{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-18_3_StR_440_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-18","aktenzeichen":"3 StR 440/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 440/53\n\nun\n\n. den Angestellten Heinz _N\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\naus TO -\n@EB, geboren an ee et\nden Bauhilfsarbeiter Kurt R ni Wu En\naD\n\ngeboren am in\nden Kraftfahrer Gerd\n\nW aus W\nden Elektriker Gerd K m Dan nn m mm ;\n\ngeboren am &B.\n\n. den Kraftfahrer Heinz_R u EB zus p En iD\n\nEB, geboren an . iD Ein 1\n\nwegen schweren Diebstahls u. a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11, Februar 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nals beisitzende Richter,\n\n. Oberstaatsanwalt ED in der Verhandu,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nı Justizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nER TED Rn nee Keane nt nenne\n\nFe ERmEE\nPe A\nET a Da en\n\nDR DR 4\nN\n>\n\n1.\n\n2?\n\n-2_\n\nAuf die Revision des Angeklagten N@WB vira das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. März 1953,\n\nsoweit es den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten\n\nRD: TREE: “EEE und RU Vetrifft, wie folgt\n\ngeändert:\n\na) bei den Angeklagten ED, VE: “EB und\nRu@B fällt die tateinheitliche Verurteilung wegen\nDiebstahls bzw. üürwerbs alliierten Eigentuns in\nallen Fällen weg,\n\nb) bei dem Angeklagten REP nur in den Fällen, in denen\ner wegen schweren Diebstahls verurteilt ist.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil, soweit es die ge-\n\nnannten Angeklagten betrifft, aufgehoben, - bei RE»\n\njedoch nur, soweit er wegen zweier schwerer Diebstähle\nverurteilt ist -, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Tevision des Angeklagten NED\nwird verworfen.\n\n. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\nTE REEL\n\n2 Kt\nTun ne\n\nEee\n\n\\\n\nh\n\nER\n\n-\n\n‚1.\n\nwo“\nnn\n\nee Tr EEE TEE HELL.\n\nSI\n\n3.\n\nGr ü nd ey\n\nDas Landgericht hat u. a. die Angeklagten wie folgt ver-\n\nurteilts\n\nl.\n\nDen Angeklagten WWW - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Diebstahl\nalliierten Eigentums und wegen Fehlerei in Tateinheit\nmit Erwerb alliierten Eigentums zu einer Gesamtstrafe\n\nvon zehn Monaten Gefängnis;\n\nden Angeklagten Re wegen zwei einfacher und zwei\n\nschwerer Diebstähle im Rückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums, zu einer Gesamtstrafe von\n\neinem Jahr und neun Monaten Gefängnis; |\n\n. den Angeklagten VD wegen zwei schwerer Diebstähle\n\nim Rückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten\nEigentums, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\nzwei Monaten Gefängnis;\n\n. den Angeklagten KB wegen zwei schwerer Diebstähle im\n\nRückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten\nGefängnis;\n\nden Angeklagten Ru@D wegen zwei schwerer Diebstähle in\nTateinheit mit Diebstahl alliierten Zigentums zu einer\nGesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis.\n\nGegen das Urteil hat nur der Angeklagte NED Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts,\n\n\"Das Rechtsmittel hat nur insoweit ärfolg, als der\n\nAngeklagte außer wegen Diebstahls und Hehlerei auch nach\nden Vorschriften des AHKG Nr 14 verurteilt worden ist.\n\nl. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\n\nDiebstahls und wegen Hehlerei begegnet keinen rechtlichen\n\nBedenken.\n\nnn m Yen\n\n-U-\n\nDer Angeklagte hat am 18. Dezember 1951 gemeinschaftlich mit FW, ri. Ku, VB una zwei weiteren wittätern aus der mit einem Holzzaun umfriedeten B-Kaserne\nin VD - TED @ Kartuschenrülsen gestohlen, die\nder britischen Besatzungsmacht gehörten. Der Mitangeklagte\nRB hatte vorher die Kartuschen innerhalb des Zaunes bereitgelegt. Abends fuhmder Angeklagte NED und die Mittäter\nmit dem Lieferwagen des NED zur Kaserne. Einer der Mittäter stieg durch eine schadhafte Stelle des Zaunes in das\nKasernengelände ein und reichte die Kartuschen über den Zaun\nheraus. Der Angeklagte NW fuhr sie weg und verkaufte sie,\nDas Landgericht hat festgestellt, daß alle Beteiligten,\nauch N _} erkannt haben, daß zur Ausführung des Diebstahls\ndie Einfriedung der Kaserne durch Einsteigen überwunden wurde. Es trifft daher nicht zu, wenn die Revision behauptet, ds\nLandgericht habe nicht nachgewiesen, daß der Angeklagte TB\ndie erschwerenden Tatumstände (§ 243 Nr 2 StGB) gekannt habe,\nSeine Feststellungen reichen aus, um auch NED als Mittäter das Einsteigen als erschwerenden Umstand zuzurechnen. Es ist dazu weder erforderlich, dass die Beteiligten\ndie Art der Ausführung vorher besprochen haben, noch daß\nderjenige Mittäter, der über den Zaun stieg, dies in körperlicher Gegenwart des beteiligten Angeklagten tat. Es genügt vielmehr, dass dieser die erschwerende Art der Tatausführung kannte und billigte. Die Urteilsfeststellungen\nergeben deutlich, daß der Angeklagte das wußte, damit einverstanden war und trotzdem die Tat als eigene wollte. Die\nwidersprechenden neuen Behauptungen der Revision können in\ndiesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Der Angeklagte\nist demnach mit Recht als NMittäter eines Sinsteigdiebstahles\nverurteilt worden.