{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-12_3_StR_898_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"3 StR 898/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 9iR 898/52 2288 057°?\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Arbeiter Heinrich_C EB aus NE, dort\ngeboren am EB EB, z2.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Arbeiter Fritz Ki CE zus NEED, äcrt\naD >,\n\ngeboren am @.\n\n3.) den Arbeiter Andreas _P u aus Nu dort\ngeboren an B. ED 2\n\n4.) den Arbeiter Will: KB aus NEM, dort geboren\nan. EEE GE,\n\n5.) den Arbeiter ni S EEE aus NEED, dort\ngeboren an ED WB 2.21. in Untersuchungshaft,\n\n6.) den Arbeiter Wiiheim_C En aus NW, Acrt\nan ED,\n\ngeboren an®.\n\nwegen Transportgefährdung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseei\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaßals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Kirchhof in der Verhandlung\nlandgerichtsrat Schweling bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Hatz\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: s\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Heinrich CD,\nKi und Sm» wird das Urteil des Laxigerichts\nin Düsselderf vom 18. . Juli 1952,. © h' Soveit (es. die.\n\nAngeklagten za E__ und füheim CB ve-\n\ntrıfft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Aosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\nml\n\nDie Angeklagten sind wegen vcorsätzlicher Transportgefährdung und wegen schweren Diebstahls - Wilheln Ci\nim Rückfalle - in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch verurteilt worden. Hiergegen wenden sich die Angeklagten Heinrich Ce, Ki und SED mi: der\n\nRevisiun.\n\nI. Die von allen drei Beschwerdeführern erhcbene Rüge\n\nder Verletzung des § 265 StPO ist begründet. Der Eröffnungsbeschluss iegt den Angeklagten die Begehung eines gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs (§ 133 Abs 2 StGB) nicht zur\nLast. Gleichwchi sind sie auch wegen dieses Vergehens\nbestraft worden. chne dass sie, wie § 265 Abs l StPO vorschreibt, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen wcerdes sind. Da nicht zu übersehen ist, wie\nsie sich gegenüber diesem Vorwurf verteidigt hätten. wenn sie\ngewusst hätten. dass eine Bestrafung auch aus § 135 Abs 2\nStGB in Betracht komme, kann nicht ausgeschlossen werden,\ndass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht.\n\nSchon aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehcben werden\nDie weiteren Verfahrensrügen, die der Angeklagte Heinrich\nClahsen erhebt, bedürfen deshalb keiner Erörterung\n\nII. Auch die Sachrüge ist begründet.\n\n1.) Die Revisionen der Angeklagten Heinrich Ce unä\nKi greifen die Verurteilung wegen vorsätzli.cher\n\n._— lm. ment u (msn nn nern mann = ner mm rn nn men\n\nm—\n\nENTE THE\n\n‚Signals übernahmen.\"\n\n-&-\n\nTransportgefährdung an. Sie wenden sich zunächst gegen\ndie Feststellung, alle sechs Angeklagten hätten beschlos- zZ\nsen, durch Verstelien der Signalbiende an dem auf \"Preie\nFahrt stehenden Hauptsignai an Stelle des grünen Lichtes\ndas rote sichtbar werden zu lassen und so einen Zug zum\nHalten \"zu bringen. Heinrich N habe dies entgegen den\nAusführungen des Urteiis nicht bekundet. Auch der polizeiliche Verhörsbeante Schi habe über die Fassung eines\ngemeinschaftlichen Entschiusses aller Angeklagten nichts\nGenaues aussagen können. Dieser Angriff richtet sich nur\ngegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und ist, da\nRechtsfehler insoweit nicht ersichtlich sind, unzulässig.