{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1953-02-26_3_StR_826_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1953-02-26","aktenzeichen":"3 StR 826/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F Zur Veröffentlichung ! 2288 095 T4\n\n-, Für das Nachschlagewerk !\n“ Für Entscheidungssammlung !\n\nnn m nun\n— nn a nn ma\n\nGesetz: StGB § 330 a\n\nRechtssatzı Den Tatbestand des § 330 a StGB erfülltauc\nderjenige, der sich schuldhaft durch Alkoholgehuss in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden epileptoiden Rausch\nversetzt und in diesem eine mit Strafe |\nbedrohte Handlung begeht.\n\nAktenzeichen: 3 StR 826/52\nUrteil des BGH vom 26. Februar 1953 LG Wiesbaden\n\nF sen 26/52 4}\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Chemielaboranten Erich RD aus VE, dort\ngeboren am ED EB, zur Zeit einstweilig untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteliter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom i8. März 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Yerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder ?Pflegeanstalt angeoränet, weil er in\neinem durch vorübergehende Störung der Geistestätigkeit hervorgerufenen Zustande der Zurechnungsunfähigkeit in einem\nFalle die Tatbestände der versuchten Notzucht und der Körperverletzung und in einem weiteren Falle den Tatbestand\näer Körperverletzung verwirklicht hat.\n\nMit der Revision macht die Staatsanwaltschaft geltend,\nder Beschuldigte habe sich je eines Vergehens nach § 330 a\nStGB schuldig gemacht, weil er die Zurechnungsunfähigkeit\ndurch Alkoholgenuss schuldhaft herbeigeführt habe. Ferner\nfehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterbringung, weil der Beschuldigte nicht geiseteskrank sei und\ndie Entwöhnung von jedem Alkoholgenuss, die für erforderlich\ngehalten weräe, um die Begehung weiterer mit Strafe bedrohter\nHandlungen Äurck ihn zu verhindern. auf andere Weise erreicht\nwerden könne. Dem Rechtsmittel ist der Erfolg nicht zu ver-\n\nsagen-\n\nDas Landgerickt stellt fest, der 3eschuldigte habe in\nbeiden Fällen im Zustande eines Sogenannten epileptoiden\nRausches gehandelt, er sei zwar kein eusgesprochener Epileptiker, müsse jedoch zu den Grenzfällen gerechnet werden,\nbei denen gelegentlich, meist periodisch, fallsuchtähnliche\nErsckeinungen auftreten, wenn sie in einer Periode verstärkter Anfallbereitschaft einer starken Erregung ausgesetzt werden oder Alkonol geniessen. Erfahrungsgemäss genüge hier\nschon eine verhältnismässig geringe Menge Alkohol. Der Beschuldigte habe im Falle kai im Verlauf des Abends in Gesellschaft mit Bekannten drei oder vier Glas Wein und einen\nKognak und nach Nitternsckt bei einem einstündigen Aufenthalt\nin einem Bierlokal noch ein bis zwei Glas Bier, im Falle\n\nSteinmüller zusammen mit Sportkameraden von 19 Uhr bis Mittey\nnachts sechs Gläser Bier getrunken. Dieser Alkoholgenuss habe\nin beiden Fällen den epileptischen Rausch hervorgerufen „as\nLendgericht meint nun, dieser epileptoide Rausch, in den der\nBeschuldigte geraten ist, unterscheide sich vom \"Alkoholvol1.\nreusch\" und vom pathologischen Rausch dedurch, dass die\n\"Hauptursache\" für den Rauschzustand eine krankhafte, der\nFallsucht ähnliche, normalerweise laterte Veranlagung sei\nund der Alkohol nur die Rolle eines den änfall auslösenden\nPaktors spiele. Die Vorschrift des § 330 a StGB könne nach\nWortlaut und Sinn nur dann angewendet werden, wenn der die\nZurechnungsfähigkeit ausschliessende Nausch dem berauschenden kittel entspreche, das der Täter zu sich genommen habe\nDies treffe hier nicht zu. Der Beschuldigte habe zwar Alkohol zu sich genommen, aber sein Rausch sei kein Alkoholrausch gewesen, weder ein gewöhnlicher, noch ein pathologischer, Vielmehr habe er in einer ganz andersartigen, fallsuchtähnlichen, durck Genuss von Alkohol lediglich ausgejörtan \"owusetseinstrübung gehandelt.