{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-05_3_StR_863_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"3 StR 863/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Zs1R 863/52 2288 051\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Georg B ED zu: TED an mE.\ndort geboren am @. ED EB, 2.2. in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ie _\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 28. Juni 1952, soweit er wegen schweren\nDiebstahls zum Nachteil der Firma Techno-Chemie verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, ausserdem im Strafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Xosten Ges Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier schwerer Diebstähle\nnach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB und wegen eines schweren Metalldiebstahis nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu Jugendgefängnis von unbeschränkter Dauer,\nmindestens einem Jahr, verurteilt worden.\n\nSeine Revision, mit der die Verletzung sachlichen\nRechts geltend gemacht wirä, wendet sich nur gegen den\nSchuldspruch in den beiden Fällen des schweren Diebstahls\nnach § 243 Abs 1 Nr 2 StGB. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig, obwohl gegen jugenäliche Täter auch\nbei mehreren selbständigen Straftaten nur auf eine einheitliche Strafe zu erkennen ist. Denn die Vorschrift des § 14\nRJGG steht der Rechtskraft des Schuldspruchs wegen einer\nbestimmten Straftat nicht entgegen, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (vgl Urt vom 27. Novenber /\n1952; 5 StR 803,752) -\n\nı.) Soweit die Revision im ersten Falle des schweren Diebstahls nack § 245 Abs 1 Nr 2 StGB (Firma Techno-Chenie)\n\ndie Annahme eines vollendeten Diebstahls angreift, sind\nihre \\inwendungen offensichtlich unbegründet. Dass Wesringspäne gestohlen wurden, ist ausdrücklich festgestellt.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die\nAnnahme der Mittäterschaft des Angeklagten. Die rechtliche\nWürdigung der zudem sehr knappen Feststellungen ist fehlerhaft. Bei Ausführung der Tat blieb der Angeklagte auf der\nMauer des Lagerhofs stehen, während ein Mitangeklagter zu\nden Abfalltonnen ging und dort Messingspäne in seine Brusttasche füllte, die er später den Beteiligten zeigte. Zu\ndiesem Sachverhalt bemerkt die Strafkammer, der Angeklagte\nhabe durch sein 'Mitgehen und sein Stehenbleiben auf der\nMauer den Tatwillen des Kitangeklagten gestärkt und damit\n\n-3-\n\ngleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er dessen Tat als\neigene wollte. Das ist nicht die Feststellung der Mittätev.\nschaft, sondern die blosse formelhafte hiedergabe einer in\nder Rechtsprechung entwickelten Begriffsbestimmung. Eine\nsolche Urteilsbegründung ist unzureichend, weil sie dem\nRevisionsgericht die Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht\nermöglicht. Zur Annahme der Mittäterschaft ist erforderlich,\ndass jeder Beteiligte den Erfolg der Straftat in Willensübereinstimmung nit anderen Mittätern und mit vereinten\nKräften verursacht, indem jeder seine eigene Tätigkeit durch\ndie Handlung der anderen vervollständigen und auch diese\nsich zurechnen lassen will. AJierfür müssen entsprechende\nTatsachen im einzelnen festgestellt sein. Soweit das Urteil\nsolche enthält. lassen sie ebenso gut die Annahme blosser\nBeihilfe zu. Die unterscheidenden Merkmale der Hittäterschaft sind dem Urteil jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal\nnicht einmal gesagt ist, wem die Beute aus dem Diebstahl zugedacht war und wie sie verwertet wurde.