{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-19_3_StR_886_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"3 StR 886/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"045\n> StR 886/52 2288 047\n\nImHamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Altpapierhändier Hans Wilhelm N EEEEEEEB aus\n\nTED 2 HE geboren an EB. ED ED in\nB EEE / x GE ,\n\nwegen Vergehens nach dem Gesetz über den Verkehr mit\nunedlen Metallen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter haass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die nevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Februar\n1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n42\n\n- 2.\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Vergehens\nnach den §§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von\nsechs Wochen verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, hat Erfoig.\n\n1.) Zur Verfabrensbeschwerde:\n\na) Die Behauptung; dass dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden sei, ist unrichtig.\nNach dem Inhalt der Akten ist die Zustellung am 27. Oktober 1951 oränungsmässig erfolgt. Im übrigen könnte die\nRevision auf den Mangel der Zustellung nur gestützt werden, wenn trotz dieses Kangels ein Vertagungsamtrag zu\nUnrecht abgelehnt worden wäre da das Urteil andernfalls\nauf dem liange! nicht beruhen kamı (vgl RGSt 24, 64; RG\nHRR 1936 Nr 377).\n\nb) Der von der Revision vermisste Freispruch von der\nAnklage der Hehlerei ist zu Recht unterblieben. Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten Yehlerei nach\n\n§ 259 StGB zur last gelegt. Die Strafkammer hat aber einen\nVorsatz des Angeklagten hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs nicht festgestellt und nur angenommen, dass er\n\naus Fahrlässigkeit diesen strafbaren Vorerwerb nicht erkannt habe. Da es sich also um dieselbe Tat handelt, kam\nein Freispruch nicht in Betracht.\n\nc) Auf die Behauptung, die im Urteil wiedergegebene\nEinlassung des Angeklagten über die Ursache der falschen\nEintragung im bietallbuch stimme mit seinen in der Sit-\n\n- 3 -\n\n- 3_\n\nzungsnıederschrift enthaltenen Angaben nicht überein,\nkann die Revision ebenfalls nicht gestützt werden. Das\nRevisionsgericht ist an die Feststellungen @es Urteils\ngebunden; zudem kommt der Sitzungsniederschrift, soweit\nsie den Inhalt einer Zeugenaussage oder der Einlassung\ndes Angeklagten wiedergibt. keine Beweiskraft nach\n\n§ 274 StPO zu (vgl RGSt 58, 58).\n\nd) Schliesslich rügt die Revision Verletzung des § 244\nAbs 2 StPO. Zum Schuldspruch nach § 18 des Gesetzes über\nden Verkehr mit uneälen Hetallen sei die Trkennbarkeit\nder strafbaren Herkunft des Ketalls nicht aufgeklärt\nworden; das Gericht sei verpflichtet gewesen, das beschlagnahmte und sichergestellte Metall in Augenschein\n\nzu nehmen und einen Sachverständigen zu hören, Diese Rüge bedarf keiner Erörterung, da insoweit die Sachbeschwerde durchgreift,\n\nAusserdem meist ü!le xevisiun, das Gericht habe sich\n„ze kennkarte des mitangeklagten Verkäufers vorlegen lassen müssen, bevor es sich zu der fernliegenden Annahne\nhabe entschliessen dürfen, dass der Angeklagte die zunächst richtige Eintragung im ketallbuch nachträglich\ngeändert habe FEierzu bestand jedoch nur dann ein Anlass,\nwenn Anhaltsvunkte dafür vorlagen, dass bereits in der\nKennkarte das falsche Geburtsäatum (27.1.1930) eingetragen war. Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich.\n\n2.) Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils.