{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-19_3_StR_384_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"3 StR 384/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2188 047\n\n3. StR 384/52\n\nIm Namen des volkes\n\nfn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Horst W EEE aus Bad wo@B-GEB: geboren am ME: ED ED in Vo, Kreis\n\nFEED.\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Nr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maass\nals beisitzende Richter,\n\n' berstaatsanwalt ED in der Verhandlung,\n\nüOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nauf ie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Gießen vom 28. März 1952, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nton Rechts wegen\n\ncc\n\n-2-\n\ngrände\n\nfro\n\nDer angeklagte ist wegen Betruges in fünf Fällen\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nI: Der Angeklagte, der den Kaufmannsberuf erlernt\nhat und sodann als kaufmännischer Gehilfe und Dekorateur tätig war, eröffnete am 20. Oktober 1950 in BEB-EB, einem Ort. den er während des Krieges als Soldat\nkennen gelernt hatte, ein Modeatelier, in dem handgemalte Damenstoffe verarbeitet werden sollten. Sein Anfangskapital betrug 3000 DM. In der Folgezeit hat er\nZahlungsverpflichtungen, die aus Anlaß der Gründung\ndes Geschäftes entstanden waren, in Höhe von insgesamt 1450 DM nicht erfüllt. Es handelt sich um ı3 Gläubiger, In sieben von diesen 13 Fällen ist er von der\nAnklage des Betruges freigesprochen worden. In einem\nFalle ist das Verfahren abgetrennt worden. In den übrigen fünf Fällen sieht das Landgericht den Betrug für\nerwiesen an. Der Angeklagte habe in diesen Fällen mit\nBestimmtneit fristgemäße Zahlung versprochen, aber wegen Zahlungsunfähigkeit in keinem Falle leisten können. Dies habe er von vornherein bewußt in Kauf genommen. Die Vertragspartner hätten sämtlich auf einen bestimmten Zahlungstermin Wert gelegt und nicht vorgeleistet, im Falle Jung nicht Stundung gewährt, wenn\nsie gewußt hätten, daß sie nicht zur vereinbarten Zeit\nZahlung erhalten würden. Dies habe der Angeklagte auch\ngewußt.\n\nDie Revision wendet sich zunächst gegen die annahme, der Angeklagte habe seine Vertragspartner über\nseine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Zu dieser Schlußfolgerung sei das Landgericht gelangt, weil es unterlassen habe, unter Ausschöpfung aller in Frage kommenden Beweismittel aufzuklären, welche Mittel dem Angeklagten zur Verfügung standen und welche Erwartungen\ner über die Entwickelung seines Unternehmens hegen\ndurfte und genegt habe. Die tatrichterlichen Feststel-Lungen. auf die jene Schlußfolgerung gegründet sei,\nseien deshalb lückenhaft. Insoweit wird Verletzung\nder Aufklärungspdlicht gerügt. Hierin liege zugleich\neine Verletzung des sachlichen Rechts. Diese Rügen\nsind begründet.\n\nTie Annahme, der Angeklagte habe in den fünf\nFällen die Vertragspartner über seine Zahlungsfähigkeit im Augenblick der Fälligkeit der Forderung\ngetäuscht, setzt die Feststellung voraus, daß er im\nzeitpunkt der Fälligkeit tatsächlich zahlungsunfähig\nel iu sun. War und daß er dies im Zeitpunkt der Abgabe des Zahlungsversprechens voraussah. Der Umstand, daß ein Kaufmann einzelne Forderungen bei Fälligkeit nicht begleichen kann. rechtfertigt allein noch nicht den Schluß, daß er zahlunssunfähig ist. Im vorliegenden Falle konnte eine Feststellung hierüber nur getroffen werden, wenn\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten\nin der Zeit von der Eröffnung des Geschäftes am 20.\nOktober 1950 bis zu seiner Verhaftung im Mai 1951\ngeklärt wurden. Das Urteil führt hierzu nur aus, der\nAugeklagte habe bei Eröffnung des Geschäftes über\netwa 3000 DM verfügt. Dieses Geld sei aber \"schon\n\nbe\n\n-A-\nbald\" aufgebraucht gewesen. Gewinne seien so gut wie ;\nkeine erzielt worden. Im Gegenteil hätten sich die :\nSchulden ständig vermehrt. Er sei sich bei Eröffnung |\n\n1\n\ndes Betriebes selbst im klaren darüber gewesen, daß\nnennenswerte Gewinne erst im Frühjahr 1951 aus dem\nGeschäft würden gezogen werden können. Das genügt\nnicht. Vielmehr hätte es genauerer Angaben darüber\nbedurft, wann das Anfangskapital aufgebraucht und\nwofür es verwendet worden war, welche