Zeuge herangezogen werden (BGH 1 StR 149/51 vom 18, Mai 1951). Diese\nGrundsätze hat das Landgericht verkannt. Auf diesem\nRechtsfehler kann das Urteil beruhen, so dass es keinen\nBestand haben kann.\n\n2.) Für die neue Hauptverhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass das Urteil auch sachlichrechtliche Fehler\n\naufweist,\n\nDie Vorschrift des § 42 b StGB setzt voraus, dass\neine im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangene,\nmit Strafe bedrohte Handlung festgestellt wird, In diesem Punkte erweckt das Urteil Bedenken. Soweit es freilich in dem Vorgang, bei dem der Beschuldigte ein Kind unter 14 Jahren an sein erregtes Glied drückte, die äusseren Merkmale eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nangenommen hat, ist das nicht zu beanstanden. Dagegen\nkönnten in dem anderen Falle (Entplößen des Geschlechtsteils vor mehreren Kindern) die äusseren Merkmale eines\nvollendeten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StSB nur\ndann gesehen werden, wenn die Kinder den schamverletzenden Vorgang geflissentlich betrachtet hätten. Hierüber\nenthält das Urteil keine Feststellungen, so dass möglicherweise der Beschuldigte nur einen Versuch dieses Verbrechens begangen hat. Wenn das Landgericht ferner in diesem Verhalten die äu5seren Merkmale eines Vergehens gegen\n\nEr an en 2\n\nBe, En\n\nEi FG\nun a _\ner RE\n\nar\nie\n\nee\ner\n\n§ 1§ 3 StGB gefunden hat, was möglich ist, so hätte es darlegen müssen, dass der Vorgang von einer grösseren, nicht\ndurch persönliche Beziehungen zusammengehaltenen Anzahl\nanderer Personen wahrgenommen werden konnte, ohne dass\ndiese unbestimmte Vielheit von Personen zur Stelle hätte\nsein müssen, sofern sie nur nach den örtlichen Verhältnissen während des Vorganges hätte zur Stelle sein können.\nAbgesehen davon, dass das Merkmal der öffentlich begangenen Handlung nicht durch Tatsachen belegt ist, lässt das\nUrteil einen Hinweis vermissen, dass irgendeine der anwesenden Personen Anstoss genommen hat.\n\nDagegen sind die Angriffe der Revision gegen die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unberechtigt. Die bisherigen Feststellungen des\nLandgerichts tragen diese Entscheidung. Da der Beschuldigte im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit eine mit Strafe\nbedrohte Handlung begangen hat, ist die Unterbringung in\neıner Heil- oder Pflegeanstalt anzuoränen, wenn infolge\nseiner Krankheit eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht,\ndass er weitere Angriffe von Bedeutung auf strafrechtlich\ngeschützte Rechtsgüter unternehmen wird. Im Hinblick auf\ndie einschneidende Wirkung dieser Massnahme hat der Tatrichter ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl BGH NJW 1951, 450; 1951, 721 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. März 1951 -\n\n3 StR 111/51). Dazu hat das Landgericht bisher festgestellt,\ndass sich der Beschuldigte einmal in der Landesheilanstalt in Herborn einem Mitpatienten gegenüber geschlechtlich nähern wollte, indem er ihn umarmte und küsste. Wenn\nder Tatrichter mit Hilfe des Sachverständigen aus diesem\n\nr\n\nVorgang - dessen nähere Umstände noch aufzuklären sind -\nin Verbindung mit den jetzt festgestellten Straftaten und\nder Eigenart seiner Krankheit auf die Wahrscheinlichkeit\nweiterer Sittlichkeitsverbrechen geschlossen hat, so ist\ndas nicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers wird die\ndurch den Beschuldigten heraufbeschworene Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit auch nicht schon dann beseitigt,\nwenn sein Vater und Vormund ihn aus eigenem Entschluss\nin eıner Heilanstalt unterbringen würde. Da eine solche\nUnterbringung vom Vormund jederzeit widerrufen werden\nkann, stellt sie h i e r keine ausreichende Massnahme\ndar (RGSt 76, 134). Fordert der Zustand des Beschuldigten\nim Zeitpunkt der neuen Verhandlung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit die Entziehung der persönlichen Freiheit\nin einer Anstalt, so kann im vorliegenden Falle dieser\nZweck nur erreicht werden, wenn Art und Dauer der Freiheitsentzıehung der Aufsicht des Richters unterstehen,\n\nRotberg Koeniger Scharpenseel\nBaldus Maaß\n\n\"Een. ER un\n\n—\nee.\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/3-str-493-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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