{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-12_3_StR_522_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"3 StR 522/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 522/52\n\n2288 055 52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den Rudolf_M ENEEREENEED Az, geboren am\n@. aumE> GEM ir Emm\n2.) die Hausfrau Margarete S eborene u aus\nTO. dort geboren am @. PERF ,\nwegen Meineides u.a. .\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Ddr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Naass\n\nals beisitzende Richter,\nlLandgericktsrat EEED>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.)\n\n2.)\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Kleve\nvom 4. Dezember 1951, soweit es den Angeklagten Nasirec betrifft, '\n\na) im Schuläspruch dahin abgeändert, dass\nder Angeklagte NEE ausser wegen\nversuchter Abtreibung und wegen Meineides auch wegen falscher uneidlicher\nAussage verurteilt wirä,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben, soweit\nVerurteilung wegen Meineides erfolgt\nist, ferner im Gesamtstrafausspruch-\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagten Sp wird das Urteil,\n\n54\n\nws\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte IiiilB ist wegen versuchter Abtreibung\n(§§ 218 Abs 3, 43 StGB) und wegen Meineides (§ 154 StCB) zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten und zwei Wochen,\ndie Angeklagte Sp wegen Anstiftung zum Heineide (§§ 154,\n48 StGB) und wegen erfolgloser Aufforderung zu einer falschen\nuneidlichen Aussage (§§ 159, 49a StGB) zu einer Gesamtstrafe\nvon neun wonaten Gefängris verurteilt worden.\n\nHiergegen wenden sich die Staetsanwalischa”t und die\nAngeklagte Sg unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der\nRevisior. Das Rechtsmittel der Staatsanwaitschaft, das sowohl die Angeklagte S@pals auch den Angeklagten Tin\nbetrifft, ist bei diesem auf die Verurteilung wegen Yeineides beschränkt. Seine Bestrafung wegen versuchter Abtreibung ist somit rechtskräftig.\n\nBeide Revisionen sind begründet.\n\nI. Zur Revisiön der Staatsanwaltschaft bezüglich des\nAngeklagten Tg. i\n\nNach den Feststellungen des Urteils ist der Angeklagte\nNED in dem Ehescheidungsrechtsstreit der Angeklagten\nSED zweimal als Zeuge über ehebrecherische Beziehungen\nzwischen ihm und der Sg» gehört worden, das erste Nal am\n9. Mai 1950 eidlich vor dem Landgericht in Kleve und das\nzweite Mal in der Berufungsinstanz an 13. Januar 1951 uneidlich vor dem Amtsgericht in koers, das ihn au? Grund\neines Ersuchens des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vernommen hat. Beide Male hat der Angeklagte wahrheitswidrig\nangegeben, er habe keinen Geschlechtsverkehr mit der Ss»\ngehabt.\n\nIn ihrer rechtlichen Würdigung führt die Strafkamner\naus, der Angeklagte habe sich des Heineides nach § 154 StGB\n\nschuldig gemacht, weil er der Wahrheit zuwider den Ehebruch\nmit der Sg abzestritten und diese Aussage beschworen habe,\nWenn er späterhin vor dem ersuchten Richter die falschen\neidlichen Angaben uneidlich bestätigt habe, so sei diese\nneue Straftat eine Fortsetzung der falschen eidlichen Aussage. Sie entspringe demselben Vorsatz und falle demnach\nunter den Fortsetzungszusammenhang.\n\nDiese Darlegungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.\nZwar hat die Strafkammer zutreffend in dem Beschwören der\nfalschen Angaben vor dem Landgericht einen Meineid und in\nder späteren unrichtigen uneidlichen Bekundung eine uneidliche Falschaussage ‚gesehen. Rechtlich fenlerhaft ist indes die Annahme, die uneidliche falsche Aussage stehe mit\ndem Neineid im Fortsetzungszusammenhang und sei mit diesem\nals eine - fortgesetzte - Tat im Rechtssinne zu werten.