\n\na) Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr\nmit unedlen Metallen micht. Ten Vorwurf der Fahrlässigkeit stützt die Strafkammer ailein auf den Umstand,\ndass der Mitangeklagte Dip den Ankauf des Metalis\n\n-A-\n\n22\n- 4 -\n\nverher abgelehnt hatte, weil es ihm verdächtig vorkan.\nDie Strafkammer meint, der Angeklagte habe genau sc wie\nDEEEEEED erkenner müssen. dass das angebotene Hetali gestchien war Er habe sich aber nicht die Kühe gemacht,\nmit der notwendigen Sorgfalt zu prüfen, wie das Hetall\nin den Besitz des Käufers gekommen sei. Diese Erwägung\nreicht nicht aus, um den Vorwurf der Pahrlässigkeit zu\nrechtfertigen: Denn der Täter handelt nur dann frhrlässig. wenn er diejenige Sorgfalt ausser acht lässt. zu\nder er nacn den Umständen und nach seinen persönlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande\nist. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit darf also nicht allein\ndaraus hergeleitet werden, dass ein anderer Metallhändler Verdacht gegen die Redlichkeit des Vorerwerbs geschöpft hat. Darüber, ob der Angeklagte über dieselben\nFähigkeiten und Erfahrungen im Altmetalihandel verfügte\nwie DB und ob äle Umstände. die den Verdacht des\nDiebstahis hervorgerufen haben. für den Angeklagten nach\nseinen Kenntnissen in gleicher Weise verdächtig waren,\ngibt das Urteil keinen Aufschluss, Zudem sind nicht einmal diese Umstände festgestellt. Infolgedessen fehlt es\nauch an einer ausreichenden Urteilsgrunälage. die dem\nRevisisnsgericht die Prüfung ermöglicht, ob die Strafkanmer von einer rechtlich zutreffenden Auffassung über den\nBegriff der Tahrlässigkeit ausgegangen ist. Weder die Be-\n\nschaffenheit des arzebotenen Materials noch die Begleitunstände des Angebots sınü erörtert. Das war notwendig,\nweil der Vorwurf fahriässigen Verhaltens stets nur aus\nbestimmten Tatsachen hergeleitet werden kann, die geeignet waren, dem Täter bei gehöriger Sorgfalt die Kenntnis\ndes strafbaren Vorerweros zu vermitteln; die vom Täter\n\nzu verlangende Sorgfalt ist abhängig von äusseren Anhaltspunkten und Hilfsmitteln, die sich ihm darbieten und die\n\n- -5_\n\nDe DEta zu EEE D au N = n\nu .*. = re CD\nIn mt a Sun en Tun oa ee =\n\nPiper\" ECHARR Br\n\nEEE ,\n\n-5-\n\nseine Vorstellung über den Vorerwerb beeinflussen können. Feststellungen hierüber können nicht durch den\nHinweis ersetzt werden, der Angeklagte have sich weiter keine lühe gemacht, mit der notwendigen Sorgfalt\nzu prüfen, wie das hetall in den Besitz des Verkäufers gekommen sei. Vielmehr war zu erörtern, woraus\nsich die Notwendigkeit einer solchen Prüfung ergab,\n\nie diese hätte vorgenommen werden sollen und warum\nsie nach den Umständen Erfolg gehabt hätte.\n\nNach ailem kann die Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nicht aufrechterhalten werden\n\nb) Soweit die Revision auch den Schuldspruch nach\n\n§ 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen angreift, wendet sie sich in unzulässiger Weise\ngegen die Beweiswürdigung des Urteils; sie ist der irrigen Auffassung, die Folgerungen des Tatrichters, die\nzu den Urteilsfeststeilungen geführt haben, müssten\nzwingend sein, Es kommt allein darauf an. ob sie denkgesetzlich möglich sind. Insoweit ıässt die Beweiswürdigung keınen Rechtsfehler erkennen. Da jedoch das Urteil wegen des rechtlichen Zusammentreffiens beider Vergehen in vollem Umfang und mit den Feststellungen aufgehoben werden muss, wird der Tatrichter Gelegenheit\n\n-6-\n\nhaben, in der neuen Hauptverhandlung die Einwendungen der Revision zu prüfen.\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/3-str-886-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/3-str-886-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.303903+00:00"}}