\n\nDieser Auffassung kann nicht beigesreten werden. Irrig\nist zunächst die Meinung, der epileptoide Rausch sei kein\npathologischer Rausch. Der Sachverständige, dessen Ausführungen das Landgericht den Feststellungen zugrunde gelegt hat, bezeichnet in seinem Gutachten die epileptoiden\nRäusche als die am häufigsten vorkommende pathologische\nAlkoholreaktion. Das entspricht der in der Gerichtspsychiatri®\nherrschenden Auffassung {vgl Langelüdekke. Gerichtliche\nPsychiatrie, S 284). Unter einen pathologischen Rausch nird\nallgemein ein Rausch verstanden, der infolge Alkoholüberempfindlichkeit durch den Genuss verhältnismässig geringer\nkengen Alkohols verursacht wird. „as verkennt das Landgericht nicht. Es ist aber der Weinung, dass in solchen Fälle\"\n\n-A-\n\nder Alkoholgenuss die einzige oder doch die \"Hauptursache\"\ndes Rausches sei, während beim epileptoiden Rausch die Alkoholüberempfindlichkeit ihren Grund in der latenten epileptischen Veranlagung habe; es scheint also der Ansicht\n\nzu sein, dass in diesen Fällen die Alkonolüberempfindlichkeit ihrerseits keine weitere Ursache in einem krankhaften\nZustand des Körpers oder des Geistes oder Gemütes habe\n\nNur so wird die Unterscheidung des Lanägerichts zwischen den\nso verstandenen pathologischen Rausch und dem epileptoiden\nRausch erklärbar, bei den der epileptische Dämmerzustanä,\nder auch ohne Alkoholgenuss durch starke Erregung herbeigeführt werden kann, durch Alkoholgenuss ausgelöst worden ist.\nFür die Richtigkeit der Auffassung, die das Landgericht danach von dem Wesen der Alkoholüberempfindlichkeit bei den\nnicht epileptoiden pathologischen Rausch hat, bietet das\nGutachten des Sachverständigen keine Anhaltspunkte. Das \"andgericht hätte sich hierüber, ohne den Sechverständigen zu\nhören, keine von dessen Jutachten abweichende Meinung bilden\n„irfen, da es eich um eine Frage handelt, für deren Beantwortung ihm die erforderliche Sachkunde fehlt. Indessen kann\n\ndie Frage unentschieden bleiben.\n\nDer Bundesgerichtshof ha; bereits in der Entscheidung\nBCHSt 1, 196 198, im Anschluss an die Rechtsprechung des\nReichsgerichts ausgesprochen, dass eine bei der Berauschung\nmitwirkende Ursache, äie nicht von aussen kommt, sondern in\neiner Eigenschaft des Täters liegt, einer Bestrafung aus\n§ 330 a StGB nicht entgegenstehe, und üass die gegenteilige\nMeinung sich weder aus dem kortlaut noch der Entstehungsgeschichte der Vorsckrift rechtfertigen lasse. An dieser Ansicht ist festzuhalten. Die latente epileptische Veranlagung\ndes Beschuldigten ist eine solche nicht von aussen kommende\nmitwirkende Ursache. Nach den tatrichterlichen Feststellungen, die sich auf das Gutachten des psychiatrischen Sach-\n\n»\nE.3\n=\n\nur\n“\nnn.\n\n- -\n.e\n\nun\n== AR Rere\n\nEd\n07 7\n“\n\nRe\n\nmn\n„EL\n\nnt: En.\n\nee\n\nce\nae;\n\n“ . -. 10\nA u 30\nRt CERRAE\ni\n\nverständigen stützen, entstehen die Dämmerzustände, die\nsogen. epileptoiden Räusche, nicht von selbst aus dieser\nVeranlagung heraus, sondern beim Beschuldigten nur unter\nder provokatorischen Wirkung vor Alkohol. Die auslösende\nUrsache des Rausches ist also der Alkoholgenuss. Er kann\nnicht hinweggedacht werden, ohne dass die Zurechnungsunfähigkeit entfiele. Der Versuch: des Landgerichts, die epileptische Veranlagung als \"Hauptursache\" des Rauschzustandes in ihrer ursächlichen Funktion höher zu bewerten wie\nden als ausiösender Faktor wirkenden Alkoholgenuss, muss\ndaran scheitern, dass der Begriff der Ursächlichkeit nicht\nabstufbar ist. Wallte man den durch