{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-26_3_StR_132_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-26","aktenzeichen":"3 StR 132/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 063\n\nIm Nanen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Fritz P aus REEED-H 2,\ngeboren am 8: iD in\n\n2. die kaufmännische Angestellte Elvir =>\naus VOEEEB. geboren an PP in\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus,\n\nBundesrichter kNaass\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung.\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: . \\r\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil .\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 13. Juli 1951 a\nwerden verworfen. ü\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- a\nmittels zu tragen. |\n\n|\nVon Rechts wegen u;\n\n-2_\n\nGründe:\n\n—— un. —. -\n\nDie Angeklagte Hi ist wegen gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei (§§ 403, 401 b Abs 1 RAbg0) zu einer\nGefängnisstrafe von vier Monaten, einer Geldstrafe von\n100 DM und zu einem Wertersatz von 16 021,60 DM verurteilt worden.\n\nGegen den Angeklagten PB ist wegen gewerbsmässoger Steuerhehlerei und wegen Urkundenfälschung (§§ 267\nStGB) in Tateinheit mit versuchtem Betruge (§§ 263, 43,\n73 StGB) auf eine Gesamtgefängnisstrafe von ärei Monaten und zwei Wochen, eine Geldstrafe von 100 DM und eine Wertersatzstrafe von 550 DM erkannt worden.\n\nDaneben wurden ein Personenkraftwagen und Zigarettenpapier eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet,\n\nI. Revision der Angeklagten HE»\n\nDie Revision der Angeklagten bekämpft nur ihre\nVerurteilung wwgen gewerbsmäßiger $dteaerhehlerei und zu Wertersatz. Während die Beschränkung\nin dem zweiten Punkte nicht zu beanstanden ist. ist\nsie im ersten unwirksam. Der Hehler handelt seines\nVorteils wegen (§ 403 RAbgO). Wer in besonderer Weise\nseinen Vorteil wahrnehmen will, indem er beabsichtigt.\naus der wiederholten Begehung dieser Straftat eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu erzielen, wird wegen\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei bestraft (§§ 401 Abs 1,\n403 Abs 2 RAbgO). Die Entscheidung der Frage, ob der\n\nHehler dieses weitergehende Ziel verfolgt, läßt sich\nvon der Beurteilung der hehlerischen Absicht, einem\nMerkmal des Grundtatbestandes, nicht trennen (vgl BGHSt\n3, 31 £). Die Revision dieser Angeklagten zwingt somit\nzur Nachprüfung des Schuldspruchs im ganzen,\n\n1) Das Landgericht hat festgestellt, daß die einkommenslose Angeklagte vom September 1949 bis April 1950\nerhebliche Mengen Zigarettenpapier verkaufte, Sie wußte,\ndaß das Papier aus dem Zollavslande eingeführt worden\nwar, ohne daß die Eingangsabgaben entrichtet worden waren (vgl §§ 2, 12 Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939,\nRGB1 I 721). Als Gegenleistung für den Verkauf des Papieres bestritt der Einführer in dieser Zeit den Lebensunterhalt der Angeklagten.\n\nDas Landgericht hat in diesem Sachverhalt alle\nMerkmale der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gefunden.\nDiese Würdigung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Waz\ndie Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, .erschöpft sich\nin unzulässigen \"Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die\nFrage, aus welchen Gründen die Angeklagte unterhalten\nworden ist, hat das Landgericht geprüft. Aus der Würdigüng ihrer Persönlichkeit und aus dem Verhalten ihres Freundes, der die Ware eingeschwärzt hatte, hat es\nden Schluß gezogen, daß sie sich durch den Verkauf eine\nfortlaufende Einnahme, ihren Unterhalt, verschaffen\nwollte. Hierin liegt kein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze.\n\nWieso die Beschwerdeführerin trotz der eingehenden\nAusführuugen des Urteils zu diesem Punkte insoweit eire\n\n%\n\nVerletzung der Vorschrift des § 338 Nr .7 StPO behaup-\n\nten will, ist nicht verständlich.