{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-03-05_3_StR_768_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-03-05","aktenzeichen":"3 StR 768/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7\n3 StR 168/52 2288 040\n\n| nn nen se man\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache °\n\ngegen\n\nden Monteur Heinrich K EEEEEEE> aus StB, ort\ngeboren am @. ED EB:\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung.\nOberstaatsanwalt iD dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 3. Juli 1952, soweit es\nihn betrif?t, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Tmfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmiiteis, an des Landgericht zurückverwiesen-\n\nvon Rechts wegen\n\n- 2.\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls zu 4 Honaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. § 265 StPO ist entgegen der Snsicht der Revision\nnicht verletzt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist\nder Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass seine\nTat möglicherweise als Diebstahl zu bewerten sei:\n\n2, Weiter beanstandet die Revision, dass das Landgericht die von seinem Verteidiger beantragte Vernehmung\nder Zeugen Lgggp und La abgelehnt hat. Die Zeugen\nhätten bekunden sollen, dass der Angeklagte am 24. November 1951 auch in der Zeit von 15 Uhr bis 16.20 Uhr\nzu Hause gewesen sei. Dadurch hätte bewiesen werden sollen, dass er am Nachmittag dieses Tages nicht bei dem\nMitangeklagten Johann Bew gewesen sein könne, um diesem Altmetall zu bringen. Durch die Ablehnung des Beweisamtrages sei er in seiner Verteidigung in unzulässiger\nWeise heschränkt worden, weil ihm die lückenlose Durchführung des Alibibeweises für den 24. November 1951 versagt worden sei.\n\nDie Rüge ist nicht begründet. Nach dem Sitzungsprotokoll hat das Landgericht den Beweisarntrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, dass die in das\nWissen der beiden Zeugen gestellten Tatsachen für die\nEntscheidung \"ohne wesentliche Bedeutung\" seien. Diese\nBegründung ist allerdings fehlerhaft und unzureichend.\n\n..\n\nTE te\n\nPUR See * SruE Ze\n\nEn\n\n- 3-\n\nDass eine unter Beweis gestellte Tatsache ohne wesentliche Bedeutung ist, rechtfertigt nicht die Ablehnung\neines Beweisamtrages; vielmehr muss die Tatsache ohne\njede Bedeutung für die Entscheidung sein Das ergibt\nsich klar aus dem Wortlaut des § 244 Abs 3 StPO. Auch\nmuss die Begründung des Ablehnungsbeschlusses erkennen\nlassen, aus welchen Erwägungen rechtlicher oder tatsächlicher Art das Gericht die Beweistatsachen für unerheblich gehalten hat Nur dann können der Angeklagte und\nder Verteidiger ihr weiteres Verhalten danach einrichten und nur dann kann das Revisionsgericht nachprüfen,\nnb die Ablehnung zu Recht erfoigt ist. Die ungenügende\noder fehlerhafte Begründung des Ablehnungsbeschlusses\nkann auch nicht in den Urteilsgründen nachgeholt oder\nberichtigt werden (RGSt 74, 147 /T50/1517; OGH NW 1949,\n796 im Anschluss an RG JW 1931, 2823; BayrObLG NIW 1950,\n316). Das Urteil kann aber im vorliegenden Falle nicht\nauf diesen Mängeln beruhen Im Ergebnis ist die Ablehnung des Beweisamtrages rechtlien nicht zu beanstanden\nDas Landgericht hat die zu beweisenden Behauptungen des\nAngeklagten im Urteil als bedeutungslos behandelt, weil\nes auf Grund anderer Tatsachen zu der Überzeugung gekenmen ist, Gass der Angeklagte an irgend einem Tage Ende\nNovember 1951 oder am 24. November 1951 vor 15 Uhr bei\nBED gewesen ist und ihm Altmetall gebracht hat, das\ner mittels strafbarer Handlungen erlangt hatte. Diese\nEinstellung des Gerichts konnten der Angeklagte und sein\nVerteidiger aus dem Verlaufe der Hauptverhandlung und\naus dem Verhalten des Gerichts ohne weiteres erkennen\nauch ist nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte anderweitig hätte verteidigen können, wenn ihm die vollständigen Gründe für die Ablehnung seines Beweisamtrages in\n\nu.