{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-05_3_StR_804_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"3 StR 804/51","doktyp":null,"leitsatz":"Die örtliche Zuständigkeit ist Voraussetzung\nrechtmässiger Amtsausübung; sie ist jedoch nicht\nnotwendig an die Einteilung der Amtsbezirke gebunden. Ein Gendarmeriebeamter darf auch ausserhalb seines Amtsbezirks zur Verhinderung strafbarer Handlungen einschreiven.","text_plain":"n Mo\n\nwen me m nn a zn de ann alas in a an am ler Fa Han En rn HR\n\nFür_die Amtliche Sammlungt\n\nGesetz: StGB §§ 113, 115\n\nRechtssatz: Die örtliche Zuständigkeit ist Voraussetzung\nrechtmässiger Amtsausübung; sie ist jedoch nicht\nnotwendig an die Einteilung der Amtsbezirke gebunden. Ein Gendarmeriebeamter darf auch ausserhalb seines Amtsbezirks zur Verhinderung strafbarer Handlungen einschreiven.\n\nAktenzeichen: 3 StR 804/51\nUrt, des BGH. v. 5. März 1953 LG Darmstadt\n\n\\y}\n\n\"3 StR 804/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni.) den Eisendreher Walter Sch en aus BB-EB, dort geboren an @. DB DB\n\n2.) den Elektriker Helmut KWWEB aus a, dort\ngeboren am @. END ED:\n\n3.) den Schuhfacharbeiter Erich R&B aus DEP:\ndort geboren an B. EED >\n\n‘\n\ny\n\nwegen schweren Aufruhrs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr; hRotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanweit ib\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter@i®\nals Vrkundebeamter der ‚Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; ’\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 28. Juni 1951 werden\nverworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten ‚seines Rechtsmittels\nzu tragen. Ku Ee\n\n= keins uögen\n\n5L\n\nGründe\n\nDie Angeklagten sind wegen schweren Aufruhrs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung und Gefangenenbefreiung verurteilt worden. -\n\n. Ein Gendarmeriebeamter in Zivilkleidung war nach dem\nKirchweihfest in BEEBEEED um 3 Uhr morgens gegen die Angeklagten eingeschritten,; nachdem er ihren erregten\nWortwechsel mit einem Unbekannten bcobachtet hatte und\nweil er Tätiichkeiten gegen andere Strassenpassenten befürchtete. Seine Aufforderung, ruhig weiterzugehen und\nweitere Belästigungen zu unterlassen, nahmen die Angeklagten zum Anlass, den Beamten anzugreifen, mit vereinten\nKräften zu misshandeln und zu Boden zu schlagen. Schliesslich nahm der Beamte den Mitangeklagten Hg vorläufig\nfest. Es gelang jedoch den übrigen Angeklagten, den HD\naus der Gewalt des Beamten wieder zu befreien. All dies\ngeschah in Anwesenheit zahlreicher anderer Personen, die\nteils die Angeklagten durch Zurufe anfeuerten, teils selbst\nan den Misehandlungen teilnahmen,”\n\nDie: Angeklagten. haben | gegen das Urteil Revision eingelegt; sie ‚rügen ‚die Verletzung sachlichen Rechts und\nwenden sich vor allem gegen die Anwendung des § 115 StGB.\nDie Rechtsmittel sind unbegründet.\n\n1.) Der Schuldspruch nach $ us StGB besteht zu Recht.\n\nee . en, -\n\na) Die Angeklagten bildeten eine Zusammenrottung im Sinne des Gesetzes. Denn sie hatten sich zum Zwecke gemeinschaftlichen gewalttätigen Handelns vereinigt, sie hielten sich räumlich zusammen und waren durch ihr geschlosse-\n\nFR\n\nEr\n\nlich in bedrohlicher oder gewalttätiger Weise zu handeln.