Alkoholgenuss hervorgerufenen epileptoiden Rausch nicht als Rausch im Sinne des\n§ 330 a ansehen, so würde, wenn nicht die überwiegende Mehrzahl, so doch eine grosse Zahl der Rauschtaten, die in einen\ndurck Alkoholgenuss schuldhaft herbeigeführten Zustande der\nZurechnungsunfähigkeit begangen sind, für die Bestrafung\nsusscheiden, und zwar gerade die für das Gemeinscheftsleben\ngefährlichsten. Wie der Sachverständige darlegt und die Taten des Beschuldigten ergeben, überwältigt der epileptoide\nRausch den Veranlagten nach mässigem Alkoholgenuss plötzlich,\nohne dass er selbst oder seine Umgebung dies vorher bemer-\n\nken können.\n\nAus § 330 a kann der Beschuldigte allerdings nur dann\nbestraft werden, wenn er sich vorsätzlich oder fahrlässig\ndurch den Alkoholgenuss in den die Zurechnungsfähigkeit\nausschliessenden Rausch versetzt hat. Auch das verneint\ndas Landgericht, und zwar mit der Begründung, er habe erst\nnach Begehung der beiden Taten von seiner krankhaften Veranlagung Kenntnis eriangt und es könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er auch ohne diese Belehrung voraussehen\nkonnte, es würde bei ihm möglicherweise bereits eine verhältnismässig geringe kenge alkohols zusreichen, um einen\n\n6 -\n\nRauschzustand wit völliger Bewusstseinstrübung herbeizuführen. Das Landgericht ist demnach der Ansicht, die Ferbeiführung des Rausches könne dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil zur Zeit der Tatbegehung seine\nlatente epileptische Veranlagung ärztlich noch nicht festgestellt und ihm noch nicht mitgeteilt gewesen sei. Davon\nden Vorwurf fahrlässig verschuldeten Rausches abhängig zu\nmachen, hiesse jedoch den Begriff der Fahrlässigkeit zu eng\nfassen. Der Beschuldigte hatte bereits im Jahre 1950 eine\nähnliche Ausschreitung gegenüber einer älteren Frau begangen und ist damals wegen gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.\nAm 23. August 1951 hatte er nach Alkoholgenuss ebenfalls\n\nim epileptoiden Rausch eine 19jährige Hausgehilfin, mit\n\nder er bei Bekannten gefeiert hatte, tätlich angegriffen.\nEr wurde deshalb in Untersuchungshaft genommen. Am 4. Oktober 1951 wurde er am Schluss des Haftprüfungstermins aus\nder Untersuchungshaft entlassen und dabei vom Vorsitzenden\nder Strefkammer ermahnt, in Zukunft beim Genuss von Alkohol\nYorsicht walten zu lassen. Die jetzigen Taten hat er an\n\n20. und 21. Oktober 1951 begangen. Zu dieser Zeit war ihm\nalso bekannt, dass er ir zwei Fäilen nach dem Genuss von\nAlkohol gegenüber Frauen, mit denen er geschlechtlich verkehren wollte, gewaittätig geworden war und hinterher keine\nErinnerung an das, was er getan, gehabt hatte, demnach in\neinen Zustand der Sewusstseinsstörung geraten war. „ie AuS-\nführungen des Urteils iassen nicht erkennen, ob das Landgericht diese Umstände bei der ?rüfung der Frage, ob der\nBeschuldigte fahrlässig sich in den Rausch versetzte, berücksichtigt hat. Ihm waren durch die Vernehmung wegen des\n\nVorfalls am 23. August 1951 alle Umstände seiner Handlungs-\n\nweise zur Kenntnis gebracht worden. Er wurste also, dass er\n\nk _.\n\n“Tu\n= or\n.\n\n._\n\nen\n\nDa 7\n\n. a ee .ner —-\n‘ . Pe\n\nnach Genuss von Alkohol das Wädchen, das er selbst eingeladen hatte und nunmehr auf dem kotorrad wie versprochen nach\nSause bringen wollte, plötzlich mit schweren Schlägen misshandelt, zu Boden geworfen und zu vergewaltigen versucht,\nals sie sien zur Wehr setzte, mit den Füssen bearbeitet,\nund als sie um Hilfe schrie, gewürgt hatte. Es war ihm bekannt, dass kurz darauf die Polizei ihn am Tatort tief\nschlafend angetroffen hatte. Er war demnach auf mögliche\nschwere Folgen eines nicht übermässigen Alkoholgenusses bereits so nachdrücklich hingewiesen