\n\n.2) Auch die Verurteilung zu Wertersatz in Höhe\nvon 16 021,60 DM begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat seiner Berechnung des Wertersatzes nur\ndiejenigen Mengen Zigarettenpapier zugrunde gelegt,\ndie von der Angeklagten verkauft, aber weder bei ihr\nnoch bei ihren Abnebmern eingezogen worden sind. Für\ndie Berechnung der Höhe dieser Nebenstrafe ist das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum von den im Zeitpunkt\nseines Urteils erzielbaren Erlösen ausgegangen. Es\nhat die Berechnungsgrundlagen dargelegt. Bei der Ermittlung der möglichen Erlöse hat es alle Umstände\nberücksichtigt, die für die Preisbildung von Bedeutung sein konnten: Die vom Landgericht befolgten Berechnungsgrunösätze sind in zahlreichen Entscheidungen des s Reichsgerichte (RGSt 75, 100 n mit weiteren. .\nzuhalten, weil sie sich aus Sinn und. Zweck der. Heben!\nstrafe ergeben. Entgegen der Meinung: der Beschwerde-\n\nführerin konnte das Landgericht auch für das Zigaret- .\n\ntenyavier der Marke \"Zig-Zag\" eirien Großhandelsver-\n\nkaufspreis von 0,20 DM für ein Bueh = 50 Blatt zu-\n\ngrunde legen, obwohl zur Zeit des Urteils diese Marke\nnicht mehr im Handel war. Das Landgericht hat diesen\nPreis angenommen, weil es der Auffassung war, daß bei\nArt und Beschaffenheit des'Papieres dieser Erlös hätte erzielt werden können. Diese Erwägungen liegen auf\ntatsächlichen Gebiet. Sie xönnen nicht als willkürliche, der Lebenserfahrung zuwiderlaufende Schätzungen\nangesehen werden.\n\n3\n\nEu, we we\n\n-—.— | nn.\n\nCm\nno.\n\nann\n\nrn\n\nBo\n\nu\n\nuni men\n\nDie Höhe der Wertersatzstrafe ist deshalb nicht\nzu beanstanden. “\n\nII. Revisjon des Angeklagten Pi\n\nDas Rechtsmittel dieses Angeklagten richtet sich\ngegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betruge und gegen die Einziehung des Krafttwagens. Diese Beschränkung‘ ist zulässig.\n\n1) Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen. die einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 267, 244 Abs 2 StPO behaupten, sind offensichtlich unbegründet. .\n\n2) Auch die Sachrügen gehen fehl. u\n\na) Der Angeklagte ist Prokurist der Firma PB-\n@ & Co. Das unter dieser Firma geführte Unternehmen\ngehört seiner Mutter, die nicht im Geschäft tätig ist.\nMit anderen Erzeugnissen des Unternehmens setzte der\nAngeklagte auch das von der Angeklagten HEp- erworbene Zigarettenpapier ab, dessen Herkunft ihm bekannt war. Auf seinen Geschäftsfahrten mit dem Volkswagen der Firma führte er auch diese Ware bei sich.\nBei einer derartigen Fahrt wurde der Kraftwagen beschlagnahmt.\n\nDie Einziehung des Wagens ist nach § 414 RAbgO\ngerechtfertigt. Wenn auch das Fahrzeug durch die Firma PB 5 Co unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung\n\"gekauft worden ist und deshalb zunächst der kreditgebenden Finanzierungsgesellschaft gehörte, so war doch\nnach den Feststellungen des Urteils die letzte Rate\n\ndes Kaufpreises bezahlt, ehe das Urteil erging, so daß\ndas Fahrzeug jetzt der Firma PO & Co. gehörte. Die\nin den §§ 414, 401, 403 Abs 2 RAbgO vorgesehene Einziehung scheitert auch nicht daran, daß die Schmuggelware\nnach Umfang und Gewicht die Beförderung durch ein Kraftfahrzeug nicht erfordert hätte. Darauf kommt es nicht\nan. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 1 näher dargelegt hat, genügt es, wenn die abgabenpflichtige Ware\nmit dem Fahrzeug befördert worden ist. Eine andere Auffassung wird Wortlaut und Zweck der Vorschrift des § 40? RAbgO nicht gerecht.\n\nEine Härte dieser Auslegung ergibt sich, wenn ein\nFahrzeug eingezogen wird, das einem völlig unbeteiligten, schuldlosen Dritten gehört. Die durch die Rechtspreehung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eingeleitete, durch den Bundesgerichtshof weiterentwickelte Auslegung des § 414 RAbgO\nmacht die\" Einziehung jedoch davon abhängig, ob der Figentümer bei Anwendung der erforderlichen, von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, daß der Täter das Fahrzeug zur Beförderung von\nSchmuggelware benützen werde oder der Eigentümer einen\nVorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat\nfür ihn erkennbar war {vgl BGHSt 1. 