\n\n-4 -\n\nder Hauptverhandlung bekanntgegeben worden wären. Durch\ndie Ablehnung ist der Angeklagte demnach nicht in sei-\n\nner Verteidigung beschränkt worden und das Urteil kann\n\nnicht auf der an sich fehlerhaften und ungenügenden Begründung des Beschlusses in der [lauptverhandlung beru-\n\nhen.\n\nII. Die Sachrüge dringt durch.\n\nDie tatrichterlichen Feststellungen schliessen die\nMöglichkeit nicht aus, dass der Angeklagte an dem bei\nden Arbeiten übrigbieibenden Material (Kupferdraht und\nalte Nessingklemmen) Alleingewahrsam hatte, Soweit er\nunter Leitung des Monteurs REN die Ausbesserungsarbeiten an den Niederspannungsleitungen ausführte,\nwürde dies allerdings nicht der Fall sein, wenn er ständig unter den Augen FEB arbeitete, dieser also\ndie Arbeiten in seiner Gegenwart nach seinen Anweisungen vom angeklagten ausführen liess und ihm das Material\nfür die einzeinen Arbeiten jeweils übergab und wenn der\nAngeklagte hıerbei Material beiseite brachte In diesem\nFalle hätte REED im Verhältnis zum Angeklagten\nübergeoräneten Gewahrsam gehabt. Wäre es aber so gewesen,\ndass ro ihn beauftragte, nach Ausführung der\nTagesarbeit das restliche Material zu einem bestimmten\nlagerplatz zu bringen und hätte der Angeklagte auf dem\nWege dahin etwas von diesem Material zu sich gesteckt\noder sonst beiseite gebracht, so könnte er hierbei Alleingewahrsam gehabt haben. Ebenso könnte er .1l1eingewahrsam\ngehabt haben, wenn er an den einzelnen Arbeitsstellen\nohne ständige Überwachung die ihm übertragenen Arbeiten\nmit dem ihm übergebenen Material ausführte und Rottenbiicher nur die Anweisung für die Ausführung der Arbei-\n\n-5-\n\nnn nes tie ehr re\n\n- .\n. -\n0 vba anne\n\nTEE TE\n\nwur,\nm\n\nAa, \"5 De, Z zu\n\nnrr\n\nnn Bunte tn re\n\n-5.\n\nten gab und sich auf gelegentliche Kontrollen der Arbeiten beschränkte\n\nSoweit der Angeklagte die Arbeiten mit einem anderen Arbeiter ausführte, kommt es für die Frage des\nGewahrsams zunächst auf die Gestaltung der Zusammenarbeit und auf das Verhältnis an, in dem der Angeklagte während der Arbeit zu diesem anderen Arbeiter stand.\nNach den Urteilsfeststellungen erhielt in diesem Falle\nder ingeklagte das Material ausgehändigt. Wenn er dabei\nden Auftrag hatte, die Arbeit zu leiten und das Material\nzuzuteilen, so wäre es immerhin nicht ausgeschlossen,\ndass er dem anderen Arbeiter gegenüber den übergeordneten und mithin alleinigen Gewahrsam gehabt hätte. Für\ndie Beantwortung dieser Frage könnte auch der Umstand\nvon Bedeutung sein, dass beide für das erhaltene Material\n\"aufzukommen\" hatten und ferner, ob der Angeklagte das\nKaterial während der gemeinsamen Arbeit beiseite brachte oder während er es allein zu einem Aufvewahrungsoder Ablieferungsplatz trug.\n\nErst wenn der Sachverhalt unter Beachtung dieser\nGesichtspunkte voll aufgeklärt ist, kann entschieden\nwerden, ob der Angeklagte sich des Diebstahls oder der\nUnterschlagung schuldig gemacht hat. Das Urteil muss\n\n- 6 -\n\ndeshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, ohne dass\nauf die weiteren Rügen eingegangen zu werden braucht\n\nRotberg Bundesrichter Krauss ist Busch\nbeurlaubt und durch Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.\nRotberg\n\nScharpenseel Baldus\n\n_\n\nmt Te Men\n\n2\nPr\nz m...\n\nnen\n\n——n","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-768-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-05/3-str-768-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:39.983401+00:00"}}