worden, dass er - falls\ner über hinreichende Intelligenz verfügte - zu der zinsicht\nkommen konnte, auch bei mässigen Alkoholgenuss bestehe die\nGefahr erneuter Bewusstseinsstörung. Dass er diese Einsicht\nhaben konnte, liegt um so näher, als seine Bekannten nach\ndem gemeinsamen #irtshausbesuch am 2C. Oktober 1951 diese üvefa\nfür gegeben hielten, obwohl er einen durchaus nüchternen Einäruck machte. Um der Wiederholung des Vorfalles vom 23. AU-\ngust vorzubeugen, bot der eirs ihn an. ihn nsch Hause zu\n‚sıren, die andere, ihm Nachtquartier in ihrer Wohnung zu\ngenähren. Zwar haben sie dem 3eschuläigter den Grund ihres\nAngebotes nicht gesagt. Wenn aber diese Bekannten im Augenblicke des Auseinandergehens an die Gefahr der Wiederholung\ndachten, so hätte Ger in diesem Augenblick offensichtlich\nnoch nüchterne Beschuldigte- um so mehr daran denken sollen\nund können, weil er wegen jenes Vorganges sechs Wochen in\nUntersuchungshaft gewesen und bei der Entlassung ausdrücklich zur Vorsicht beim Genuss von Alkohol ermahnt worden\nwar. Nach allem vermögen @ie Feststellungen des Urteils\ndie Annahme nicht zu tragen, der Beschuldigte hebe üle epileptoiden Räusche am 20. und am 21. Oktober nicht schuldhaft verursacht und deshalb den Tatbestand des § 330 a StGB\nnicht verwirklicht. Der Rechtsfehler zwingt dazu, das ÜUr-\n\n% .\nhd\nRN\n>\nE22\n\nz%\n“\n\nteil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nAuch die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht begründet. Das Landgericht hat sie angeoränet,\ndamit der Beschuldigte in der Anstalt in eine sorgsame\nCharakterschulung genommen werde mit dem Ziele, ihn des\nLikohols ein für alle Male zu entwöhnen und ihn charakterlich so zu festigen, dass er fortan aus eigenem Entschluss jeglichen Alkoholgenuss vermeide. Solange der Besckuldigte den Alkohol nicht völlig meide, sei die Wiederholung derartiger Rauschtaten mit Wahrscheinlichkeit zu\nerwarten. Ohne eine nachhaltige Schulung seines Willens\nwerde er wieder alkoholische Getränke zu sich nehmen. Als\neinzig erfolgversprechendes Mittel sieht des Landgericht\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an,\nweil weder das Elternhaus noch die beabsichtigte Heirat\nGewähr für die erforderliche Willensschulung gäben. Hit\nRecht schliesst die Revision daraus, das Landgericht erwarte den erstrebten Erfolg von einer psychotherapeutischen\nBehandlung. Kann aber die Gefährlichkeit des Beschuldigten\ndurch psychotherapeutische Behandlung beseitigt werden,\nso ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nim Hinblick auf die öffentliche Sicherheit nicht erforderlich. Sollte das Landgericht zu einer Verurteilung eus\n§ 330 a StGB gelangen und sollte nach Verbüssung der Strafe\neine Entwöhnung des Beschuläigten vom hlkoholgenuss noch\nnotwendig sein, so würde auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Trinkerheiloder Entziehungsanstalt voriiegen {§ 42 c StGB). Da seit\nder Verkündung des angefochtenen Urteils nahezu ein Jahr\n\nPIE. 2 02 2) m zuR\n\n- ‚ .\nso re DET I ee et\n\n.\n.\n——\n\n-..\nD\n\nD ”\npi ..\n\nnr\n.. 8.\n\nu.“\n“rar\na Kun un\n\n> sen\n\n=.\n\nge in\n\nPX)\n\n...\nun\n\n— nn urn\n\n-9-\n\nvergangen ist und der Beschuldigte innerhalb dieser Zeit vor)\nläufig in einer Heilanstalt untergebracht war, wird unschver !\nzu beurteilen sein, ob die eine oder die andere Massregel\noder aber keine Massregel mehr.notwenäig ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes.-\nanwalts.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Maass","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-26/3-str-826-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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