Einnahmen dem\nAngeklagten in der fraglichen Zeit zuflossen, wie\ngroß seine gesamten Verbindlichkeiten waren und in\nwelcher Weise er ihnen nachgekommen ist, mit welchen\nEinnahmen er rechnen konnte, aus welchen Gründen er\nnicht in der Lage war, diese Gläubiger zu befriedigen. ob er etwa infolge Leistungsverzugs seiner\nSchuldner nicht allen Verpflichtungen nachkommen\nkonnte und ob er begründete Aussicht hatte, zum\nAusbau des Geschäftes weiteres Kapital von dritter\nSeite zur Verfügung gestellt zu bekommen. Alle diese Fragen hätten unter Verwertung der Geschäftsbücher sorgfältig erörtert werden müssen, weil erst\nihre Beantwortung ein Urteil darüber ermöglichte,\n\nob und wann der Angeklagte zahlungsunfähig war. Ver\nZeitpunkt hierfür hätte ermittelt werden müssen,\nweil die Forderung des installateurs Wa anscheinend schen im November 1950, die des Schreinermeisters Jg wohl Anfang Januar i95i, die übrigen Forderungen erst im. Januar und Anfang Februar !95' fällig geworden sind. \"\n\nDa somit die Zahiungsunfähigkeit des Angeklagten im Zeitounkt der Fälligkeit nicht nit hir-,\n\nmn.\n\nreichender Gewißheit feststeht, kann noch nicht\n\nals erwiesen erachtet werden, daß er seine Vertragspartner getäuscht hat. Dieser Rechtsfehler zwingt dazu. das\nUrteil, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den\nFeststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n11. Im Falle des Schreinermeisters IB begegnet\ndas Urteil noch einem weiteren rechtlichen Bedenken.\nDas Landgericht sieht hier den Betrug darin. daß der\nAngeklagte durch das Versprechen, innerhalb kurzer\nFrist Zehlung zu leisten. Stundung der fälligen Forderung erstrebte und erhielt. J@@P habe die von ihm\nhergestellten Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt\ngeliefert. Er hätte \"von seinem Eigentumsvorbehalt\nsofort Gebrauch gemacht\", wenn er gewußt hätte, daB\nder Angeklagte innerhalb kurzer Frist nicht werde zahlen können. Diese Feststellungen genügen nicht für den\nNachweis, da3 Jg in seinem Vermögen geschädigt worden ist. Durch 'Stundung erleidet der Gläubiger nur\ndann einen Vermögensschaden,. wenn die gestundete Forderung während der Stundung an Wert verliert. Dies ist\nder Fall, wenn sie im Augenblick- der Stundung noch\neingetrieben werden kann, ülese Möglichkeit aber bis\nzum Ablauf der gewährten Zahlungsfrist sich vermindert\noder gänzlich dahinschwindet. Daß dem hier so gewesen\nsei, dafür ist im Trteil nichts dargetan. Wenn IB\nsich das Eigentum an den geiieferten Sachen vorbehrl.-\nten hatte, so war er in Höhe ües Wertes für seine\nForderung gesichert. Inwiefern er dadurch einen Yermögensschaden erlitten zat, da3 er nicht sofort ch\n\n66\n\nseinem Eigentumsvorbehalt $ebrauch machte (gemeint\nist damit wohl. daß er die gelieferten Gegenstände\nnicht sofort wieder zurücknahm), ist ebenfalls nicht\ndargetan und ohne Anführung begründender Tatsachen\nnicht ersichtlich. Das Merkmal des Vermögensschadens\nist demnach nicht nachgewiesen. Die tatsächlichen\nFeststellungen tragen auch aus diesem Grunde im Falle Je die Verurteilung nicht.\n\nIII. Für die neue Verhandlung ist noch auf folgendes hinzuweisen;\n\nSollte sich ergeben. daß der Angeklagte zur Zeit\nder Fälligkeit noch nicht zahlungsunfähig war. Sc würde zu prüfen sein, ob er seinerseits geglaubt oder zustimmend in Kauf genommen hat, zu diesem Zeitpunkt\nzahlungsunfähig zu sein. Wäre dem so, so würde er sich\neines versuchten Betruges - abgesehen vom Falle JB -\nschuldig gemacht haben. Es wird aber weiter auch aufzuklären sein, ob der Angeklagte zur Zeit des Abschlusses überhaupt willig war, zu dem vereinbarten Zeitpunkt\nzu zahlen, oder ob er den Vertragspartnern seine Zahlungswilligkeit nur vorgetäuscht hat, um sie zum Abschluß des Vertrages zu bestimmen. Wenn dies der Fall.\nwäre, so würde der Angeklagte sich in den Fällen Wa@-\n&: SED. Heim uni StB eines Betruges schul-\n\ndig gemacht haben, auch wenn er zahlungsfähig gewesen\n\nEEE IE ET EEE EEE KETTE UT\n\nsein und auf seine Zahlungsfähigkeit vertraut haben\nsollte,\n\nRetberg . Koeniger Busch\nBaldus Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/3-str-384-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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