{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-12_3_StR_819_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"3 StR 819/52","doktyp":null,"leitsatz":"Die Vorschrift verpflichtet den Verkehrsteilnehmer;,\ndie Feststellungen am Unfallort abzuwarten; er\nmacht sich also durch sofortige Weiterfahrt der\nvollendeten Unfallflucht schuldig, Dies gilt auch,\nwenn am Unfallort zunächst keine Personen anwesend\nsind, die zu den Feststellungen bereit und fähig\nsind, und wenn mit dem alsbaldigen Erscheinen solcher Personen auch nicht zu rechnen ist, (Die Frage,\nwie lange der Verkehrsteilnehmer im Einzelfall am\nUnfallort warten muß, bleibt offen),","text_plain":"vw.oTeot parken Aus vv\n\nFür das Nachschlagewerk! 2288 058\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 139 a\n\nRechtssatz; Die Vorschrift verpflichtet den Verkehrsteilnehmer;,\ndie Feststellungen am Unfallort abzuwarten; er\nmacht sich also durch sofortige Weiterfahrt der\nvollendeten Unfallflucht schuldig, Dies gilt auch,\nwenn am Unfallort zunächst keine Personen anwesend\nsind, die zu den Feststellungen bereit und fähig\nsind, und wenn mit dem alsbaldigen Erscheinen solcher Personen auch nicht zu rechnen ist, (Die Frage,\nwie lange der Verkehrsteilnehmer im Einzelfall am\nUnfallort warten muß, bleibt offen),\n\nAktenzeichen: 3 StR 819/52\nUrteil des BGH vom 12. März 1953 IG Kleve\n\nrr\n\nPa SEO y re\n\n3 StR 819/52\n\nImnmnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rohproduktengroßhändler Richard de WB aus OWB-GEB, zehoren an @. ES ED ir OCEEEEEEEES- 0: GERD.\n\n2.2t. in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen Unfallflucht\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12, März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krause\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Baldus\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt i u der Verhandlung,\nLandgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Kleve vom 8. August 1952 aufgehoben\n\na) soweit er wegen Unfallflucht (§ 139 a StGB) verurteilt\nist, im Strafausspruch und\n\nb) im Gesamtstrafausspruch,\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über de Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nNach den Feststellungen nat der Angeklagte am 23. Dezember\n1951 gegen 20 Uhr in Moers mit seinem Lastkraftwagen Opel-Blitz einen Verkehrsunfall verursacht. bei dem zwei Fußgänger\ngetötet warden, und ist nach dem Unfall ohne anzuhalten weitergefahren, Er konnte erst nach einigen Tazen als Täter ermittelt\nwerden,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zweier Menschen in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung sowie\nwegen \"Fahrerflucht\" zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefangnis verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Verurteilung nach § 139 a StGB und rügt Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1) Das Landgericht stützt die Verurteilung auf folgende\nFeststellungen: Der Angeklagte habe nach dem Unfall erkannt,\ndaß er einen Zusammenstoß mit Verkehrsteilnehmern gehabt habe,\nDies sei daraus zu schließen; daß er ohne anzuhalten weitergefahren sei, obwohl das Fahrzeug durch das Anstreifen an einen\nAlleebaum gleichzeitig wit oder unmittelbar nach dem Anfahren\nder beiden Getöteten nicht unerheblich beschädigt worden sei.