{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-19_3_StR_855_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"3 StR 855/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288 046\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut zZ ED aus GERED-AGH,\ndort geboren am EB. ED EBD, =. Zt. in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Notzucht\n\nhat der 3 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nCberstaatsanwalt WW in der Verhandlung;\nVberstaatsanwalt EENEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanht:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanweltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau\nvom 28. August 1952 mit den Feststellungen insoweit\n\naufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n65\n\nGründe:\n\nEtwa im August 1947 bestellte der Angeklagte die in\nseinem Betrieb beschäftigte Näherin Margot Heee in\nseine Wohnung, Dort versuchte er zunächst, sie durch Zureden zur Gestattung des Beischlafs zu bewegen. Als ihm\ndas nicht gelang, warf er sie zuerst auf ein Liegesofa\nund hernach auf einen Sessel. Dort übte er mit ihr trotz\nihrer Gegenwehr den Geschlechtsverkehr aus.\n\nIm Sp&tsommer 1947 warf der Angeklagte in seiner\nWohnung die bei ihm beschäftigte Arbeiterin Inge Si\nauf ein Liegesofa, legte sich auf sie und versuchte, ihr\nden Schlüpfer herunterzuziehen. Er beabsichtigte, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen, liess aber wegen\nihres heftigen Widerstandes von seinem Vorhaben ab.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist er wegen vollendeter Notzucht zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten und wegen versuchter Notzucht zu einer gleichartigen Strafe von sechs Monaten verurteilt worden, die zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Konaten zusammengezogen worden sind. Er hat das Urteil in\nvollem Umfang angefochten, die Staatsanwaltschaft nur im\nFalle der versuchten Notzucht.\n\nI.__Vollendete Notzucht\n\nDer Angeklagte beanstandet unter gleichzeitiger Irhebung der Sachbeschwerde die Verletzung der §§ 244, 245\nStPO, weil die Strafkammer dem von ihm hilfsweise gestellten Beweisamtrag auf Herbeischaffung des Sessels, auf dem\ndie Notzucht ausgeführt worden sein soll, nicht stattge-\n\nEEE en u _ 0.0\n\n-\n\ngeben habe. Die Rüge hat Erfolg.\n\nMit dem Antrag wollte der Angeklagte die Richtigkeit\nseiner Behauptung beweisen, dass der von der Zeugin Margot HD geschilderte Tathergang unmöglich sei, Es\nhandelte sich also um das Verlangen einer Besichtigung\ndes Sessels. Das war aus dem Beweisamtrag eindeutig erkennbar, ist überdies auch aus den Urteilsgründen ersichtlich. Darnach ist der Äntrag abgelehnt worden mit der Begründung, im Hinblick auf die glaubwürdige Bekundung der\nZeugin bestehe zur Besichtigung des Sessels kein Anlass,\n\nDamit hat die Strafkamer gegen § 244 Abs 2, 3 StPO\nverstossen. j\n\nNach der Darstellung der Zeugin soll der Angeklagte\nsie in einen Sessel geworfen, ihr die Beine nach oben gerissen, sich selbst auf den Sessel gesetzt und seine Beine durch die beiden lehnen gesteckt naben. In dieser Stelzung So. er gegen den Willen des Mädchens und seine Abwehr innerhalb eines grösseren Zeitraums sein Glied zweimal in deren Scheide eingeführt haben.\n\nDiese Art der Tatbegehung ist ungewöhnlich. Da der\nAngeklagte sich damit verteidigt hat, dass sie in dieser\nForm namentlich bei einem ermsthaften 'Tiderstand der angegriffenen Frau gar nicht hätte geschehen können, musste\ndie Strafkammer den erbetenen Beweis erheben, um ein klares Bild über den Vorfall zu gewinnen. Die gesamten Umstände drängten selbst ohne Antrag nach einer Ausdehnung\nder Beweiserhebung in dieser Richtung. Noch weniger durfte ein ausdrücklicher Antrag abgelehnt werden unter Hin-\n\n65\n\nweis auf die glaubhafte Bekundung der HB. Denn\ndie Beantwortung der Frage über ihre Glaubwürdigkeit hing\nwesentlich davon ab, ob gegen ihren Widerstand der gewaltsame Geschlechtsverkehr in der beschriebenen Weise\nausgeübt werden konnte. Demnach war die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung von Bedeutung und zur Erforschung der Wahrheit erforderlich. Infolgedessen konnte\n\ndas Landgericht von der Einnahme des Augenscheins nicht\ngemäss § 244 Abs 5 StPO absehen. Vielmehr war die Besichtigung mit der Vernehmung der Zeugin zu verbinden.