{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-11_3_StR_448_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-11","aktenzeichen":"3 StR 448/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 448/53\n\n6r\n2330 065\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl, den Zimmermeister Anton W aus\nCE, dort geboren an @. END GEB,\n\n2. den Architekten Philipp_T ED aus De, dort\ngeboren am 9. RED >.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n4, März 1954. an der teilgenommen haben; 1\n\nRE\n\n22\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Arndt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Pr in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft:\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nihn > RM.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten WEB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. März 1953,\nsoweit es ihn und den Mitangeklagten TED vetrifft. mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und '\\i\n\nai\n\nEntscheidung, auch über die „osten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen, ur\n\nVon Rechts wegen Ri\n\n“%\nx\n’\n>\n:\nd-\n“\n“\n\nDie Angeklagten Wii und TE sind wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) verurteilt worden. während ein\nweiterer Angeklagter freigesprochen worden ist.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Ange--\nklagten WIE, mit der er verfahrensrechtliche Mängel\nsowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht,\n\nDas Rechtsmittel ist begründet,\n\n1, Die Verfahrensrügen w.rden hei der Erörterung der Sachbeschwerde mitbehandelt werden,\n\n2 In sachlicher Hinsicht wendet sich die Revision nit ihrem\nVorbringen weitgehend gegen die tatsächlichen Feststellungen\nund die Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie können jedoch’\nmit der Sachrüge dem Revisionsgericht nicht zur Prüfung unterbreitet werden, da diese sich allein darauf erstreckt. ob die\nhier angezogene Strafvorschrift des § 222 StGB auf dnals erwiesen erachteten Sachverhalt richtig angewendet worden ist.\n\na) So steht die Behauptung, dem Angeklagten sei der Wunsch\nder Bundesbahn nach schonender Abnahme und Aufbewahrung der\nSchindeln unbekannt geblieben, in Widespruch zu dem im Urteil\nwiedergegebenen Inhalt des Auftragschreibens, wonach die \"Verschindelung\" vorsichtig abzunehmen war. Wie im Urteil des weiteren angeführt ist, hat der Angeklagte den - später .- tödlich\nverunglückten Sch@® auch darüber unterrichtet, dass Schindeln\nam Oberstock des Ste!lwerkes abzunehmen seien und dass das dazu\nbenötigte Gerüst erstellt sei, |\n\nb) Mit den getroffenen Feststellungen und den daraus abgeleiteten Folgerungen des Landgerichts steht auch die Einwendung der Revision nicht in Einklang, das Landgericht habe\n\n‘\n\nEEE A\n\nwre u\n\neu ein\n\n\" PERF AR\n\nübersehen, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als\nUnternehmer zur Zeit des Unfalles mit der Arbeit überhaupt\nnoch nicht begonnen habe, Davon kann nach dem Urteil nicht\ndie kede sein. Es mag sein. dass der Angeklagte am Un-.\nfalltage dem Sch@® keine ausdrückliche Weisung erteilt\nhatte, mit der Abnahme der Schindeln anzufangen. Das Landgericht hat aber dargelegt, dass der Angeklagte am Vorabend\ndes Unglücktstages Sch@®, der ihm als geschickter und\neifriger Arbeiter bekannt gewesen sei. Über die auszuführenden Arbeiten ins Bild gesetzt und dass er am Unfalltage damit gerechnet habe, Sch@B werde mit der Abnahne\nder Schindeln beginnen, sobald er mit dem Transport des .\nMaterials zur Arbeitsstelle fertig sei. Die dem Sch@® geee- .