\nDer Angeklagte sei trotz dieser Schäden scfort mit erhöhter\nGeschwindigkeit weitergefahren, um sich, wie sein Verhalten\nzeige, durch die Flucht der Feststellung seiner Person zu\nentzishen,\n\nDiese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Vergehens nach § 139 a StGB.\n\n1.) Was die Revision als Verletzung der Denkgesetze rügt,\nist ein Angriff gegen die Beweiswürdigung. Der Schluß, den das\n\n.r\n\nun,\n\nLandgericht aus dem Verhalten des Angeklagten nach dem Unfaıı \" S\nzezozen hat, daß er nämlich die Verursachung des Unfalls er\" ni\nkannt habe, ist denkgesetzlich möglich, Die Revision will die\nVerhalten auf seine Trunkenheit zurückführen, Sie ersetzt dami\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene; das igt\nunzulässig, .:\n\n2.) Auch im übrigen 1ä8ßt der Schuldspruch im Ergebnis keinen\nRechtsfehler erkennen, Insbesondere ist das Merkmal der Flucht #.\nzur äußeren und inneren Tatseite ausreichend dargetan. Die $t\nkammer hat zwar die Prüfung unterlassen, ob der Angeklagte gewußt oder damit gerechnet hat, daß Personen an der Unfallstdlemnwesend waren oderalsbald erscheinen würden, die zu einer Feststel®;\nlung über die Person, das Fahrzeug oder die Art der Beteiligu\ndes Anzeklagten willens. und fähig waren. Es kommt indessen hie :\nauf nicht an, so daß die erwähnte Unterlassung den Bestand des\nSchuldspruchs nicht gefährden kann. In der höchstrichterlichen\nRechtsprechung ist bisher keine einheitliche Auslegung des Me\nmals der Flucht erzielt worden, Das Reichszericht hat überwie\ndie Ansicht vertreten, dieses Merkmal setze voraus, daß jemand\nam Unfallort anwesend sei, der Feststellungen im Sinne des $ ;\n139 a StGB treffen könne und wolle. Andernfalls, so wenn der\nVerletzte tot oder bewußtlos sei und sich sonst niemand in de\nNähe aufhalte, sei die Weiterfahrt keine Unfallflucht (vgl 2.B\nRG DR 1942, 1140; JW 1932, 2037). Diese Ansicht hat zur Folge:\ndaß eineV rschulden des Täters im Sinne des § 139 a StGB nur’\nangenommen werden kann, wenn er die Anwesenheit feststellung®\nbereiter Personen gekannt oder damit gerechnet hat und trotzd\nweitergefahren ist (so ausdrücklich RG VAE 1943, 38). Auch it\nSchrifttum wird die Meinung vertreten, daß die irrige Annahme:\nes sei niemand zur Stelle, um die Feststellungen zu treffen;\nTäter entschuldige. Umgekehrt liegt nach dieser Auffassung ®\nVersuch vor, wenn der Täter die Unfallstelle ohne anzuhalten <\nläßt und dabei irrigerweise annimmt, es seien feststellungebe\nte Personen anwesend, Die abweichende Entscheidung des RG in\n\n60\n\n1942, 160, die den Täter grundsätzlich für verpflichtet hält,\nFeststellungen durch die Polizeibehörde abzuwarten, ist vereinzelt geblieben. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte\nzeigt sich gekgentlich eine weniger enge Auslegung; danach soll\nes genügen, wenn nach den örtlichen und zeitlichen Umständen\n\ndas alsbaldige Erscheinen dritter feststellungsbereiter Personen\nzu erwarten und der Täter sich dessen bewußt war (vgl z.B. OIG\nHamburg in JW 1937, 3095), Dies ist heute auch die überwiegende\nMeinung im Schrifttum. Eine grundsätzlich andere Auffassung\nvertritt die Entscheidung des OLG Düsseldorf in NIJW 1948, 348,\ndie im Ergebnis dem- bereits erwähnten Urteil des Reichsgerichts\nin VAE 1942, 160 entspricht: Flucht heiße der innere Vorgang,\nder den Täter bestimme, von dem Ort, an dem er zunächst bleiben\nmüsse, wegzugehen, um einem Übel, ds er befürchte, auszuweichen. &\nEs sei die Pflicht des beteiligten Verkehrsteilnehmers, um Unfall ni\nort zu bleiben, bis die Feststellungen getroffen seien, sn daß ee\nbereits