\nDie Feststellungen sind zwar in diesem Punkte wie “auch. :\nsonst äusserst knapp, lassen aber immerhin noch mit hinreichender Deutlichkeit die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass die Angeklagten übereingekcommen waren, durch\ndas Verstellen der Signaiblende einen Zug zum Halten zu‘ beide,\nger, um dadurch Geiegenheit zu haber, auf die Wagen zu\nspringen und eus ikinen zu \"stehlen, und dass die Angeklagten ZB und wiı ihelm Sa << Veränderung des\n\n- . P 4\nPa m 5 Po » +\n$\n. :\n\nwart,\nr\n2% a.\n\n2.) Dagegen ist, we ie Revision. des Angeklagten Hein- E“.\nrich CE zutreffend geltend wacht, nicht mit hinreichende\nBestimmtheit festgestellt, dass ‚die Angeklagten durch ö\nden beeinträchtigenden Eingriff wirklich eine Gemeingefahr\nherbeigeführt haben. Das Urteil führt hierzu auf Grund\ndes Gutachtens des Behnkrininairates KO@EEB nur aus,\ndurch das Versteilen der Signaibiende sei der Lokomotivführer des Güterzuges | gezwungen worden, ver dem unerwartet scheinbar auf \"halt\" stehenden Hauptsignal eine\nSchnellbremsung durchzuführen, um den Zug noch rechtzei-\n\nyn”. .\n\n[723\n\n3\n\n..,\n+\nHi\n\n3:\n\ntig zum Halten zu bringen, da er angesichts des \"Freie\nFahrt\" gewährenden Vorsignals bis dahin seine Geschwindigkeit nicht ermässigt hatte. Die Schnellbremsung habe die\nGefahr mit sich gebracht, dass einzelne Wagen entgleisten und\ndabei Güter beschädigt und Menschen verletzt und getötet\nwurden. In der Regel wird allerdings durch einen die\nSicherheit der öisenbahn gefährdenden Eingriff der in\n\n§ 315 Abs i. StGB gekennzeichneten Art eine Gemeingefahr\nim Sinne des Abs 3 herbeigeführt werden. Indessen bedarf\nes jeweils des Nachweises, dass eine Gemeingefährdung\ntatsächlich eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, kann\nnur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse\n\nund der gesamten sonstigen Umstände beurteilt werden.\n\nDa das Urteil hierüber keinerlei Angaben enthält, lässt\nsich: nicht ausschliessen, dass das Landgericht bei seiner\nSchlussfolgerung, der Lokomotivführer habe eine Schnellbrensung\ndurchführen müssen und das habe die Gefahr der Entgleisung von Wagen, der Beschädigung von Gütern und der Verletzung und Tötung. von Menschen mit sich gebracht, es\nunterlassen hat zu prüfen, ob hier die Regel auf die\nbesondere Gestaltung mutrifft. Es besteht die Mögt.ichkeit, dass das Landgericht die \"vom Sachverständigen als\ndie erfahrungsgemäss eintretende gekennzeichnete Gestaltung des Geschehens als tatsächlich eingetreten angenommen hat, ohne, der Frage nachzugehen, ob die gesamten\nUmstände des Fail les diese Annahme rechtfertigten.Hierfür\nhätte erörtert werden müssen, auf welche Entfernung der\nLekomotivführer des Güterzuges das aufgeblendete rote\nLicht erblicken konnte und erblickt hat, mit weicher\nGeschwindigkeit er fuhr und wie stark demnach die Bremsung war, ie er äurchführen musste, um den Zug vor dem\nHauptsignal zum Stehen zu bringen, ferner ob und wie\nlange er gezwungen war, vor dem Hauptsignal zu haiten\n\na Tessin Fig.\n\n.\nE32 “\n=?\n\nund ob im Hinblick auf die Dichte des Zugverkehrs die Gefah,\nbestand, dass der nächste Zug auf den angehaltenen Güter- ä\nzug auffuhr. Endlich wäre auch zu klären gewesen, cb\n\njede Schnelibremsung bei jedem Zug eine Gefahr im\n\nSinne des § 315 Abs 3 StGB herteiführt oder ch es auf\n\ndie Stärke ger Bremsung, auf die Geschwindigkeit des\n\nZuges und auf seine Zusammensetzung ankommt.