\n\nnes Auftreten und gemeinsames Vorgehen gegen den Gen-\n\ndarmeriebeamten nach aussenhin und ihrer Zahl nach als\neine vereinte Macht erkennbar. Dass sie in dem Zeitpunkt,\nin dem sie sich zu dem gemeinschaftlichen gewalttätigen _\nHandeln entschlossen, bereits eine durch persönliche Be- ;\nkanntschaft verbundene Gruppe bildeten, steht dieser Annahme nicht entgegen. Auch darauf, dass die unter sich\n\nbekannten Angeklagten zunächst zu einem erlaubten Zweck\nzusammengekommen waren, kommt es nicht an; eine Zusammen-:\nrottung liegt auch vor, wenn die so vereinigten Personen\nin dem Bewusstsein zusammenbleiben, nunmehr gemeinschaft-\n\nEis\n(vel RG GoltdArch 65, 9355. IW 1954, 1786). =\n:b) Es handelte sich auch ı um eine öffentliche Zusammenrot- E*\ntung. Die Revision des Angeklagten Sch@e beruft sich. ER:\nauf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 20, 298 We:\n\nund 21, 370, hat jedoch dessen Ausführungen offensichtlich missverstanden. Das Reichsgericht verneint zwar die R:\nÖffentlichkeit der Zusammenrottung, wenn nur die Möglich- |:\nkeit des Hinzukommens unbestimmt welcher und wievieler d\nPersonen besteht. Das Kerkmal der Öffentlichkeit ist aber ©\ngegeben, wenn die. Zusammenrottung den: gefahrädrohenden |\nCharakter dadurch annimmt, dass die Möglichkeit einer Be- \\\nteiligung unbestimnt Wwievieler Personen nicht ausgeschlossen ist. Es muss. also eine \"unbestimmte Anzahl anderer Per-;\nsonen zugegen sein, die sich. an der Zusammenrottung beteiligen können. Ob sie es tun, ist entgegen der Ansicht\nder Revision unerheblich [6731 RGSt 51, 422 und OGHSt ];\n244). Nach den Feststellungen herrschte zur Tatzeit lebhafter Verkehr. Zahlreiche Passamten haben den verschiedenen Misshandlungen. ‘des Polizeibeamten zugeschaut, zwei\n\nES\n\nI ER iS\n\nkn\n\nvon ihnen haben sich sogar an den Misshandlungen beteiligt. Die Möglichkeit einer Beteiligung weiterer unbe- us\nstimmter Personen war-um So weniger ausgeschlossen. als\n\ndie Angeklagten durch Zurufe aus der Menge zu ihrem Vorgehen angefeuert wurden. Weitere Feststellungen über diesen Personenkreis waren nicht erforderlich. Soweit die\nRevision des Angeklagten Schauen in diesem Zusammenhang geltend macht, die Strafkammer hätte sich nicht mit\nder bloßen. Feststellung. der Zurufe begnügen dürfen, vielmehr im einzelnen ermitteln müssen, welchen Inhalt sie\nhatten, ist auf die unmissverständlichen, jeden Zweifel\nausschliessenden Feststellungen des Urteils zu verweisen.\nDanach haben die Zurufe nicht etwa dem verletzten Polizei-\n‚ beamten, sondern den, ‚Angeklagten gegolten. Sie enthielten\n\nauch keinen Tadel, sondern die Aufmunterung, weiter gegen\nden Beamten vorzugehen. u\n\nNach allem handelte es sich nicht bloß um &ine Zusanmenrottung an einem öffentlichen, allgemein zugänglichen \\\n‚Ort, sondern um eine öffentliche Zusammenrottung im Sinne .E\ndes § 115 Ste. =\n\ne) Gegen die ‚Annahme, Beante habe bei seinem Vorgehen |\nrechtmässig gehandelt, be tehen ebenfalls keine Bedenken. $\nNachdem er die ‚Iebhaftg Auseinandersetzung mit dem Unbekannten beobachtet hatte, konnte er mit Recht der Meinung\nsein, dass es plötzlich zu Belästigungen und zu einer\nSchlägerei der allem Anı ;hein nach rauflustigen Angeklagten mit Strassenipa samt. . kommen könne. Die weitere Becbachtung und Ermahnung der Angeklagten lag daher im Rahmen °\n\nder allgemeinen Aufgaben der Folizei, die dazu berufen ist,\n\n|\n\nin der Entwicklung begriffene oder unmittelbar bevorste\nhende strafbare Handlungen zu verhüten, Bei den spätere\nEreignissen handelte der Beamte auch schon deshalb rech\nmässig, weil er die Namen der Angeklagten, die bereits ..\neine strafbare Handlung begangen hatten, feststellen\nwollte, Die Angeklagten waren auf frischer Tat betroffen\nworden; sie hatten Widerstand im Sinne des § 113 StGB geleistet. Der Beamte war daher berechtigt, sie vorläufig\n\nfestzunehmen (§ 127 Stro).\n\nEs kommt auch nicht darauf an, ob der Beamte den er- {\n\nsten Stoss oder Schlag gegen Sch@iii> geführt hat. Opwohl die Angeklagten. damit rechneten, einen Polizeibeanten vor sich zu haben, sind sie seiner Aufforderung nicht.\ngefolgt, sondern in angriffslustiger Weise auf ihn einge-,\nArungen. Dagegen durfte sich der Beamte wehren. Die Mei- ;\nnung der Revision des Angeklagten Schreiner, die Straf- .:\nkammer habe die Vorschrift des § 233 StGB anwenden müssen,\n\nist bei dieser Sachlage abwegig.