{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-05_3_StR_875_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"3 StR 875/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dackdeckermeister Hermann PD aus DEED-WEB: geboren am @&. En ED ir Pu,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 7. Juli 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\nRS Di ie\n\ndate\n\n.\nm\" umi im\n\n..-\nK\n\n—ue Te\n- Pag „ni\n\nx\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung (§ 222\nStGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er\neinen Verfahrensverstoss und die Verletzung sachlichen\nRechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1.) Fehl geht allerdings die verfahrensrechtliche Rüge,\ndas Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Wahrheitsermittlungspflicht verletzt, indem es\ndie Begrenzung des Arbeitsauftrages nicht genügend aufgeklärt habe, den der Angeklagte dem freigesprochenen\nmitangeklagten Dachdeckergesellen SED und dem verunglückten Lehrling KB an dem Unfalltage erteilt habe.\nDieser Vorwurf scheitert daran, dass der Beschwerdeführer nicht angegeben har, auf weichem Wege das Landgericht\ndie erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen,\ninsbesondere nicht die Beweismittel bezeichnet \"hat. deren es unter Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO sich nicht\nbedient haben soll (BGHSt 2, 168). Damit ist die Rüge\nnicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO entsprechenden Weise begründet und kann deshalb keine Beachtung finden, \"\n\n2.) Die unzureichende Erörterung und Klarstellung der\nvon dem Angeklagten für den Unfalltag en UWE und\nKEMB gegebenen Arbeitsanweisungen führt hingegen in\nsachlichrechtlicher Hinsicht zum Erfolg der Revision.\n\nWie das Landgericht für das Revisionsgericht bindend dargetan hat, hat der Angeklagte entgegen der Bestimmung des § 77 der für Duisburg massgeblichen Unfaliverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft es\nunterlassen, vor Beginn der von ihm ausgeführten Dacharbeiten an einer Friedhofskapelle ein Schutz (Fang-)gerüst zu errichten. Bei Vorhandensein eines solchen Gerüstes wäre auch nach der Annahme des Landgerichts der\ntödliche Unfall des Kep nicht eingetreten. Dennoch\nkann so, wie der Sachverhalt im Urteil wiedergegeben\nist, entgegen der Ansicht des Landgerichts die Unterlassung des Angeklagten weder als für den Tod des Korn\nursächlich noch als dem Angeklagten vorwerfbar bezeichnet werden,\n\nNach den Feststellungen des Urteils ist Keep von\nder Dachfläche 18 abgestürzt, die zu betreten ihm nicht\naufgetragen war. Der Dachdeckergeselle MB hat am\nUnfalltage nur an der Neuverschieferung der Dachfläche\n14 und 15 gearbeitet. Nach der Angabe des Angeklagten sollte an jenem Tage auch allein an den beiden Flächen gearbeitet werden. Darüber, ob diese Einlassung zutreffend ist\noder nicht, enthält das Urteil keine Ausführungen. Zugunsten des Beschwerdeführers muss daher für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, dass sie nicht\nwiderlegt worden ist. War aber der Arbeitsauftrag für\nden Unfalltag auf die Flächen 14 und 15 beschränkt, so\nbrauchte der Angeklagte die Fläche 18, an der zur Zeit\ndes Unfalls niemand beschäftigt war und nach der Weisung\ndes Angeklagten auch niemand tätig werden sollte, durch\n\nar\n\nkein dem § 77 der Unfallverhütungsvorschriften entsprechendes Schutzgerüst zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass, wie es im Urteil heisst, der Angeklagte die\nMöglichkeit gehabt hätte und dass es für ihn, wirtschaftlich gesehen, auch zweckmässig gewesen wäre, zur Durchführung der gesamten Arbeiten vier Teilgerüste derart\nanzuhringen. dass eines davon die Flächen 12 bis 18 umfasst haben würde. Eine Verpflichtung, die Schutzgerüste\nso aufzustellen. war nicht gegeben Denn durch die Unfailverhütungsvorschriften sollen diejenigen Beschäftigten, die gefährliche Arbeiten zu verrichten haben, an ihren Arbeitsplätzen gegen Unfall gesichert werden, Sie dort\nzu schützen, ist dem Unternehmer zur Pflicht gemacht. Der\nAngeklagte hätte somit hier die ihm obliegende Verpflichtung hinreichend erfüllt, wenn er die Flächen 14 und 15.