{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-05_3_StR_858_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"3 StR 858/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2288052\n\n3 $tR 858/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Werner Sch EEEEB aus Vem-M-IEB- Aort geboren an WE. En ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. März 1953 an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 18. September 1952\nim Strafausspruch aufgeäcben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit Übertretung der $$ ?, 49 StVO zu einer\nGefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden\nSeine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nist nur zum Strafausspruch begründet.\n\n1.) Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen;\ninsbescndere ist, entgegen der Ansicht der Revision,\nder Begriff der Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne nicht verkannt. Die Ausführungen der Revision können\nzum grossen Teil schon deshalb keine Beachtung finden,\nweil sie entweder von anderen als den festgestellten\nTatsachen ausgehen oder neue Tatsachenbehauptungen enthalten, für die das Urteil keine Grundiage bietet Im\nübrigen ist die Rechtsansicht der Revision verfehlt.\nDer Angeklagte durfte sich beim Zuriicksetzen seines\n\"agens keineswegs darauf verlassen, dass der verunglückte Schachtmeister SED sich deshalb um die\nGefahrlosigkeit seiner Fahrweise kümmern werde, weil\ndieser allgemein die Aufsicht auf der Enttrümmerungsstelle führte. Fur wenn sich der Angeklagte vorker\nvergerissert hätte, dass SW seine Fahrweise überwachen werde, könnte ihm ein Vorwurf nicht gemacht\nwerden. Dasselbe gilt von der Auffassung, der Angeklagte habe sich auch darauf verlassen dürfen, dass\n\nder Zeuge AED für eine gefahrlose Fahrweise sorgen\nwerde, weil dieser den Angeklagten zum Zurücksetzen\n\n- 3 -\n\nveranlasst habe. Selbst wenn AB diese Anregung\ngegeben haben sollte - das Urteil enthält diese Feststellung nicht -, so hätte doch der Angeklagte Sichtverbindung mit AMD aufnehmen und sicherstellen\nmüssen, dass dieser seine Fahrweise beaufsichtigen\nwerde. Weil der Angeklagte das nicht getan, sondern\nseinen Wagen selbständig ohne genügende Sicht zurückgesetzt hat, ist er mit Recht der fahrlässigen Tötung\nin Tateinheit mit Übertretung der 88 1, 49 StVO schuldig befunden worden.\n\n2.) Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen\nden Strafausspruch. Das Urteil führt aus, es sei für\ndie strafrechtliche Beurteilung ohne Belang, ob den\nverunglückten Schachtmeister ein Mitverschulden an dem\nUnfali treffe. In dieser Allgemeinheit ist die AuffTassung der Strafkammer unrichtig. Das eigene Verschuiden des Täters wird zwar durch ein litverschulden\ndes Getöteten nicht ausgeräumt. Für die Straffrage\n\nis- aber dieses Mitverschulden nack ständiger und wchlbegründeter Gerichtsübung von erheblicher Bedeutung.\nEs genügt, insoweit auf die Entscheidung des Senats\nin BGHSt 3, 219 zu verweisen. Die Strafkammer hat von\nihrer rechtsirrigen Auffassung aus jede Prüfung in\ndieser Richtung unterlassen, obwohl die Feststellungen ein Mitverschulden des verunglückten Schachtmeister®\nbesonders nahe legen. In der neuen Kauptiverhandlung\n\n-ä-\n\nY\n\nist diese Prüfung nachzuholen. Scllte nicht sicher\ngeklärt werden können, ob ein fHitverschulden des\nSCHE vorliegt, so muss sich dieser Zweifel zugunsten\n\ndes Angeklagten auswirken.\n\nRotberg Krauss Busch\nScharpenseel Baldus\n\n. ME EI RE\n\nnu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-858-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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