\n\nnn non nd\n\nAm 29. Dezember 1951 hatten die Mitangeklagten RB.\n\nvo SED, TAB und ein weiterer Mittäter 19 Kisten\n\nmit scharfer Munition aus der S@B-Kaserne gestohlen und si®\n\nin Abwesenheit des Angeklagten N | auf dessen Lieferwagen\ngeladen. Ru prachte den mit der Munition beladenen Wagen\nzu NG. Dieser erkannte, daß die Munition gestohlen war;\nfuhr sie aber gleichwohl zum Lagerplatz des Ru. Dort wurde\nsie entschärft; die leeren Hülsen wurden an einen Metallhändler verkauft. Bei der. letzten Lieferung an diesen war >\ndabei und nahm den Erlös in Empfang. Das Landgericht nimmt\n\nan, deß NEM \"die Munition für sich haben wollte\", daß\n\ner sie selbst übernehmen und für eigene Rechnung verwerten\nwollte, RED und einem weiteren Mittäter hat „er je 50 DM\n\ngegeben. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Ange-\n\nklagte --- entgegen seiner Einlassung die gestohlene Munition angekauft und nicht etwa nur den Kaufpreis für seinen\nSchwager Ru vorgeschossen. Hiernach sind die Susseren\nund die inneren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei ausreichend\nnachgewiesen. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung wegen dieses Vergehens richtet.\n\n2. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht auf den festgestellten Sachverhalt neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch die Vorschriften des AHKG Nr 14 angewendet.\nSchon die Fassung der Formel zeigt, daß dies nicht richtig\nsein kann, Es ist undenkbar, dass jemand einen Diebstahl in\nTateinheit mit Diebstahl begeht. Nach der ;: Auffassung des\nSenats {BGHSt 5, 1) ist eine Tat, die nach dem Deutschen\nStrafgesetzbuch strafbar ist und zugleich unter die Strafbestimmungen des AHKG Nr 14 fällt, nur nach den Vorschriften\ndes deutschen Rechts zu bestrafen, wenn die Aburteilung des\nFalles von der Besatzungsmacht den deutschen Gerichten übertragen worden ist. Der Senat hat dort dargelegt, daß Tateinheit zwischen Diebstahl oder Hehlerei nach den §§ 242 ff,\n259 StGB mit Diebstahl oder Hehlerei nach Art 2, § 4 AHKG\nNr id nicht möglich ist, weil es sich nicht um Straftaten\nmit verschiedenem rechtlichem Gehalt handelt. Er hat auch\ndie Auffassung abgelehnt, daß die Bestimmungen des AHKG\n\nun er,\nmW\n\n- 6 -\n\nNr 14 den entsprechenden Vorschriften des deutschen Strafrechts als Sondergesetze vorgehen. Es handelt sich nicht um\ndie Frage, ob Gesetzeseinheit oder Tateinheit vorliegt,\nsondern um die Frage, welches Gesetz anzuwenden ist. Nach\ndem Grundsatz, daß jedes Gericht nach seinem sachlichen\nStrafrecht urteilt, hat das deutsche Gericht in den Fällen,\nin denen es - wie dies hier zutrifft - ermächtigt ist, die\nGerichtsbarkeit auszuüben, ausschließlich das deutsche\nStrafrecht anzuwenden, wenn dieses Strafbestimmungen von\ngleichem rechtlichem Gehalt enthält. Der Senat sieht keinen\nAnlaß, von diesen Rechtsgrundsätzen abzugehen.\n\nDies gilt auch für das Verhältnis der Hehlerei (§ 259\nStGB) zu dem Vergehen des unbefugten Erwerbs alliierten Eigentums nach AHRG Nr 14, jedenfalls soweit die Hehlerei wie\nhier in einem Erwerb besteht. Die Tatbestände decken sich\nin diesem Falle. Soweit der verbotene Erwerb alliierten Eigentums die Merkmale ‘der Hehlerei erfüllt, ist daher ebenfalls\nnur das deutsche Strafgesetz anzuwenden. '\n\nDie Verurteilung des Angeklagten WEB wegen Vergehen\nnach Art 2 % 4 AEKG Nr 14 kann daher nicht bestehen bleiben.\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus berich-\n\ntigen.\n\nIn Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben und die\nSache insoweit zurückverwiesen werden, weil das Landgericht die Strafe aus dem AHKG Nr 14 entnommen hat.\n\n5. Das Urteil erstreckt sich, soweit es auf dem\nerörterten sachlichrechtlichen Irrtum beruht, auch auf die\nMitangeklagten, auf REP jedoch. nur insoweit, als er\nwegen seiner Beteiligung an den beiden schweren Diebstählen\nverurteilt ist. Nur bei diesem handelt es sich um\"dieselbe\nTat\" im Sinne des § 3 StGB und\"erstreckt\" sich das gegen\nNEED gefällte Urteil auf ihn, weil nur an diesen Taten\ndes Angeklagten REP auch der Beschwerdeführer VB pe-\n\n5?\n\n7.\n\nteiligt ist. Nach § 357 StPO war demnach so zu erkennen,\nals ob die Mitangeklagten ebenfalls Revision eingelegt hätten.\n\nKrauss - Koeni.ger BR. Prof.Dr. Busch\nist, da im Urlaub\nRu ortsabwesend, an der\nBi Unterzeichnung ver-\n. hindert.\n\nKrauss\nScharpenseel Dr. Arndt\n\nun ut.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-18/3-str-440-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-18/3-str-440-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:41.139414+00:00"}}