\n\nDa hinsichtlich des Merkmals der Herbeiführung einer\nGemeingefahr die Feststellungen zur äusseren Tatseite\niüickenhaft sind, sind es notwendig auch die Feststellungen\nzur inneren Tatseite. Zum Vorsatz des Verbrechens der\nTransportgefährdung gehört die Vorstellung des Täters,\ndass er durch den beeinträchtigenden Eingriff tatsächlich\neine Gefahr im Sinne des §§ 315 Abs 3 herbeiführe. Dass er\ndiese Vorstellung hatte, kann nur festgestellt werden,\nwenn nachgewiesen wird, dass ihm die gesamten Umstände .\ndes Falles bekannt, waren. Das Urteil führt zwar aus,\ndie Tatunstände seien den Angeklagten, als sie ihre\nEntschluss fassten, auch bewusst gewesen. Da die Um\nstände des Falles jedgch, wi.e dargelegt, nicht hinreichend\nfestgestellt sind, gehit ‚jenen ‚Satze der Inhalt.\n\niyalı\n\n3.) Sämtliche Revisiönen machen ferner geltend, wenn\ndie Angeklagten sich einer gemeinschaftiich begangenen vorsätzlichen Transportverletzung schuldig gemacht\nhätten, so treffe älase mit dem ihnen zur Last gelegten\nTransportäiebstahl tateinheit tiich zusammen.. Die Annahme\nzweier selbständiger Taten im Sinne des § 7A StGB sei\nrechtsirrig. Auch diese Rüge greift ‘dAurch. Indem die\nAngeklagten durch das Ablenden des grünen und das Aufblenden des roten Lichtes den nahenden Güterzug zum\n\ndass die Angeklagten den Gewahrsamsbruch (§ 133 Abs i\n\nHaiten brachten, begannen sie den beabsichtigten An?\ngriff auf den Gewahrsam der Bundesbahn an dem Ladegut.\nDenn sie schufen sich dadurch erst die Möglichkeii, auf\ndie Trittbretter zu springen, ‘die Wagentüren zu öffnen\nund aus den Wagen Ladegut herauszuwerfen. Das Verstellen\nder Signalblende und das Anhalten des Güterzuges erfüllt\nalsc nicht nur das Merkmal des Beeinträchtigens der Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn durch faische\nSignale, sondern stelit auch den Anfang der Wegnahme\n\n\"im Sinne des § 242 StGB dar (vgl OGHSt 2, 157).\n\n4.) Ein weiterer sachlichrechtlicher Fehler liegt darin,\ndass keinerlei Tatumstände dargetan sind, die ergeben,\nStGB) in gewinnsüchtiger Absicht begangen haben. Gewinnsüchtige Absicht ist nur gegeben, wenn die Handlung auf\neiner ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen\nSteigerung des Erwerbssinnes beruht (BGHSt i, 389, 390):\nEine solche Steigerung. des Erwerbssinnes ist nicht\n\nschon darin zu ‚Finden, änpe. der Täter die Sache dem\n\n5.) Die sachl WR . unter 2.),3.) und\n4.) zwingen ebenfaite Ada, \"äs Urteil. im vollen Umfange aufzuheben, und zwar gen 5 | § 357 StPO auch hinsichtlich der Angekla Bien I) 5 KB und Wilhelm\nCIE ; die nicht Kevibion eingelegt haben. Die Sache\n\nist zur neuen Verhasidi ung und ‚Entscheidung « an die\n\nuverneis Ri A u Fi\n\nGelegenheit haben, die \"Feststellung nachzuhoier, dass\nWilhelm COEEEE> die schweren Diebstähle, derentwegen\n\n. 2\n8\n[ee Ye)\n\nPRES\nDe ur E07 2\n\nu\n2 don\n\n1\n. 2\nMe\n\nFig: Bei De .\n\nar\nPaRPOR > Fu\n\n\"8.\n\ner durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Okto-.\nber 1948 bestraft worden 'ist, nach Verbüssung der früheren\nStrafe, also nach dem 22. September 1947, begangen hat\n\n(§ 244 Abs 1 StGB). Endlich werden auch die persönlichen\nVerhältnisse der Angeklagten soweit zu klären sein, wie\nes für die Zumessung der Strafe erforderlich ist.\n\nBundesrichter Krauss ist infolge Urlaubes ortsabwesend und\n\ndeshalb an der Unterzeichnung\nverhindert. Busch\nBusch\nScharpenseel Baldus Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-898-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-898-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.537065+00:00"}}