{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-12_3_StR_904_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"3 StR 904/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"0 -\n\nFür das Nachschlagewerk! on 0\nNicht für die Amtliche Sammlung ! etbi 043\nGesetz: MilRegG Nr 53 Artt I, X.\n\nRechtssaiz: Ein genehmigungsbedürftiges Geschäft im\n\nSinne des Gesetzes Nr 53 der MilReg ist\nnicht gegeben, wenn Devisenwerte durch Diebstahl\noder Unterschlagung erworben werden.\n\nAktenzeichen 3 StR 904/52\nUrt. des BGH vom 12. März 1953 Landgericht Frankfurt\n\nD\n\n7 StR 004.52\n\n. ur rn vr me\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Werner K u zu: Te /vemp,\nget.ren an En EB x Da,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vcm i2. März 195%, an der teiigencnmen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Versitzender.\n\nBundesrichter Pruf. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nais Vertreter der esanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\nais Urkurdsbeamter der Geschäftsstelle,\n\niür Reunt erkannt;\n\nA.f die Revision des Angekıiagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 23. Ncvember 1951\n\nim Schuldspruch dahin geänder., dass die Verurtei-\nıung wegen Vergehens gegen Art I, 1 b des MilRegG\nNr 55 wegfällt;\n\nb; aufgehcben im Strafausspruch, scweit der Angeklagte\nwegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und\nDevisenvergehens in zwei Fällen verurteilt worden ist,\nferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nDie weitergehende Revision wird verwcerien.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nx\n8;\n\n‘\n\nVon Rechts wegen\n\n63\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war Kassierer einer lLuftfracht-Annahmestelle der American Overseas Airlines in Frankfurt/Main,\nDie Kunden dieses Unternehmens zahlten die Frachten vielfach in bar an den Angeklagten oder seine beiden Mitarbeiter. wenn die Güter angenommen und die Frachtbriefe ausgeschrieben waren. Aile eingegangenen Gelder, vielfach Dollarbeträge, verwahrte der Angeklagte in seiner Geldkassette, Jeien Tag rechnete er mit der Buchhaltung ab, indem er\nseine Einnahmen zusammenstellte., übergab und diejenigen\nFrachtbriefdurchschriften beifügte, die sich als Belege\nseirer Zinnahmen darstellten. Im Laufe einiger Monate\ndes Jahres 1949 nahm der Angeklagte aus dem von ihm verwahrten Geide rund 100 000 Doilar und 8 000 DM an sich;\ndie den Fehlbeträgen entsprechenden Frachtbriefdurch-\n\nschriften beseitigte er.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Untreue in Tateinheit\nmit Unterschlagung in vier Fällen, davon in Tateinheit\nmit De,isenvergehen in zwei Fällen scwie wegen Urkundenunterdrückung in vier Fällen und eines weiteren Devisenvergehens in zwei Pällen zu einer Gesamtstrafe on einem\nJahr Gefängnis und verschiedenen Geldstrafen verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verfahrensmängel\nund Verietzung sachlichen Rechts; sie hat Trfrlg.\n\nDie Verfahrensrüge ist'nicht in der gesewzlich vorgeschriebenen Weise begründet (§ 244 Abs 2 StPO) und daher unbeachtlich,\n\n®\n.\n\nnentnlnr vibhlhärunBi- =\n\nnie\n\n. 0: 8\n\nA ET Ta\n\nFl\n\n“\n’\n%\n.\n\nen ne m nn a nn RE er\n\n ——.