{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-12_3_StR_780_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"3 StR 780/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n\n3 StR 780/51 2288 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nrgarete_] ‚eb. aus Le\nER ms ),\nin KERNE,\n\nwegen Steuerhehlerei\n\n?,) die Ehefrau Ha\ngeboren am &.\n\n2.) die Ehefrau Ma\ngeboren am &.\n\nhat der 3. Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen habens\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt i— — 'der Verhandlung,\nLanädgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 7. !!ai 1951, soveit\nes sie betrifft, mit. den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n52\n\n-2-\n\nGründ es\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte I wegen gewerbsmässiger Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0) zu einer Gefängnisstrafe von drei Konaten und zu einer Geldstrafe von 1700 DM °\nund die Angeklagte TB wegen fortgesetster gewerbsmässiger Steuerhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von'i800 DH verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie verfahrensrügen sind nicht vorschriftsmässig begründet und daher unzulässig. Es fehlt an der Angabe sowohl der nach Meinung der Beschwerdeführer verletzten Verfahrensvorschriften als auch an den Tatsachen, in denen\ndie angeblichen Verstösse enthalten sein sollen (§ 34\nAbs 2 Satz 2 ‚8tP0).\n\nDagegen hat die Sachrüge bei beiden Angeklagten\nErfolg.\n\nZwar sind die Revisionsangriffe insoweit unbeachtlich,\n\nals sie sich nur gegen die tatsächlichen Feststellungen\n\n\"und die Beweiswürdigung des’ Landgerichts richten. Dieses\nhat nicht übersehen, dass verfolgte Schmuggler sich ihrer\nWaren zu entledigen pflegen. Es hat jedoch die Einlassung\nder Angeklagten, dass Schmuggler die bei ihnen gefundenen\nWaren ohne ihr Wissen am Fundort abgelegt hätten, für widerlegt erachtet. Die Urteilsausführungen erwecken auch entgegen der WHeinung der Revision nicht den Verdacht, dass\n\n-3-\n\n-3—\n\ndas Lendgericht Zweifel an der Schuld der Angeklagten gehabt hätte. -\n\nZu Unrecht beanstandet die Kevision ferner, dass das\nLandgericht über die Vortaten keine ausreichenden Feststei-\n\nlungen getroffen habe. Das Urteil sagt an mehreren Stellen,\ndass hinsichtlich der bei den Angeklagten gefundenen Waren\nder Zoll hinterzogen worden war. Das genügt. Die Zollhehlerei setzt eine rechtswidrige Vortat voraus, durch die\neine Verkürzung von Zolleinnahmen bewirkt worden ist\n\n(§§ 396, 403 RAbgO). Weder braucht der Täter der Vortat\nnoch braucht festgestellt zu sein, ob er schuldhaft gehandelt hat. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, als\nVortat könne nur Bannbruch (§ 401 a RAbgO) in Betracht\nkommen. Das Landgericht hat als Vortat ausdrücklich Zollhinterziehung festgestellt.\n\nDie Annahme der Zollhehlerei begegnet aber aus anderen Gründen rechtlichen Bedenken. Die Abgabenhehlerei\nnach § 403 RAbgO setzt eine nicht nur rechtlich vollendete,\nsondern auch tatsächliche beendete Vortat voraus (Hartung, #::\n§ 403 RAbgO Anm B I 2 b und die dort angeführten Recht- E:\nsprechungsnachweise). Ist die Vortat noch nicht beendct,\nso begeht derjenige, der das Schmuggelgut an sich bringt,\nnicht Eehlerei im Sinne des § 403 RAbg0, sondern er beteiligt sich an der noch nicht beendeten Haupttat als Mittäter oder, je nach den Unständen, als Gehilfe. Nach der\nständigen Kechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der\nBundesgerichtshof angeschiossen hat (BEHSt 3, 40, 44), ist\ndie Zollhinterziehung nicht schon dann beendet, wenn die\n\n-&-\n\n$,\n\nWare die Zollgrenze vorschriftswidrig überschritten hat.