{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-26_3_StR_891_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"3 StR 891/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"§ 27)\nj 2288 039\n\n3 5tR 891/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallarbeiter Erwin Paul W EB zus rei\nam HE geboren am U. En ED ir oD/ cum.\n2.23 in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen\nhabens\nBundesrichter Krauss\nais Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwaıt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 1. Oktober 952\n1.) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der\nAngeklagte als gefährlicher Gewohnheitover-\n\nbrecher wgen schweren Diebstahls im\nRückfalle in drei Fällen verurteilt worden ist,\n\n2.) soweit das sichergestellte Diebeswerkzeug eingezogen worden ist, mit den tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n=\n\nDET,\n.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nNach der Urteilsformel ist der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen kückfalldiebstahls\nin drei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurtcilt\nund die Sicherungsverwahrung gegen ikn angeoränet wurden.\nAus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass das Lanagericht ihn des schweren Diebstahls im Rückfalle in drei\nFällen nach den §§ 242, 243 Ats ‘ Nr 2, 244 StGB für\nschuldig erkannt hat. Ferner ist die Einziehung des\n\"sichergestellten Diebeswerkzeuges\" ausgesprochen worden.\n\nDıe Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\nsich als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher in drei\nFällen des schweren Diebstahles im Rückfalle (§§ 242,\n243 Abs ! Nr 2, 244, 20 a Abs 2 StGB) schuldig gemacht,\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision\nhiergegen vorbringt, ?äilt nicht ins Gewicht Bei der\nAusgabe des Urteils, der Linsteigediebstahl bei Ziuemerich\n\nsei ıu der Nacht vom 25. zum 26. Juni 1952 ausgeführt wor-\n\nden, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Der Tatrichter stellt fest, dass der Angeklagte\nin der Nacht, die seiner Verhaftung vorausging, die Tat\nverübte. Das war die Nacht vom 24. zum 25. Juni Am 26.\nJuni gegen 1 Uhr wurde er festgenommen. Das weitere Vorbringen, das Landgericht habe die Schuvzbehauptung des\nAngeklagten nicht ausreichend gewürdigt, der Angeklagte\nhabe \"die Tat\" nachdrücklich bestritten und hätte deshalb lediglich wegen Hehlerei verurteilt werden dürfen,\nlässt nicht erkennen, welche der drei Taten gemeint ist\nund richtet sich nur gegen die tatrichterliche Beweis-\n\n.—-\n\nTen DIL.\nÄnes an\n\ner San:\nFi N =\n.. in\n\n:\n\nsei sr\n- - s\n\nARTE TEE.\n“.. =\nwma un un\n\nwürdigung. Sie ist der revisionsgerichtlichen Nachprüfung\nentzogen (§ 337 StGB).\n\nDie Ansicht der Revision, die Vorschriften der\n§ 8 20 a und 42 e enthielten nationalsozialistisches\nGedankengut vnd dürften deshalb nicht angewendet werden,\nverkennt deren aligemein bekannte IEntstehungsgeschichie\nSie zehen auf die Vorschläge zurück, die Franz von Liszt\nim Jahre 1881 in seinem kriminalpolitischen sogen. karburger Programm gemacht hat, und finden sich bereits\nin den Entwürfen zu einem allgemeinen deutschen Strafgesetzbuch von 1925, 1927 und 1930 Ihre Geltung steht\ndeshalb ausser Zweifel. Das hat der Senat bereits in\nseinem Urteil vom 5. März 1951 - 3 StR 33/51 - ausgesprochen.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschiuss werten die Taten\ndes Angeiilagien nicht unter Gem Gesichtruunkt der § 5 20 a\nund 42 e StGB. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagts vor der Vernehmung zur Sache gemäss § 265 StPO darauf\nhingewiesen worden, dass er auch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB verurteilt'werden\nkönne. Auf die söglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e StGB hat der Vorsitzende den\nAngeklagten nicht hingewiesen. Die Revision rügt diese\nUnterlassung nicht, sondern macht geltend, \"§ 265 StrO\nfinde keine Anwendung\", weil in der Hauptverhandlung\nzu dem Bild, das die Anklageschrift von der Tat gebe,\nkeine straferhöhenden Umstände hinzugekommen seien.