\nDem steht das Fehlen der Gleichartigkeit der Einzelhandlungen\nentgegen. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 380, 381,382\nim einzelnen dsrgelegt hat, ist der Neineid seinem Wesen\nnach von der falschen uneidlicher Aussage grundsätzlich\nverschieden. Sein entscheidendes Tatbestandsmerkmal ist\ndie Eidesleistung. Der Meineid ist somit keine erschwerte\nBegehungsform der falschen uneidlichen Aussage. 38 handelt\nsich also bei dem Meineid und bei der falschen uneidlichen\nAussage nicht um Verstösse, die den Tatbestand desselben\nStrafgesetzes erfüllen. Infolgedessen mangelt es an der\nGleichartigkeit der Einzelhandlungen, die eine Voreussetzung für die Verurteilung wegen einer fortgesetzten\nTat ist. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges\nzwischen dem Meineid des Angeklagten und der nachfolgenden\nfalschen uneidlichen Aussage ist daher nicht möglich; es\nliegt Tatmehrheit (§ 74 StGB) vor, wie sie schon in der\nAnklageschrift und im Sröfinungsbeschluss angenommen war.\n\n-5_\n\nDie Verurteilung des Angeklagten allein wegen Meineides entspricht somit nicht der Rechtslage. Zr ist vielmehr eines\nVerbrechens des Meineides im Sinne des § 154 StEB und eines\nweiteren selbständigen Vergehens der falschen uneidlichen\nAussage gemäss § 153 StGB schuldie.\n\nTrotz dieses techtsfehlers bedarf es hier nicht der\nAufhebung des Urteils im Schuldspruch. Da die Handlungen des\nAngeklagten in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss zutreffend als rechtlich selbständige Taten gewürdigt waren,\nist ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes nach § 265 StPO nicht erforderlich. Daher bestehen\nkeine Bedenken, auf Grund des im Urteil als erwiesen erachteten Sachverhalts den Schuldspruch von hier aus dakin richtig zu stellen, dass der Angeklagte neben der wegen versuchter Abtreibung rechtskräftig ausgesprochenen Verurteilung\nwegen Meineides und wegen falscher uneiälicher Aussage verurteilt wird.\n\nDagegen kann, da das Landgericht insoweit nur auf eine\nEinzelstrafe erkannt hat, das Urteil im Strafausspruch nicht\naufrechterhalten werden. Zum Zwecke der neuen Straffestsetzung ist daher die Sache an das lanügericht zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr für den Meineid und für die uneidliche Falschaussage auf zwei gesonderte Zinzelstrafen zu\nerkennen haben, wobei -es auch die Möglichkeit einer etwaigen\nAnwendung des § 157 StGB zu prüfen haben wird. Die zu bildenden Finzelstrafen sind alsdann unter Einbeziehung der für\ndie versuchte Abtreibung festgesetzten Einzelstrafe gemäss\n§ 74 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.\n\nII. Zu der Revision der Staatsanwaltschaft bezüglich der\nAngeklagten SP und zu deren Revision.\n\nDie Angeklagte Sp hat, wie im Urteil festgestellt ist,\nnach Zustellung der Ehescheidungsklage ihres Ehemannes, die\n\nk_.\n\ner rn\n\n\"\n\n..