\n\ndeyusuten ll 0 \"P fnchiten un 0m\nun‘\n\n*\n73\nBR\nEx\n[X\n\nY\n\n°\n\n-3-\n\n‘\n\nDie Sachveschwerde geht fehl, soweit sie die Beweiswürdigung der Urtejlsgründe angreift. Die Mög!irhkeit,\ndass nicht der Angeklagte, sondern ein M’tarbeiter oder\nfremde Personen die Täter waren, hat das Landgericht geprüf.. Wena der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\nder Feststellung des Urteils, dass vor seinem Eintritt\nund nach seinem Auss-neiden Tkeine „ehlbeträge ensstanden\nseier, mit neuen Behauptungen entgegen 'ıitt, sc kann er\ndamit in diesem Rechtszuge nichi gehört werden. Entgegen\nseiner Auffassung sind den Landgericht bei der Würdigung\nder festgestellten Tatsachen auch keine Denkfehler unteriavfen. Wie der Bundesgerichtshof schon oft ausgesprorhen hat {BGH MDR 5., 1:7., genügt es, dass die ıcm Landgericht aus den festgesteilten Tatsachen gezogenen Schlüsse denkgesetzlich möglich sind. Das ist hier der Fall.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue in\nTatelnheit mit Unterschiagung in vier Fälien 1ässt keine\nRechtsfehler erkennen. Die Darstellung der Aufgaben des\nAngeklagten ergibt, dass die Wahrnehmung der Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu den Pflichten gehörte,\ndie er nach dem Dienstvertrage zu erfüllen hatte. Diese\nVerpfiichwungen verletzte er, ‚indem er durch seine Handlungsweise das Vermögen seines Auftraggebers schäd’gte. Dadurch\nbeging er zugleich eine Unterschlagung, und zwar in der\nerschwerten Porm der Veruntreuung. Die knappen, aber\nn»ch ausreichenden Feststellungen des Landgerichts lassen erkennen dass der Angeklagte an dem Gelde, das er\nsich zueignete, Alieingewahrsam hatte.\n\nEntgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das\nLandgericht mit Recht angenommen. dass sich der Angekla8-\n\n-4-\n\nie dur-h die Beseitigung der Frachtbriefdurchschriften\nauch eines Vergehens nach § 274 Abs 1 Nr i StGB schuidig\ngemacht hat- Nach dem Zusammenhang der Urteiisgründe\nkam es ihm darauf an, die Urkunden, die ihm nicht ge\nherieu, zı beseitigen. Sie verkörperten neben dem Gelde keinen seibständigen wirtschaftlichen Wert, sn dass\ndie Zue’gnung der Urkvnden für ihn keinen Sinn hatte.\n\ns ı dern lediglich ihre Beseitigung ais Beweismjitteı in\nBetracht kam. Die Hand'ung des Angeklagten war deshaib\nnieht ais Unterschlagung. sondern als Urkundenun'erdıü kung zu bestrafen. Das Landgericht brauchte aise\ndie Frage, ch es sich bei der Beseitigung der Urkunden\num eine sagenanrve stıafiose Nachtat zur Unterschlagung\nhandı> entgegen der Meinung des Beschwerdeführers\nnıcht weiser zu erörtern. Auch die Anrahme des Landgerichts. dass die Urkundenunterdrückung sich in vier\nselbständigen Handlungen vollzog, lässt keinen Rechtsfehier erkennen.\n\nAuch die Ausführungen des Urteils über die strafbare Verleizung der Anhietungspflicht nach Art II, VIII\n\ndes Gesetzes Nr 55 sind nicht zu beanstanden. Der Anwendung\n\ndieser Vorschriften steht nicht entgeger, dass der Angeklagte bei Erfüllung der Anbietungspfiicht den v7rangegangenen, strafbsren Erwerb des Devisenwertes c/fenbaren\nmesste (vg7. Rü JW 1934, 2921 Sir 27; 3GH DDerRdschau 52,\n13).\n\nDagegen hat üas Landgericht in dem strafbarer Erwerb\nder Deilarbeträge zu Unrecht ein Devisenvergehen nach Art Iı\n\nAbs 1 hr. VIII des Gesetzes Nr 53 der Militärregierung erblickt. Der rechtlichen Würdigung des Landgerichts liegt\ndie Auffassung zugrunde, dass die Veruntreuung von Devisenwerter ein \"Geschäft\" sei, das einer behördiichen Er-\n\ner. ri\nee Sy Ze alu 202 > BR\n“ TERN\n\nD udhh ul\n\nvs\n\nre\n\nPe.\nh)\n-— a lm within Am vmlüiltenen Z Une an menncinihitllnn MER\n\nen\n\n.._ 2 a 32 u\nSet x «\n\n15\n\n= “—\nrun,\n\nje\n\n. aan\nEINTRETEN Zamiimamen Fa u a\n\nne\n-\n\nTEE Peak 6\n\ntn ”\narm\n\nsg\n[2 £3\n—.\n\nu.\n\nlm tunen 0m 3 008 -.