das Entfernen vor solcher Klärung den Tatbestand des § 139 a StsB erfülle,\n\nGezen die Auslegung des Reichsgerichts bestehen durchgreifende Bedenken. Durch den Wortlaut der Vorschrift ist sie nicht\ngeboten; sie verfehlt auch den gesetzgeberischen Zweck der\n\n«\n\nStrafdrohung\n\nMit der Einführung des § 139 a StGB durch die Verordnung\nvom 2.4.1940 wurde der bisherige Rechtszustand nach zwei wesentlichen Richtungen geändert: Während § 22 KrfzG nur den Kraftfahrer mit Strafe bedrohte, der es unternahme, sich der Feststellung des Fahrzeugs der seiner Person durch die Flucht zu\nentziehen, will § 139 a StGB auch die Feststellung der Art der\nBeteiligung sicherstellen. Die amtliche Begründung (DJ 1940, 50871 E-\nweist darauf hin, daß die bisherige Vorschrift den Bedürfnissen f R\ndes Straßenverkehrs nicht mehr genügt habe, daß z.B. ein wesentliches Interesse daran bestehe, Feststellungen über den Gmd ' |\nder Trunkenheit oder den Zustand des Wagens zu treffen. § 22\n\nvo “\n\nPN ie\n\nRR\n\nN 7 20er\n\nun er\n\n—\n\nPP EP SE\n\nI\n\nrem\n\nwar\n\n‘probe kann nicht jede am Unfallort anwesende Person entnehnd\n\nAbs 1 Satz 2 KrfzG, der den Kraftfahrer für straffrei erklan\nwenn er spätestens am nächstfolgenden Tage nach dem Unfall .\nzeige bei einer inländischen Polizeibehörde erstattete und Ft,\nFeststellung des Fahrzeugs und seiner Person bewirkte, wurde?\ngestrichen. Die alte Vorschrift hatte nach der amtlichen pe il\ngründung zu Mißbräuchen geführt; so konnte ein betrunkener #\nKraftfahrer durch die Flucht und die Meldung am nächsten Tag\nstraffrei erreichen, daß das Maß seines Verschuldens nicht It\n\nzu klären war. fi:\n\nDas Ziel des neuen Gesetzes, auch die Feststellung über %\nArt der Beteiligung zu sichern, kann nur erreicht werden, wen\nman davon ausgeht, daß der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich\nverpflichtet ist, diese Feststellung durch Verbleiben am Unfel F\nort zu ermöglichen, d.h. abzuwarten, bis Personen erscheinen, R.\ndie zur Feststellung bereit und imstande sind. Er mıß je nach\nLage des Einzelfalls sogar das Eintref?’en der Polizei oder 4\nArztes abwarten, vor allem, wenn es ein anderer Beteiligter !\nlangt. Denn gewisse Feststellungen über die Art der Beteiligt\n\nkann nur die sachverständige Verkehrspolizei treffen; die Bi\n\nOhne Anerkennung der Wartepflicht wäre mit der Erweiterung W\nTatbestandes nichts erreicht.\n\nDiese Erwägungen führen notwendig zu einer anderen Ausiei\ndes Tatbestandes, als sie in der Rechtsprechung des Reichsgd\nvertreten wurde: Es handelt sich, wie das Oberlandesgericht |\nseldorf in der erwähnten Entscheidung NJW 1948, 348 mit Re“\nhervorgehoben hat, bei den Bezriffen des Sichentziehens und:\nFlucht - von dem äußeren Vorgang des Sichentfernens vom unf&\nort abgesehen - um Merkmale der inneren Tatseite. Das Reich?\nricht war offenbar von der Erwägung ausgegangen, daß der Tat\nsich nur dann der Feststellung durch die Flucht entziehen ©\nwenn die Voraussetzungen für eine Feststellung durch Anwes@\nhierzu gewillter und fähiger Personen vorlägen, weil ngich®\n\na Zu mu wm —)vo- —m me | we a Te De}\n\nne an\nPi *\n\nziehen\" begrifflich ein Handeln gegenüber einem Dritten sei.\nDiese durch vorwiegend äußere Merkmale bestimmte Auslegung ist\ndurch den Worilaut des § 139 a StGB nicht geboten. Auch von dem,\nder einem nur erwarteten oder befürchteten Übel ausweicht, heißt\nes im allgemeinen Sprachsebrauch, daß er sich dem Übel entziehe\noder vor ihm fliehe, In den Grenzen des sprachlich Möglichen ist DE.