\n\nd) Schliesslich fehlte es für die Amtsausübung auch nicht\nan der örtlichen Zuständigkeit des Beamten. i\n\nDer Gendarmeriewachtmeister: wohnte zwar in DD. B\ngehörte aber zum Gendarmerieposten Bi und hatte sei- ;\nnen Dienst zur damaligen Zeit in ie Wit ] zu verse- .\nhen. Die Straf kammer ist der Auffassung, dass hierdurch\ndie örtliche Zuständigkeit des Polizeibeamten nicht in\nFrage gestellt sei. Die Polizei sei Angelegenheit des Lendes, und der Poligeibeante, der im Einzelfall tätig wer- .\nde, übe Hoheitsrechte des Landes aus.. Die Abgrenzung sei-;\nnes Dienstbezirks sei eine rein innerdienstliche Angele-.\n\ngenheit. Kraft seines vom Lande ausgehenden Dienstauftrags -\nsei er nach richtiger Dienstauffassung verpflichtet, im\nNotfall im Rahmen seiner allgemeinen Zuständigkeit auch\nausserhalb seines Dienstbereichs tätig zu werden. Seine\nörtliche Zuständigkeit ende grundsätzlich erst an der\nGrenze des Landes. Gegen diese Würdigung erheben die Revisionen der Angeklagten x und RED Bedenken, ohne sie\nnäher auszuführen. Im Ergebnis ist jedoch der Strafkammer\nzuzustimmen.\n\nwährend das Schrifttum die Frage nicht einheitlich\nbeantwortet, hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nstets daran festgehalten, dass die Örtliche Zuständigkeit Voraussetzung rechtmässiger Amtsausübung im Sinne\ndes § 113 StGB ist (vgl die Entscheidungen in RGSt 37,\n32; 38, 218 und 66, 339, die sich mit der örtlichen Zu=\nständigkeit der Forstbeamten befassen). Zu. Unrecht werden\nspätere Urteile (RGSt 7, i22 und RG DR 1942, 1782) für\ndie gegenteilige Meinung in Anspruch genommen. Diese Ansicht, die von der örtlichen Zuständigkeit als: Voraussetzung rechtmässiger Amtsausübung im Sinne des § 113 StGB “\ngrundsätzlich absehen will, kann schon deshalb nicht an- u H\nerkannt werden, weil viele Amtsbefugnisse ihrer Art nach\n.so eng an den Ort ihrer Ausübung gebunden sind, dass die\nörtliche Zuständigkeit Bedingung der Rechtmässigkeit sein\nmuss. Soweit 2. B. die Polizei- und Verwaltungsgesetze bestimmte Beschränkungen in der Benutzung des Eigentums gestatten, können die hierzu erforderlichen Massnahmen\nrechtmässig nur von einem Beanten des örtlich zuständi- ch\ngen Amtes ausgehehi... “Der \"Beamte eines Wohnungsamtes kann\nnicht ausserhalb des Antebezirks rechtmässig eine Wohnung Bu:\n\nER EET\nau AAZEHAT\n\nmes\nPei\n\nPie.\nZN\n\nae ze\n\nbeschlagnahmen. Die Bahnpolizei hat polizeiliche Befugnisse nur auf Bahngebiet.\n\nDies ist auch der grundsätzliche Ausgangspunkt der\nEntscheidung R6St 71, 122. Das Urteil RG DR 1942, 1782\nlässt die Frage. offen und meint, auf die örtliche Zuständigkeit könne es jedenfalls dann nicht ankommen, wenn der\nPolizeibeamte zur Verhinderung einer strafbaren Handlung\neinschreite. Eine solche Ausnahme von dem Erfordernis örtlicher Zuständigkeit anzuerkennen, ist aber nicht notwendig. Denn die Frage.der örtlichen Zuständigkeit kann nicht\nallgemein, weder nach der Einteilung der Polizeibezirke 3\nnoch für alle Amtshandlungen eines bestimmten Polizeibe- |\namten entschieden werden. Vielmehr kommt es im Einzelfall\n‚auf die Art der vorgenommenen Amtshandlung an. Die Rechtmässigkeit kann für die eine Amtshandlung an den Bereich\ndes Antsbezirks gebunden sein. Für eine andere braucht -\ndie Bindung nicht zu bestehen, weil für sie die örtliche =\nZuständigkeit über gen Bereich des Amtsbezirks hinausreicht. K.:\n\nIm vorliegenden Falle ist der Polizeibeante vorbeugend. eingeschritten; er befüröhtete - mit Recht - eine\nstrafbare Handlung, gie er verhindern wollte. Die poli- E:\nzeiliche Aufgabe, Verbrechen zu verhüten, ist allgemeiner S\nArt. Wegen der überörtlichen Auswirkung vieler Verbrechen . %\nist kein rechtliches Bedürfnis erkennbar, .die Rechtmässiß- .