\nan denen nach den Feststellungen des Urteils allein gearbeitet wurde und nach der Einlassung des Angeklagten\nauch nur gearbeitet werden sollte. durch ein Schutzgerüst,\nwie § 77 der Unfallverhütungsvorschriften es vorschreibt,\ngeschützt hätte. Dass die Aufstellung eines auf diese\nDachfläche beschränkten Gerüstes möglich gewesen wäre, ist\nnach den Darlegungen des Urteils nicht ausgeschlossen,\nwenn auch der Bau eines derartigen Gerüstes als arbeitstechnisch nur schwer durchführbar bezeichnet wird. Hätte\nder Angeklagte also ein nur die Flächen 14 und 15 sichern-\n\ndes Gerüst aufgestellt, so wäre er damit seiner Pflicht aus\n§§ 77 der Unfallverhütungsvorschriften nachgekommen, Dadurch\n\nwäre jedoch der Unfall des Kan der Fläche 18 nicht\nverhindert worden. Infolgedessen besteht zwischen dem\nFehlen des Gerüstes und dem Tode des Kep kein die\n\na\n\nwur.\n\nx\n‘\n\nStrafbarkeit des Angeklagten begründender Ursachenzusammenhang, sofern, was zu unterstellen ist, am Unfalltage der Arbeitsauftrag des Angeklagten in der von ihm\nbehaupteten Beschränkung erteilt worden war.\n\nUnter dieser Voraussetzung ist auch die Auffassung\ndes Landgerichts rechtlich nicht zutreffend, der tödliche\nUnfall des Kg sei für den Angeklagten voraussehbar gewesen, Hatte dieser, wie er sich einlässt, die Weisung\ngegeben, dass an jenem Tage nur an den Flächen 14 und\n»5 gearbeitet werden sollte, so brauchte er weder damit\nzu rechnen, dass der Lehrling K@® von sich aus die Mläche 18 betreten noch dass der Mitangeklagte MP ihn\ndort beschäftigen würde. Gerade der Umstand, dass der\nLehrling unter der Aufsicht eines Dachdeckergesellen tätig war, der schon im Jahre 1942 die Gesellenprüfung abgelegt hatte, konnte den Angeklagten zu der Annahme berechtigen, dass auch der Lehrling sich an den für den\nUnfalltag gegebenen Arbeitsauftrag halten und nur in\ndessen Rahmen eingesetzt werden würde, Dass er das nicht\ngetan und eine Dachfläche bestiegen hat, die nicht weniger als drei Flächen von der ihm zugewiesenen Arbeitsstelle entfernt war, lag unter diesen Umständen ausserhalb dessen, was für den Angeklagten voraussehbar war.\n\n3.) Nach alledem kann nicht ausgeschlossen werden, dass\ninfolge unzureichender Klärung und Prüfung des Sachverhalts das Urteil auf einer Verkennung des Fahrlässigkeitsbegriffs durch das Landgericht beruht. Deshalb muss die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, Das Landgericht wird da-\n\nsr\n\nbei insbesondere den von dem Angeklagten für den Unfalltag erteilten Arbeitsauftrag zu erörtern haben Ist die\nEinlassung, dieser sei auf die Flächen 14 und 15 begrenzt\ngewesen, nicht widerlegbar, so kann von einen für den Tod\ndes Lehrlings KB ursächlichen und auch fahrlässigen Verhalten des Angeklagten nicht gesprochen werden.\n\nSollte sich jedoch ergeben, dass die Arbeitsamteisungen nicht der Behauptung des Angeklagten entsprechend beschränkt waren, so wird neben deren Umfang gegebenenfalls\nauch näher festzustellen sein, in welcher Weise die Dachreparatur in der Zeit vor dem Unfall durchgeführt worden\nist, vor allem ob und inwieweit der Lehrling Ki etwa\nVorarbeiten an Dachflächen hat leisten müssen, an denen\nWiederherstellungsarbeiten im engeren Sinne noch nicht\nvorgenommen wurden, Dabei würde insbesondere zu prüfen\nsein, ob mit Rücksicht darauf, dass am Unfalltage die\nNeuverschieferung der Dachflächen 14 und 15 in Angriff\ngenommen war, der Angeklagte mit derartigen Vorarbeiten\nan der Dachfläche 16 hätte rechnen und deshalb auch diese durch ein Schutzgerüst hätte sichern müssen, durch\ndas die Fläche 18 mit geschützt worden wäre. Erst genaue\nFeststellungen in dieser Richtung werden alsdann das\nLandgericht in die Lage versetzen, die Fragen des Ursa-\n\nchenzusammenhanges und der Vorwerfbarkeit in tatsächlich\nund rechtlich zuverlässiger Weise zu beantworten.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpensee)]. Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-875-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-875-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.063678+00:00"}}