\nbene Anordnung, die Arbeit aufzunehmen. ist damit nach der $\nAnnahme des Landgerichts durch schlüssiges Verhalten zum Aus\ndruck gekommen, indem der Angeklagte nach voraufgegnngener\nallgemeiner Einweisung mit dem als diensteifrig geschätzten\nSch@® zur Arbeitsstelle fuhr und ihn dort gewähren liess:\nwährend er sich wieder entfernte, um weiteres Arbeitsmaterial zu 'holen, Dass das bandgericht darin eine Arbeits-\n\n‘ aufnahme durch den Angeklagten gesehen hat. ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Insbesondere ist nicht zu erkenneiß.\ninwiefern es mit dieser Auffassung gegen die Denkgesetze ve’\nstossen haben soll. Der Schluss, den es aus den gesamten UM .\nständen, vor allem auch daraus gezogen hat. dass der Angeklagte den Sch@® nicht anwies, bis zu seiner Rückkehr\n\n“ mit dem Beginn der Arbeiten zu warten, ist denkgesetzlich\ndurchaus möglich. Von einer Überspannung d«r für einen\nUnternehmer bestehenden Sorgfaltspflichten kann hierbei\nnicht gesproch n werden,\n\nc) Ferner hat das Landgericht entgegen der Behauptung de!\nRevision nicht verkannt, dass die von dem Angeklagten in\nder Hauptverhandlung angegebenen Zeiten und Zeitspannen\nnicht als genaue, sondern nur als ungefähre Angaben zu wer!\n\nor\n\nsind, Denn es hat keine Folgerungen aus den von dem Angeklagten genannten Zeiten und Zeitspannen als solchen,\nsondern aus den verschiedenen und sich widersprechenden\nÄusserungen ‚abgeleitet, die der Angeklagte dazu gemacht\nhat,\n\nd) Sich damit zu befarsen, ob Sch@® =ls älterer üann\n\nfür den Materialtransport zur Arbeitsstelle eine längere\n\nZeit benötigte als ein jüngerer, bestand für das Landgericht\nkein Anlass. Der Angeklagte hatte sich ja ausdrücklich\n\ndarauf berufen, dass nach seiner Berechnunz Sch@® danit\netwa eine halbe Stunde zu tun haben würde, und nur diese\nEinlassung hat das Landgericht seinen Erwägungen zugrunde gelegt.\n\ne) Die in diesem Zusammenhange erhobene Verfahrensrüge,\n\ndas Landgericht habe unter Wichtbeachtung der ihm obliegenden\nAufklärungspflicht nicht festzustellen versucht, dass Sch@\nsein Frühstück vor der an und für sich auf 8 3/4 Uhr angesetzten Frühstückszeit eingenommen habe, scheitert schon\ndaran. dass die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs\n2 StPO nicht diejenigen Beweismittel bezeichnet hat. deren\nsich das Landgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes in\n\nder von ihr gewünschten Richtung hä'te bedienen sollen,\n\n3.) Die weitere verfahrensrechtliche Beanstandung. das\nLandgericht habe den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers Ans .\nAngekla. ten auf Vernehmung eines zweiten Sachverständigen\nzu Unrecht abgelehnt, ist gleichfalls nicht gerechtfertigt.\n\nDer Antrag ging dahin, einen Gutachter darüber zu hören,\ndass auf Grund des - in der Hauptverhandlung - festgestellbern Sachverhalts in Verbindung mit den im Baugewerbe üblichen\nArbeitsgepflogenheiten und Erfahrungen bei Eintritt des Un-.\n\nglücksfalles eine Benutzung der Arbeitsstätte im Sinne\nder Unfallverhütungsvorschriften für den Angeklagten\nnoch gar nicht gegeben gewesen sei. weil er den Arbeitsplatz noch nicht übernommen und auch Sch@® keinen Auftrag\n- erteilt hätte. mit der Arbeit am Arbeitsplatz zu beginnen,\nDiesen Äntrag hat das Landgzricht in zulässiger Weise im\nUrteil dahin beschieden. es halte, soweit auf Arbeitsgepflogenheiten und Erfahrungen Bezug genommen sei. einen\nweiteren Sachverständigen nicht für erforderlich. weil\n\nes das Gutachten des vernommenen Sachverständigen für genügend erachte, Im übrigen handle es sich um eine Rechtsfrage, die allein das G:richt zu entscheiden habe.\n\nUnzutref”end ist zunächst die Ansicht der Revision,\nin der Urteilsbegründung hätte der Beschluss über die Ablehnung des Beweisamtrages wiedergegeben werden müssen: Da\n\nes sich um einen hilfsweise gestellten Antrag handelte, war\ndas Landgericht berechtigt, ihn im Urteil zu bescheiden,\n\nEines besonderen Beschlusses bedurfte es nicht.