\nkeit einer Amtshandlung, die dieser allgemeinen Aufgabe =\ndient, abhängig zu machen von der Einteilung der Dienst- fi\nbezirke. Ihr hat die Strafkammer für diesen Fall mit Recht\n\nnur innerdienstlict e Bedeutung beigemessen,\n\nLrı\nge\n\nOb sich, wie die Strafkammer ausserdem meint, die\nörtliche Zuständigkeit allein danach richtet, wessen\nHoheitsrechte der Beamte ausübt, kann dahingestellt bleiben. Dass die Örtliche Zuständigkeit nicht über die Landesgrenze hinausreicht, folgt schon aus § 167 GVG. Diese\nGrenze ist hier nicht überschritten. Es kam auch nicht\ndarauf an, ob der Polizeibeamte als Gendarmeriewachtmeister zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt war\n(vgi § 152 GVG; Ziff 51 der Dienstanweisung für die hessi- u\nsche Landesgendarmerie). Eine Feststellung hierüber war 0\nnicht erforderlich, weil die Verbrechensverhütung Aufgabe aller Polizeibeamten ist. = Br\n\ni\nä\n4\n£\n\ne) Auch zur inneren Tatseite sind die Voraussetzungen des\n§ 115 StGB einwandfrei dargetan. Insbesondere kann die\nFeststellung, dass die Angeklagten zum mindesten damit\nrechneten, einen Polizeibeamten vor sich zu haben, von\nder Revision mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden..\nDie Angeklagten waren sich auch, weil die. äusseren Umstän-Ge des Tatablaufs hierüber schlechterdings keinen Zweifel\naufkommen lassen konnten, der Öffentlichkeit der Zusammen-\n\" rottung bewusst, 2 “\n\n2?) Schliesslich hat die, Strafkanner zutreffend bei sämtlichen: Angeklagten. die strafschärfenden Merkmale des schwe-\n\nren Aufruhrs angenommen. Ale Angeklagten haben in eigener Ferson Widerstand geleistet und ‚den Beamten tätlich\n\nSn\n\neinwandfrei aus dem Besserung der Urteilsgründe. Bei un\nallen Abschnitten der tätlichen Auseinandersetzung tat 000...\n\nun.\n\ner sich unter den Angeklagten besonders hervor und spiel\nte dadurch eine führende Rolle. Nach ihm richteten sich “ih\ndie anderen Angeklagten. a\n\n2.) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) und wegen Gefangenenbefreiung\n(§ 120 StGB) ist nicht ausdrücklich gerügt. Insoweit sind\ndie Revisionen auch offensichtlich unbegründet, i\n\n3.) Dasselbe gilt von den Rügen, die der Beschwerdeführer -\nSchreiner gegen die Strafzumessung erhebt; sie bedürfen\nkeiner Erörterung.\n\nIn den allgemeinen Strafzumessungserwägungen wird\nausgeführt, die Polizei müsse in ihrem schweren Dienst\ngegen solche Elemeite geschützt und den Angeklagten und\nder Allgemeinheit müsse nachdrücklich zum Bewusstsein ge- |\nbracht werden, dass ein Polizeibeamter, der seine Aufgabe \\\nsachgemäss erfülle, den vollen Schutz Jes Gesetzes genieße und dass ein Angriff gegen ihn als ein Angriff gegen die staatliche Ordnung anzusehen sei. Diese Urteilsfassung könnte zwar den Eindruck erwecken, als ob die\nStrafikammer unzulässigerweise den gesetzgeberischen Zweck\ndes § 115 StGB strafschärfend zum Nachteil der Angeklagten |\nverwertet habe... Der ‚Zusammenhang lässt aber erkennen...\ndass die Strafkammer lediglich die Notwendigkeit strenger |\nBestrafung unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung SO-\n\n: wohl der Angeklagten als auch der Allgemeinheit besonders\n\nbetonen und hervorheben wollte. Auch die Rädelsführereigen“\nschaft des Angeklagten. Scham» ist nicht nochmals strefschärfend berücksichtigt worden; das. Urteil bringt nur in 3\n\nzulässiger Weise zum Ausdruck, dass bei Sch dic beiden strafschärfenden Merkmale des § 115 Abs 2 StGB vor-\n\nRotberg Bundesrichter Krauss ist beur- Busch\nlaubt und durch Ortsabwesenheit\nan der Unterschriftsleistung\nverhindert \". Rotberg\n\nScharpenseel u Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-804-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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