\n- wu\n\nee Peintedn- ner\n\nmächtigung bedürfe. Das ist nicht haltbar. Für die Ausegung des in Art I vnd Art X des Gesetzes Nr 5} verwandten Ausdrurks \"Geschäft\" ist zunächst das im massgehlicher engiischen Text des Gesetzes gebrauchte Wert \"transa.tion\" hersnzuziehen. Es lässt aber mehrere Übersetzungen zu, wie schen daraus hervorgeht, dass die früher gel-Wende Fassung des Gesetzes Nr 5% diesen Ausdrurk mit\ntHandiung\" wiedergat, während die jetzt gültige Fassung\nebensc wie Art 1Il des Gesetzes Nr 5A der AHK vcn \"Geschäften\" spricht. Demgegenüber wird in der 4. DVO zum\nGesetz Nr 55 vom 14. Februar 195. (ABl AHK 1951, 784)\nJas Woıt mit \"Rechtshandlung\" übersetzt. Auch ein Versuch. aus den im Art X zu Ziff b des Gesetzes Nr 53 gegebenen Beispielen zu einer Begrififsbestimmung zu gelangen, scheitert. Neben Verfügungen in Sinne des bürgeriichen Rechts (Belastungen, Verpfändungen) enthalten\ndie Jinweise auf Vermietung, Verpachtung und Verkauf\nBeispiele für Verpflichtungsgeschäfte, die noch keine\nunmitteibare Änderung der Rechtsverhältnisse zwischen\ndem Handeinden und dem Gegenstand der Geschäfte herbeiführen. Schliesslich werden in der zitierten Vorschrift\nauch tatsächliche Vorgänge wie Ausfuhr, Verbringung,\nEmpfang und Zahlung genannt. Diese Beispiele kennzeichnen das Bestreben des alliierten Gesetzgebers, nicht\n\nnur die unmittelbaren Veränderungen devisenwirtschaftlicher Rechtsverhäitnisse zu überwachen und zu lenken,\nwie das den früher geltenden Vorschriften des Gesetzes\nüber die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1958\n(RGB: Teiı II 1938, 1733) entsprach, sondern schen der\nVerbereitung scIicher Veränderungen entgegenzutreten.\n\nDie deshaib notwendige einschränkende Auslegung des Begriffs \"Geschäft\" ergibt sich aus Sinn und Zwerk des Ge-\n\n6?\n\nsetzes. Wie anerkannt ist, soll das Gesetz Nr 53 seit\nseiner Neufassung die Übersicht über die devisenwirtschaftlich wichtigen Tatbestände, die Erfassung und\n\ndie richtige volkswirtschaftliche Verwendung der Devisenwerte gewährieisten. In welcher Weise dieses Ziel im\neinzeinen erreicht werden soll, ergeben die zahlreichen\nDurchführungsverordnungen und. Runderiasse der dazu ermächtigten Stellen. Ihnen lässt sich entnehmen, dass\ndie Gebote und Verbote des Gesetzes Nr 53 der Ordnung\nder Wareneirfuhr urd -ausfuhr, des Kapitai- und Dienstteistungsverkehrs und der zwischenstaatlichen Versicherungs-.\nwirtschaft dienen sollen (vgl die Gliederung im Runderlass Aussenwirtschaft Nr 1/51 vom 26. Juni 1951. BAnz\n\nvom 5. Juii 1951 § 2). Der Zweck des Gesetzes ergibt\ndemnach, dass eine Anwendung des Begriffs \"Geschäft\"\n\nauf den Erwerb von Devisenwerten durch Diebstahl oder\nUnterschlagun ıg nicht geboten ist. Ebenso wie unter der\n\n‘ Herrschaft des Devisengesetzes vom lZ2. Dezember 1938\nbesteht auch jetzt kein Bedürfnis, den Dieb, der Goldmünzen stiehi't,auch wegen Devisenvergehens zu bestrafen. Die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Devisenvergehens nach\nArtt I Abs 1 b, VIII kann deshalb nicht bestehenbleiben.\n\nDa keine weiteren Feststellungen zu treffen sind,\nnötigt dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils. Der Schuidspruch kann von hier aus berichtigt\n\nwerden. re BEE\n\nDa nicht auszuschliessen ist, dass das Landgericht\n- bei Festsetzung der Strafe in den beiden Fällen der Untreue, die nach seiner Würdigung zugleich ein Vergehen\n\nnn nenne er ‘\n\nnach Artt I Abs 1 b, VIII des Gesetzes Nr 53 darstellten, das Devisenvergehen berücksichtigt hat, musste der\nStrafausspruch hinsichtlich dieser beiden Fälle aufgehoben werden. Deshalb war auch die Aufhebung der Gesamtstrafe erforderlich.\n\nBundesrichter Krauss ist\ninfcige Uriaubs crtsabwesend und deshalb an der\n\nUnterzeichnung verhindert. Busch\nBusck. . .\nScharpenseei E - Baldus - Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-904-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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