\n\nDie Ablehnung wird aber auch von der im Urteil angeführten Begründung getragen, Soweit das Landgericht sie darauf\ngestützt hat, hinsichtlich der Arbeitsgepflogenheiten und\nErfahrungen halte es das erstattete Gutachten fr genügend, war es hierzu gemäss § 244 Abs 4 Satz 2 StPO befugt.\nDass es die Ausführungen des vernommenen Sachverständigen nicht im Urteil gebracht hat, ist kein Rechtsfehler,\nda deren Wiedergabe vom Gesetz nicht zwingend vorgeschrieben ist. Aus der Unterlassung kann auch nicht geschlossen\nwerden, dass der Sachverständige sich über die Arbeitsgepflogenheiten im Baugewerbe nicht ausgelassen hat. EbensoN\n\nnig kann dies daraus gefolgert werden, dass seine Anhörung\nzeitlich vor der dtellung des Beweisamtrages durchgeführt\nworden ist,\n\nWenn das Landgericht des weiteren sagt. im übrigen handle es sich um eine Rechtsfrage, so ist die Ausdrucksweise\nallerdings ungenau, Der Revision ist zuzugeben, dass es\nsich dabei jedenfalls auch um eine Tatfrage handelte, Der\nNebensatz \"die allein°’das Gericht zu entscheiden habe!\nstellt aber klar, was das Landgericht gemeint hat. nämlich\ndass es letztlich über diese Frage zu befinden habe und dass\nes dazu aus eisener Sachkunde imstande sei, Zu einer so\nbegründeten Ablehnung war es nach § 244 Abs 4 Satz 1 StPO be.\n\nrechtigt, Dass es unter di-sem Gesichtspunkt auch zur Beurteilung der Frage imstande war. kann nach den im Urteil dargelegten Umständen nicht zweifelhaft sein,\n\n4.) Mit ihrem Vorbringen. die Feststellung des Urteils. dass\nRückenlehnen an Beugerüsten von Arbeitern auch als Auftritt\nbenützt würden. rechtfertige nicht den Schluss, der Angeklagve habe eine derartige Benutzung durch Schöne voraussehen\nkönnen, bewegt sich die tevision auf dena ihr verschlosse-\n\nnen tatsächlichen Gebiet. Da das Landgericht als erwiesen\nangesehen hat, ein derartiger Gebrauch sei allgenein bekannt, ist die Annahme, auch der Angeklagte als Bauunterneh-\n\nmer habe ihn gekannt, rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDarauf, ob die Erstellerin des Gerüstes. die Firma\nTE, deren \"itinhaber der Mitangeklagte TB ist, sich \\\nim allgemeinen als zuverlässig erwiesen und ob die ande\nbahn dem Angeklagten die Fertigste'lung des Serüstes mitgeteilt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr,\ndass der Angeklaste entgegen der Verpflichtung, die ihm\nnach den im Urteil angeführten Unfallverhütungsvorschriften\nfür das Baugewerbe oblag, das Gerüst vor Arbeitsbeginn auf\n\n[4\n|\nFr\n\nseine Haltbarkeit nicht überprüft hat,\n\nFREE Te\n\nann re\nSuomi\n\n5.) Ein etwaiges Mitverrchulden des Verunglückten hat\n\ndas Landgericht berücksichtigt. Davon, dass dieses überwiegend sei und das Verschulden des Angeklagten ausschliesse, kann nicht die Rede sein,\n\n6.) Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die Begrlindung der Strafzumessung stehe mit der Annahme der Schuld\ndes Angeklagten in Widerspruch, Die Wendung, der Angeklagte\nhabe mit einer \"verständlichen Nachlässigkeit\" gehandelt, bes\n\nnicht, dass das Landgericht damit sein Verhalten für entschuli®*\n\nbar erklärt habe. Aus dem Zusammenhengeder Strafzumessungsgründe ‚insbesondere unter Beachtung der beiden der beanstandeten Wendung vorangehenden Sätze geht deutlich hervor. was\ndas Landgericht damit zum Ausdruck gebracht hat, nämlich,\ndass die Tahrläusigkeit des Angeklagten hier in gewissem\nSinne begreiflich und deshalb nicht so schwerwiegenä sei\nwie die des hitangeklagten Thon.