351 ff; 3, 1 ff\nmit weiteren Nachweisen,. In dieser Richtung lassen\ndie Feststellungen des Landgerichts zwar nicht erkennen, ob die Eigentümerin des Fahrzeuges ihren Sohn,\nden Angeklagten, überwachte, ob sie sich überhaupt\num die Verwendung des Wagens kümmerte oder etwa aus\n\nseinem stra?baren Handein Nutzen Zog. Aus dem Urteii\nist aber zu entnehmen, daß der Angeklagte als Pro-\n\n( — a Tagen non Brno oO 2m\n\nae 1:\n\nzurist nach den §§ 49 ff HGB zur Vertretung der Firma\n\nberufen war. In dieser Eigenschaft vertrieb er für das\n\nUnternehmen Raucherbedarfsgegenstände, darunter das ge-\n\nschmuggelte Zigarettenpapier, wie das Landgericht dargelegt hat. Sein strafbares Handeln als Bevollmächtig-\n\nter rechtfertigt die Anwendung des § 414 RAbgO, wie den\n\nVorschriften der §§ 416 Abs 1, 417 RAbgO zu entnehmen\nist und der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung\nBGHSt 2, 321 /3237 anerkannt hat. In solchen Fällen\nist die Einziehung nicht mehr dem Ermessen des Tatrichters überlassen; sie muß erfolgen. Da der Vertretene es regelmäßig in der Hand hat, durch Weisungen\n\n-und- Aufsicht einen Mißbrauch der Vertretungsmacht aus-\n\nzuschließen, ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig.\n\nb) Die Revision kann schließlich keinen Erfolg\nhaben, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten\nwegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung angreift. Das Landgericht hat festgestellt,\ndaß die Polizeibeamten nach einer Beschlagnahme von\nZigarettenpapier hierüber eine Bescheinigung ausge--\nstellt, sie mit einer Unterschrift vollzogen und dem\nAngeklagten ausgehändigt haben. Diese Urkunde erbrachte Beweis über das beschlagnahmte Schmuggelgut.\nDer Angeklagte verfälschte diese Urkunde, indem er\ndie Zahl 28 in 98 veränderte, um eine höhere Anzahl\nbeschlagnahmter Kartons vortäuschen zu können. Er\nlegte diese Urkunde der Angeklagten HE vor,\num zu erreichen, daß sie diese Nachricht glaubte,\nnachdem sie schon durch eine Angestellte über den\nUmfang der Beschlagnahme falsch unterrichtet worden\nwar. Auf diese Weise wollte der Angeklagte die Ha@-\n\nr%\n\nWB ‘azu bestimmen, Ansprüche auf Bezahlung des Zigarettenpapiers- nicht geltend zu machen.\n\nDas Landgericht hat in diesem Verhalten einen Betrugsversuch gesehen. Das ist nicht zu beanstanden.\nWas der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, richtet\nsich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die\nVereinbarungen zwischen den beiden \"Angeklagten keine\nAnsprüche auf Zahlung hervorbringen konnten. Es hat\naber, ohne daß ihm hierbei ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, festgestellt, daß der Angeklagte an das Bestehen einer Verpflichtung geglaubt hat und darauf\nausging, die Angeklagte HilB zu schädigen. Sein\nVerhalten erfüllte also alle Merkmale des versuchten\nBetrugs.\n\nDas Landgericht hat weiter angenommen, daß der\nAngeklagte in Tateinneit damit auch eine Urkundenfälschung beging. Auch hiergegen sind keine Bedenken zu erheben. Indem der Angeklagte durch die Vorlage der von ihm verfälschten Urkunde die Angaben\nseiner Angestellten über den Umfang der Beschlagnabme erhärten wollte, legte er es darauf an, die\nAngeklagte HD zu einem rechtlich erheblichen\nVerhalten zu bestimmen. Sie sollte von der Geltendmachung ihrer Forderung absehen. Ohne Rücksicht auf\nderen rechtlichen Bestand war es rechtserheblich, ob\nsie sie durchzusetzen versuchte oder nicht. Auch\nwenn ihr die Urkunde nur vorgelegt wurde, um ihr\neine Möglichkeit zu geben, etwaige Forderungen ihres Lieferers abzuwehren, geschah das zur Täuschung\n\nim Rechtsverkehr. Die Auffassung des Beschwerdeführers\ndie Vorlage der Urkunde hätte die Angeklagte Hip\nnur beruhigen sollen. steht auch in diesem Punkte in\n\n.\n\nwiderspruch. zu den das Revisionsgericht, bindenden Fest-\n\nstellungen:des Tatrichters. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist deshalb gerechtfertigt.\n\nRotberg . ' Koeniger Scharpenseel\nBaldus . Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-26/3-str-132-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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