\n\n.n\n\nu.a. au? den Ehebruch zwischen ihr und New gestützt\nwar, diesen und den am Verfahren nicht mehr beteiligten\nNitangeklagten Fe» aufgefordert. als Zeugen in dem\nEhescheidungsprozess vor Gericht nicht die wahrheit zu -\nsagen und den £hebruch mit Temp zu verschweigen. In\nder Aufforderung der Angeklagten hat das Landgericht, soweit sie an N gerichtet war, eine Anstiftung zum\nMeineid und, soweit sie Fl betraf, eine erfolglose\nAufforderung zu einer falschen uneidlichen Aussage gesehen, Diese Würdigung begegnet durchgreiferden rechtlichen Bedenken. ”\n\nSchon die Darstellung des Geschehensablaufs als solchen\nleidet, was FiililiWangeht, an einem Widerspruch. Während\nim Rahmen der Prüfung der Einlassung der Angeklagten Sg»\ngesagt ist, die beiden aufgeforderten Personen hätten sich\nbereit gefunden, ihrer Aufforderung entsprechend zu handeln, heisst es innerhalb der rechtlichen Würdigung des\nVorgehens der Angeklagten, FEED habe sich nicht zu\neiner der Aufforderung entsprechenden Handlungsweise ent-\n\nschlossen.\n\n\"Zur Aufhebung des Urteils müssen aber vor allem die\nunzureichenden Ausführungen des Landgerichte zur inneren\nMTatseite führen. Es fehlt an jeder näheren Derlegung\ndarüber, ob die Angeklagte mit ihrer Aufforderung an I@B-\n> wi TER, vor Gericht die Unwahrheit zu sagen und\nden Ehebruch zu verschweigen, diese zu falschen eidlichen\noder zu falschen uneidlichen Bekundungen hat veranlassen\nwollen. Die Prüfung und Feststellung des entsprechenden\nWillens der Angeklagten wäre aber <ür eine sachgemässe\nBeurteilung der Handlungsweise der Angeklagten erforderlich gewesen. Denn davon hängt die Beantwortung der Frag®\n\nab, welche Straftatbestände die Angeklagte durch ihr Vernalten erfüllt hat. Würde sie nämlich die Beeidigung der\n\nur\nYa\n\nbeiden Nitangeklagten vorausgesehen oder zum mindesten mit\nihr gerechnet und auch für diesen Fall den Erfolg gewollt\nhaben, so würde sie sich in Bezug auf Nee der Anstiftung zum Meineid und hinsichtlich Fe der erfolglosen\nAufforderung zum Meineid schuldig gemacht haben. Sollte\nsie dagegen allein und ausschliesslich erstrebt haben,\ndass N und FO falsche uneidliche Aussagen erstatteten. so würde für eine Verurteilung wegen Anstiftung und wegen erfolgloser Aufforderung zum Meineid kein\nRaum sein. Da es insoweit an zureichenden Feststellungen\nfehlt, kann das Urteil gegen die Angeklagte Sg nicht aufrecht erhalten werden.\n\nIhre Verurteilung ist aber auch noch in anderer Hinsicht nicht frei von rechtlichen Bedenken. Des Landgericht\nhat in der Aufforderung der Angeklagten an Nie und\nFED zwei rechtlich selbständige Hanälungen gesehen.\nSo, wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben ist, hat\njedoch zwischen der Angeklagten und den beiden Mitangeklagten nur eine einzige Unterredung stattgefunden, in\nderen Verlauf jene Aufforderung an beide zugleich gemacht\nworden ist. Trifft das zu, so ist eine natürliche Handlungseinheit gegeben, die auch rechtlich nur eine Tat\n(gleichartige Tateinheit) sein kann \\R6St 70, 334). Im\n\nübrigen würde in diesem Falle auch kaum festgestellt werden können, dass die Angeklagte bei ihrer Aufforderung, die\n\nUnwahrheit zu sagen, bezüglich des Mitangeklagten Ne»\nanderen Willens gewesen sein soll als hinsichtlich des Yil-\n\nangeklagten Fi.\n\nNach alledem ist das Urteil, soweit es die Angeklagte Sp vetrifft, sowohl auf deren Revision als auch auf\ndas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die\n\nu NE EEE SE RT T 00 tr A FR Er niERON Zu SEHE. NSEEERMSERICHS OPER EEGEEREEEEREESERIEESERSERTEREEEERGERESGRENEERGÄIGEERTERGTEERFERRARRTENTERSETENDENEN-\n\n.munn\n\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Cberbun-\n\ndesanwalts.\n\nBundesrichter Krauss Busch Scharpenseel\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert.\nBaldus Maass\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-522-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-522-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.465535+00:00"}}