{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-12_3_StR_468_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-12","aktenzeichen":"3 StR 468/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR_468/52\n2288 059\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Frieda G HE zeborene Kon\naus RO DEE, geboren an EM. Gn\nin Greiiim/ 0 EEE»,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Wuppertal vom 1. April 1952 wird\nverworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\nVon Rechts wegen\n\n62\n\nme 00m win ann mn AR ai: and Amen Amen\n\nDie Angeklagte ist wegen Totschiages verurteilt worden. Mit der Revision rügt sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen der Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit ihrem nicht verantwortlichen Ehemann ihr neugeborenes eheliches Kind vorsätzlich getötet zu haben.\n\nDiese rechtliche Beurteilung ist möglich, Auch ein\nwegen Geistesschwäche Zurechnungsunfähiger vermag einen\nstrafgesetzlichen Tatbestand mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich zu verwirklichen. Das ergibt sich unter\nanderem auch aus 8 42 d StGB, der die Unterbringung in\nder Heil- oder Pflegeanstalt an die Voraussetzung knüpft,\ndass jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Da er aber nach\n§ 51 Abs 1 StGB nicht schuldhaft handelt, kann er nicht\nbestreft werden. Dies steht jedoch nach § 50 Abs 1 StGB\nder Verurteilung des zurechnungsfähigen Mittäters als\nMittäter nicht entgegen, Die Urteilsformel lautet: \"Die\nAngeklagte wird wegen Totschlages zu einem Jahr Gefängnis\nverurteilt.\" In den Gründen ist die Vorschrift des § 47\nStGB nicht erwähnt. Die abschliessende rechtliche Würdigung geht dahin, dire Angeklagte habe sich eines Totschlages schuldig gemacht. Auch die enschliessende Zusammenfassung ihres strafbaren Verhaltens enthält keinen Ausspruch darüber, dass die Angeklagte die Tötung\ndes Kindes im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit\nihrem Ehemann ausgeführt habe. Die Revision schliesst dar-\n\nTE N a.\n\nBR nr\n= ng\n.—\n\nun nn En\n\nal)\nPEN Ad\n. -.\n\nur.\n\nSe a ei en\n. ee\n\nDZ 5\n\naus, das Landgericht habe die Angeklagte als Alleintäterin verurteilt. Sie macht geltend, dies habe nur geschehen dürfen, wenn zuvor die Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Verteidigung gegeben\nworden wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei die Vorschrift des’ § 265 Abs 1 StPO verletzt. Das Urteil müsse\nwegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden.\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass\ndie Eheleute übereingekonmen waren, das erwartete Kind\nnicht leben zu lassen. und dass sie vor und nach der Geburt einverständlich sich so verhalten haben, dass das\nKind alsbald sterben musste und auch gestorben ist. Die\nAngeklagte hat also tatsächlich in Mittäterschaft mit\nihrem nicht verantwortlichen Ehemann gehandelt. Ob das\nLandgericht dies verkannt hat und der Meinung gewesen\nist, sie habe als Alleintäterin gehandelt, kann auf sich\nberuhen. Sie hat den ganzen Tatbestand des Totschlages\nin eigener Person verwirklicht. Sie hat, wie das Landgericht feststellt, sich um das neugeborene Kind nicht\ngekümmert und es in seiner von ihr erkannten lebensgefährlichen Lage belassen. Sie hat ferner, als sie feststellte, dass das Kind noch lebte, ihm das Federbett wieder dergestalt über das Gesicht gedeckt, dass es nicht\nausreichend atmen konnte. Dadurch hat sie den Tod des\nKindes herbeigeführt. Es ist elso nicht so, dass sie °\nselbst die Tötungshandlung überhaupt nicht oder nur zum\nTeil ausgeführt hätte und als Täterin nur verantwortlich\ngemacht werden könnte, weil sie in Verwirklichung des\ngemeinschaftlichen Tatentschlusses tätig wurde. Vielmehr\n\n6ı\n\nerfüllt ihr Verhalten auch alle Voraussetzungen der Alleintäterschaft. Das ergab sich bereits aus dem in der\nAnklageschrift mitgeteilten Ermittelungsergebnis. Die\nHauptverhandlung hat insoweit kein anderes Bild des Geschehens erbracht. Die Angeklagte hätte sich daher im\nFalle eines Hinweises nicht anders verteidigen können\n(RGSt 22, 367; 63, 430). Sie wäre deshalb, wenn das\nLandgericht Alleintäterschaft angenommen haben sollte,\ndurch das Unterbleiben des Hinweises nicht beschwert.\nIn der Urteilsformel braucht der Umstand, dass die Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat,.nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Denn\nzur Kennzeichnung der Tat im Sinne von. § 260 Abs 4 StPO\nist dies hier anders als im Falle der. gemeinschaftlichen\n.' Körperverletzung des § 223 a StGB nicht erforderlich.