\n\nce.) Dagegen lässt die Verurteilung nach § 243 Abs 1 Nr 2\nSt5B wegen Diebstahls der Ibstbaumspritze aus Messing im\nErgebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte und\nseine Komplizen, die unmittelbar vorher einen Kupferkessel\nentwendet hatten, suchten nach einem Sack, um den Kessel\nbesser wegschaffen zu können. Zu diesem Zweck brachen sie\ngemeinsam eine Gartenlaube auf. Der Angeklagte langte hinein;\nfand aber keinen Sack. Dagegen ergriff er sofort eine Obstbaunspritze aus Messing und reichte sie dem Llitangeklagten\nRudolf Bei, bei dem sie später gefunden wurde. Nach diesem Sachverhalt hat die Strafkammer den Angeklagten und den\nRudolf Be@iB des vollendeten schweren Diebstahls für sckuldig erachtet. da die Tatsache, dass der Angeklagte statt\ndes Sacks eine Obstbaumspritze weggenomnen hebe, an der Ein\n\nheitlichkeit der’ Handlung nichts ändere. Denn die diebische\nAbsicht habe von vornherein vorgelegen; ein neuer Diebstahlsvorsatz sei-nicht gefasst worden. Dagegen hat die Strafkammer bei den beiden anderen Beteiligten unter Berufung auf\nRaSt 57, 307 nur versuchten schweren Diebstahl angenomuen,\nweil sich bei ihnen nicht habe feststellen lassen, dass sie\nvon vornherein die Absicht gehabt hätten, irgendeine beliebige Sache zu stehlen, oder dass ihr Vorsatz die von dem Angeklagten und Rudolf Beib betätigte Willensänderung mitumfasst habe.\n\nDie Revision ist der Auffassung, dass nach den Feststellungen nur eine Verurteilung wegen versuchten schweren\nDiebstahls und wegen vollendeten einfachen Diebstahls in Betracht kommen könne. Sie beanstandet, dass das Urteil ohne\nerkennbaren Anlass bei zwei Tätern eine allgemeine Diebstahlsabsicht, bei den beiden anderen dagegen nur die Absicht einen\nSack zu stehlen, feststelle. Es mag der Revision zugegeben\nwerden, dass die Ausführungen der Strafkammer ınsofern nicht\nzans klar sind und den Eindruck eines Widerspruchs erweckenı.\n2s komut aber hierauf nickt an. Die Revision übersieht nänlich, dass für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung der\nVorstellung auf bestimmte Diebstahlsgegenstände unwesentlich ist. Selbst wenn’ der Täter eine bestimmte Sache stehlen\nwill, so ist der Diebstahlsvorsatz an diese Beschränkung\nnicht in dem Sinne gebunden, dass er ein anderer neuer Vorsatz werden müsste, weil sich die Absicht des Täters während\nder Ausführung auf eine andere Sache richtet. Vielmehr bleibt\nder Diebstahlsvorsatz derselbe, auch wenn er sich im Rehmen\neiner einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert. Wer also in\nDiebstahlsabsicht einen Zinbruch verübt, macht sich des\nschweren Diebstahls schuldig, auch wenn er bei dem Ein-\n\nSe=Be” IE PR nllbn. de 7 EEE SEREREEEEEEEEEEESEEEESREEREEEEEEREREFEEEESREIEEHOFSEEERESEEERSEIRERTEEEESEREEESENETTREEEN.EES.\n\nu u ran\n\nbrechen eine bestimmte Sache und nur diese stehlen wollte,\nnach dem Einbruch aber eine andere Sache wegnimmt. Die\nSachlage ist nur dann anders zu beurteilen, wenn der Täter wegen des erfolglosen Versuchs, eine bestimmte Sache\nzu stehlen, seine ursprüngliche diebische Absicht überhaupt aufgibt und sich dann erst erneut entschliesst,\netwas anderes zu stehlen. So lag aber der Fall hier nicht.\nDas lässt sich den Feststellungen des Urteils mit genügender Deutlichkeit entnehmen (vgl R6St 14, 3125 30, 67\nund die Entscheidung des BGH in NJW 1952, 1184, die allerdings nur ähnliche Fälle betrifft, mit weiteren Machweisen).\n\n3.) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nscheitern an der Vorschrift des §§ 267 Abs 3 StPO. Danech\nist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle vielleicht\nin Betracht kommenden Strafzumessungsietsachen in den\nschriftlichen Urteilsgründen zu erörtern. Vielmehr sind\nnur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Zumessung\nder Strafe bestimmend waren. Das ist offensichtlich geschehen. Die angeblich nicht erschöpfende Heranziehung\nder Strafzumessungstatsachen kann schon deshalb kein Revisionsgrund sein, weil eine solche Porderung tatsächlich undurchführbar wäre. De jedoch der Strafausspruch\naus anderen Gründen aufgehoben werden muss, wird die\nStrafkammer die Möglichkeit haben, bei der neuen, durch\ndie bisherigen Erwägungen nicht gebundenen Zntscheidung\n\n- .\nD\n\n”\n\nel tein . +\nB\n\nUi\n\ndie von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte zu\nberücksichtigen.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpenseel Baldus\n\nu\n\nnie WERBEN. 25 DRESDEN Dan EEE. 3 FE EEE EUEEEREEERSEEEREESEGEETEEENEENEREDSEEESERMGEEEDTEREEED: VREERSEEDEESRSEEN AED EB,\n\nun w Ren","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-863-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-863-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:40.041154+00:00"}}