\nSie ist erst beendet, wenn die Ware im Inland zur Ruhe\ngexommen ist, d.h. wenn sie an ihren endgültigen Bestinmungsort gelangt und dort nach der Vorstellung des Schmugglers vor behördlichem Zugriff in Sicherheit gebracht ist.\nOb das Landgericht dies beachtet hat, kann den Urteilsfeststellungen nicht zuverlässig entnommen werden.\n\nIn dem Fall, an dem beide Angeklagte beteiligt gewesen\nsind, steht bisher nur fest, dass sie im Hühnerstall der\nAngeklagten I einen Sack mit Schmuggelgut, das sie.\nan sich gebracht hatten, gemeinschaftlich geöffnet und\nden Inhalt in. eine Waschwanne entleert haben. Das Urteil\nlässt nicht erkennen, ob das Landgericht aus diesen Tatsachen den Schluss gezogen hai, dass das Schmuggelgut\nbereits seinen Bestimmungsort erreicht hatte und zur Ruhe\ngekommen war.. Es bleibt die Möglichkeit offen, dass die\nAngeklagten nur die Weiterbeförderung des Gutes an seinen\nendgültigen Bestimmungsort übernommen haben.\n\n. In dem anderen Falle gind im Garten der Angeklagten\nTEE unversteuerte ‚und. unverzollte Tabakwaren unter\nGebüsch versteckt und mit Reisig zugedeckt gefunden worden.\nHieraus ist ebenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, ob\ndas Landgericht das Schmuggelgut als bereits zur Ruhe gekommen angesehen hat. Die Ums+ände, wie.sie im Urteil\nwiedergegeben sind, lassen offen,. ob es sich nicht um ein\ngrenznahes Schmuggellager gehandelt hat, in dem die Waren\nnur vorübergehend bleiben sollten (vgl 133t 55, 226).\n\nAuch hier hätte es näherer Feststellungen bedurft, die\n\n-5-\n\nie. win\n\nen\n\n“reine ein meet me\n\nin on bannen ae fans men na a um\n\ndas Landgericht in der neuen Verhandlung wird nachholen\nmüssen.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch die Verurteilung\nder Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei. Zwar kann\nentgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nichts\ndagegen eingewendet werden, dass das Landgericht bei der\nAngeklagten IB schon aus der einmaligen Tat im Hinblick\nauf die Menge der Waren die Absicht der Angeklagten, sie\nzu wiederhclen, gefoligert hat. Diese Erwägung liegt auf\ndem der Revision entzogenen Gebiet der tatsächlichen Fest-\n\n‘stellungen, Fehlerhaft ist es aber, wenn das Landgericht\n\ndie Annahme einer gewerbsmässigen Tat auf die Feststellung\nstützt, die Tat.der Angeklagten offenbare ein \"auf ermeute Begehung gerichtetes zewinnsüchtires Treiben\", Dass\n\ndie Angeklagten aus Gewinnsucht gehandelt haben, ist\n\nzur Annahme von gewerbsmässigem Handeln weder erforderlich,\nnoch reicht es dazu aus. Gewinnsucht ist ein ungewöhnlich:\nübersteigerter, anstössiger Erwerbssinn (BGHSt 1, 389).\nDas Merkmal der Gewinnsucht bezieht sich also auf eine\nWesenseigenschaft des Täters und seinen Beweggrund. Das\nMerkmal der Gewerbsmässigkeit dagegen kennzeichnet den\nZweck der Tat \"und die Absicht, die der Täter mit ihr verfolgt. Gewerbsmässig ist eine Tat dann begangen, wenn der\nTäter dabei die Absicht hat, sie zu wiederholen und sich\ndadurch eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383 und die daselbst angeführten Nachweise). Ob dies hier der Fall war, lassen die Urteilsfeststellungen nicht erkennen.\n\nkus diesen Gründen muss das Urteil, soweit es die\nAngeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und\nüntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nBundesrichter Krauss ist Busch Scharpenseel\ninfolge Urlaubs ortsab-\n\nwesend und deshalb an der\n\nUnterzeichnung verhindert.\n\nBusch\n\nBaldus Maaß\n\ndan me intra ne Aue nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-780-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-780-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.492757+00:00"}}