\naber jeder Begriff nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auszu- | \\\nlegen, zu deren Aufbau er verwendet ist, Die einschränkende Aus- Bi.\nlezung des Reichsgerichts wird diesem Zweck nicht gerecht. Be:\n\nWEL and ..\n\nann\npe\n\ngE\n\nDas bedeutet nicht, daß der Verkehrsteilnehmer verpflichtet ir:\nwäre. die Ermittlungen durch eigene Mitwirkung zu erleichtern, Ä\nEs wird von ihm nur verlanzt, daß er diejenigen Feststellungen, . ©\ndie möglich sind, wenn er am Tatort bleibt, nicht durch die Fluch\nvereitelt. Die Ansicht des Senats widerspricht auch nicht dem '\nallgemein anerkannten Grundsatz, daß nur die Flucht als Mittel x.\nzur Vereitelung oder Erschwerung der Feststellungen dem Tatbe- E\nstand entspricht und daß die Anwendung anderer Mittel, die den\nZweck der Verdunkelung des Sachverhalts verfolgen, nicht nach “ih\n\n§ 139 a StGB strafbar ist.\n\n=.\n\n- Fe >\n\n1? Zei\nLeon nu rn nn\n\n+\n\nv =\n..\n\n2\n\nDas Ergebnis ist gerecht. Der davonfahrende Kraftfahrer darf ww.\nsich nicht damit entschuldigen können, er habe den Verletzten\nfür bewußtlos gehalten, und andere Personen seien nicht am Un- Me,\nfallort gewesen, Ebensowenig darf straffrei bleihen, wer nachts u:\nauf verkehrsarmer Straße einen Unfall verursacht und sofort\nweiterfährt aus der an sich zutreffenden Erwägung, es werde .\nangesichts des Ortes und der Zeit niemand erscheinen, der Feststellungen treffen wolle, obwohl sich alsbald herausstellt, daß\nein Dritter zufällig den Unfall aus einiger Entfernung beobachtet hat. Wer fliehen will, mecht seinen Entschluß nicht davon\nabhängig, ob tatsächlich feststellungshereite Personen anwesend r\nind oder wann mıt ıhrem Erscheinen am Tatort zu rechnen ist. 4\nHierauf kommt es also nicht an. Ist aber der beteiligte Verkehrs- ie.\n\nKi\n\nteilnehmer verpflichtet, die Feststellungen am Unfallort abzu- =\n\n’\nans\n\nnn”\n\nh F\n1\n\nvo. h Br\nBr Si nn m _ rag\n. u x Pe\n\ncur\n207 -n\n\n“\n\"um\n\nBe -,\n\nr|\nPule .7 2 ae\n\n-\n\n——\n\n‚zu entziehen\", Danach besteht der Schuldspruch zu Recht, ohne\n\nwarten, dann erfüllt das Sichentfernen vor solcher Klärung in\ndem Bewußtsein, daß dadurch die Feststellungen verhindert oder! \\\nerschwert werden, bereits den Tatbestand. Demgemäß ist der |\nIrrtum des Täters, es seim keine u Feststellungen bereite und\nfähige Personen anwesend oder alsbald zu erwarten, rechtlich\nunerheblich Auch liegt nicht Versuch sändern Vollendung\nvor, wenn der Täter die Unfallstelle ohne anzuhalten verläßt\nund dabei irrigerweise annimmt, es seien solche Personen anwesend.\n\nWie lange der Verkehrsteilnehmer am Tatort verbleiben und\nabwarten muß, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.\nDer vorliegende Sachverhalt gibt zur Entscheidung dieser Fragek®\nkeinen Anlaß. Es bleibt auch offen, unter welchen Voraussetzung.\ngen der Verkehrsteilnehmer den Unfallort verlassen darf, um\nseiner Hilfeleistungspflicht nach § 330 c StGB zu genügen. Daß\ner zur sofortigen Rückkehr an den Unfallort verpflichtet ist,\nwenn er zur Versorgung eines Verletzten zunächst weggefahren\nwar, hat der Senat bereits entschieden (vgl VRS 1952, 49).