\n\nAuf dem Verfahrensmangal kann das zu diesem Fall erlassene Urteil beruhen. Es konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden.\n\nII, _Notzuchtsversuch\n\no\n un va An —\n\nDer Angeklagte hat die Sachbeschwerde erhoben. Die\nStaatsanwaltschaft rügt Verletzung des $ i76 Abs LNr ı\nStGB durch Nichtanwendung.\n\n1.)_Revision_des Angeklagten’\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, die Absicht des Angeklagten sei darauf gerichtet gewesen, die Se mit\nGewalt zum ausserehelichen Beischlaf zu nötigen. Zur Erreichung des erstrebten Zieles habe er - vergebens — gegen die Frau körperliche Kraft angewendet, um den von ihr\ngeleisteten Widerstand zu brechen.\n\nDiese Tatsachen rechtfertigen die Bejahung des äusse-\n\nren Tatbestandes eines Verbrechens der versuchten Notzucht,\n\nFür die innere Tatseite ist von Belsng, ob sich der\nAngeklagte der Ernstlichkeit der Abwehr bewusst war. Das\n! Landgericht hat den Vorsatz bejaht mit der kurzen Bemerkung, es lägen für die etwaige Annahme des Angeklagten,\n\ndie Severin könnte ihm zu Willen sein, so wenig Anhalts-\n\nt punkte vor wie im Falle Heime.\n\nDiese Begründung reicht bei den hier vorliegenden\nVerhältnissen für die Bejahung des Vorsatzes nicht aus,\n\nDer Angeklagte hat seinen Angriff auf die Si»\naufgegeben. Hätte er das sofort getan, nachdem er die\nErnsthaftigkeit des ihm entgegengesetzten Widerstandes\nerkannt hatte, so könnte ihm das Bewusstsein der Gewalt-\n} anwendung gefehlt haben (RG LZ 1926 Sp 936 Nr 1). Es war\n’ daher eine eingehende Untersuchung und Erörterung darüber\nnötig, ob der Angeklagte, dem der sittlich anstössige Um-N gang der SC mit Angehörigen der Besatzungsmacht be-\n| kannt war, nicht darauf gehofft hat, sie werde vielleicht\nauch ihm trotz anfänglichen Sträubens zugänglich sein und\nsich seinem Vorhaben nicht ernsthaft widersetzen, Diese\nPrüfung konnte nicht durch einen Hinweis auf den Fall\nHoEEB ersetzt werden, zumal die darüber getroffene\nEntscheidung auf einer unzulänglichen Sachaufklärung aufgebaut ist und keinen Bestand haben kann.\n\nDue To\n\nu. jert\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils auch in\ndem zu diesem Fall ergangenen Schuldspruch.\n\nse\nPR;\n[4\nq\nı\nD\n\n—.\n\n.-.n\n\n+ nn u\n\n65\n\n2.). Revision der, Steatsanwaltschaft\nDie von der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch erhobenen Einwendungen sind ebenfalls begründet.\n\nDas Verhalten des Angeklagten - sein Liegen auf der\nSED und sein Versuch, ihr den Schlüpfer herunterzuziehen - schloss auch die gewaltsame Vornahme von Unzuchtshandlungen ein. Da diese jedoch nicht für sich allein seiner Sinnenlust dienen, sondern nur die Vollziehung\ndes Beischlafs ermöglichen sollten, fielen sie unter die\nengere Strafbestimmung des § 177 StGB, die wegen Gesetzeseinheit der Anwendbarkeit des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB entgegensteht. Ein derartiges rechtliches Hindernis darf indes dem Täter, der durch eine Tat gegen mehrere Strafgesetze verstossen hat, nicht zum Vorteil gereichen. Die durch\ndas verletzte allgemeinere Gesetz für die vollendete Tat\nangedrohte Mindeststrafe darf auch dann nicht unterschritten werden, wenn nech dem strengeren besonderen Gesetz\neine geringere Strafe zulässig wäre, weil wie hier dessen\nTatbestand nur in der Versuchsform erfüllt ist (BGHSt 1.\n152). Da dem Angeklagten mildernde Umstände versagt worden\nsind, betrug die nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB verwirkte Kindeststrafe ein Jahr Zuchthaus. Unter sie konnte deshalb\nnicht heruntergegangen werden.\n\nDer Revision der Staatsanwaltschaft war daher gemäss\ndem Antrag des Oberbundesanwalts zu entsprechen.\n\n©: Ze\n\n3 Kara\nu 4 ,\n\nRey\"\n\nz\n\nU RE\n\n— aan\nES\nur\n\nSE WTTIEN en\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nRotberg Koeniger Busch\nBaldus Maab\n\n»","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/3-str-855-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/3-str-855-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.283215+00:00"}}