\nAuch die Strafzumessung kann in diesem Falle nicht da-Aurch beeinflusst sein, dass das Landgericht den festgestellten Sachverhalt etwa als einen in Alleintäterschaft begangenen Totschlag gewürdigt hat.\n\nII. Die weitere Verfahrensrüge, die Vorschrift des\n\nN 261 StPO sei verletzt, und die darin zugleich liegende Sachrüge sind ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen\ndes Urteils bieten keinerlei Anhelt dafür, dass das landgericht die Einlassung der Angeklagten und die Aussage\nihres Ehemannes nicht auf ihren Beweiswert genrüft hätte. Beider Angaben stehen zueinander auch nicht im Widerspruch. Schon aus diesem Grunde war es nicht geboten, im Urteil darzulegen, weshalb die Aussage des Mannes für glaubhaft erachtet worden ist. Im Urteil ist\ndargelegt, dass das Landgericht auf Grund der Beweis-\n\nTake re\nER, EI\nrn\n\nu... »- eg Pe\n‚ RER UDSSLEG\nnn 0 Et TE u re\n\nr\nTEE ET GE TE, WET az\n\nu un unmn de\n\naufnahme zu der Überzeugung gekommen ist, dass das Kind\nunter dem Deckbett erstickt ist, und welche Umstände das\nLandgericht zu dieser Überzeugung geführt haben. Dafür,\ndass der Ehemann das Kind erstickt habe, indem er ihm\nden Mund mit der Hand zuhielt, bot der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht dies selbst nicht behauptet.\n\nAuch was die Revision gegen die Feststellung vorbringt, die Angeklagte sei durch die Geburt keineswegs\nso erschöpft gewesen, dass sie das Kind aus seiner gefährlichen Lage nichthabe befreien können, enthält nur\neinen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Das\nLandgericht hat hierzu zwei Ärzte als Sachverständige\ngehört. Der eine, der Gerichtsarzt, hat die Möglichkeit,\ndass die Angeklagte hierzu zu erschöpft gewesen sei, offen gelassen. Der andere hingegen hat sein Urteil dahin\nabgegeben. dass die Angeklagte nach ihrer Konstitution\nund dem gesamten Verlauf der Niederkunft fähig gewesen\nsei, dem Kind dıe nrotwendigste Hilfe angedeihen zu 1assen. Die Verteidigung meint, da-der zweite Gutachter als\nPsychiater keine ausreichende Erfahrung in der Geburtshilfe gehabt habe, hätte das Landgericht einen weiteren\nGutachter hören müssen. Dadurch, dass es’ dies unterlassen habe, habe es gleichzeitig die Aufklärungspflicht\nverletzt. Die Verteidigung hat einen dahin gehenden Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Nach\nden gesamten: Umständen des Falles brauchte sich dem Gericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens über\ndiese Frage nicht aufzudrängen. Der Sachverständige Dr:\nSchäffgen hatte sich dahin geäussert, die Geburt des\n\n62\n\nfünften Kindes sei für die körperlich kräftige Frau mit\nkeinen grossen Anstrengungen verbunden gewesen, da Komplikationen nicht eingetreten seien und da, weil es sich\num eine Sturzgeburt gehandelt habe, kein grosser Blutverlust eingetreten sein könne. Dafür, dass die Angeklagte handlungsfähig gewesen sei, sureche auch die klare Erinnerung, die sie an alle Vorgänge während und nach\nder Geburt habe. Die Angeklagte hätte, um dem Kinde Hilfe angedeihen zu lassen, nur das Oberbett von seinem Gesicht zu ziehen und den im Nebenbett schlafenden zehnjährigen Sohn zur Nachbarin zu schicken brauchen. Beide\nHandlungen erforderten keine Anstrengung. Auch zu der\nersten ist sie nach den tatrichterlichen Feststellungen\nimstande gewesen. Denn sie hat nach ihrer eigenen Angabe\nin den anderthalb Stunden bis ihr Mann wieder in das Zimmer trat, zweimal nach dem Kinde gesehen und jedesmal\nfestgestellt, dass es noch atmete, nach dieser Feststellung aber das Oberbett wieder vollständig über Nase und\n“Mund des Kindes gedeckt. Nach allem ist die Aufklärungsrüge ebenfalls unbegründet.\n\nPr\n\nAuch im übrigen sind Verstösse gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung nicht ersichtlich.\n\ns . x\n” . x .. R\nEL EU N Lake war DEE ETEETT TTS ETT ham Fa\n\n- ” “ [ ” x\n= wu, Kordr u vun\nLa ET NETT >\n\n.\n\na er\n\nug un un en\n\nr nn un\nun. . Pr\n\nIII. Nach allem ist die Revision unbegründet.\n\nBundesrichter Krauss\nist infolge Urlaubes\nortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.\nBusch\n\nBaldus\n\nBusch\n\nMaaß\n\nScharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-468-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-12/3-str-468-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.436651+00:00"}}