\nAlle Umstände der Tat seien schon vorher bekannt geweseh-\n\n.5-\n\n7\n\nDiese Ausführungen können nur dahin verstanden werden,\nin Abweichung von Anklage und Eröffnungsbeschluss könne\nweder die Strafe nach § 20 a geschärft, noch die Sicheruugsverwahrung nach § 42 e angeordnet werden, weil die in\n\n§ 20 a StGB vorgesehenen die Strafbarkeit erhöhenden\nUnstände nicht erst in der Hauptverhandlung hervorgetreten seien. Diese Ansicht ist irrig. Wie der Senat\nbereits in dem die Anwendung des § 42 1 StGB betreffenden Urteil 36HSt 2, 85 ausgesprochen hat, entfällt die\nFfilicht, auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel der Sicherung oder Besserung hinzuweisen, nicht,\nwenn schon der Eröffnungsbeschluss die Tatsachen enthäit, aus denen der erkennende Richter auf die Notwendigkeit der Anordnung schiiesst. Wenn erst in der\nHauptverhandlung aus dem nicht unter diesem Gesichtspunkt gekennzeichneten Sachverhalt des Eröffnungsbeschlusses die Voraussetzungen für die Anordnung einer\nSicherungsmassregel entnomnmen werden, so haben sich\ndamit die im Strafgesetz besonders vorgesehenen, die\nänoränung der Kassregel rechtfertigenden Umstände ergeben, die die Vorschrift des § 265 Abs 2 StPO meint.\nDas gilt entsprechend für die die Strafbarkeit erhöhenden Umstände. Im vorliegenden Falle sind also solche\nUmstände erst in der Hauptverhanälung hervorgetreten,\ndass der Angeklagte \"auf wrunä seiner Veranlagung und\nseines bisherigen Lebensganges ein Gewohnheitsverbrecher\ngeworden ist und dass keine noch so schwere Strafe in\nder Lage sein wird, ihn auf den Weg der Anständigkeit\nund Redlichkeit zurückzuführen, vielmehr weitere erhebliche Straftaten nach Verbüssung einer auch noch\n\n-6 -\n\nSL er N ie Bee\n\nn\n\n_. .\nen An Rn\n\n“\n\neen\n\nar\nu.\nm (anne\n\na\n\n.-_y z\nDe,\n\ntı°\n\nso langen zeitigen Freiheitsstrafe zu erwarten sind,\ndass ec also auch gefährlich ist\" .(strafbarkeiterhöhende Umstände des § 20 a und die Sicherungsverwahrung recht.\nfertigender Umstand nach § 42 e StGB). Im übrigen würde\ndie Ansicht der Revision, die Veraussetzungen des § 265\nAbs 2 StPO lägen nicht vor, nur zur Felge haben, dass\neine Pflicht auf die Veränderung des rechtlichen Ge-\n\nsichtspunktes hinzuweisen, nicht bestünde und dass deshalb der Tatrichter ohne Hinweis aus den neu zutage\ngetretenen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden\nhatte. Denn nach § 264 StPO hat der Richter die Tat, wie\nsie sich im Lichte der Hauptverhandlung darstellt, unter Beachtung ailer rechtlichen Gesichtspunkte zum Gegenstand der Urteilsfindung zu machen. Nach allem verfehit diese Verfahrensrüge ihr Ziel.\n\nAuf den Verfahrensmangel, der darin liegt, dass\nder Vorsitzende den Angexlagten auf die füglichkeit\nder Anwendung des § 42 e StGB nicht hingewiesen hat.\nist die Revision nicht gestützt. Die Entscheidung köunte aber auch nicht auf ihm beruhen, Denn der Staatsanwalt hatte in seinem Schlussvortrag die Anordnung der\nSicherungsverwahrung beantragt und der Verteidiger hat\nseinerseits gebeten, von einer Sicherungsverwahrung abzusehen. Der Angeklagte het sich daraufhin nochmals\nzur Sache erklärt. Er hat also Gelegenheit gehabt, sich\nauch in der Richtung zu verteidigen, dass die öffentliche Sicherkeit seine Sicherungsverwahrung nicht erfordere.\n\n22,\n\n- T-\n\nDer Ausspruch, das sichergestellte Diebeswerkzeug\nwerde zugunsten des Staates eingezogen, lässt nicht erkennen, welche Gegenstände damit gemeint sind. Dies ist\nauch nicht aus den Akten zu entnehmen. Denn es sind viele und sehr verschiedenartige Gegenstände sichergestellt\nworden. Der Urteilsspruch ist insoweit keine Grundlage\nfür die Vollstreckung. Er muss deshalb aufgehoben und die\nSeche insoweit zur neuen Verhandlung und Tntscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen werden, Das Landgericht\nwird dabei festzustellen haben, ob die Voraussetzungen\ndes § 40 StGB bei jedem einzelnen Gegenstand vorliegen.\n\n. . un -\n..L. et S Lespeuppneuuppegn. It. N Zr\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet.\n\nDie Berichtigung des Schuldspruches kann von hieraus\nerfolgen. j Ü\n\nKrauss BR.ür.Koeniger ist im Urlaub Busch ni:\nortsabwesend und so an der .\nunterzeichnung verkLindert :\n\nKrauss u\nSckarpenseel Kaaß ,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/3-str-891-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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