\n\n7.) Im Ergebnis zu Recht macht dagegen die Revision geltend,\ndas Landgericht habe die Prage des ursächlichen Zusammenhangesff\nverkannt, Allerdings beruft sie sich hierbei zu Unrecht auf\ndas Urteil des erkennenden Senats vom 5. März 1955 -— ? StR\n875/52 -, Der jener Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war ein anderer als der h‘er gegebene, Indessen begegnet\ndie Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der\nunterlassenen Prüfung des Gerüstes und dem Tod des verunglückten Schöne aus einem anderen Gesichtspunkt durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nBei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten unter”\nstellt das Landgericht zu seinen und des Mitangeklagten >\nGunsten die Möglichkeit, dass Sch abgestürzt ist, als er\nauf einer Fensterbrüstung stand und eine Schindel absägen\nwollte, die sich in einer Höhe von 5.25 Metern über dem Erdboden befand, meint jedoch, der Sturz wäre trotzdem durch\n\nBe\n\nor\n\n-8B-\n\neine oränungsmässig befestigte Rückenlehne abgefangen oder\nzumindest in seinen Folgen erheblich gemildert worden, Wie\n\nim Urteil festgestelit ist. lar die Fensterbrüstung, auf die\nSchöne sich möglicherweise gestellt hat, in einer Höhe von\n\netwa 3,55 m. Die Rückenlehne an dem Gerüst war in e'ner\n\nHöhe von etwa 3.90 bis 4,10 m angebracht. Legt man insoweit\ndie niedrigere als die dem Ange 'lagten günstigere Zahl bei der\nBeurteilung zugrunde. so überragte die Rückenlehne die Fensterbrüstung um nur 35 cm, Die Rückenlehne würde sich darnach\netwa in Höhe dr Waden des auf der Fensterbrüstung stehenden\nSchöne befunden haben, Ob sie unter diesen Umständen, auch\n\nbei ordnungsmässiger Befestigung, den Sturz des Verunglückten. der an einer anderen Stelle des Urteils als ein kräf.-\ntiger Nann bezeichnet wird. aufgehalten und ihn vor dem Tod bewahrt hätte, erscheint bei unvoreingenommener Betrachtungsvweise zumindest sehr zweifelhaft, Daher kann, da die Annahme des\nLandgerichts, eine ordnungsgemäss angebrachte Rückenlehne hätte\nden Absturz des Verunglückten und die dadurch eingetretenen\nFolgen verhindert oder wenigstens im Ausmass vermindert, nicht\nnäher begründet ist, nicht ausgeschlossen werden, dass sie mit\nden über die Höhe von Fensterbrüstung und Rückenlehne getroffenen Feststellungen in Widerspruch steht, Infolgedessen ist das\nRevisionsgericht ausserstande zu prüfen, ob die Bejahung des\nursächlichen Zusammenhanges zwischen der Unterlassung des Angeklagten und dem tödlichen Pa!l des Sch@B und damit die Anwendung des § 222 StGB auf einer rechtlich zutreffanden 'Yürdigung\nberuhen.\n\nDemnach muss das Urteil gegen den Angeklagten aufgehoben\nund die Öache zur neuen V.:rhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückverwiesen werden, Dieses wird dabei Gelegenheit haben, den Sachverhalt auch in der Richtung zu erörtern, ob unter den gegebenen Verhältnissen das erstellte Gerüst hoch genug und ob die Rückenlehne in ausreichender Höhe\nangebracht war. Nach den bisherigen Feststellungen war es\nnämlich für den Angeklagten erkennbar, dass ein Arbeiter die in\n\neiner Höhe bis zu 5,25 m angebrachten Schindeln von dem Gerüst\naus nicht abnehmen konnte. Dieses sollte aber zur Durchführung\nder dem Angeklagten in Auftrag gegebenen Arbeiten dienen,\n\nDa die Aufhebung des Urteils wegen einer Gesetzesverletzung bei Anwendung des sachlichen Rechts erfolgt und diese\nden Mitangeklagten TED ebenso betrifft, ist das Urteil hinsichtlich seiner Verurteilung gemäss § 357 StPO gleichfalls\naufzuheben und die Sache auch insoweit an das Landrericht zurückzuverweisen,\n\nRotberg Koeniger Scharpens::el\n\nMartin Dr. Arndt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-11/3-str-448-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-11/3-str-448-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.402474+00:00"}}