\n\nklagte nach dem Unfall ohne anzuhalten sofort weitergefahren\nist, um \"sich durch die Flucht der Feststellung seiner Person\n\ndaß es einer weiteren Prüfung zur äußeren oder inneren Tatseit®:\nbedurft hätte,\n\nDer Senat hat die dargelegte Auffassung bereits in seiner We;\nEntscheidung vom 12. März 1951 (VRS 1951, 262) vertreten. Dort\nist unter Hinweis auf die amtliche Begründung der Verordnung\nvom 2. April 1940 ausgeführt, die Strafdrohung wolle die Ver\"\nkehrsteilnehmer, die als Verursacher des Unfalls in Frage KV\nmen, an die Unfallstelle binden,um so die bestmögliche alsbal\ndige Aufklärung des Unfallhergangs zu sichern. Das Urteil de®\nSenats vom 14. Juni 1951;(VRS 1952, 54) hat daran -festge\n\nwen in na\n\nDer Entscheidung des 4, Strafsenats vom 7. Juni 1951 (VRS 1952,\n48) dürfte dieselbe Ansicht zugrunde liegen. Soweit die Urteile\ndes 1, Strafsenats vom 22. Mai 1951 (1 StR 83/51) und des 4.\nStrafsenats vom 12. Februar 1953 (4 StR 589/52) hiervon abweichen sollten, ist der Senat nicht gebunden, da es sich um spätere Entscheidungen handelt. Die Urteile 4 StR 253/51 vom 3»\nAugust 1951 (VRS 1952, 55) und 3 StR 548/51 vom 6. September\n1951 (VRS 1952, 57) sind Entscheidungen des 1, und 2. Ferienstrafsenats, die den Senat ebenfalls nicht binden,\n\n3.) Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch Bedenken. Das\nUrteil läßt die Prüfung vermissen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat infolge des Alkoholgenusses in erheblichem Maße\nvermindert zurechnungsfähig war. Er hat nach den Feststellungen\nin der Zeit zwischen 12 30 Uhr und 20.00 Uhr insgesamt die sehr\nerhebliche Menge von zwei Flaschen und 15 Glas Bier getrunken.\n\nMehrere Zeugen haben die Einwirkung des Alkohols bei dem Angeklag- (\n\nten und seine unsichere Fahrweise bemerkt. Diese Umstände hät- »-\nten die Strafkammer zu einer Prüfung nach § 51 Abs 2 StGB vere..\nlassen müssen, Der Sachverständige hat zwar ein Gutachten über\nden Blutalkoholgehalt bei Antritt der Fahrt unter Berücksichtigung des seit Mittag eingetretenen Abbaus erstattet und ist zu\ndem von der Strafkammer anerkannten Ergebnis zekommen, daß der\nAngeklaste einen Blutalkoholspiegel von mindestens 1,5 %0 gehabt habe; dabei wurde ein Abbau von 0,7 %o angenommen, Nun\n\nwäre allerdings ein Blutalkoholgehalt von 1,5 %0, bei dem die\nFahruntüchtigkeit in der Regel gerade ersterreicht ist, kein\nzwingender Anlaß gewesen, die Frage erheblich verminderter Zurechnunzsfähigkeit zu prüfen,Denn beginnende Fahruntüchtigkeit\nist nicht mit erhbblich verminderter Zurechnungsfähigkeit gleichzusetzen; diese tritt gewöhnlich erst bei höherem Blutalkoholge- |,\nhalt ein, Offensichtlich ist aber das Gutachten nur für die Frage verwertet worden, üb eine Übertretung nach § 2 StVZO vorlag:\nInsoweit kam es allerdings nur auf den Mindestgehalt an Blutalkohol an. Für die Entscheidung nach § 51 Ahs 2 StGB war dagegen\n\nPO\nEr gen V2085 5%\n\n_—\n\n.\n: ur r B\nFEN ar ahene\nZune nr .\n\n_ ı Sr.\nRE\nu nie ar un\n\nEEE\n: ge eV 7 Eid Das v* 5 . ET\nNER ET EEE Da A En a Te\n\ni 2 I“\nen on\n\nmau -\n\n- 9\n\nder möglicherweise höhere Blutalkoholspiegel maßgebend, Da\ndas Urteil diese Frage offen läßt, kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Strafausspruch durch Rechtsirrtum beeinflußt;\n\nist,\n\nEs sei noch darauf hingewiesen, daß die Verurteilung en\neiner Einzelstrafe von 1 1/2 Jahren Gefängnis der Vorschrift‘\ndes § 19 Abs 2 StGB widerspricht, '\n\nKrauss Busch Bundesrichter Scharpense:\nist infolge dienstlicher\nOrtsabwesenheit an der |\nUnterzeichnung verhindert\n\nKrauss\n\nBaldus Maass\n\nSusi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-819-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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